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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.06.2017 – 3 L 3181/17.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2017:0606.3L3181.17.F.A.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige, die am 10.07.2014 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am 23.07.2014 beantragte sie mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am 29.07.2015 meldete sich der nunmehrige Bevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 BA).

Bei ihrer Vorsprache beim Bundesamt am 17.08.2015 erhielt die Antragstellerin eine schriftliche Belehrung für Erstantragsteller über ihre Mitwirkungspflichten sowie allgemeine Verfahrenshinweise in deutscher und persischer Sprache, deren Erhalt die Antragstellerin schriftlich bestätigte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 ff. BA Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin teilte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Fax vom 27.09.2016 mit, dass der Termin zur persönlichen Anhörung der Antragstellerin anberaumt sei auf den 04.10.2016.

Nachdem die Antragstellerin zu diesem Termin nicht erschienen war, teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Fax vom 27.02.2017 die Anberaumung eines weiteren Anhörungstermins am 09.03.2017 mit.

Beide Ladungen, auf die wegen der Einzelheiten einschließlich der Sendeprotokolle Bezug genommen wird (Bl. 60 ff. BA), enthielten einen Hinweis in einem optisch hervorgehobenen Kästchen am Fuße der Ladung, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn die Antragstellerin zu diesem Termin nicht erscheine.

Auch zu dem Termin am 09.03.2017 erschien die Klägerin nicht.

Mit Bescheid vom 23.03.2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren ein, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung in den Iran angedroht.

Zugleich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Dagegen hat die Antragstellerin am 05.04.2017 Klage erhoben (3 K 3182/17.F.A (2)) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens bestünden, denn die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen.

Nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG werde vermutet, dass ein Antragsteller das Verfahren nicht betreibe, wenn dieser einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen sei.

Voraussetzung hierfür sei zunächst, dass ein Antragsteller zum Erscheinen zur Anhörung aufgefordert worden sei und ihm die Ladung zugegangen sei. Ferner müsse ein Antragsteller auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Folgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen werden, wie § 33 Abs. 4 AsylG bestimme.

Die Ladung zu einem Anhörungstermin mit dem entsprechenden Hinweis erfülle zwar das Schriftformerfordernis, deren Zugang genüge jedoch nicht per se dem Erfordernis "gegen Empfangsbestätigung", jedenfalls dann nicht, wenn sich nicht aufgrund der Art oder der konkreten Umstände des Zugangs ergebe, dass der Hinweis tatsächlich vom Antragsteller persönlich entgegengenommen worden sei. Ein schlichter Zugang oder eine Zustellung, bei der es ausreiche, dass ein Schriftstück in den Machtbereich eines Empfängers gelange und bei dem nach § 10 Abs. 2 AsylG der Zugang oder die Zustellung fingiert werden könne, genüge dafür nicht. Dies ergebe sich schon aus dem Begriff "Empfangsbestätigung". Danach müsse es sich um eine Erklärung eines Antragstellers oder eines Dritten ("Bestätigung") handeln mit dem Inhalt, dass der Hinweis vom Antragsteller "empfangen", also persönlich entgegengenommen worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung (richtig wohl: -androhung) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf den ablehnenden Bescheid.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23.03.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG gegeben ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren.

Nach diesem Maßstab fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die im Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) als rechtmäßig erweist.

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend das Asylverfahren eingestellt, da der Asylantrag der Antragstellerin als zurückgenommen gilt.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion gem. § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG liegen hier vor.

Gem. § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen und wird das Asylverfahren durch das Bundesamt eingestellt, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben des Asylverfahrens wird gem. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.

Die Antragstellerin ist einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen und hat auch nicht unverzüglich nachgewiesen, dass dies auf Umstände zurückzuführen sei, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.09.2016 zur persönlichen Anhörung am 04.10.2016 geladen. Im vorliegenden Fall genügt die am 27.09.2016 - einem Dienstag - per Telefax übermittelte Ladung dem Gebot der Schriftlichkeit und vermittelt der Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten die Kenntnis von dem Termin am 04.10.2016. Ausweislich des Sendeprotokolls (Bl. 64 BA) wurden die zwei Seiten der Ladung um 19:37 Uhr erfolgreich an die Telefaxnummer des Bevollmächtigten der Antragstellerin übersandt. Der Bevollmächtigte war ausweislich der vorgelegten Vollmacht auch zur Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen berechtigt.

Nach den allgemeinen Grundsätzen wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in dem Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei ist auch bei Telefaxschreiben im Geschäftsverkehr nur dann von der Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen, wenn die Übermittlung zur üblichen Geschäftszeit erfolgt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 24.09.1997 - NJW-RR 1998, 526 (527) ). Das am Abend des 27.09.2016 übermittelte Telefax gilt deshalb als am Mittwoch, dem 28.09.2016 zugegangen. Der Zugang bei ihrem Bevollmächtigten ist der Antragstellerin zuzurechnen.

Die Antragstellerin wurde zudem auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 AsylG inhaltlich ausreichend und gegen Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen.

In dem Ladungsschreiben, das dem Bevollmächtigten der Antragstellerin per Telefax zuging, heißt es ausdrücklich und durch Einrahmung optisch hervorgehoben:

"Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn ihre Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheint. ..."

Dies stellt einen den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Hinweis dar, weil die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion, die Möglichkeit, den Eintritt der Fiktion zu verhindern sowie deren weitere Folgen im Einzelnen umfassend dargestellt werden.

Der Hinweis ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil er der Antragstellerin lediglich in deutscher Sprache erteilt wurde, denn die Antragstellerin ist anwaltlich vertreten und die Ladung wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannt gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1/13 - BVerwGE147, 329 (342) - Rdnr. 31).

Schließlich wurde der Hinweis auch gegen Empfangsbestätigung erteilt.

Qualifizierte Anforderungen formeller oder inhaltlicher Art an eine Empfangsbestätigung lassen sich § 33 Abs. 4 AsylG nicht entnehmen. Auch eine allgemeine Definition dieses Begriffs existiert nicht. Insbesondere lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch ergibt sich aus anderen Gründen, dass nur ein vom Empfänger persönlich ausgestelltes oder zumindest unterschriebenes Dokument als Empfangsbestätigung in diesem Sinne zu qualifizieren ist. Ein derartiges Verständnis der Empfangsbestätigung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten. Diese dient dazu, die Kenntnisnahme des Asylbewerbers von dem Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG sicherzustellen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2017 - 17 L 2012/17.A - juris Rdnr. 37). Wollte man, wie die Antragstellerin meint, nur eine ausdrückliche Erklärung der Antragstellerin mit dem Inhalt, dass der Hinweis von ihr "empfangen", also persönlich entgegengenommen worden sei, als "Bestätigung" gelten lassen, dann hätte es - wie das vorliegende Verfahren zeigt - ausschließlich die Antragstellerin in der Hand, ob dem Asylverfahren Fortgang gegeben wird oder nicht.

Dafür, dass es nicht zwingend eines vom Adressaten anlässlich der persönlichen Übergabe des Dokuments persönlich unterschriebenen Dokuments bedarf, spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber gerade nicht das Erfordernis eines Empfangsbekenntnisses - welches diese beiden Voraussetzungen enthält (§ 5 VwZG) - sondern eine Empfangsbestätigung normiert. Die genannte Zweckerfüllung lässt sich nicht ausschließlich durch ein vom Adressaten persönlich unterschiebendes Dokument erreichen, sondern kann grundsätzlich auch durch eine andere Art von Nachweis über die Kenntnisnahme sichergestellt werden (VG Düsseldorf a. a. O.).

Dass das Telefaxschreiben vom 27.09.2016 der Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten zugegangen ist, wurde bereits oben dargelegt, sodass darauf Bezug genommen werden kann.

Da die Antragstellerin trotz ordnungsgemäßer Ladung und ordnungsgemäßem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG zu dem Termin am 04.10.2016 nicht erschienen ist und auch nicht nachgewiesen hat, dass ihr Nichterscheinen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss hatte, gilt der Asylantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Auch die vom Bundesamt zusammen mit der Einstellungsentscheidung getroffene Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen.

Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.