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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2017 – 5 K 1624/16.F

ECLI:DE:VGFFM:2017:0627.5K1624.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 30.09.2014 stellte die Klägerin über das Internetportal der Beklagten einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für sechs Abnahmestellen für das Jahr 2015. Beigefügt war diesem Antrag u.a. eine "Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst.c EEG 2014 der A in ihrer Eigenschaft als Letztverbraucher" der Wirtschaftsprüfergesellschaft G". In dieser Bescheinigung heißt es:

Begründung für die Versagung des Prüfungsurteils

Entgegen der Definition der Bruttowertschöpfung gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 hat die Gesellschaft bei der Aufstellung der Bruttowertschöpfung (Anlage III) nicht alle Umsatzerlöse berücksichtigt. Nicht berücksichtigt in den Umsatzerlösen wurden die Erlöse durch die Erstattung von Lohnkosten durch die Muttergesellschaft. Eine aus unserer Sicht erforderliche Berücksichtigung dieser Personalkostenerstattung würde zu einer Unterschreitung der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b EEG 2014 geforderten Stromkostenintensität von 20% führen mit der Konsequenz, dass eine für den Antrag nach § 63 i. V. m. § 64 EEG 2014 erforderliche Voraussetzung nicht gegeben ist.

Ferner berücksichtigt die Gesellschaft in Anlehnung an § 64 Abs. 6 Nr. 3 Teilsatz 3 EEG 2014 in ihren Stromkosten (Anlage IV) aufgrund des Grünstromprivilegs tatsächlich nicht angefallene und demzufolge auch nicht im handelsrechtlichen Jahresabschluss enthaltene Stromkosten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang - in Anlehnung an § 64 Abs. 6 Nr. 3 Teilsatz 3 EEG 2014 - auf die so genannte Fiktion der Nicht-Begünstigung, in dem sie ihren errechneten Wert aus der Differenz der EEG-Umlage in voller gesetzlicher Höhe und der tatsächlich gezahlten EEG-Umlage nach § 39 EEG 2012 ermittelt. Die Gesellschaft begründet, gestützt auf ein Rechtsgutachten, die Anwendung des § 64 Abs. 6 Nr. 3 Teilsatz 3 EEG 2014 damit, dass es sich bei der Nichtausweitung des § 64 Abs. 6 Nr. 3 Teilsatz 3 EEG 2014 auf die Nutzung des Grünstromprivilegs nach § 39 EEG 2012 um eine ungewollte Regelungslücke des Gesetzgebers handelt. Wir teilen diese Rechtsauffassung der Gesellschaft nicht.

Versagtes Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse sind, wie im obigen Absatz dargestellt, die von der Gesellschaft in der Anlage III und Anlage IV dargelegten Angaben nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 c und § 103 Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 3 EEG 2014 nicht frei von wesentlichen falschen Angaben. Aus diesem Grund sowie der hieraus resultierenden Nichterfüllung der Antragsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b EEG 2014 versagen wir unser Prüfungsurteil."

Durch die oben zitierten Ausführungen in dem Wirtschaftsprüfergutachten sind die Kernfragen des vorliegenden Rechtsstreites im Wesentlichen umrissen.

Mit Bescheid vom 11.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 ff. EEG 2014 für das Jahr 2015 ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass einerseits die Klägerin rechtswidrig bei der Ermittlung der Stromkosten fiktive EEG-Kosten in Höhe von 4.979.166,07 Euro berücksichtigt habe, die aus der Tatsache resultierten, dass das Unternehmen der Klägerin aufgrund des Grünstromprivilegs an den genannten Abnahmestellen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht die volle gesetzliche Umlage von 5,277 Cent/kWh gezahlt habe. Entsprechend habe sie sich so dargestellt, als hätte sie im Nachweisjahr 2013 die volle EEG-Umlage getragen. Da aber keine der von der Klägerin genannten Abnahmestellen für das Nachweisjahr 2013 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügt habe, könnten diese fiktiven Kosten gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 2 und 3 EEG nicht in Ansatz gebracht werden.

Auch könne eine Härtefallregelung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 b EEG von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, da sie für das Begrenzungsjahr 2014 nicht über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügt habe.

Schließlich habe die Klägerin bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht alle durch das Unternehmen generierten Umsatzerlöse berücksichtigt, insbesondere nicht die Erlöse aus der Erstattung von Lohnkosten durch die Muttergesellschaft. Als "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen" - die nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4/ Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 (im Folgenden: WZ) bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigen seien - gelte der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an externe Dritte. Dabei seien Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften mit einzubeziehen. Dass Konzerngesellschaften gegenseitig füreinander Leistungen erbrächten, sei in der Praxis als geschäftsüblich anzusehen und stelle keinen außerordentlichen oder betriebsfremden Vorgang dar. Dies gelte selbst, wenn ein Unternehmen lediglich die angefallenen Kosten erstattet bekomme. Zu erwähnen sei überdies auch, dass ein Unternehmen bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung auch Ausgaben berücksichtigen könne, die aufgrund von Leistungsbeziehungen an externe Dritte bezahlt worden seien. Auf der einen Seite Erträge aus Leistungsbeziehungen zu eliminieren und auf der anderen Seite entsprechende Aufwendungen zu berücksichtigen, sei nicht sachgerecht.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.06.2015 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie bei der Ermittlung ihrer Stromkosten berechtigt gewesen sei, die EEG-Kosten in voller Höhe in Bezug auf den von ihr verbrauchten Strom (im Jahr 2013) anzusetzen, obwohl ihre Lieferantin ihr im Basisjahr wegen der Anwendung des damals geltenden "Grünstromprivilegs" gemäß § 39 EEG 2012 nur eine EEG-Umlage in Höhe von 3,277 Ct/kWh in Rechnung gestellt habe. Eine andere Auslegung stünde nicht mit dem Sinn und Zweck des EEG im Einklang, die Klägerin werde für ihr umweltfreundliches Verhalten bestraft. Die Reduzierung der EEG-Umlage aufgrund der Anwendung des Grünstromprivilegs habe dieselbe Wirkung wie eine Begrenzung der EEG-Umlage durch einen vorangegangenen Begrenzungsbescheid. Hilfsweise trägt sie diesbezüglich vor, es bestehe eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf die Reduzierung der EEG-Umlage durch das Grünstromprivileg.

Darüber hinaus habe die Klägerin die Bruttowertschöpfung auch korrekt berechnet. Die Reifenproduktion der Klägerin in Deutschland finde im Rahmen eines grenzüberschreitenden, durch die luxemburgische Schwestergesellschaft A1 (A1) gesteuertes Auftragsfertigungsmodell statt. Aufgrund eines zwischen der Klägerin und der A1 geschlossenen Agreements würden die Kosten, die der Klägerin im Rahmen der Reifenherstellung entstünden, der Klägerin durch die A1 erstattet. Darüber hinaus enthalte sie ein fixes Entgelt für die Lohnfertigung. Deshalb dürfe die Klägerin bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung einen bestimmten, auf die Auftragsfertigung und Forschung/Entwicklung bezogenen Anteil der durch die A1 ihr erstatteten Personalkopfkosten in Höhe von 309.518.943,40 Euro von den (vorher) in Rechnung gestellten Herstellungskosten für die Produktion von Reifen wieder abziehen. Dies geschehe so, dass diese Personalkosten saldiert und bei den Erlösen nicht berücksichtigt würden. Es gebe keine Vorgaben, wie im Falle eines Lohnfertigungsmodells die Herstellungskosten des Lohnfertigers, die Erstattung dieser Kosten durch den Auftraggeber sowie die Marche für den Lohnfertiger im Rahmen der Bruttowertschöpfung auszuweisen seien. Hier seien die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Im Lohnfertigungsmodell werde eine grundlegende Aufgaben- und Risikozuordnung vorgenommen. Die Klägerin übe ihr gesamtes Reifenproduktionsgeschäft als Auftragsfertigerin aus, sie rechne nicht bestimmte Dienstleistungen ab, sondern erhalte gegen Kostenübernahme ein fixes Serviceentgelt, das den gesamten Prozess der Produktion und nicht einzelne Leistungsbeziehungen umfasse. Daher erhalte sie auch gerade nicht "lediglich die angefallenen Kosten erstattet". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 20. 08. 2015 (Bl. 870 - 892 BA) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Bezüglich des von der Klägerin beschriebenen "Lohnfertigungsmodell" wies sie darauf hin, dieses Modell sei bei Konzernen nicht unüblich. Es sei keine Besonderheit, dass eine Konzerngesellschaft von anderen Konzerngesellschaften die angefallenen Kosten erstattet bekomme. Dies gelte jedoch nach der WZ als "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen", da hierbei ausdrücklich auch Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften einzubeziehen seien.

Gegen diesen der Klägerin am 22.04.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat sie am 19.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und legt dar, dass die in § 63 EEG 2014 geregelte Fiktion der Nichtbegünstigung auch dann gelten müsse, wenn die Klägerin durch Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs durch das stromliefernde Energieversorgungsunternehmen nur eine verringerte EEG-Umlage im Basisjahr habe zahlen müssen. Sie trägt im Einzelnen vor, die Beklagte verkenne, dass sich die Charakteristik der Klägerin als Lohnfertigerin maßgeblich auf die Berechnung der Bruttowertschöpfung auswirke, die Klägerin fordere insoweit einen Gleichlauf der Wertungen nach dem EEG und den steuerlichen Grundsätzen. Die volle Kostenerstattung für die Klägerin als Lohnfertigerin durch die A1 vermindere die Bruttowertschöpfung um den erstatteten Betrag. Die Kalkulation der Bruttowertschöpfung sei keineswegs so eindeutig gesetzlich geregelt, wie die Beklagte glauben machen wolle. Es liege keine unzulässige Verschiebung von der Netto- in die Bruttowertschöpfung durch die Klägerin vor. Die Klägerin sei nicht rechtlich verpflichtet, die Erstattung der Produktionskosten einschließlich der Personalkosten ihrer eigenen Bruttowertschöpfung zuzuordnen. Auch sei der Vergleich der Beklagten mit der Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für Leiharbeit rechtlich fehlerhaft. Weiterhin liege gegenüber den Mitbewerbern der Klägerin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip vor. Schließlich sei zumindest die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 Nr. 1, 2 b EEG 2014 analog anzuwenden.

Weiter trägt sie vor, soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertrete, durch den Umstand, dass die Klägerin keine positive Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bis zum Fristablauf vorgelegt habe, sei der Antrag verfristet, so entspreche eine derartige Rechtsauffassung der Beklagten nicht der Funktion und Bedeutung der WP-Bescheinigung und verstoße darüber hinaus gegen das Rechtsstaats- und Demokratiegebot. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klagebegründungsschrift vom 15. 09. 2016 (Bl. 54 - 127 BA) sowie den Schriftsatz vom 23.01.2017 (Bl. 493 - 518 GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2016 zu verpflichten, die EEG-Umlage entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 30. September 2014 für die Abnahmestellen

H-Straße, I-Stadt,

J-Straße, K-Stadt,

B-Straße, C-Stadt,

M-Straße, L-Stadt,

N-Straße, O-Stadt und

P-Straße, Q-Stadt

zu begrenzen

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise stellt die Klägerin den aus dem Protokoll ersichtlichen Hilfsbeweisantrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, der Antrag sei schon deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil er verfristet sei. Innerhalb der materiellen Ausschlussfrist seien nicht alle fristrelevanten Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht worden, weil die Klägerin eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, die den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit. c EEG 2014 entspreche, nicht eingereicht habe. Des Weiteren vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, dass bezüglich der zu berücksichtigen Stromkosten keine fiktiven EEG-Kosten ansetzbar seien. Dies widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 103 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Weiter führt die Beklagte aus, dass die von der Klägerin abgezogenen Lohnkostenerstattungen als Umsatzerlöse anzusehen seien. Die von der Klägerin selbst als Dienstleistung für die A1 erbrachte Lohnfertigung werde schon dem Wortlaut nach exakt von der Position "Umsatz aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen (Lohnarbeiten usw.)" gemäß der WZ erfasst. Dies folge bereits aus der Nr. 5 der Erläuterungen zum Fragebogen der WZ, wonach in die Gesamtleistung der Bruttowertschöpfung "Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften" einzubeziehen seien. Dies gelte dann selbstverständlich erst recht für mit dem Unternehmen nicht verbundene Gesellschaften, insoweit sei die Auflistung in Nr. 6 der Erläuterungen nicht abschließend. Die Lohnkostenerstattung aus dem Jahr 2013 in Höhe von 309.518.943,40 Euro fließe der deutschen Volkswirtschaft aus dem Ausland zu und stehe den deutschen Arbeitnehmern - die mit diesem Geld bezahlt würden - als Einkommen zur Verfügung. Dieser Wert könne in der Wertschöpfungsrechnung nicht neutralisiert werden. Lohnkosten für eigene Arbeitnehmer wirkten sich niemals mindernd auf die Bruttowertschöpfung aus. Lohnkosten für Arbeitnehmer tauchten erst auf der späteren Stufe der Nettowertschöpfung auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.09.2014 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Jahr 2015 abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommengen nach den §§ 63 ff EEG liegen bezüglich der Klägerin, einem Unternehmen zur Herstellung von Bereifungen, und den von ihr im Einzelnen benannten Abnahmestellen für das Jahr 2015 nicht vor.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in seiner Fassung vom 21.07.2014 ( BGBl. I, S. 1066 ff.), welches am 01.08.2014 in Kraft getreten ist.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80 % zu erhöhen. Dies verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird.

Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das EEG in der Fassung vom 21.07.2014 (BGBl. I, S. 1066). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2015 bezogenen Begrenzungsantrag am 30.09.2014 maßgeblich. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (s. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 - 8 C 52/09 -).

Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung nicht.

In § 64 EEG 2014 ist unter der Überschrift "Stromkostenintensive Unternehmen" bestimmt

(1) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2. die Stromkostenintensität

a. ...

b. bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20% betragen hat und

3. ...

Weiter ist in Absatz 6 von § 64 EEG 2014 bestimmt

6) Im Sinne dieses Paragraphen ist

1. ...

2. "Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht und

3. "Stromkostenintensität" das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; ...

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Zunächst handelt es sich bei der Klägerin - dies ist zwischen den Beteiligten zumindest grundsätzlich unstreitig - um ein Unternehmen nach Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014. Die Klägerin mit Sitz in C-Stadt gehört nach ihrem eigenen Vortrag zum weltweit tätigen A-Konzern und ist in der Entwicklung, Herstellung, Runderneuerung sowie im Handel mit Reifen tätig. Dementsprechend gehört die Klägerin als ein Unternehmen der Anlage 4 unter der laufenden Nummer 96 mit dem WZ 2008 Code 2211 mit der Bezeichnung "Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen" zur Liste 2 dieser Anlage 4. Nach den oben zitierten gesetzlichen Vorschriften muss demzufolge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b die Stromkostenintensität - und demzufolge entsprechend Abs. 6 das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten ... zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren - mindestens 20% betragen haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

Einer der wesentlichen Streitpunkte in dem vorliegenden Verfahren ist die Frage der Berechnung der durch die Klägerin erfolgten Bruttowertschöpfung. Während die Klägerin nach der Berechnung in der Anlage III der Prüfbescheinigung vom 29.09.2014 von einer Bruttowertschöpfung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 in Höhe von 186.444.876 Euro ausgeht, legt die Beklagte ihrer Berechnung eine Bruttowertschöpfung der Klägerin in Höhe von 495.963.819 Euro zugrunde. Die Differenz ergibt sich daraus, dass die Klägerin in ihrer Berechnung der Bruttowertschöpfung die ihr von der A1 erstatteten und auf Seite 73 der Klageschrift unter Nr. 77 einzeln aufgeführten Lohnkosten in Höhe von insgesamt 309.518.943,40 Euro nicht berücksichtigt bzw. nicht aufgeführt hat. Die Klägerin ist insoweit der Meinung, dass unter Berücksichtigung der Charakteristik der Klägerin als "Lohnfertigerin" sie als "Lohnfertigerin" für ihre luxemburgische Schwestergesellschaft A1 (A1) Dienstleistungen erbringt, welche nach den Grundsätzen der internationalen Verrechnungspreise von der A1 übernommen und demzufolge bei der Klägerin "neutral gestellt" werden und dass sich dementsprechend die Bruttowertschöpfung der Klägerin in dem ihr vertraglich zustehenden Lohnfertigerentgelt widerspiegelt und nicht in der Erstattung der Herstellungskosten. Dies hat nach Ansicht der Klägerin zufolge, dass die entsprechenden Kostenerstattungen nicht als Umsatzerlöse qualifiziert werden dürfen und somit der Betrag von 309.518.943,40 € nicht bei der Bruttowertschöpfung der Klägerin zu berücksichtigen ist.

Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen.

Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt bereits in seinem Urteil vom 5. November 2014 (Az.: 5 K 1997/13), bei der es um die Frage der Berücksichtigung von Factoringkosten bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung ging, ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Begriff der Bruttowertschöpfung im EEG - im vorliegenden Fall im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, was zur Folge hat, dass dieser Begriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Auszugehen ist bei der Bestimmung dieses Begriffes in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der es um die Frage der Anwendung der Ausgleichsregelung des EEG 2014 auf die Klägerin im Jahre 2015 geht, von Sinn und Zweck dieser Ausgleichsregelung.

Nach § 63 Nr.1 EEG 2014 ist wesentlicher Zweck der Ausgleichsregelung die Entlastung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage in einem Maße, das mit der internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist und um ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern.

Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass gemäß § 64 Abs.1 EEG 2014 die "Stromkostenintensität" des jeweiligen Unternehmens ermittelt wird, was wiederum nach § 64 Abs. 6 EEG 2014 - etwas verkürzt gesagt - dadurch geschieht, dass das Verhältnis zwischen Stromkosten und Bruttowertschöpfung ermittelt wird. Schließlich ist nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 des EEG 2014 "Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; ...

Dies ist die vom EEG 2014 vorgegebene Ausgangslage.

Bei der näheren Bestimmung des Begriffes der Bruttowertschöpfung ist zunächst von der grundlegenden Definition auf Seite 2 des Auszuges der Fachserie 4 / Reihe 4.3 auszugehen.

Hiernach umfasst die Bruttowertschöpfung - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - "die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist".

Wie das Gericht in dem oben zitierten Urteil ausgeführt hat, handelt es sich genau genommen bei dieser Begriffsbestimmung um zwei Begriffsbestimmungen, nämlich einmal "die insgesamt produzierten Güter- und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen nach Abzug sämtlicher Vorleistungen" und zum zweiten "der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist". Hierbei ist allerdings durch das Wort "somit" klargestellt, dass diese beiden Definitionen sich inhaltlich nicht unterscheiden (sollen).

Ergänzt bzw. erläutert wird diese grundsätzliche Definition der Bruttowertschöpfung durch die Erläuterungen zum Fragebogen C Gesamtleistung. Hiernach gilt als Umsatz der Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte, wonach auch Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften einzubeziehen sind.

Gemessen an diesen Kriterien sprechen zunächst die von der Klägerin dargelegten tatsächlichen Verhältnisse dafür, dass die von der A1 an die Klägerin geleisteten Zahlungen für ihren Personaleinsatz (grundsätzlich) zur Bruttowertschöpfung, die durch die Produktionstätigkeit der Klägerin erfolgt, gehören.

Die Klägerin stellt an ihren Produktionsstandorten Reifen her. Das Material für die Reifenherstellung wird ihr nach ihrem eigenen Vortrag von der A1 gestellt. Die Reifen werden durch das Personal der Klägerin hergestellt und sodann nach Ende des Produktionsprozesses in das Zentrallager der A1 verbracht. Die Klägerin ist dabei weder Eigentümerin des gelieferten Rohmaterials noch der produzierten Reifen.

Der Wert, der von der Klägerin dem von der A1 gelieferten Rohmaterial durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist, errechnet sich anhand der Beträge, die der Klägerin von der A1 für ihre Produktionsleistung gezahlt werden. Zu diesen Zahlungen gehören zunächst ganz selbstverständlich auch die Erstattungen der Kosten, die der Klägerin durch ihren Personaleinsatz entstanden sind, denn diese Kosten sind in dem Wert der allein von der Klägerin produzierten Reifen, die der A1 geliefert werden, enthalten.

Um es zu wiederholen: Durch die Arbeit, durch die Leistung der bei der Klägerin beschäftigten Menschen entsteht durch die Bearbeitung des Rohmaterials - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - ein Produkt, welches den Wert hat, den die A1 für dieses Produkt zu zahlen bereit ist. Hierzu gehört auch der Betrag von 309.518.943,40 Euro für die Arbeit der bei der Klägerin Beschäftigten, da dieser Wert in dem Produkt - den Reifen - enthalten ist..

Hierbei handelt es sich zunächst auch nicht um einen besonderen oder ungewöhnlichen Vorgang. Letztlich geschieht gleiches bei jedem Kauf einer Ware. Der Käufer einer Ware, die der Verkäufer geschaffen bzw. produziert hat, zahlt dem Verkäufer den Marktwert, der sich zusammensetzt aus den Kosten für Material, Energieeinsatz und Personal usw.. In jedem Kaufpreis sind auch Kosten für das Personal enthalten. Im Unterschied zu der rechtlichen Konstruktion im vorliegenden Verfahren sind diese Kosten nur in der Regel nicht eigens ausgewiesen.

Ein wie von der Klägerin geforderter Gleichlauf der Wertungen der Bruttowertschöpfung nach dem EEG und steuerlichen Grundsätzen kann nicht stattfinden, da er den grundlegenden Wertungen der Ausgleichsregelung im EEG widerspricht.

Wie oben ausgeführt, ist Ausgangspunkt des EEG eine Entlastung energieintensiver Unternehmen oder anders ausgedrückt: Produkte, die nur durch eine energieintensive Arbeit erzeugt werden können, sollen im Wesentlichen von der EEG-Umlage befreit werden, um ihre Konkurrenzfähigkeit im internationalen Wettbewerb zu erhalten. Die Regelungen des § 63 ff. EEG stellen somit einen unmittelbaren Zusammenhang her zwischen dem Produktionsprozess, der zur Schaffung eines Produktes notwendig ist und der dafür geleisteten Arbeit bzw. der dafür benötigten Energie.

Unter dieser Prämisse ist festzustellen, dass Erzeuger oder "Schöpfer" des Produkts Reifen, die der A1 geliefert werden, allein die Klägerin ist. Allein sie fügt durch den Einsatz der bei ihr beschäftigten Menschen und Maschinen dem ihr von der A1 gelieferten Rohmaterial einen höheren Wert, den Marktwert der Reifen, zu, der sich dann in dem Preis ausdrückt, den sie dafür erhält und der im Wesentlichen dem Wert entspricht, der auf dem Markt zu erzielen ist. Wie ausgeführt, enthält dieser Wert oder Preis - wie bei jedem anderen Produkt auch - einen entsprechenden Anteil der durch die bei der Klägerin beschäftigten Arbeiter entstandenen Kosten.

Eine nachträgliche - nach der Schöpfung des Wertes - andere Zuordnung der geschaffenen Werte, der Bruttowertschöpfung, scheidet aus. Dies schon deshalb, weil es den zwingenden und untrennbaren Zusammenhang zwischen dem "geschaffenen Wert" und der dafür benötigten Energie missachtet; von daher verbieten sich Parallelen mit dem Steuerrecht.

Dies zeigt auch die folgende Überlegung:

Wie oben dargelegt, werden zur Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen ein "stromintensives Unternehmen" i.S. des EEG 2014 ist, die Stromkosten und der hierdurch geschaffene Wert ins Verhältnis gesetzt.

Für den vorliegenden Fall heißt das:

Die Stromkosten von - geht man von der Berechnung der Klägerin aus - maximal ca. 41 Millionen Euro sind mit dem Wert, der durch Bearbeitung dem von der A1 gelieferten Rohmaterial zugefügt worden ist, also dem Preis, den die A1 an die Klägerin tatsächlich zahlt und deren Wert wiederspiegelt, ins Verhältnis zu setzen. Da die "Stromkostenintensität" eines Unternehmens in diesem Verhältnis, Stromkosten zu Bruttowertschöpfung, gespiegelt wird, ist eine "Entfernung" dieses Betrages bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung durch "Zuordnung" zu einem anderen Unternehmen nicht möglich, da dadurch das Verhältnis "Stromkosten" zu "geschaffener Wert" entkoppelt und im Ergebnis verfälscht wird.

Konkret: Entfernt man die Personalkosten aus der Berechnung der Bruttowertschöpfung der Klägerin, belässt es aber bei den (insgesamt) zu berücksichtigenden Stromkosten von maximal ca. 41 Millionen Euro, gibt dies nicht mehr das korrekte Verhältnis von Stromkosten (geleistete Arbeit) zu dem hierdurch tatsächlich geschaffenen Wert wieder. Dann steht den Stromkosten in Höhe von maximal 41 Millionen ein geschaffener Wert von ca. 188 Millionen gegenüber. Dies ist schlicht unzutreffend und entspricht nicht der "Stromkostenintensität" des durch die Tätigkeit der Klägerin geschaffenen Wertes, denn der durch die Arbeit ( Strom ) geschaffene Wert der Reifen ist, da darin die Lohnkosten enthalten sind, erheblich höher.

Folgte man der Klägerin und ordnete diese Bruttowertschöpfung nicht der Klägerin, sondern der A1 zu, so hätte dies des Weiteren zur Folge, dass die A1 einen in den Reifen bzw. in deren Wert enthaltene Bruttowertschöpfung in Höhe von 309.518.943,40 € geschaffen hätte, ohne hierfür eine einzige Kilowattstunde an Energie oder eine sonstige Kraft aufgewendet zu haben. Ließe man eine solche "nachträgliche" Zuordnung eines geschaffenen Wertes an andere Firmen oder Beteiligte aufgrund vertraglicher Konstruktionen zu, so könnte dies aufgrund des juristischen Erfindungsreichtums zu solchen vertraglichen Gestaltungen führen, die den durch die Bearbeitung hinzugefügten geschaffenen Wert, die Bruttowertschöpfung, sämtlich anderen Beteiligten als der tatsächlich produzierenden Firma "zuordneten". Dies führte dann zu dem Ergebnis, dass eine (Produktions-) Firma möglicherweise eine sehr große Menge Energie verbraucht und aufgewendet hat, ohne dadurch irgendeinen Bruttowert "geschöpft" zu haben.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass eine "Zuordnung" einer Bruttowertschöpfung, wie von der Klägerin verlangt, zu Ergebnissen führt, die mit Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung des EEG nicht vereinbar sind, da dann die "Stromkostenintensität" des Unternehmens in der Berechnung nicht mehr gespiegelt wird.

Im Gegenteil geht es bei der Bestimmung des Begriffs "Bruttowertschöpfung" nicht allein um den "Wert" eines Produktes. Hier hat die Klägerin eindrucksvoll unter Hinweis auf steuerrechtliche, handelsrechtliche oder internationale Usancen dargelegt, dass ein solcher "Wert" unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Weise unterschiedlichen Firmen zugeordnet werden kann. Bei der Betrachtung des Begriffs "Bruttowertschöpfung" im Sinne der Ausgleichsregelung des EEG ist dies nicht möglich. Hier ist neben dem Begriff "Wert" auch der Begriff "Schöpfung" zu beachten und zu berücksichtigen. Dies wird insbesondere auch deutlich in der Definition des Begriffes Bruttowertschöpfung, wie sie auf Seite 2 des Auszugs zur Fachserie 4 / Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes formuliert ist. Danach stellt die Bruttowertschöpfung den Wert dar, der den Vorleistungen "durch Bearbeitung" hinzugefügt worden ist. Durch diese Formulierung wird ein (untrennbarer) Zusammenhang zwischen dem Wert einer Sache und der hierfür geleisteten Arbeit ( Bearbeitung ) - was bei der Ausgleichsregelung des EEG die aufgewendete Energie ist - hergestellt. Sobald durch "Bearbeitung" der "Wert geschaffen ist - im Falle der Klägerin sobald durch die Bearbeitung des Rohmaterials die fertigen, auf dem Markt verkaufsfähigen Reifen hergestellt sind - ist auch die Bruttowertschöpfung abgeschlossen. Eine nachträgliche Zuordnung, wie dies steuerrechtlich möglich sein kann, ist bei der Ausgleichsregelung des EEG nicht möglich.

Dies wird weiter deutlich in der näheren Bestimmung der Bruttowertschöpfung in den Erläuterungen zu dem Fragebogen der WZ.

Hier ist unter "C Gesamtleistung" ausgeführt, dass als Umsatz der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte gilt und Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften einzubeziehen sind. Dies gilt selbstverständlich - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auch bei Lieferungen und Leistungen an nicht mit dem Unternehmen verbundene Gesellschaften.

Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin unstreitig gegeben. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vortrag für die A1 als "Dienstleister" tätig, in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ausführlich dargelegt, dass vorliegend die A1 als Auftraggeber einzustufen sei, die den gesamten Produktionsprozess im Hinblick auf die Reifen vertraglich auf die Klägerin als Subunternehmer übertragen hat. Es bestehen somit keinerlei Zweifel, dass die Klägerin - sei es als Unternehmer, sei es als Subunternehmer oder wie auch immer die vertragliche Gestaltung aussehen mag - die Produzentin der Reifen ist.

Die von der Klägerin in der Klageschrift ausführlich dargelegte Tätigkeit der Klägerin als "Lohnfertiger" ändert an ihrer Eigenschaft als "Bruttowertschöpferin" des gesamten in den produzierten Reifen enthaltenen Wertes nichts.

Die Klägerin hat diesbezüglich ausführlich dargelegt, dass der Begriff des Lohnfertigers insbesondere im Steuerrecht, aber auch im europäischen Antidumping-Recht anerkannt sei. Die Klägerin hat weiter dargelegt, dass typisch für eine Lohnfertigung sei, dass der Lohnfertiger keine Produktionsrisiken trage, die Produkte nicht selbst entwickele und kein Eigentum an den für die Produktion erforderlichen materiellen Werten besitze oder erwerbe, keine Vermarktungsfunktionen wahrnehme und keine Marktrisiken trage und insoweit über keine Entscheidungskompetenzen verfüge und die notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und ggf. auch ganz oder teilweise die Produktionsanlagen vom Auftraggeber erhalte.

All dies mag zutreffen. Es ändert aber nichts an dem Umstand, dass es die Klägerin ist, die dem Rohmaterial durch Bearbeitung durch ihre Arbeitnehmer und einem Stromverbrauch von maximal 41 Millionen Euro den Wert hinzufügt, der dann später durch Verkauf der Reifen auf dem Markt erzielt werden kann. Hierfür spielt es, wie dargetan, keine Rolle, wie die jeweiligen Eigentumsverhältnisse, Risikoverteilungen usw. vertraglich zwischen den Beteiligten geregelt sind. Die Klägerin hat ihrer Klageschrift als Anlage K 7 eine grafische Übersicht beigefügt, die die Leistungs- und Zahlungsflüsse im Lohnfertigungsmodell zwischen der Klägerin und der A1 darstellt. Auch hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin Reifen für die A1 produziert. Die der Klägerin hierfür entstandenen Kosten werden ihr sämtlich von der A1 erstattet. Dementsprechend bezeichnet sich die Klägerin selbst auch als "Dienstleisterin".

Wie bereits ausgeführt, ist mit der Produktion der Reifen der Wertschöpfungsprozess - wobei hier die Betonung auf "Schöpfung" liegt - abgeschlossen, spätere Zuordnungen dieses geschaffenen Wertes mögen steuerlich oder nach internationalen Vorschriften möglich sein, bei der Bestimmung des Begriffs "Bruttowertschöpfung" im Sinne der Ausgleichsregelung des EEG 2014 ist dies wie gesagt und wie ausführlich dargelegt nicht möglich, da hierdurch die Feststellung der "Stromkostenintensität" der Produktionstätigkeit eines Unternehmens verfälscht und das mit der Ausgleichsregelung des EEG 2014 angestrebte Ziel verfehlt wird.

Die Klägerin versucht mit Ihrer Argumentation, den Begriff "Bruttowertschöpfung" durch den Begriff "Bruttowertzuordnung" zu ersetzen. Dies wird besonders deutlich aus den Ausführungen der Klägerin auf Seite 16 ihres Schriftsatzes vom 23.01.2017, wo sie ausführt, die zentrale Frage sei, welchen Beteiligten der Wert der Produktion zuzuordnen sei und dass dieser Wert im Lohnfertigungsmodell dem Auftraggeber zufließe.

Dieser Ansicht steht nach den obigen Ausführungen entgegen, dass nach Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung des EEG 2014 aufgewendete Energie und hierdurch geschaffener Wert nicht entkoppelt werden können.

Abschließend sei bezüglich dieser Frage noch ausgeführt, dass auch das Statistische Bundesamt in der WZ bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung bestimmte Leistungen nicht der Bruttowertschöpfung eines Unternehmens zuordnet. In Nr. 5 C der Erläuterungen zum Fragebogen ist ausgeführt, dass nicht in die Gesamtleistung einzubeziehen sind

- Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren

- Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen

- Erlöse aus der Verpachtung von Grundstücken

- Zinserträge, Dividenden u.dgl.

- Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen (Grundbesitz) bestimmt sind.

Bei diesen nicht einzubeziehenden Erträgen oder Erlösen handelt es sich ausschließlich um solche, die mit der Produktionstätigkeit des Unternehmens nichts zu tun haben bzw. nicht daraus stammen und die demzufolge auch keine berücksichtigungsfähigen Stromkosten verursacht haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sämtliche Erlöse aus Lieferungen und Leistungen, die auf der Produktionstätigkeit beruhen, einzubeziehen sind.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Bruttowertschöpfung der Klägerin sich nicht auf den Betrag von 186.444.876,- Euro beläuft, sondern unter Berücksichtigung der Lohnkostenerstattung durch die A1 in Höhe von 309.518.943,- Euro auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 495.963.819,- Euro. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ihre Stromkosten 41.294.364,- Euro betragen - und nicht die tatsächlich angefallenen Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Höhe von 36.315.198,- Euro anzusetzen sind - ergibt sich daraus eine Stromkostenintensität von jedenfalls weniger als 8;5 %, nach der Berechnung der Beklagten von 8,33% (Verhältnis von 41.294.364,- Euro Stromkosten zur Bruttowertschöpfung in Höhe von 495.963.819,- Euro). Aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage wie von der Klägerin begehrt nach § 64 EEG 2014 nicht vor.

Weiter folgt hieraus auch, dass die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage, wenn das Unternehmen,

1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbaren- Energie-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügt

und wenn des Weiteren das Unternehmen nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen mindestens 14 Prozent betragen hat.

Auf die Entscheidung des zwischen den Beteiligten herrschenden Streites, ob, da die Klägerin wegen ihres Grünstromprivilegs über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014 nicht verfügt, eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht zu ziehen ist, kommt es nach der obigen Berechnung nicht mehr an, da die zweite zwingende Voraussetzung des § 103 Abs. 4 EEG 2014, dass die Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat, bei der Klägerin jedenfalls nicht vorliegt. Wie oben ausgeführt, beträgt die Stromkostenintensität ca. 8,33 Prozent.

Des Weiteren lässt es das Gericht hier offen, ob der Antrag der Klägerin nicht schon deshalb abzulehnen gewesen wäre, weil die Klägerin - unstreitig - keine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft innerhalb der materiellen Ausschlussfrist bis 30.9.2014 eingereicht hat, die bestätigt hat, dass die durch das Unternehmen vorgelegten Zahlen frei von wesentlichen Falschangaben sind. In dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft G wurde der Klägerin ausdrücklich das Prüfungsurteil versagt.

Auch wenn bei Betrachtung des Gesetzestextes des § 64 Abs. 3 Ziffer 1c EEG 2014 einiges für den Vortrag und die Ansicht der Beklagten sprechen mag, dass das Gesetz hier einen positiven Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Abs. 2 Nr. 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss, durch die Vorlage der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers u. ä. zu führen hat - und deshalb eine negative Entscheidung nicht ausreichen soll -, so ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass letztlich nicht der Wirtschaftsprüfer, sondern die Beklagte die Entscheidung darüber zu treffen hat, ob eine Begrenzungsentscheidung ergehen kann oder nicht. Auch mag es außerhalb der Vorstellungswelt des Gesetzgebers gelegen haben, dass einem Antrag auf Umlagebegrenzung eine negative Prüferbescheinigung beigefügt ist, so dass diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist oder getroffen werden sollte.

Da aber die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Begrenzungsentscheidung nicht vorliegen, lässt das Gericht die Beantwortung dieser soweit ersichtlich in der Rechtsprechung bisher nicht entschiedenen Frage offen, da es hierauf für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht ankommt.

Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Berücksichtigung der fiktiven Stromkosten in Höhe von 4.979.166 €, da die Klägerin im Bezugsjahr aufgrund des Grünstromprivilegs nur eine geminderte EEG-Umlage gezahlt hat. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach der Ausgleichsregelung des EEG auch dann nicht, wenn man in Übereinstimmung mit der Klägerin die fiktiven Stromkosten ihren tatsächlich gezahlten Stromkosten hinzurechnet, so dass die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites irrelevant ist.

Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides mit einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot begründet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, handelt es sich bei dem Begriff der Bruttowertschöpfung und der Berechnung derselben im Zusammenhang mit der Ausgleichsregelung des EEG 2014 um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass ein "unbestimmter" Rechtsbegriff in gewisser Weise eben "unbestimmt" ist und der näheren Bestimmung durch Behörden oder Gerichte bedarf. Bei sachgerechter Rechtsanwendung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes 2014 ist eine Bestimmung des Begriffes der "Bruttowertschöpfung" ohne weiteres möglich. Unerheblich ist hierbei auch, inwieweit die Beklagte hierzu Ausführungen in ihrem Merkblatt macht oder nicht, Merkblätter haben Hinweischarakter, sind einer gesetzlichen Regelung nicht gleichzusetzen.

Schließlich vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz feststellen.

Die Klägerin hat insoweit eine Ungleichbehandlung mit ihren Mitwettbewerbern - anderen Reifenherstellern in der Bundesrepublik Deutschland - bzw. mit anderen Unternehmen gerügt, was sich aus der der Klägerin zugetragenen Entscheidungspraxis der Beklagten gegenüber den Mitbewerbern oder anderen Unternehmen erschließe.

Den diesbezüglich gestellten Hilfsbeweisantrag der Klägerin, die Beklagte zu einer Auskunft über ihre Entscheidungspraxis bezüglich dieser anderen Unternehmen zu verpflichten, war aber nicht stattzugeben. Auf der einen Seite ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Angaben der Klägerin bezüglich einer anderen, die Klägerin benachteiligten Entscheidungspraxis der Beklagten auf vagen Angaben und teilweise auf Hörensagen beruhen. Es handelt sich somit bei dem Beweisantrag der Klägerin nicht um einen Beweisantrag, sondern im Kern um einen Beweisermittlungsantrag. Ein solcher ist grundsätzlich unzulässig.

Des Weiteren war dem Beweisantrag auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil es auf das von der Klägerin dargelegte Beweisthema nicht ankommt. Auch wenn in Einzelfällen - und um solche handelt es sich, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt - die Beklagte aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des Begriffes der "Bruttowertschöpfung" in anderen Fällen zu anderen Ergebnissen gekommen sein sollte - was von der Beklagten bestritten wird -, so handelte es sich hierbei um eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Beklagte. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht.

Im Ergebnis ist deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Dies hat zur Folge, dass auch der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abzuweisen ist. Mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten fehlt ihr für diesen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 in V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Weder weist die Sache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Zwar wollte die Beklagte diesbezüglich keine Erklärung zu Protokoll geben. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass der Problematik des sogenannten "Lohnfertigermodells" - von den Anträgen der Klägerin abgesehen - in ihrer Entscheidungspraxis keine nennenswerte Bedeutung zukommt.