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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.08.2017 – 5 K 1900/17.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2017:0829.5K1900.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Kostenschuldnern wird gestattet, die Vollstreckung durch die Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind eigenem Vorbringen zufolge äthiopische Staatsangehörige vom Volke der Oromo sowie islamischen Bekenntnisses und begehren die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, höchsthilfsweise die Feststellung eines Verbots der Abschiebung nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind die Eltern der Klägerin zu 3. und des im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 4.

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Eigenen Angaben zufolge reisten die Kläger zu 1. bis 3. am 28. Juli 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am 27. August 2014 zur Niederschrift des Referats Außenstelle Gießen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: "Bundesamt") Asylanträge stellten (Bl. 5 f. der Bundesamtsakten - BA). Das Bundesamt befragte den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zur Vorbereitung ihrer Anhörung noch am 27. August 2014 (Niederschriften als Bl. 27 - 30 BA) und führte ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens ebenfalls noch am 27. August 2014 (Bl. 30 - 34 BA). Die Anhörung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. fand am 1. Oktober 2016 statt (Niederschriften als Bl. 70 - 75 = Bl. 118 - 123, 76 - 80 = Bl. 124 - 128 BA); zum Vorbringen wird auf die Feststellungen auf S. 2 und 3 des angegriffenen Bescheids Bezug genommen. Durch Bescheid vom 17. Februar 2017 (Bl. 138 - 155, 160 = Bl. 170 - 187 BA = Bl. 18 - 36 = 57 - 75 d.A. 5 L 1896/17.F.A) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5,7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebiets auf, andernfalls sie nach Äthiopien oder in einen anderen Staat abgeschoben würden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 21. Februar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 168 BA).

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Am 22. Februar 2017 haben die Kläger - der ihnen erteilten Rechtsbehelfsbelehrung folgend - vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Verfahren durch Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 K 1542/17.GI.A und 6 L 1541/17.GI.A - an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung führen die Kläger aus, warum wegen ihrer Vorfluchtgründe sowie Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die TBOJ/UOSG bei Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr politischer Verfolgung ebenso bestehe wie für die Klägerin zu 3. die Gefahr der Genitalverstümmelung. Wegen des Ausbleibens der mehrfach angeforderten Behördenakten des Bundesamts, die auch dem Verwaltungsgericht Gießen nicht vorgelegen haben oder vorliegen, hat das Gericht durch Beschluss vom 12. Juli 2017 - 5 L 1896/17.F.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zugleich Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Elektronisch übermittelt hat das Bundesamt seine Behördenakten dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erst aufgrund nochmaliger telefonischer Anforderung am 28. August 2017. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. persönlich gehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2017 zu verpflichten, den Klägern internationalen Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Der Schriftsatz mit Klageabweisungstrag vom 28. August 2017 ist dem Einzelrichter erst am 31. August 2017 vorgelegt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der erledigen Gerichtsakten 5 L 1896/17.F.A und der schließlich doch noch übermittelten Bundesamtsakten (Bl. 1 - 315) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigerweise erhobene, kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ist unbegründet, ohne dass dies "offensichtlich" im Sinne von § 78 Abs. 1 AsylG ist (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. - 2017, § 78 Rn. 11, 13), denn der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2017 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Das Gericht nimmt nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und gegebene Begründung, soweit sie nicht die "Offensichtlichkeit" der Ablehnung implementieren oder sich auf Geburtsort und -zeit der Klägerin zu 3. beziehen (S. 5 unten/S. 6 oben des Bescheids). Zu dem letztgenannten Gesichtspunkt geht das Gericht davon aus, dass als Geburtsort der Ort J-Stadt (arabisch ... J-Stadt) in Libyen anzusehen ist. Dessen ungeachtet hat das Gericht jedoch aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, mit einer zwar detailarmen, im Kern aber wahren Historie konfrontiert worden zu sein. Vielmehr werden die vom Bundesamt dagegen angeführten Gründe nicht entkräftet und verbleiben Unstimmigkeiten. So ist beispielsweise weiter nicht ersichtlich, warum der Kläger zu 1. nach seinem Freikommen bei einem Gewitter während des Arbeitseinsatzes noch drei Monate in Äthiopien verblieben sein (Sitzungsniederschrift S. 5, Anhörungsniederschrift S. 2 = Bl. 71 = 119 BA) und dann zwar mit seiner Frau, der Klägerin zu 2., indes ohne die beiden damals bereits geborenen gemeinsamen Kinder geflohen sein will (Sitzungsniederschrift S. 7, Anhörungsniederschrift S. 3 = Bl. 78 = 126 BA). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger zu 1. seine eigentlichen Motive bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 1. September 2016 treffend ansprach, wenn er laut S. 4 der Niederschrift (Bl. 73 = 121 BA) vorbrachte

"Ich bin vor einer sehr diktatorischen Regierung geflüchtet. In Äthiopien ist niemand sicher. Es wird zwar gesagt, man könne alles sagen, aber wenn man das macht, wird man verhaftet. Von meinen Cousins sind viele geflüchtet, von einem wissen wir nicht, was aus ihm geworden ist."

und es sich bei der Verfolgungshistorie um eine Legende handelt, die dem Zweck dient, einen Anspruch auf Schutzgewährung zu begründen. Die Kläger zu 1. und 2. wichen damit vor den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat aus, die ihnen nicht die erwünschten Perspektiven öffneten, und folgten einer Migrationsbewegung, deren Ziel Deutschland von Anfang an gewesen sein kann. Ein Anspruch aus internationale oder nationale Schutzgewährung resultiert hieraus nicht (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 <357> = juris Rn. 46 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.). An dieser Überzeugung ändern die vorgebrachten Verletzungen und Veränderungen an der Hautoberfläche, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung beim Kläger zu 1. wie bei der Klägerin zu 2. in Augenschein genommen hat (Sitzungsniederschrift S. 4, 6), nichts. Unabhängig der Frage, ob mögliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit nicht - auch? - während der angeführten Inhaftierung in Libyen entstanden sein können, hat das Vorbringen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen geboten, die eine weitergehende Sachverhaltsermittlung, etwa durch medizinische Begutachtung der Befunde und möglicher Ursachen, zur Entscheidungsfindung erfordert hätten. Eine eigene Inhaftierung in Äthiopien hat die Klägerin zu 2. durchgängig verneint (Sitzungsniederschrift S. 7), so dass ihre Hautveränderungen nicht von daher rühren können.

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Ungeachtet der Frage, wohin der Kläger zu 1., der im Vorfluchtbereich allein die Tendenz einer politischen Überzeugung angeführt hat, vor seiner und der Klägerin zu 2. Ausreise aus Äthiopien nun politisch ausgerichtet war, führen die - bereits im Asylverfahren angeführten (Bl. 58 - 66, 110 - 116, 129 - 137 BA) und im Gerichtsverfahren vertieften - Betätigungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. im Bundesgebiet zu keinem Anspruch auf Schutzgewährung. Das Gericht geht, auch infolge fehlenden gegenteiligen Nachweises, von der Einschätzung des Auswärtigen Amts zuletzt in dessen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: März 2017) vom 6. März 2017 aus, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu keinen staatlichen Repressionen führt (a.a.O. S. 16 f.) und es grundsätzlich auf den Einzelfall ankommt, das heißt zum Beispiel darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche Art exilpolitischer Aktivität es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Auch wenn die Tokkummaa Bartoota Oromoo Biyya Awurooppaa Damee Jarmanii/Union of Oromo Students in Europe, German Branch (TBOJ/UOSG), zu der Oromo Liberation Front (OLF) tendiert (vgl. deren Selbsteinschätzung Bl. 46 d.A.), die teilweise militant ist (Auswärtiges Amt, a.a.O.) und so Anlass für ein staatliches Vorgehen bieten kann (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7 f.), lassen die vom Kläger zu 1. bekundeten Tätigkeiten (insbesondere Sitzungsniederschrift S. 12 mit weiteren Nachweisen) nichts ersehen, das über einen eher gemeinschaftlich geprägten Zusammenhalt von Oromos im Bundesgebiet, die sich in den äthiopischen Machtstrukturen trotz ihres Bevölkerungsanteils von 35 Prozent als unterrepräsentiert ansehen mögen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12) und daraus politische Forderungen herleiten, hinausginge.

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Schließlich begründet die Tatsache, dass die Klägerin zu 3. unbeschnitten ist, weder einen Anspruch auf internationalen noch auf nationalen Schutz der Kläger insgesamt oder zumindest der Klägerin zu 3. Das Gericht lässt dahinstehen, inwieweit den von den Klägern angeführten Urteilen der Bayerischen Verwaltungsgerichte Ansbach vom 10. Oktober 2010 - AN 18 K 10.30254 - und Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 K 14.30001 - sowie der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 27. Juli 2017 - ...-1 - 225 - (Bl. 53 - 55 d.A.) zu folgen ist, denn ausgehend davon, dass die Klägerin zu 3. nicht allein nach Äthiopien zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 8/91 -, BVerwGE 90, 364 <369> = juris Rn. 15) und ihre Eltern, der Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2., eine Beschneidung erklärtermaßen ablehnen (Sitzungsniederschrift S. 11), ist anzunehmen, dass die Eltern einem entsprechenden sozialen Druck auf Vornahme dieses atavistischen Initiationsritus widerstehen würden. Der äthiopische Staat bedroht die Genitalverstümmelung jedenfalls mit Strafe (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16), so dass nicht anzunehmen ist, er sei nicht im Sinne von § 3d (ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3) AsylG schutzbereit.

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Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger nach § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO nach Kopfteilen zu tragen, weil sie unterlegen sind. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.