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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.09.2017 – 2 K 4616/16.F

ECLI:DE:VGFFM:2017:0919.2K4616.16.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin hat mit Antrag vom 29.06.2016 bei der Filiale A-Stadt der Beklagten den Umtausch von vier Banknoten zu je 50,-€ im Gesamtnennwert von 200,-€ beantragt. Zur Beschädigungsursache enthielt der Antrag die Angabe „Geld wurde am 27.06.2016 in unseren Spielautomaten auf der X gefunden“.

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Mit Bescheid vom 26.10.2016 lehnte die Beklagte den Umtausch der Banknoten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass diese Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt worden seien. Dergestalt beschädigte Banknoten könnten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst Berechtigten umgetauscht werden, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Aktivität ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt habe. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor.

3

Die Klägerin hat am 15.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei Betreiberin von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten und unterhalte Spielautomaten auf der X. Hier habe sie im Rahmen des monatlichen Kassier Vorgangs ihrer Automaten vier 50,-€ -Scheine vorgefunden, die farblich markiert gewesen seien. Es komme sehr häufig vor, dass defektes bzw. verschmutztes Geld in den Automaten vorgefunden werde. Wie in all diesen Fällen, reiche sie die Zahlungsmittel dann bei der Beklagten ein und erhalte Ersatz. Die streitgegenständlichen Geldscheine seien durch ihr Geldprüfungsgerät als echt erkannt worden und von ihren Automaten angenommen worden. Da es sich bei ihren Automaten um stille Verkäufer handele und die technischen Vorrichtungen nicht erkennen könnten, dass Zahlungsmittel durch eine von wem auch immer betätigte Diebstahlschutzvorrichtung beschädigt worden seien, sei ihr ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2016 zu verpflichten, der Klägerin ein Betrag von 200,-€ zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Banknoten seien durch Raubstoppfarbe verfärbt. Es sei auch davon auszugehen, dass diese Verfärbung durch Diebstahlsvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendenden Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift verursacht worden sei. Es greife mithin der Ausschlusstatbestand für einen Umtausch nach Artikel 3 Abs. 2 lit. e des Beschlusses EZB/2013/10 ein, wonach bei einer derartigen Fallkonstellation ein Umtausch nicht erfolgen könne.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagten hat den begehrten Umtausch der streitgegenständlichen 50,-€ Banknoten zu Recht abgelehnt, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen dahingehenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Für den Umtausch von Eurobanknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt worden sind, gelten besondere Voraussetzungen. Sind die Eurobanknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt worden, werden die Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst Berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tat ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat (Artikel 3 Abs. 2 lit.e des Beschlusses EZB/2013/10, Abl. 118 v. 30.04.2013, S37-42).

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Diese Bestimmungen sind hier anzuwenden, da die eingereichten 50,-€ Banknoten durch Raubstoppfarbe und damit durch eine Diebstahlschutzvorrichtung verfärbt worden sind. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern (Bl. 2 der Behördenakten).

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Sollten die eingereichten 50,- Banknoten im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit verfärbt worden sein, kann die Klägerin den Umtausch deshalb nicht verlangen, weil sie nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Artikel 3 Abs. 2 lit.e des Beschlusses EZB/2013/10/EU zählt. Anspruchsberechtigt sind nur die Opfer der Straftat.

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Aber auch wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, ob die Banknote im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit durch Raubstoppfarbe verfärbt worden ist, ist ein Umtausch nur möglich, wenn der den Umtausch begehrende Antragsteller sich dazu äußern kann, weshalb durch die Diebstahlschutzvorrichtung die Banknote verfärbt ist, was bei der Klägerin allerdings nicht der Fall ist.

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Sinn und Zweck dieser Regelung ist, bei Verfärbungen durch Raubstoppfarbe sicherzustellen, dass solche Banknoten unbrauchbar sind und ihre Funktion als Zahlungsmittel verlieren. Umtauschberechtigt sind deshalb nur die Opfer der Straftat oder derjenige, der eine versehentliche Verfärbung nachvollziehbar darlegen kann (vgl. VG Frankfurt, U. v. 10.11.2015 – 2 K 2658/15.F-). Diese Voraussetzungen sind indes vorliegend nicht erfüllt mit der Folge, dass der von der Klägerin begehrte Umtausch nicht erfolgen kann. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass ihr ein Verschulden bzw. Schuldhaftes Handeln nicht vorzuwerfen sei, führt dies mangels Entscheidungserheblichkeit zu keiner Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

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Die Kosten des Verfahren hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr.11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200,00€ festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG)