Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.10.2017 – 9 K 2233/16.F
ECLI:DE:VGFFM:2017:1012.22k8040.17.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihn unter Anerkennung seiner Erfahrungszeiten aus dem Dienst bei der Bundeswehr ab 01.03.2014 in eine höhere Erfahrungsstufe seiner Besoldungsgruppe A8 überzuleiten.
Der Kläger wurde am 01.08.2001 als Angestellter in den Justizvollzugsdienst eingestellt und als Tarifbeschäftigter beschäftigt. Am 01.07.2002 begründete der Beklagte ein Verhältnis als Anwärter im Justizvollzugsdienst mit dem Kläger, welches bis 28.02.2004 andauerte. Am 01.03.2004 wurde der Kläger zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt und ab dem 28.02.2005 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 26.04.2011 wurde er zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst ernannt und nach der Besoldungsgruppe A8 besoldet.
Der Kläger wandte sich nach dem Erhalt des Informationsblattes der Hessischen Bezügestelle betreffend Informationen für Angehörige der Besoldungsgruppen A 3 - A 16 zur Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle vom 03.03.2014 erstmals am 26.04.2014 an den Beklagten und erklärte seinen "Einspruch" gegen seine Einstufung in die Erfahrungsstufe 5 des innegehaltenen Statusamtes. Im Rahmen des sich danach entfaltenden Schriftverkehres machte der Kläger geltend, dass er bislang in die Erfahrungsstufe 7 eingestuft worden sei und das er mit dieser neuen Einstufung insgesamt nunmehr nicht mehr nach 23 Jahren die höchste Erfahrungsstufe erreiche, sondern erst nach 25 Dienstjahren. Neu eingestellte Beamte würden demnach bereits nach 23 Dienstjahren die höchste Erfahrungsstufe erreichen, was er als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ansehe. Weiterhin sei bei seiner Einstellung seine Dienstzeit von vier Jahren als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, die er zwischen dem 01.11.1996 bis zum 31.10.2000 absolviert habe, unberücksichtigt geblieben. Durch die Anerkennung eines Teils dieser Dienstzeit als Vorerfahrungszeit könne die Ungleichbehandlung jedenfalls teilweise geheilt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2016 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz aus dem Jahre 2014 ab dem 01.03.2014 alle hessischen Beamtinnen und Beamten in eine neue Grundgehaltstabelle übergeleitet worden seien. Die Überleitung sei aufgrund der europarechtlicher Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot notwendig geworden und habe die bis dahin sogenannten "Altersstufen" in "Erfahrungsstufen" neu geordnet. Durch die Neuordnung habe sich die Notwendigkeit ergeben, vom bisherigen 12-stufigen System auf ein 8-stufiges System der neu entstandenen Erfahrungsstufen zu wechseln. Insoweit sei der Kläger von der bisher innegehaltenen "Altersstufe" 7 in die "Erfahrungsstufe" 5 eingruppiert worden, unter Beigehaltung seiner Bezüge. Durch die Neuordnung in acht Erfahrungsstufen der neuen Tabelle des Grundgehalts nach dem Hessischen Besoldungsgesetz fände keine nachträgliche Berechnung und Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten mehr statt. Der Gesetzgeber habe die Erfahrungsstufen so geregelt, dass die Endstufe 8 im Regelfall nach 23 Jahren erreicht werde. Ungleichbehandlungen sei durch das nachbessernde Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2015 Rechnung getragen worden. Danach sei auch bei dem Kläger eine Verbesserung im Stufenaufstieg dahingehend erfolgt, dass durch eine sogenannte Kürzung der Erfahrungszeit zu einem früheren Zeitpunkt die nächste Stufe erreicht werde, konkret hier zum 01.05.2016 in die Stufe 6.
Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2016 Klage erhoben und zur Begründung noch einmal darauf verwiesen, dass seine Vorerfahrungszeiten aus der Diensttätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr angerechnet werden müssten, weil dies auch bei anderen Beamtinnen und Beamten geschehe, die derzeit eingestellt würden. Auch unter Würdigung der Argumente, die in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vorgetragen würden, sei festzustellen, dass der Kläger gegenüber neu eingestellten Beamtinnen und Beamten diskriminiert würde. Dadurch würde der Aufstieg nach Erfahrungsstufen bei dem Kläger im Ergebnis bis zum Erreichen der Höchststufe um zwei Jahre verzögert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger unter Anerkennung seiner Erfahrungszeiten aus dem beruflichen Dienst bei der Bundeswehr ab 01.03.2014 von der Stufe 6 auf die Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 8 überzuleiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Gründe in dem Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend darauf, dass die von dem Kläger bei der Bundeswehr abgeleisteten Zeiten indirekte Berücksichtigung finden würden. Aufgrund des Dienstrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 2015 sei weiterhin darauf zu verweisen, dass durch die Verkürzung der Anwartschaftzeiten für den Stufenaufstieg bei der Kürzung der Erfahrungszeit erreicht worden sei, weil er zu einem früheren Zeitpunkt die jeweils nächste Stufe erreichen werde.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Personalakten des Klägers (2 Bände), die Widerspruchsakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die mit einer Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 28.03.2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung der Beklagten, wie sie vom Kläger begehrt wird, findet keine Stütze im Gesetz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Soweit erkennbar begehrt der Kläger mit seiner Klage zunächst die Anerkennung seiner Vorerfahrungszeiten als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hierzu hat die Hessische Bezügestelle in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid allerdings bereits ausgeführt, dass diese Vorerfahrungszeit bei der Einstellung des Klägers und ersten Einstufung als Justizvollzugsbeamter bereits voll umfänglich berücksichtigt worden sei. Diese vier Jahre als Zeitsoldat haben zu einem Stufenvorsprung geführt und erfolgten im Einklang mit dem damals geltenden Besoldungsgesetz. Insoweit hat der Beklagtenvertreter noch einmal bestätigend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Vorerfahrungszeit als Zeitsoldat voll berücksichtigt worden sei und nun nicht noch einmal berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich der Systemumstellung der Besoldung im Erfahrungsstufen im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 01.03.2018 durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz und in Besonderheit durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz vom 27.05.2013 (GVBl 2013, 218, 346, 508) ist für diesen Zeitraum eine Überleitung und Zuordnung zu den entsprechenden Erfahrungsstufen auch für den Kläger erfolgt, die konkret die von ihm innegehabte Stufe 7 nach dem alten Besoldungssystem auf die neue Erfahrungsstufe 5 bedeutete. Diese Neueinstufung bedeutete für den Kläger mit Beginn des Überleitungszeitraums gleichzeitig den Beginn des Aufstiegsintervalls von vier Jahren nach Anlage 4, Nr. 1 Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes. Der Beklagtenvertreter konnte sich in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf berufen, dass durch Art. 9 hier: a) des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2015 (GVBl 2015, 594) das Aufstiegsintervall des Klägers in der neuen Erfahrungsstufe 5 um 29 Monate, mithin auf 19 Monate, beginnend mit dem Juni 2014 - Beginn des für den Kläger ausschlaggebenden Aufstiegsintervalls - gekürzt wurde. Hieraus ergibt sich, dass dem Vertrauen des Klägers in die Kontinuität der Besoldung durch Aufstieg hinreichend Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Aufstiegsintervalle in dem abgelösten System im Vergleich zu dem neuen System identisch sein müssen. Durch die Systemumstellung konnte der Gesetzgeber lediglich erreichen, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinsichtlich des erreichten Besoldungsniveaus erreicht wird und ein angemessener Interessenausgleich zwischen Dienstherrn und Bediensteten im Besoldungsfortschritt konzipiert worden ist.
In diesem Zusammenhang konnte der Kläger nicht substantiieren, welche Bediensteten im Vergleich zum Kläger durch die Umstellung des Besoldungssystems einen Besoldungsvorteil erlangt haben und insoweit den Kläger - bei gleicher Qualifikation und beruflicher Laufbahn - überholen könnten. Hinsichtlich der Anerkennung von Vorerfahrungszeiten ist der Kläger - wie dargelegt - im angemessenen Höchstmaß bei der Einstellung in die entsprechende Stufe eingeordnet worden. Soweit der Kläger jetzt geltend macht, dass neu eingestellte Beamtinnen und Beamte zwei Jahre früher die Höchstbesoldung erreichen, widerspricht dies grundsätzlich dem Hessischen Besoldungsgesetz, das allgemein die Aufstiegsintervalle in acht Stufen dahin konzipiert hat, dass das Endgrundgehalt nach 23 Jahren erreicht wird. Durch die Kürzung der maßgebenden Erfahrungszeit um 29 Monate durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2015 ist durch die Verkürzung eines Aufstiegsintervalls - hier grundsätzlich vier Jahre, nach dem Änderungsgesetz nur noch 19 Monate - dem regelmäßigen Erreichen des Endgrundgehalts nach der höchsten Stufe nach 23 Jahren hinreichend Rechnung getragen worden.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.