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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.10.2017 – 3 K 5619/16.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2017:1026.3K5619.16.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, der am 30.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 15.08.2016 seinen Asylantrag stellte.

Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14.11.2016 an, dass iranische Sicherheitskräfte versucht hätten, ihn nach dem Besuch einer Hauskirche festzunehmen. Den Kontakt zur Hauskirche habe er über seine damalige Freundin erhalten, welche als gebürtige Christin im Iran gelebt habe. Durch diese Freundin habe er den Weg zum Christentum gefunden, da sie, nachdem sie gemerkt habe, dass er kein strenggläubiger Moslem sei, offenbart habe, dass sie selbst Christin sei.

Es sei seiner Schläue zu verdanken, dass seine christliche Gesinnung nicht von Außenstehenden habe erkannt werden können. So habe er sich bereits im Jahre 2014 im Iran taufen lassen.

Nach dem Verlassen einer Hauskirchenveranstaltung seien Personen in Zivilkleidung hinter ihm und seiner Freundin hergelaufen. Er habe jedoch aufgrund seiner vierjährigen sportlichen Aktivitäten entkommen können. Er habe sich dann bei seinem Cousin verstecken müssen. Am nächsten Tag habe der Cousin in Erfahrung bringen können, dass die elterliche Wohnung durchsucht worden sei, unter Sicherstellung von zwei Bibeln und des Laptops des Klägers. Auch habe man seinen Vater für zwei Tage inhaftiert. Während des etwa einmonatigen Aufenthalts bei seinem Cousin sei die elterliche Wohnung noch drei weitere Male durchsucht worden.

Er habe im Iran auch missioniert, wie es das Christentum vorschreibe. Allerdings habe er dann keine Zeit mehr dafür gefunden und habe Bedenken wegen einer Entdeckung durch staatliche Spitzel gehabt.

2

Der Kläger legte eine Taufurkunde des F-Hauses über eine am 06.02.2016 erfolgte Taufe vor. Darüber hinaus legte der Kläger eine Bescheinigung des F-Hauses vom 12. August 2016 (Bl. 75 BA) vor.

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Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurden die Anträge insgesamt abgelehnt.

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Dagegen hat der Kläger am 20.12.2016 Klage erhoben und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.10.217 (Bl. 65 ff. d. A.) begründet.

Diesem war eine Bescheinigung des F-Hauses - vom 01. April 2017 - beigefügt (Bl 68 f. d. A.).

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom13.12.2016 zu verpflichten, bei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise hierzu,

das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Iran zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2017 seine Klage zurückgenommen hat - hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter - war das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG), noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG gegeben. Dies hat die Beklagte in dem angefochtene Bescheid vom 13.12.2016 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren einschließlich seiner Angaben in dem Termin am 26.10.2017 gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.

Insbesondere kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die geltend gemachte des Klägers zum Christentum nicht in Betracht.

Beruft sich ein Schutzsuchender auf eine Verfolgungsgefahr mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn dazu veranlasst haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem nun Veranstaltungen oder Termine einer christlichen Gemeinde besucht. Es muss vielmehr festgestellt werden können, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67 (79)). Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf seine Religionsausübung zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Solche Beweggründe hat ein Betroffener vorwiegend selbst in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

Dies ist dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Zwar besucht der Kläger ausweislich der Bescheinigung des F-Hauses vom 01. April 2017 seit Januar 2016 das F-Haus in C-Stadt. Dabei war er immer engagiert und nahm an einem Glaubenskurs teil. Zwei bis dreimal pro Woche komme er in die Gemeinde. Er sei zu einem festen Teil des Lob-Preis-Teams geworden, wo er Bongos spiele. Bei Umbauarbeiten habe er sich stark eingebracht und versuche auch sonst, wo er könne, sich hilfreich in das Gemeindeleben einzubringen. Das Gericht ist schon bei diesen Gegebenheiten davon überzeugt, dass eine tiefe christliche Geprägtheit unter diesen Umständen nicht gegeben ist. Wesentlich für die Überzeugung des Gerichts ist darüber hinaus der Umstand, dass sich der Kläger, der sich bereits im Jahre 2014 im Iran hatte taufen lassen - was er im Termin am 26.10.2017 ausführlich und eindrücklich schilderte - sich wenige Wochen nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland am 06.02.2016 erneut taufen ließ.

Nach allgemeinen, also konfessionsübergreifenden christlichem Verständnis ist die Taufe die Trennlinie zwischen dem alten Sein des Menschen und dem neuen Sein in Christus. In der Taufe begehrt jedenfalls der mündige Täufling, mit seiner ganzen Person endgültig unter die Herrschaft Gottes gestellt zu werden. Als Ausdruck für einen Übergang in den Leib Christi ist die Taufe einmalig (Brief des Paulus an die Epheser, Kapitel 4, Verse 4 und 5).

Dass sich der Kläger hier innerhalb von zwei Jahren nach seiner Taufe im Fluss Karun, im F-Haus in C-Stadt zum zweiten Male taufen ließ, offenbart, dass der Kläger vom Wesen der Taufe nichts verstanden hat oder meint, mit diesem von Jesus Christus im Neuen Testament eingesetzten Sakrament nachlässig umgehen zu können. Davon ist gerade dann auszugehen, wenn der Kläger, wie sein Bevollmächtigter im Termin am 26.10.2017 ausführte, die erneute Taufe im F-Haus vollziehen ließ, um "dazuzugehören". Wenn dies zutreffen sollte, dann hatte der Kläger offensichtlich nicht verstanden, dass er bereits aufgrund seiner Taufe aus dem Jahr 2014 im Iran "dazugehörte". Eine tiefe christliche Geprägtheit des Klägers kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

12

Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz kommt zum einen in Betracht, wenn dem Kläger in seinem Herkunftsland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, oder Folter, oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Ferner ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn der Kläger im Herkunftsland einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

13

Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG ist nichts ersichtlich.

Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 AufenthG.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylG.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.