Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.11.2017 – 5 K 2240/17.F
ECLI:DE:VGFFM:2017:1121.5k2240.17.0A
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. April 2015 - ..., Kassenzeichen ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. Februar 2017 - ... - wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Gebühr 800 Euro übersteigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 574 385 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2017 zu zahlen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Gebühr für Bescheide über die Begrenzung der EEG-Umlage an verschiedenen Abnahmestellen für das Jahr 2015.
Die Klägerin ist ein ... Aluminiumherstellerin in Deutschland. Sie gehört in der Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Klasse 24.42 "Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium", wird so in der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) EEG 2014 unter der lfd. Nr. 130 erfasst und ist der Liste 1 zugeordnet; darüber hinaus betätigt sie sich in den entsprechend begünstigen Klassen "Rückgewinnung sortierter Werkstoffe" (WZ 2008 - 38.32, Anl. 4 lfd. Nr. 221) und "Leichtmetallgießereien" (WZ 2008 - 24.53, Anl. 4 lfd. Nr. 137). Primäraluminium wird im Verfahren der Schmelzflusselektrolyse mit einem technisch unvermeidbar intensiven Strombedarf gewonnen. Der Stromverbrauch der Klägerin lag in den vergangenen Jahren bei durchschnittlich 4,7 Terawattstunden (TWh) und hat sich inzwischen mit der Übernahme der Elektrolyse am Standort G-Stadt in 2014 auf rund 6 TWh erhöht, was etwa dem Stromverbrauch von 1,6 Millionen Haushalten entspricht und rund 1,3 Prozent des deutschen Gesamtstrombedarfs ausmacht; die jährlichen Stromkosten in Höhe von rund 250 Millionen Euro stellen rund 40 Prozent ihrer Gesamtkosten dar. Mit Anträgen vom 26. September 2014 beantragte die Klägerin für ihre Abnahmestellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") eine Begrenzung ihrer EEG-Umlage. Durch Begrenzungsbescheide vom 18. Dezember 2014 betreffend die Abnahmestellen C, B-Straße, C-Stadt (Bd. I Bl. 110 bis 114 d.A. = Bl. 4203 bis 4207 der beigezogenen Behördenakten - BA), H, I-Straße, H-Stadt (Bd. I Bl. 115 bis 119 d.A. = Bl. 4363 bis 4367 BA), J, B-Straße, J-Stadt (Bd. I Bl. 120 bis 124 d.A. = Bl. 4378 bis 4382 BA), K, B-Straße, K-Stadt (Bd. I Bl. 125 bis 129 d.A. = Bl. 4393 bis 4397 BA) und G, L-Straße, G-Stadt (Bd. I Bl. 130 bis 134 d.A. = Bl. 4408 bis 4412 BA) begrenzte das Bundesamt zugunsten der Klägerin auf deren Antrag die EEG-Umlage nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014, wobei hinsichtlich "Gebühren und Auslagen" die Entscheidung jeweils einem gesonderten Bescheid vorbehalten blieb. Die EEG-Umlage-Begrenzungsbescheide sind bestandskräftig.
Durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 16. April 2015 (Bd. I Bl. 96 f. d.A. = Bl. 4427 f. BA) setzte das Bundesamt die für die Bearbeitung der die fünf Abnahmestellen der Klägerin betreffenden Anträge entstandenen Gebühren auf insgesamt 575 185 Euro fest und forderte unter Fristsetzung zur Zahlung an die Bundeskasse Trier auf. Der festgesetzte Betrag stellt 3,16 Prozent des EBIT ('earnings before interest and taxes', "Gewinn vor Zinsen und Steuern") der Klägerin dar. Die - hier nicht streitgegenständlichen - Gebührenbescheide für 2016 vom 20. April 2016 und für 2017 vom 28. Februar 2017 belaufen sich auf 577 935 Euro (Bd. I Bl. 135, 136 d.A.) sowie 740 850 Euro (Bd. I Bl. 137, 138 d.A.). Mit Schreiben vom 30. April 2015 (Bd. III Bl. 534 bis 536 = Bl. 4429 bis 4431 BA) legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 16. April 2015 Widerspruch ein und beantragte beim Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung; den Widerspruch ließ sie durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. November 2015 (Bd. III Bl. 537 bis Bd. IV Bl. 547 = Bl. 4449 bis 4468 BA) begründen. Da über die Aussetzung der Vollziehung vom Bundesamt nicht entschieden wurde, zahlte die Klägerin vorsorglich den geforderten Betrag. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens versuchte die Klägerin, die kalkulatorische Grundlage der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV) zu erfahren, worüber zwischen den Beteiligten Korrespondenz entstand (Bd. IV Bl. 567 bis 578 d.A. = Bl. 4546 ff., soweit das Bundesamt betreffend). Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2017 (ohne dessen S. 2 im Bd. I Bl. 98 bis 102 d.A. = Bl. 4873 bis 4881 BA) wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte im Einzelnen an, warum der Gebührenansatz rechtmäßig sei. Der Widerspruchbescheid wurde der Klägerin mittels Einschreibens an ihre Bevollmächtigten, das am 16. Februar 2017 zur Post gegeben wurde (vgl. Bl. 4882 BA), zugestellt.
Am 14. März 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Gebührenfestsetzung angreift und eine - weitgehende - Erstattung ihrer geleisteten Zahlung begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, warum sie den Kostendeckungsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip verletzt sieht, das Ergebnis gegen die Finanzverfassung verstoße, der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde und schließlich der von den §§ 63 ff. EEG 2014 intendierte Entlastungseffekt konterkariert werde. Nach § 87 EEG 2014 dürften nur kostendeckende Gebühren "für die Amtshandlung" erhoben werden. Anders als in § 91 Abs. 3 Satz 2 EnWG werde nicht ermöglicht, den wirtschaftlichen Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung habe, zu berücksichtigen, da sich eine entsprechende Formulierung im Normbefehl nicht finde. Tatsächlich sei von einer massiven Überdeckung auszugehen, da die Beklagte für Antragsverfahren zum Begrenzungsjahr 2015 zwischen 2 707 149 Euro und 4 877 040 Euro oberhalb der veranschlagten Kosten eingenommen habe. Im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung veranschlage die Beklagte 108 Planstellen und damit im rechnerischen Durchschnitt 72 Arbeitsstunden für jeden der 2 462 Antragsteller für das Begrenzungsjahr 2015. Aus dem Referentenentwurf zur Ersten Änderungsverordnung zur Gebührenverordnung (Bd. I Bl. 171 bis Bd. II Bl. 188) sei zu ersehen, dass bei sehr einfachen Fällen für die Antragsannahme sowie Erst- und Zweitprüfung nur 13 Arbeitsstunden angesetzt würden und zwei Drittel der Anträge in diese Kategorie fielen. Die sich daraus ergebende Differenz von (72 - 13 =) 59 Arbeitsstunden bedeute hochgerechnet rund 90 000 "freie" Stunden, die der Antragsbearbeitung nicht zuzuordnen seien. Für den Vollzug der Besonderen Ausgleichsregelung seien Einnahmen von 12 375 535 Euro angesetzt, also je Planstelle rund 114 588 Euro, während aus dem Haushaltsplan 2015 Ist-Ausgaben für Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 79 187 Euro für jede der 749 Planstellen im Bundesamt ersichtlich würden. Der Bearbeitungsaufwand sei beim einfach gelagerten Antrag der Klägerin mit 13 Stunden anzusetzen und so mit der Grundgebühr von 800 Euro abgegolten. Gehe man von den festgesetzten 575 185 Euro aus, so korrespondierten diese mit 8 252 Arbeitsstunden bzw. 5,02 Planstellen und überschreite den individuellen Bearbeitungsaufwand rechnerisch um den Faktor 719. Aber selbst wenn man der Kostenannahme der Beklagten folgte und unter Zugrundelegung des Haushaltsplans 2015 eine durchschnittliche Gebühr in Höhe von rund 5 077 Euro annähme, zahle die Klägerin immer noch eine um den Faktor 113 erhöhte Gebühr. Davon auszugehen sei, dass der Verordnungsgeber beim Kostenansatz Aufwand berücksichtige, der nicht dem Begrenzungsverfahren zuzurechnen sei. Die Gebühr sei von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entkoppelt. Zunächst fehle eine Gebührenobergrenze, was für sich bereits für die Annahme einer Nichtigkeit der Gebührenverordnung genüge. Weiter stehe die festgesetzte Gebühr in einem völligen Missverhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Als Vorteilsabschöpfung lasse sich die Gebühr nicht rechtfertigen, da weder die Nutzung eines knappen Gutes der Allgemeinheit gewährt noch ein sonstiger Verleihungsakt gegeben sei, mit dem ein Sondervorteil zugesprochen werde. Aus dem Missverhältnis zwischen der angegriffenen Gebühr und ihrem wirtschaftlichen Wert folge auch eine Verletzung der Finanzverfassung, da in dem Umfang, in dem eine Gebühr den Wert des abgeschöpften Vorteils übersteige, tatsächlich eine Steuer oder Sonderabgabe vorliege, die aber nicht der Verordnungsgeber beschließen könne. Der Verstoß gegen die Belastungsgleichheit verletze Art. 3 Abs. 1 GG und könne nicht mit Unterschieden im Vollzugsaufwand oder einer besonderen Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt werden. Schließlich stehe die angegriffene Gebührenregelung dem vom Gesetzgeber in den §§ 63 ff. EEG intendierten Entlastungseffekt entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. April 2015 - ..., Kassenzeichen ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. Februar 2017 - ... - aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Gebühr 800 Euro übersteigt, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 574 385 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit ihrer Klageerwiderung (Bd. IV Bl. 704 bis 718 = Bl. 719 bis Bd. V Bl. 733 mit Anlagen Bd. V Bl. 734 ff.) sowie Schriftsatz vom 13. November 2017 (Bd. V Bl. 870 bis 886) verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung und führt insbesondere aus, warum diese auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhe. Neben der Sache liege der Vortrag, dass der Fall der Klägerin "sehr einfach gelagert" sei, schon aufgrund des Umfangs der Behördenakten von insgesamt fast 5 000 Seiten. Weder liege ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip noch gegen das Äquivalenzprinzip vor, so dass auch die Finanzverfassung oder der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt würden und die Vollziehung des Gebührenbescheids oder späterer Gebührenbescheide nicht behördlich auszusetzen sei. Nach § 3 Satz 2 VwKostG seien Gebührensätze so zu bemessen, dass "das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteig[en]" dürfe, wenn gesetzlich vorgesehen sei, dass Gebühren "nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes" erhoben würden. Dies sei in § 87 EEG 2014 indes nicht der Fall; dieser sehe "für Amtshandlungen nach diesem Gesetz" die Erhebung von Gebühren und Auslagen vor und intendiere nach den Motiven des Gesetzgebers bei der Novellierung des § 63a EEG durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), mit der die Worte "zur Deckung des Verwaltungsaufwands" gestrichen wurden, "den Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner hinreichend berücksichtigen zu können" (BTDrs. 17/8877 S. 25). Wie nunmehr in § 9 BGebG ließen die §§ 3, 4 VwKostG es ausdrücklich zu, dass Gebühren auch nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bestimmt werden könnten. Die von der Klägerin zitierte bundverfassungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung betreffe andere Fallkonstellationen. Soweit nach § 3 Satz 1 VwKostG die Gebührensätze so zu bemessen seien, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe, verstoße die Regelung unter Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses nicht hiergegen. Maßgeblich sei hier nicht das Kostendeckungs-, sondern das Äquivalenzprinzip. Insoweit bestehe für den Verordnungsgeber ein weiter Ermessensspielraum, der gerichtlich nicht darauf geprüft werden könne, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden sei, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben seien oder die Regelung willkürlich erscheine. Von einer willkürlichen Regelung könne bei der Anknüpfung der Gebührenhöhe an die Strombezugsmenge - zudem gestaffelt nach der jeweiligen Begrenzungswirkung - nicht die Rede sein, da Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der Begrenzungsentscheidung für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch höher seien als für Unternehmen mit geringem Stromverbrauch. Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung sei es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen zu erhalten und damit ihre Abwanderung ins Ausland zu verhindern. Jede Begrenzungsentscheidung reduziere daher - ganz vereinfacht ausgedrückt - die Stromkosten des Unternehmens und erhöhe damit den erzielbaren Unternehmensgewinn. Bei der Klägerin belaufe sich die zu zahlende Gebühr in Höhe von 575 185 Euro als Gegenleistung für den Vorteil der Begrenzungsentscheidung in Höhe von rund 362 Millionen Euro auf lediglich 0,16 Prozent. Der Verordnungsgeber habe den Verwaltungsaufwand "berücksichtigt" und nicht völlig unabhängig davon bestimmt. Vom prognostizierten jährlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 12,75 Millionen Euro entfielen 10,4 Millionen Euro auf die Bearbeitung der Anträge stromkostenintensiver Unternehmen, etwa 0,9 Millionen Euro auf die Bearbeitung von Anträgen von Schienenbahnen und 1,3 Millionen Euro auf die Bearbeitung von Anträgen von Unternehmen in der Härtefallregelung. Gruppenbezogen sei von einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand in Höhe von (10,4 Mio. : 1 750 Unternehmen =) 5 942,86 Euro auszugehen; im Falle der Klägerin folge daraus, dass die von ihr geschuldete Gebühr das 97-fache der durchschnittlichen Kosten für die Antragsbearbeitung betrage. Dieses Verhältnis sei noch zumutbar, zumal es sich bei der Klägerin nicht um einen Regel-, sondern Ausnahmefall handele. Nur bei 19 von insgesamt 2 462 antragstellenden Unternehmen werde der Faktor 16 überschritten. Da es sich bei der Bearbeitung der Besonderen Ausgleichsregelung um eine überdurchschnittlich komplexe Aufgabe handele, seien damit fast ausschließlich Beamte des gehobenen Dienstes und entsprechende Angestellte (A9g bis A13b bzw. E9b bis E13) sowie des höheren Dienstes und entsprechende Angestellte (A13h bis A16 bzw. E13 bis E15), nicht aber - wie in vielen anderen Bereichen - Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Angestellte befasst. Die Begründung zur Novellierung der Gebührenverordnung (Bl. 4603 ff. BA) lege den höheren Verwaltungsaufwand dar, die prognostizierten sowie tatsächlichen Gebühreneinnahmen wichen hiervon nicht wesentlich ab.
Die Klägerin hält demgegenüber an ihrer Sicht fest (Bd. V Bl. 778 ff.) und hebt hervor, dass auch eine "nur ausnahmsweise" Entkoppelung der erhobenen Gebühren von den tatsächlichen Kosten der Amtshandlung unzulässig sei und es die Klägerin bei der von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014/2015 ermittelten fiktiven EEG-Umlage von 367 862 926,41 Euro auf dem Markt schlichtweg nicht mehr gäbe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (fünf Bände) sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 bis 4882), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 6, 19). Sie ist auch begründet, denn die angegriffene Bescheidung beruht auf der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung und damit einer unwirksamen Rechtsgrundlage:
1. Materiell-rechtliche Grundlagen der Gebührenerhebung
Formalgesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Beklagten, die hier streitigen Gebühren zu erheben, ist - im Hinblick auf die letzte Behördenentscheidung am 16. Februar 2017 - § 87 Abs. 1 Satz 1, 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist (EEG 2017):
(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des Regionalnachweisregisters und des Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei der Fachaufsichtsbehörde entsteht. 2 Hinsichtlich der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1 ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 3 ...
Das Bundesgebührengesetzes - BGebG - vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ist hier wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf das - an sich seit dem 15. August 2013 aufgehobene - Verwaltungskostengesetz des Bundes auch mit seiner Übergangsregelung des § 23 BGebG nicht einschlägig.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verordnung [des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie] über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung - BAGebV) vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist. Diese Verordnung ist aufgrund § 63a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EEG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754 - EEG 2012) erlassen worden, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gelautet hat:
§ 63a Gebühren und Auslagen
(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
(2) 1 Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64b; insoweit werden die Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben,
3. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64d; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt übertragen,
4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43.
Der in der Verkündungsformel der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung in Bezug genommenen Abschnitt 2 des bis zum 14. August 2013 geltenden Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) hat vorgegeben:
2. Abschnitt Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen
§ 2 Bindung des Verordnungsgebers
Beim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung regeln, hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnitts zu halten.
§ 3 Gebührengrundsätze
1 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. 2 Ist gesetzlich vorgesehen, daß Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
§ 4 Gebührenarten
Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.
§ 5 Pauschgebühren
1 Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
§ 6 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren sind nicht vorzusehen für
1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.
Soweit das Gebührenverzeichnis, die Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BAGebV, durch Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, beruht die Novellierung auf § 87 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 - EEG 2014):
(2) 1 Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt. 4, 5 ...
Das Gebührenverzeichnis zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zu ihrer Änderung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) enthält teils feste Sätze, teils Rahmensätze, die sich nach dem Verbrauch richten:
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1.
Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1.1
Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil
800 Euro
1.2
Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
2.
Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2.1
Gebühr je Schienenbahn
500 Euro
2.2
Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
60 Euro je Gigawattstunde
3.
Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
330 Euro je Gigawattstunde
4.
Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, soweit nicht die Umschreibung infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
250 Euro
Wegfall oder Änderung der formalgesetzlichen Grundlage berühren die Geltung einer auf ihr beruhenden Rechtsverordnung nicht.
2. Nichtigkeit der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Das Entgelt für den Erlass eines Begrenzungsbescheids ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr. Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt wird die Abgabe nicht, wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung, nämlich für die Bearbeitung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, erhoben. Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (hierzu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 <226> = juris Rn. 35 m.w.N.). Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, der Bearbeitung jedes Begrenzungsantrags, dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird. Sie ist jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 <13> = juris Rn. 43 m.w.N.).
Da die formalgesetzliche Ermächtigung in § 87 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 zur Gebührenerhebung nicht ausdrücklich darauf begrenzt ist, allein die mit der Amtshandlung verbundenen Kosten zu decken, indes auch nicht - wie in § 91 Abs. 3 Satz 2 EnWG - an dieser Stelle ein Ermessen eröffnet wird, sich darüber hinaus am wirtschaftlichen Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, auszurichten, gelten nach § 87 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 für den Teil der Gebühr, der die Kosten der Amtshandlung übersteigt, die allgemeinen Maßstäbe des § 3 Satz 1 VwKostG, kommt es also für die Bemessung der Gebühr darauf an, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
Der Maßstab der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung wird - jedenfalls im Bereich der ultrastromkostenintensiven Unternehmen - dem Äquivalenzprinzip jedoch nicht gerecht, denn wenn der Verordnungsgeber sich nicht an festen Sätzen, insbesondere in Form von Zeitgebühren, sondern Rahmensätzen ausrichtet, die an die verbrauchte Strommenge als Gegenstand der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts oder dem sonstigen Nutzen der Begrenzungsbescheide anknüpfen, muss er - wenn er eine nicht mehr hinnehmbare Diskrepanz zum tatsächlich getätigten Verwaltungsaufwand vermeiden will - den Gebührenrahmen nach oben begrenzen.
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Dieses Prinzip hat in § 3 Satz 1 VwKostG, auf das § 87 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 verweist, seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Dieses der Gebühr begriffsnotwendig innewohnende Ziel der Kostendeckung kommt bei der hier in Rede stehenden Verwaltungsgebühr in der Weise zum Ausdruck, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers als Gegenleistung "für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen" erhoben wird (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017). Es verbietet eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier dem Begrenzungsbescheid - entfernt. Aus diesem Grund ist in § 3 Satz 1 VwKostG für derartige Verwaltungsgebühren ausdrücklich vorgeschrieben, dass bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand "berücksichtigt" wird. Auch mit dieser Anforderung entspricht das Äquivalenzprinzip einem Verfassungsgebot, denn zum einen darf der mit der Gebühr verfolgte Kostendeckungszweck schon um des gebotenen Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit und innerer Regelungskonsistenz willen (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht ohne Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr bleiben, zum anderen wird wegen der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) die Höhe der Gebühr wesentlich von der besonderen Finanzierungsverantwortlichkeit bestimmt, die der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des konkreten Gebührentatbestands eingefordert hat. Auch dieser Zusammenhang, der durch die demokratische Funktion der Entscheidung des Gesetzgebers über die verfolgten Gebührenzwecke bestätigt wird, führt zu dem Schluss, dass bei der Bemessung der Gebühr der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung - ggf. neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken - zumindest nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden darf (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Erforderlich ist insoweit eine wertende Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Kosten des Verwaltungsaufwandes und der Gebührenhöhe. Die von dem Äquivalenzprinzip gezogene Obergrenze für die Gebührenbemessung kann nicht abschließend festgelegt werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 15).
Im Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleich-Gebührenverordnung (Bd. I Bl. 171 bis Bd. II Bl. 188 = Bl. 4630 ff. BA), auf den sich beide Seiten - wenngleich mit unterschiedlicher Wertung - stützen, wird zutreffend erkannt, dass die formalgesetzliche Ermächtigung in § 87 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EEG 2014 wie die Vorläuferregelung in § 63a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EEG 2012 keine Beschränkung auf die Deckung des Verwaltungsbedarfs enthält; soweit darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass nunmehr auch der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Fachaufsichtsbehörde entstehende Verwaltungsaufwand berücksichtigungsfähig ist, betrifft dies 3,5 Planstellen und ist im Folgenden zu vernachlässigen. Dass es in Anwendung der geänderten Verordnung "zu einer moderaten Überkompensation dieser Kosten durch Gebühreneinnahmen kommen kann" (a.a.O. S. 9 = Bd. I Bl. 175 d.A.), wird gesehen und könnte, beträfe diese periodische Schwankungen und kein strukturelles Prinzip, auch hingenommen werden. Freilich liegt der hier vorgegebenen Bemessung nach Nr. 1.2 des Kostenverzeichnisses mit der Maßgeblichkeit der privilegierten Strommenge ein Mechanismus zugrunde, dessen Ansatz am Gegenstand eines - wie auch immer zu bestimmenden - Vorteils zwar tauglich ist, der allerdings bei strikter Befolgung wegen seiner fehlenden Begrenzung nach oben darauf angelegt ist, irgendwann den Bezug zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand zu verlieren. Dass dies vom Verordnungsgeber gesehen wurde, lässt sich jedenfalls dem Referentenentwurf nicht entnehmen (vgl. a.a.O. S. 11 bis 13 = Bd. I Bl. 176 - 177 d.A., S. 28 f. = Bd. II Bl. 184R, 185 d.A.), die Frage einer Deckelung wird dort nicht thematisiert. Der tatsächliche Verwaltungsaufwand, der ja im Auge behalten werden muss, wird nämlich nicht zwingend vom Stromverbrauch, sondern von diversen anderen Faktoren bestimmt. Der Referentenentwurf führt diese Gegenstände der materiellen Prüfung auf S. 21 bis 25 an (Bd. II Bl. 181 - 183 d.A.). Zwar heißt es dort auf S. 22 (Bd. II Bl. 181R d.A.), einen "wesentlichen Schwerpunkt der materiellen Prüfung bilde[ten]... neben der Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der an den einzelnen Abnahmestellen vorliegenden Stromverbrauchsmengen auch die Stromkosten und die Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des Unternehmens nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 EEG 2014" (Hervorhebung nicht im Original), doch handelt es sich bei der Anknüpfungstatsache der Besondere-Ausgleich-Gebührenverordnung um ein einzelnes Merkmal unter zahlreichen verschiedenen, wobei im Fall der Klägerin bestimmte andere, die als Grund eines höheren Bearbeitungsaufwands infolge der Anpassung an die Begünstigungswirkungen der §§ 63 bis 66, 103 EEG 2014 genannt werden - beispielhaft Abgrenzungsfragen bei der Klassifizierung sowie Stromkostenintensität -, keine besondere Schwierigkeiten bereiten dürften. Wie hoch die Regelkosten eines durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands sind, ist im Referentenentwurf nicht kalkulatorisch bestimmt. Hierzu bedürfte es einer näheren Darstellung der zeitlichen Gewichtung der einzelnen Faktoren des zusätzlichen Bearbeitungsaufwands sowie einer Stellenbeschreibung des dafür anzusetzenden Personals, aber ebenso der Einbeziehung einer Entlastung durch die nur noch elektronische Antragstellung über ELAN K2. Taxiert wird allein der Mindestbearbeitungsaufwand der Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von 800 Euro unabhängig der Zahl der Abnahmestellen (a.a.O. S. 26 bis 28, Bd. II Bl. 183R bis 184R d.A.), den die Klägerin ausweislich ihres Klageantrags nicht angreift. Ob der eigenen Zuordnung der Klägerin zu dieser Gruppierung zu folgen ist, kann zwar bezweifelt werden, doch kommt es hierauf nicht entscheidend an, denn jedenfalls ist der bescheidmäßig angesetzte Bearbeitungsaufwand irreal und auch über den erlangten Vorteil nicht zu legitimieren.
Für die Äquivalenz kann es nicht ausschlaggebend auf die anteilsmäßige Betrachtung der Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Wert der begrenzten EEG-Umlage, hier also 0,16 Prozent, ankommen, denn bei einer Gebühr müssen, soll sie ihren Charakter als solche nicht verlieren, stets auch der Gesamtbetrag und seine Angemessenheit im Auge behalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat als zweites, die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe begrenzendes Prinzip der Finanzverfassung angeführt, dass der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger sei und als solcher schon zur Finanzierung der Lasten herangezogen werde, die die Gemeinschaft träfen, weshalb neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen bedürften (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - "Studiengebühren", E 108, 1 <16> = juris Rn. 49, 51; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 - "Wasserpfennig", E 93, 319 <342 f.> = juris Rn. 150, 152). Eine solche Rechtfertigung beinhaltet die auf Antrag erfolgende Begrenzung der EEG-Umlage, denn sie verschafft bestimmten Unternehmen um ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit willen einen nur ihnen zukommenden Vorteil durch Begrenzung einer von allen zu tragenden Last. Die Entgelte für die Bearbeitung derartiger Anträge im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren schlagen indes bei unbegrenzter Anknüpfung an den vermittelten Vorteil an einer - hier nicht notwendig genau zu bestimmenden - betragsmäßigen Grenze in eine Sonderabgabe um, denn der vermittelte Vorteil vergrößert den Gewinn, der zugleich Steuergegenstand ist, und wird daher jedenfalls dann doppelt belastet, wenn und solange er im Inland dem steuerlichen Zugriff unterliegt. Dass es sich bei dem Entgelt um Betriebsausgaben handelt, die den Gewinn mindern, ändert hieran schon deshalb nichts, da der Verordnungsgeber nicht berufen ist, die Entscheidung des formellen Gesetzgebers zu relativieren. Gesichtspunkte des Vorteilsausgleichs oder der Lenkungswirkung vermögen die Gebührenregelung nicht zu rechtfertigen. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigen kann, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfG vom 19. März 2003, a.a.O. juris Rn. 59; BVerfG vom 7. November 1995, a.a.O. juris Rn. 155). Genau dies ist aber beim Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht gewollt, der Vorteil soll vielmehr gerade um der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens willen belassen werden. Weiter darf die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung des Ziels einer begrenzten Verhaltenssteuerung festgelegt werden (vgl. BVerfG vom 19. März 2003, a.a.O. juris Rn. 60 m.wN.). Auch dieser Aspekt spricht hier gegen eine exorbitante Entwicklung gebührenmäßiger Belastung, denn die Begrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung ist vom Gesetzgeber gewollt und kann so nicht vom Verordnungsgeber relativiert werden.
Daraus folgt: Bei einer Gebührenregelung, die nicht durch feste Sätze am erforderlichen Zeitaufwand, sondern am wirtschaftlichen Vorteil, der erlangt wird, orientiert ist, muss eine Grenze gezogen werden, bis zu der ein Überschreiten des tatsächlichen Verwaltungsaufwands noch verhältnismäßig ist und hingenommen werden muss. Wo genau diese Grenze zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch die Beklagte gesteht ein, dass im Fall der Klägerin der durchschnittliche Ansatz jedenfalls um das 97-fache überschritten wird. Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Überschreitung selbst unter Heranziehung generalisierender, typisierender und pauschalierender Betrachtungsnotwendigkeiten nicht mehr hinzunehmen und stellt ein grobes Missverhältnis dar. Hieran ändert nichts, dass es sich bei der Klägerin wegen ihres exorbitanten Energieverbrauchs um einen Ausreißer handelt, denn auch einer solchen Konstellation muss eine Gebührenordnung (außerhalb der Verweisung auf ein gesondertes Erlassverfahren) gerecht werden. Mindestens gut fünf Planstellen allein für die Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage bedarf es schlechterdings nicht.
3. Folgen hieraus im Fall der Klägerin
Ist die Gebühr im angefochtenen Umfang rechtswidrig, da sie auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ergangen ist, so ist der Gebührenbescheid des Bundesamts vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 16. Februar 2017 nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Umfang aufzuheben. Mit der Aufhebung der angegriffenen Bescheidung im beantragten Umfang ist die Beklagte auf Antrag der Klägerin zugleich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verurteilen, den von der Klägerin gezahlten Betrag im Umfang der Anfechtung an die Klägerin zu erstatten, da ihr mit der Aufhebung des Gebührenbescheids des Bundesamts vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 16. Februar 2017 ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in dieser Höhe zusteht. Die Prozesszinsen sind nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ab dem 14. März 2017 als dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit geschuldet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Kosten der Anfechtungsklage auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO, im Übrigen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
IV.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache wegen der angenommenen Nichtigkeit der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung grundsätzliche Bedeutung hat.