Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.01.2018 – 3 K 5029/17.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2018:0119.3k5029.17.0A
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, der mit einem Visum des Generalkonsulats Lagos der Bundesrepublik Deutschland am 18.12.2013 über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 29.01.2014 einen Asylantrag stellte.
Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22.08.2016 an, dass er Nigeria aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Zivilbeobachter hätten ihn und seinen Freund beim Sex erwischt. Sie seien festgenommen und brutal geschlagen worden. Sein Freund sei auf dem Weg ins Krankenhaus gestorben. Er selber habe fliehen können, weil eine dieser Zivilbeobachter ein Freund von ihm gewesen sei.
Eine seiner gleichgeschlechtlichen Beziehungen habe ein Jahr und sechs Monate gedauert. Mit seinem letzten Freund sei er annähernd drei Jahre zusammen gewesen. In Deutschland habe er eine Frau als Lebenspartnerin und werde voraussichtlich im Januar 2017 Vater. Seine Homosexualität habe er zur Seite geschoben und sich voll auf seine Frau und sein Kind eingestellt.
Mit Bescheid vom 24.05.2017 wurden die Anträge insgesamt abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger am 29.05.2017 Klage erhoben.
Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben.
Ergänzend führt er zur Begründung aus, dass er nach der Ermöglichung seiner Flucht durch einen der Zivilbeobachter sich in die Büsche geflüchtet habe. Von seinem Bruder habe er sich seine Bankkarte und Ausweisdokumente aus seinem Haus holen lassen und habe die Flucht organisiert, die er unverzüglich angetreten habe. Er habe sich in Nigeria für vierzehn Tage versteckt, bis er das beantragte Visum erhalten habe und einen Flug nach Europa habe antreten können. In Deutschland habe er seine neue Lebenspartnerin kennengelernt. Sie hätten eine gemeinsame Tochter, die Anfang Januar 2017 geboren worden sei.
Er sei bereits aufgrund seiner substantiiert geschilderten Bedrohung mit dem Tod wegen seiner sexuellen Ausrichtung an einer Rückkehr gehindert.
Homosexuelle Handlungen seien laut dem Strafgesetzbuch in Nigeria illegal (Abschnitt 21, Art. 214, 217). Derzeit werde sogar eine schärfere Gesetzgebung gegenüber Homosexuellen angestrebt.
Bei ihm liege im Übrigen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK darin begründet, dass er im Falle einer Rückkehr mittellos und menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Beklagte auf ihren Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (ein Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Nigeria zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG noch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20.09.2001 - InfAuslR 2002, 146 (149) m. w. N.) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.
Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen - wie hier - kommt eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet dann infrage, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den von Art. 16a GG, §§ 3 ff. AsylG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr auf nachweislich gefälschten und widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 - BVerwGE 65, 76 (97)).
Das Vorbringen des Klägers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die im Verwaltungsverfahren und dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren gemachten Schilderungen des Klägers sind vage, unsubstantiiert und in sich widersprüchlich, so dass der Kläger insgesamt unglaubwürdig ist und sich die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt.
Der zentrale Punkt der behaupteten Verfolgung, eine Verfolgung durch nigerianische Behörden aufgrund homosexueller Beziehungen des Klägers, werden diesem nicht geglaubt.
Dazu hat bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2017 zutreffende Darlegungen gemacht (S. 4 d. Bescheides), darauf wird Bezug genommen.
Darüber hinaus konnte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2018 nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er - wenn er um die Strafbarkeit homosexuellen Verhaltens in Nigeria wusste - in der von ihm beschriebenen Situation auf das Klopfen der Sicherheitsleute die Tür öffnete und sich dadurch quasi in flagranti erwischen ließ. Die vom Kläger dazu gegebene Antwort, er habe sein Verhalten nicht als kriminell erachtet, liegt neben der Sache. Wer - wie der Kläger - etwas an diesem Ort und dieser Zeit Verbotenes tut, öffnet seinen Verfolgern nicht ohne weiteres die Tür und überführt sich auf diese Art und Weise selbst, bloß weil man subjektiv der Auffassung ist, dass das Verbot nicht rechtens ist.
Unabhängig davon werden die von dem Kläger behaupteten homosexuellen Beziehungen vom Gericht nicht geglaubt. Dem Kläger ist nach seiner Flucht nach Deutschland, wo ihm die Entfaltung seiner Homosexualität straflos möglich gewesen wäre, eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingegangen, mit der er inzwischen eine Familie gegründet hat. Die vom Kläger hierfür gegebene Erklärung, dass er die Homosexualität "einfach zur Seite geschoben" habe, wird vom Gericht nicht geglaubt. Unabhängig davon, ob Homosexualität genetisch festgelegt ist oder ob diese sexuelle Orientierung erst durch gewisse Identifikationsprozesse in der Kindheit oder spätestens in der Pubertätsphase ausgeprägt werden, handelt es sich jedenfalls um Persönlichkeitsmerkmale, die nicht so einfach "zur Seite geschoben" werden können. Dementsprechend werden in der westlichen Welt sogenannte Konversionstherapien, mit denen Homosexuelle zu Heterosexuellen "umgepolt" werden sollen, nahezu einhellig abgelehnt (vgl. Wikipedia - Stichwort: Homosexualität - Ursachen der Ausbildung der sexuellen Orientierung).
Auch ansonsten sind die Angaben des Klägers unglaubhaft. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, einen Mann kennengelernt zu haben, der sich bereit erklärt habe, das Visum und das Flugticket zu organisieren. Dafür habe er - der Kläger - 1 Million nigerianische Naira bezahlt, was 2013 ca. 5.000,00 € gewesen seien. Auf Vorhalt im Termin am 19.01.2018, dass ein Dritter das Visum für den Kläger nicht habe organisieren können, weil hierzu die persönliche Vorsprache beim Generalkonsulat Lagos notwendig sei, weicht der Kläger dahin aus, dass dieser Mann ihm die Wege zum Konsulat geplant habe und das Flugticket gekauft habe. Dass der Kläger für solche Dienste die für nigerianische Verhältnisse unverhältnismäßig hohe Summe von 1 Million Naira gezahlt haben könnte, ist völlig unglaubhaft.
Schließlich hätte der Kläger, wäre er tatsächlich verfolgt worden bzw. hätte er tatsächlich Verfolgung befürchtet, nicht über den Flughafen Lagos ausgereist, da es sich dabei um einen Ort erhöhter Polizeipräzens und Überwachungsdichte handelt. Einen solchen Ort trotz angeblich drohender Verfolgung aufzusuchen, obwohl beispielsweise ein Verlassen Nigerias über die sogenannte "grüne" Grenze gefahrlos möglich ist, ist nicht nachvollziehbar und macht den Kläger unglaubwürdig.
Angesichts der obigen Darlegungen sind auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht gegeben.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG ist nichts ersichtlich. Dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - bei einer Rückkehr Mittelosigkeit zu befürchten hätte und deshalb menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, wird vom Gericht nicht gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht die von ihm beschriebene Tätigkeit als Holzhändler wieder aufnehmen könnte.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 S. 1 AsylG.