Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.02.2018 – 7 L 9157/17.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2018:0208.7l9157.17.0A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Das von den Antragstellern mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der I. Dublin-Einheit durch die Liaisonbeamtin in I. oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass der Antragsteller zu 3. vor dem 15.02.2018 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen ist,
ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO i V. m. Art. 6 Abs. 1 GG.
Das Begehren hat aber keinen Erfolg. Die Antragsteller können sich weder auf den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch noch auf einen Anordnungsgrund berufen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im Ausgangspunkt ist allerdings auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO festzustellen, dass das Asylverfahren des Antragstellers zu 3., welches er durch den in I. gestellten Asylantrag eingeleitet hat, in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen sein wird. Denn er ist ein unbegleiteter Minderjähriger, und es entspricht - dies ist unbestritten - seinem Wohl, das Verfahren in Deutschland zu betreiben, da sich hier seine weiteren Familienangehörigen, die Antragsteller zu 1. und 2., aufhalten und dies aufgrund der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu ihren Gunsten auf der Grundlage eines Rechtstitels auch weiterhin tun dürfen. Dies begründet die sachliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers zu 3. Die Antragsgegnerin hat dies durch ihr Schreiben an die I. Dublin-Einheit vom 15. August 2017 auch anerkannt.
Allerdings erscheint bereits eine - tatsächliche oder rechtliche - Grundlage für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Sinne des Antrags tätig zu werden, nicht ersichtlich. Insoweit widersprechen sich das Vorbringen der Antragsteller, die geltend machen, die Überstellung hänge von Erklärungen oder sonstigem Tätigwerden der Antragsgegnerin auch nach Zustimmung zu einem Überstellungsersuchen ab oder könne dadurch jedenfalls beeinflusst werden, und dasjenige der Antragsgegnerin, wonach sie im Zusammenhang mit Überstellungsersuchen zum Zweck der Familienzusammenführung sich auf die Erteilung einer Zustimmung zu einem Überstellungsersuchen beschränke und keine sonstigen Tätigkeiten vornehme. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die von den Antragstellern behauptete Verwaltungspraxis oder eine sonstige Einbindung in das Verfahren ausdrücklich bestritten. Insoweit fehlt es für einen Erfolg des Begehrens an der nötigen Glaubhaftmachung und hat der Vorsitzende sich auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisquellen nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen können, dass der Antragsgegnerin im Rahmen des Überstellungsverfahrens noch weitere, tatsächlich erhebliche Einflussmöglichkeiten zu Gunsten oder zu Lasten des Antragstellers zu 3. zur Verfügung stehen.
Jedenfalls ist zweifelhaft, ob die Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Überstellung des Antragstellers zu 3. nach Deutschland noch vor dem 15. Februar 2018 haben, zu dessen Sicherung in diesem Verfahren die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden müsste.
Infolge des Eingangs der Übernahmebestätigung der Antragsgegnerin bei den I. Behörden am 17. August 2017 läuft die Frist für die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1, 29 Abs. 1 Dublin III-VO gebotene Überstellung des Antragstellers zu 3. nach Deutschland am 17. Februar 2018 ab. Eine Überstellung setzt aber auch nach dieser Bestimmung des Weiteren voraus, dass die Überstellung praktisch möglich ist; außerdem soll sie nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgen. Schon dies lässt erkennen, dass es für die Durchführung der Überstellung nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers - also der Mitgliedstaaten - nicht allein auf die Beachtung der Frist ankommen soll.
Unabhängig davon erscheint auch zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere seine Entscheidung vom 26. Juli 2017 (C-670/16), derzufolge Antragsteller sich auch auf Regelungen in Fristbestimmungen der Dublin III-VO berufen können, für die hier begehrte Überstellung und die mit ihr im Zusammenhang stehende Fristbestimmung Geltung beanspruchen kann. Nach Auffassung des EuGH soll gewährleistet werden, dass jedem Antragsteller ein wirksamer Rechtsbehelf gegen jede Überstellungsentscheidung zur Verfügung steht, um einen Zugang zum Asylverfahren in dem dafür zuständigen Mitgliedstaat zu sichern. Außerdem soll überhaupt ein Zugang zum Asylverfahren garantiert werden und die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens jedenfalls nach Ablauf der Frist gem. Art. 29 Abs. 1, 2 Dublin III-VO definitiv feststehen; und darauf soll sich auch ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren berufen können. Insoweit entfalten die Bestimmungen nach Auffassung des EuGH mithin drittschützende Wirkung.
Das muss aber nicht zugleich bedeuten, dass sich daraus ein Anspruch darauf ergibt, dass die Überstellung innerhalb von 6 Monaten durchgeführt wird. Im Zusammenhang der Regelungen des Art. 29 Abs. 1, 2 Dublin III-VO wird vielmehr deutlich, dass es dem Verordnungsgeber vor allem darum ging, auch dann eine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens verbindlich zu begründen, wenn eine an sich gebotene Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt werden kann. Dies war infolge des Erfordernisses der Möglichkeit der praktischen Durchführung der Überstellung (Art. 29 Abs. 1 Satz 1) nötig, um Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, in denen eine Überstellung sich aus praktischen Gründen als nicht durchführbar erweist. Die Regelung dient primär dem Zweck, auch in diesen Fällen nach Ablauf eines als angemessen angesehenen Zeitraums die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens zu begründen. Dies spricht nach Auffassung des Vorsitzenden dafür, auch der Fristbestimmung hinsichtlich der Durchführung der Überstellung vorrangig, wenn nicht sogar ausschließlich eine Bedeutung als (bloße) Zuständigkeitsregelung zuzumessen.
Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Rechtsprechung des EuGH Fälle zugrunde lagen, in denen die Überstellung in einen Mitgliedstaat gegen den Willen des Antragstellers durchgeführt werden sollte; in denen also der Antragsteller Rechtsschutz gegen eine Verwaltungsentscheidung des Inhalts begehrte, dass er oder sie in einen seiner oder ihrer Meinung nach nicht zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollte, in den er oder sie nicht überstellt werden wollte. Der EuGH will in solchen Fällen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen eine derartige Überstellungsentscheidung gewährleisten und letztlich den Antragstellern ermöglichen, nach Ablauf der Überstellungsfrist sich darauf berufen zu können, im Aufenthaltsstaat verbleiben zu dürfen. Dies ergibt sich ausdrücklich gerade aus den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 1. Februar 2018 wörtlich wiedergegebenen Passagen des Urteils des EuGH vom 26. Juli 2017 (Rn. 43 ff.). Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich der Fall der Antragsteller grundlegend, da es hier um eine gerade gewünschte Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland geht, mit der alle Verfahrensbeteiligten einverstanden sind. Die Überstellungsentscheidung selbst wird hier gerade nicht angezweifelt, sodass die entscheidenden Gesichtspunkte, die den EuGH zu seiner Entscheidung bewogen haben, hier nicht einschlägig sind und die Annahme, die Regelung der Überstellungsfrist in der Dublin III-VO begründe zugleich einen subjektiven Rechtsanspruch auf Durchführung der Überstellung innerhalb der Frist, nicht begründen können.
Im Übrigen steht hier die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 3. fest. Zwar hat nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die Überstellung hat durchgeführt werden können, zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat - hier I. - übergeht. Demgemäß berufen sich die Antragsteller auch auf die Befürchtung, dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Überstellungsfrist (17. Februar 2018) wieder entfallen könnte. Hier ergibt sich aber aus den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Antragsgegnerin an das VG Wiesbaden vom 29. August 2017, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern in den Fällen der Überstellungen zum Zweck der Familienzusammenführung sich grundsätzlich nicht (mehr) auf den Ablauf von Überstellungsfristen berufen wird. Diese Äußerung bezog sich nicht nur auf den Einzelfall seinerzeit, sondern bezieht sich allgemein auf alle vergleichbaren Fälle. Es ist nicht erkennbar, dass dies im Fall der Antragsteller also nicht in gleicher Weise gelten sollte. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ist mithin nicht im Streit. Lediglich die Überstellung des Antragstellers zu 3. nach Deutschland konnte bislang aus praktischen Gründen nicht erfolgen. Auf einen Rechtsanspruch, noch innerhalb der Frist nach Deutschland überstellt zu werden, können sich die Antragsteller indes, wie dargelegt, nicht berufen.
Im Übrigen fehlt es im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin erklärt hat, sich nicht auf die Folgen des Fristablaufs zu berufen, jedenfalls an dem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund.
Aus diesen Gründen ergibt sich zugleich die Erfolglosigkeit der Hilfsanträge. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für die Berechtigung einer - im Rahmen der Hilfsanträge begehrten - "Priorisierung" der Überstellung des Antragstellers zu 3. - gemeint ist offenbar eine gegenüber weiteren noch nicht von I. überstellten Antragstellern bevorzugte Überstellung - nicht einmal im Ansatz ein Rechtsgrund ersichtlich ist; jedenfalls haben die Antragsteller diesbezüglich nichts substantiiert vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). ....