Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.04.2018 – 11 L 635/18.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2018:0418.11l635.18.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe

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Dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2018, mit dem die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt, ihre Abschiebung nach Lettland angeordnet und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, anzuordnen,

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bleibt der Erfolg versagt.

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An den Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestehen keine ernsthaften rechtlichen Zweifel.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu Recht die Asylanträge der Antragsteller nach § 29 Abs.1 Nr.1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Hiernach ist der Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller ist Lettland zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Hiernach ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Rechtsschutzersuchens zuständig, der dem Schutzsuchenden ein gültiges Visum ausgestellt hat. Dies ist vorliegend Lettland, weil die Antragsteller in Besitz lettischer Visa sind. An der Gültigkeit dieser Visa bestehen keine Zweifel. Lettland hat ausdrücklich mit Schreiben vom 21.01.2018 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO erklärt. Soweit die Antragsteller vortragen, sie hätten die Visa über eine Visazentrale für EU-Staaten in Ankara namens J. über ihren Schleuser erhalten und hätten eine Botschaft Lettlands nie betreten, kann dies Zweifel an der Gültigkeit der Visa nicht begründen. Lettland hat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge aufgrund der Visa erklärt. Hieraus schließt das Gericht, dass Lettland die Visa geprüft hat und keine Zweifel an deren Gültigkeit hat. Die Visazentrale dürfte deshalb lediglich bei der Vermittlung gültiger lettischer Sichtvermerke behilflich gewesen sein.

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Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im lettischen Asylverfahren und hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta bzw. des Art. 3 EMRK mit sich brächten. Solche systemischen Mängel liegen erst dann vor, wenn die durch Tatsachen bestätigte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht nur in Einzelfällen vorliegt, sondern strukturell bedingt ist. Hierfür müssen die Mängel im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen. Erst dann ist die Prognose erlaubt, dass dem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung tatsächlich droht. Diese kann das Gericht hinsichtlich Lettlands nicht feststellen. Soweit die Antragsteller vortragen, Lettland würde keine Integrationsmöglichkeiten und keine Lebensperspektive bieten, weshalb die wenigen dort lebenden Flüchtlinge nach Westeuropa weitergezogen seien, lässt sich daraus nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. des Art. 3 EMRK ableiten. Die Schwierigkeiten, in Lettland eine Arbeit und eine Wohnung zu finden, von denen in dem vorgelegten Zeitungsbericht Litik (Anlage 6), in der lettischen Presseschau (Anlage 7) und im Beitrag des Deutschlandfunkes (Anlage 9) berichtet wird, betrifft nicht das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im Asylverfahren, sondern allein die Bedingungen unter denen anerkannte Flüchtlinge in Lettland leben müssen. Bis über den Asylantrag entschieden wird, ist nach dem Bericht des Deutschlandfunkes der Aufenthalt in einer Sammelunterkunft sicher gestellt und für die schutzsuchenden Flüchtlinge umsonst.

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Ob eine Überstellung an den für die Durchführung zuständigen Mitgliedstaat auch dann entsprechend Art.3 Abs.2 Satz 2 Dublin III-VO ausscheidet, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes insbesondere die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in dem Zielstaat gegen Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. des Art. 3 EMRK verstoßen, ist zweifelhaft. Hiergegen spricht, dass die Ausnahmevorschrift des Art.3 Abs.2 Satz 2 Dublin III-VO dem Zweck dient, dem Schutzsuchenden eine Prüfung seines Schutzbegehrens zu ermöglichen, ohne unmenschlicher oder unwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens beeinträchtigt die Prüfung des Schutzersuchens nicht. Ist das Schutzbegehren geprüft, ist dieser Zweck erledigt und das Asylverfahren abgeschlossen. Es ist zwar zutreffend, wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15.3.2017 -A 11 S 2151/16- juris Rn. 25 ausführt, dass das gemeinsame Europäische Asylsystem sich nicht darauf beschränkt, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven und menschenwürdegemäßen Flüchtlingsschutz zu gewährleisten, sondern in den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011auch diejenigen Personen in den Blick nimmt, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben. Es ist aber fraglich, ob daraus folgt, dass bei der Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, nämlich ob in einem Mitgliedstaat sog. systemische Schwachstellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013) bestehen, auch die Lage danach einbezogen werden muss. Denn hierdurch würde eine Zuständigkeit auch für die Schutzsuchenden begründet werden, deren Schutzersuchen unbegründet ist und denen damit eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Abschluss des Verfahrens im zuständigen Mitgliedstaat oder eine Verletzung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 gar nicht droht, weil die Schutzsuchenden zur Ausreise verpflichtet sind. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung eine zumindest summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Schutzbegehrens erfolgt. Dies wäre aber mit Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens nicht zu vereinbaren (so VG Augsburg B.v. 06.10.2017 -3 S 17.50239- juris Rn. 12). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der Bedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte, ist daher im einzelnen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates spekulativ und droht nicht konkret. Es erscheint zweifelhaft, ob die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 im Sinne eines solchen vorbeugenden Rechtsschutzes verstanden werden kann oder die Schutzsuchenden auf späteren Rechtsschutz im zuständigen Mitgliedstaat verwiesen werden können. Diese Frage, die hier nicht abschließend beantwortet werden muss, zeigt jedenfalls, dass es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die während eines Rechtsschutzverfahrens nicht hinnehmbar ist, handeln muss. Dies ist hinsichtlich der Ausgestaltung des internationalen Schutzes und der Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Lettland zu verneinen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten nach den vorgelegten Berichten derzeit monatlich 139,00 € für zunächst ein Jahr. Damit ist es zwar schwierig eine Wohnung anzumieten, weil für die in der Regel fälligen Mietkautionen das Geld fehlt. Nach dem vorgelegten Artikel in der lettischen Presseschau vom 08.02.2018 ist zum 01.06.2017 jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, nach der die Zahlungen bei Wohnungssuche für einen Monat verdoppelt werden können. Die dürftige finanzielle Unterstützung von anerkannten Flüchtlingen durch den lettischen Staat ist aber keine schwerwiegende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtscharta. Nach der Entscheidung EGMR im Verfahren Hussein gegen Niederlande und Italien vom 02.04.2013, Nr. 27725/10 kann Art. 3 EMRK nämlich nicht die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ausgelegt werden, dieser Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Anerkannte Flüchtlinge können deshalb grundsätzlich auf eigene Anstrengungen verwiesen werden, soweit keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht (vgl. EGMR, Entscheidung Tarakhel/Schweiz, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, S. 127 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass dies für anerkannte Flüchtlinge in Lettland nicht möglich ist. Von den Flüchtlingen, die Lettland im Rahmen der EU-Verteilungsquote aufgenommen hat, sollen zwar fast alle Lettland aufgrund der geringen Staatshilfen wieder verlassen haben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihnen eine Existenz in Lettland nicht möglich gewesen wäre. Denn es liegt nahe, dass die wesentlich besseren Lebensbedingungen in Westeuropa die Flüchtlinge veranlasst haben kann, das Baltikum zu verlassen. Auch der vorgelegte Beitrag des Deutschlandfunkes vom 24.10.2016, nachdem ein eritreischer Flüchtling eine Aushilfsanstellung als Sozialarbeiter erhalten hat, spricht gegen die ernsthafte Gefahr einer Verelendung von anerkannten Flüchtlingen in Lettland. Sprachkurse, gesonderte Leistungen und Hilfsprogramme, um einen Job zu finden, Übersetzungen und die Bereitstellung eines Mentors werden nach dem Bericht des Deutschlandfunkes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Woraus die Antragsteller schließen, dass in Lettland nach Erhalt des Schutzstatuses kein Zugang mehr zum Gesundheitssystem bestehe, ist nicht ersichtlich. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Erkenntnisquellen ergibt sich dies nicht.

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Eine besondere Schutzbedürftigkeit EGMR im Sinne der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz besteht für die Antragsteller nicht. Der EGMR hat das für die Situation in Italien in den Fällen, in denen eine altersgerechte Unterbringung von minderjährigen Kindern, die auf ihre Eltern angewiesen sind, und die Wahrung der Familieneinheit nicht hinreichend geklärt ist, vor dem Hintergrund bejaht, dass die Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen in Italien nicht genügte, weshalb nicht auszuschließen war, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchen ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte. Zudem gab es Berichte, dass Familien systematisch getrennt wurden. In diesen Fällen sei Deutschland verpflichtet, vor einer Überstellung der Betroffenen von der italienische Behörde eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Unterbringung der Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet ist. Dies ist mit der Situation in Lettland nicht zu vergleichen. Die Gefahr ohne Unterkunft zu bleiben, besteht dort im Asylverfahren nicht. Die Kapazität der dortigen Einrichtungen ist bei weitem nicht ausgelastet. Nach den vorgelegten Berichten gibt es in Lettland eine nur sehr geringe Zahl von Schutzsuchenden. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortige Unterbringung dem besonderen Schutzbedarf der minderjährigen Antragsteller nicht genügt.

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Soweit die Antragsteller sich auf die Situationen von Personen mit Krankheiten und Behinderungen, insbesondere mit Kindern mit psychosozialen Beeinträchtigungen, die nach dem vorgelegten Berichten von AI vom 18.05.2017 in speziellen Einrichtungen untergebracht würden, ist bereits nicht erkennbar, inwiefern diese die Antragsteller betreffen sollte.

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Es sind auch keine wichtigen Erkrankungen der Antragsteller, die in Lettland nicht behandelt werden könnten, ersichtlich. Woraus die Antragsteller schließen, dass sie als Familie mit kleinen Kindern ohne Unterstützung des Vaters einer extremen Gefahr ausgesetzt seien, haben sie nicht überzeugend dargetan. Sie weisen insofern nur daraufhin, dass sie bislang in einer großen Familie gelebt hätten, in der man sich ständig gegenseitig geholfen habe und die Antragstellerin zu 1. In Lettland alleine mit den minderjährigen Kindern sei. Da es gerichtsbekannt ist, dass auch die Familie des Schwagers der Antragstellerin zu 1) nach Lettland weitergeleitet werden soll, dürfte diese Beeinträchtigung des sozialen Verbandes, in dem die Antragsteller leben, so nicht bestehen. Eine extreme Gefahr oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergibt daraus jedenfalls nicht.

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Gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben die Antragsteller weder substantiiert dargetan, noch glaubhaft gemacht. Was die Antragstellerin zu 1. in ihrer eidesstaatlichen Versicherung vom 28.02.2018 meint, wenn sie schreibt, ihr rechtes Bein sei invalide, hat sie nicht näher gelegt hat. Eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich ihres Beines hatte sie nicht vorgelegt. Das gleiche gilt für die erheblichen psychischen Probleme, auf die sie verweist. Das ärztliche Attest des Internisten K. vom 08.02.2018 ist ebenfalls unsubstantiiert. Welche medizinischen Gründe es notwendig machen, dass die Familie nicht getrennt wird, wird nicht näher dargetan. Inwiefern die Kinder traumatisiert sind und sich hieraus eine Gefährdung für sie bei einer weiter Reise nach Lettland ergeben, wird nicht näher ausgeführt.

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Die Abschiebungsanordnung nach Lettland begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil Lettland aus den genannten Gründen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Abschiebung nach Lettland durchgeführt werden kann, da dieses sich zur Aufnahme der Antragsteller bereit erklärt hat.

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Einer Überstellung nach Lettland stehen keine Abschiebungsverbote entgegen. Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

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Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.