Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.04.2018 – 6 L 1029/18.F.A
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:0423.6L1029.18.00
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der am 14.02.2018 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.02.2018 - 6 K 1030/18.F.A - gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.02.2018 anzuordnen,
zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Einzelrichterin gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung dieses Bescheids Bezug, der sie nach Maßgabe der nachfolgenden Korrekturen und Ergänzungen folgt.
Der Antragsteller soll nach Slowenien abgeschoben werden, dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Durchführung seines Asylverfahrens deshalb zuständig ist, weil er dort vor seiner Ankunft in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Die von ihm als Grund für seinen Wunsch, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, angeführten wirtschaftlichen und sozialen Aspekte (Bl. 70 f. der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt] - BA) sind für die Bestimmung des für sein Schutzbegehren zuständigen Staates ohne rechtliche Bedeutung.
Rechtlich relevante Gründe, die gegen seine Überstellung an die slowenischen Behörden sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind dem angerufenen Gericht keine systemischen Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens bekannt, die eine nach der Genfer Flüchtlingskonvention unzulässige Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten lassen könnten, oder Hinweise auf unmenschliche oder entwürdigende Aufnahmebedingungen. Vielmehr handelt es sich - wie in der Bundesrepublik Deutschland - um ein rechtsstaatliches Verfahren.
Der türkische Antragsteller beruft sich zwar mit seinem Eilantrag darauf, die Türkei gelte in Slowenien als sicheres Herkunftsland, obwohl sie offiziell die Geltung der EMRK in ihrem Staatsgebiet eingeschränkt habe, mit der Folge, dass sein Schutzbegehren in Slowenien in einem beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, ohne dass er eine Chance erhalte, seine Asylgründe vorzutragen. Ihm werde dort nur die formale Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Tagen ohne Rechtsbeistand ein Rechtsmittel dagegen einzulegen, dem keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der ihm zustehende effektive Rechts- und Flüchtlingsschutz werde somit unterlaufen, ihm drohe faktisch die Weiterlieferung in die Türkei. Diese Informationen hat der Antragsteller weitgehend der Begründung des angefochtenen Bescheids entnommen, wo das slowenische Asylrecht anhand eines Auszugs aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015 dargestellt wird.
Doch sind diese Informationen in entscheidenden Punkten veraltet bzw. entsprechen nicht der Handhabung in der Praxis. Das Asylverfahren in Slowenien wird im Wesentlichen durch das "International Protection Act (IPA)" geregelt und verläuft derzeit folgendermaßen (soweit nicht anders angegeben, basiert die folgende Darstellung auf den unter www.asylumineurope.org bereitgestellten Informationen von aida [Asylum Information Database], Country Report: Slovenia, 2017 Update, S. 14 f., 17-22, 26 f., 30 f., 36 f., 43):
Der Asylbewerber äußert die Absicht, um internationalen Schutz zu bitten, gegenüber irgendeiner beliebigen staatlichen oder örtlichen Behörde, welche sodann die Verpflichtung hat, die Polizei zu informieren. Die Polizei führt mit Hilfe eines Dolmetschers das einleitende Verfahren durch, in welchem die Identität und die Reiseroute des Schutzsuchenden festgestellt und die Registrierung abgeschlossen wird. Die Polizei lässt sich außerdem von dem Schutzsuchenden eine kurze Darstellung der Gründe geben, die ihn veranlassen, um internationalen Schutz zu bitten.
Als nächstes wird der Schutzsuchende in das Asylheim gebracht, wo er unterkommt und mit allem Nötigen versorgt wird. Dort setzt das sogenannte erstinstanzliche Verfahren ein, das in der Verantwortung des Innenministeriums vom "Migration Office", einer auf Asylverfahren spezialisierten Behörde, durchgeführt wird. Nach einer medizinischen Untersuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung stellt der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz. Im Prozess der Antragstellung wird der Schutzsuchende gebeten, seine persönlichen Daten darzulegen und die Reise von seinem Herkunftsland bis zur Ankunft in Slowenien zu beschreiben. Des Weiteren gibt er eine knappe Erklärung zu seinen Fluchtgründen ab. Der anwesende Dolmetscher übersetzt ihm am Ende den Inhalt des Protokolls. Indem er das Protokoll unterschreibt, erhält er offiziell den Status eines in der Republik Slowenien um internationalen Schutz Nachsuchenden.
Der Antragstellung nachfolgend findet eine persönliche Anhörung statt, normalerweise innerhalb eines Monats, bei der vom Schutzsuchenden erwartet wird, dass er detaillierte Asylgründe angibt. Auch hierbei wird das Protokoll vom Dolmetscher rückübersetzt und der Asylbewerber erhält Gelegenheit zu Erläuterungen und Anmerkungen. Die früher nicht praktizierte zeitliche Trennung zwischen Antragstellung und Anhörung ist dem Umstand geschuldet, dass die slowenischen Behörden die Erfahrung gemacht haben, dass ungefähr die Hälfte der Schutzsuchenden - wie vorliegend der Antragsteller - bald nach der Antragstellung untertauchen und weitere 20 Prozent ihren Antrag im Dublin-Verfahren zurückziehen, so dass viele lange Anhörungen vergeblich waren.
Danach wird der Fall einem Entscheider zugewiesen, der eine weitere Befragung veranlasst, bevor er - im Regelfall - innerhalb von sechs Monaten eine Asylentscheidung trifft, wobei unter bestimmten Voraussetzungen, etwa einer hohen Zahl an Schutzgesuchen, die Möglichkeit der Verlängerung besteht.
Obwohl gesetzlich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgesehen, stellt die in den Unterkünften mit einem Büro bzw. regelmäßigen Sprechzeiten vertretene Nichtregierungsorganisation Legal-Informational Centre (PIC) dem Schutzsuchenden kostenlos einen Rechtsvertreter zur Seite, der von dem Asylum, Migration and Integration Fund (AMIF) aus Geldern der EU-Kommission und der Republik Slowenien finanziert wird. Die PIC Rechtsanwälte informieren den Asylbewerber über die Asylbestimmungen in Slowenien, bevor er den Schutzantrag stellt, und vertreten ihn umfassend während der Antragstellung und des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Anhörungen.
Im Fall einer für den Antragsteller negativen Entscheidung kann er deren gerichtliche Überprüfung beim Verwaltungsgericht in Ljubljana beantragen und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen. Der Rechtsschutzantrag hat aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller wird kostenlos durch einen dafür vom Justizministerium bestellten und im Flüchtlingsrecht fortgebildeten Anwalt vertreten, der den Antrag in seinem Namen stellt, zu dessen Vorbereitung einen Dolmetscher hinzuziehen kann, und der das Verfahren für ihn führt. Die Qualität dieser Rechtsvertretung wird allgemein als gut beurteilt. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich auf Rechts- und Tatsachenfragen. Die grundsätzlich unanfechtbare, nur noch mit außerordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung ergeht meist nach Aktenlage, eine mündliche Anhörung findet nur selten statt. Entdeckt das Verwaltungsgericht Fehler in der erstinstanzlichen Entscheidung, wird sie aufgehoben und die Sache meist zur Neubescheidung an das "Migration Office" zurückverwiesen, nur in wenigen Fällen trifft es selbst die Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren.
Möglich ist - beispielsweise im Falle eines als sicher geltenden Herkunftslands - auch ein beschleunigtes Verfahren, das jedoch geringe praktische Bedeutung hat und in der Praxis selten angewandt wird, seit die Unterschiede zum normalen Verfahren nicht mehr beträchtlich sind. Im Jahre 2017 wurden nur 15 Asylanträge im beschleunigten Verfahren behandelt. Früher konnte das beschleunigte Verfahren ohne eine persönliche Anhörung abgeschlossen werden, doch ist dies heute nicht mehr der Fall (Art. 46 Abs. 1 IPA); die Befragung verläuft wie im regulären Verfahren, wobei das Verwaltungsverfahren jedoch schneller, nämlich binnen zwei Monaten durchlaufen werden soll. Die Rechtschutzfrist beträgt acht Tage, bzw. drei Tage bei Haftentscheidungen, auch hier kommt dem Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die anwaltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen wie im gerichtlichen Verfahren entspricht derjenigen im regulären Verfahren. Das Verwaltungsgericht soll innerhalb von sieben Tagen entscheiden, doch dauern die Gerichtsverfahren in der Praxis gewöhnlich wesentlich länger. Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss neben den gesetzlichen Gründen für ein beschleunigtes Verfahren - wie etwa dem sicheren Herkunftsstaat - von den Behörden zusätzlich festgestellt werden, dass ein Antragsteller eindeutig nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllt, um sein Schutzgesuch als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können. Der Antragsteller kann also die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass sein Herkunftsland für ihn sicher ist.
Soweit in dem vom Bundesamt zitierten Dossier vom 24.06.2015 davon die Rede ist, der Gesetzgeber sehe keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Asylentscheidung vor, handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben, das in dieser Form nicht umgesetzt wurde. Kurz vor der entscheidenden Parlamentsabstimmung wurde die entsprechende Passage nach heftiger Kritik von slowenischen Menschenrechtsorganisationen aus dem Gesetzentwurf gestrichen (Salzburger Nachrichten vom 05.03.2016, "Slowenien verschärft Asylregeln", abrufbar unter https://www.sn.at/politik/weltpolitik/ fluechtlingeslowenienverschaerftasylregeln-1690255t; Der Standard, "Sloweniens Parlament verabschiedete neues Asylgesetz" vom 05.03.2016, abrufbar unter https://www.derstandard.at/2000032329441/sloweniensparlament-verabschiedete-neues-asylgesetz ). Falls die in dem vom Bundesamt zitierten Dossier ebenfalls angegebene dreitägige Rechtsschutzfrist doch inzwischen auch für nicht inhaftierte Asylbewerber im beschleunigten Verfahren gelten sollte, was sich im Eilverfahren nicht zuverlässig klären lässt, würde sie in einer Gesamtschau mit den sonstigen oben skizzierten Rahmenbedingungen in Slowenien nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken stoßen (vgl. das verfassungsgerichtlich bestätigte deutsche Flughafenverfahren mit dreitägiger Rechtsschutzfrist, § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG, bei dem erschwerend für den Antragsteller die Anhörung ohne Rechtsbeistand kurz nach seiner Ankunft und seine isolierte Situation mit Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Transitbereich hinzu kommen).
Dublin-Rückkehrern, die aus Slowenien verschwunden sind, während ihr Asylverfahren noch in der ersten Instanz anhängig war, wird erlaubt, einen neuen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag betrachtet wird. Haben die Rückkehrer erst das Land verlassen, nachdem sie eine ablehnende Entscheidung erhalten hatten oder ergeht diese in ihrer Abwesenheit, bleibt ihnen nur die Möglichkeit eines Folgeantrags. Dies ist jedoch auch bei in Deutschland durchgeführten Asylverfahren so geregelt, wenn sich ein Asylbewerber - wie hier - schuldhaft nicht mehr um den Fortgang seines Erstverfahrens gekümmert hat.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt genau dieses nicht zu beanstandende Verfahren beschrieben (Bl. 67, 70 f. BA), das mit ihm durchgeführt bzw. ihm in Aussicht gestellt worden war, ehe er nach wenigen Tagen aus Slowenien ausreiste, auch wenn er dies nun in Abrede zu stellen versucht. Es kann also keine Rede davon sein, dass mit ihm in Slowenien in einem beschleunigten Verfahren "kurzer Prozess gemacht" worden wäre, ohne eine Gelegenheit, sein Verfolgungsschicksal ausführlich zu schildern und ein "Refoulement" abzuwenden, wie in der Antragsbegründung vorgebracht wird. Vielmehr äußerte der Antragsteller beim Bundesamt noch seine Sorge vor einer zu langen Verfahrensdauer in Slowenien. Der Hintergrund für diese Befürchtung ist die Tatsache, dass die Verfahren in Slowenien häufig länger als für den Regelfall vorgesehen dauern. So haben die slowenischen Behörden auch Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen nach dem Putschversuch in der Türkei im Juli 2016 - ähnlich wie das deutsche Bundesamt - zunächst nicht beschieden, vermutlich um die weitere politische Entwicklung dort abzuwarten und die Gefährdungslage besser beurteilen zu können. Denn nach slowenischem Recht darf die Behörde das Verfahren für maximal 21 Monate aussetzen, wenn sie wegen einer unsicheren Situation im Herkunftsland, die als vorübergehend eingeschätzt wird, eine Entscheidung nicht innerhalb des üblichen Zeitrahmens treffen kann (Art. 47 Abs. 5 u. 6 IPA). Erst im Februar 2018 ergingen die ersten Entscheidungen in Verfahren türkischer Schutzsuchender, von denen die meisten negativ waren. Daraus lässt sich schließen, dass es keinen Automatismus dergestalt gibt, dass die Herkunft aus der Türkei eine Ablehnung des Asylgesuchs nach sich zieht, sondern die jeweiligen Asylgründe im Einklang mit EU-Recht und internationalem Recht inhaltlich geprüft werden.
Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten OLG-Entscheidungen in Auslieferungsverfahren, die von türkischen Strafverfolgungsorganen eingeleitet wurden, bei denen die Auslieferung wegen der teilweisen Außerkraftsetzung der menschenrechtlichen Garantien der EMRK in der Türkei für unzulässig erklärt wurde, sind mit der vorliegenden Konstellation im Asylverfahren nicht vergleichbar. Hier geht es nicht um die Auslieferung an die Türkei als möglichen Verfolgerstaat, sondern die Rücküberstellung an den EU-Staat Slowenien. Während bei einem Auslieferungsersuchen feststeht, dass der ersuchende Staat den Betroffenen - zumindest strafrechtlich - verfolgt, ist im Asylverfahren in Slowenien aber gerade Gegenstand der Prüfung, ob für den Antragsteller eine Verfolgungsgefahr in der Türkei vorliegt oder die vorgetragene Verfolgungsfurcht unbegründet ist. Dass die besorgniserregende Entwicklung in der Türkei für jeden türkischen Staatsbürger eine ernstzunehmende Gefahr darstellt, und deshalb die im Februar 2018 bekannt gewordenen ablehnenden Entscheidungen über Schutzersuchen türkischer Asylbewerber in Slowenien gegen das Refoulement-Verbot verstoßen, ist gegenwärtig nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).