Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.05.2018 – 11 K 7858/17.F
ECLI:DE:VGFFM:2018:0525.11k7858.17.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem Hessischen Fehlbelegungsabgabe-Gesetz - FBAG vom 30.11.2015 (GVBl. S. 525).
Der Kläger ist seit 1.10.2011 Mieter einer 54,60 m 2 großen Erdgeschosswohnung in der B-Straße in C. Die monatliche Miete betrug bis zum 1.3.2017 176,85 € und beträgt seitdem 178,45 €. Die Wohnung zählte bis zum 31.12. 2017 zu den öffentlich geförderten Sozialmietwohnungen.
Mit Schreiben vom 30.05.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, den dem Schreiben beiliegenden Erhebungsbogen zur Feststellung seiner Leistungspflicht nach dem FBAG auszufüllen und diesen samt etwaiger Nachweise "bis spätestens 04.07.2016" zurück zusenden. Sowohl das Schreiben als auch der Erhebungsbogen enthielten den Hinweis, dass bei nicht oder nicht vollständiger Übersendung der geforderten Unterlagen der Höchstbetrag für die Fehlbelegungsabgabe festgesetzt werden kann. Da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.06.2016 erneut auf, den Erhebungsbogen samt Nachweise "bis spätestens 15.07.2016" zuzusenden. Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger mit Fax vom 01.07.2016, er sei zur Auskunft weder berechtigt noch verpflichtet, weil er, der Verfasser, kein Rechtsträger von Personenrechten und somit nicht zuständig sei, das fremde Geschäft des Rechtsinstituts des Privatrechts mit Personennamen " A." als Eigenes zu führen. Der Staat und nicht er sei der Träger aller positiven und negativen Rechte dieser Person, weil gem. Art 7 (1) und Art 10 (1) BGB-EG die Rechts- und Geschäftsfähigkeit dem Recht des Staates und nicht ihm unterliege. Er sei mit der bezeichneten Person nicht rechtsidentisch, da er nicht der Rechtsträger sei. Die bezeichnete Person gehöre dem Staat an. Daher könne sie nicht gleichzeitig ihm angehören, da eine natürliche Person nur einen Geschäftsherrn haben könne. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger erneut auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Auskunftspflicht hin und forderte diesen abermals auf, den Erhebungsbogen und die Nachweise bis spätestens zum 04.08.2016 zuzusenden. Mit einem weiteren Schreiben vom 30.07.2016 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine vorherigen Ausführungen, ohne die geforderten Auskünfte zu erteilen.
Mit Bescheid vom 24.10.2016 setzte die Beklagte gegen den Kläger gem. § 7 Abs.3 Nr.1 FBAG den Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 185,63 € monatlich für den Zeitraum 01.07.2016 bis zum 30.08.2018 fest, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.
Mit Fax vom 30.10.2016 bezog der Kläger sich auf den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2016, reichte einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27.11.2015 wie einen Widerspruchsbescheid des Kommunalen Jobcenters D. vom 25.08.2016, eine selbst verfasste "abschließende Einkommensaufstellung" "E" und "F" für den Zeitraum Juni 2015 bis Mai 2016 (S. 96, 113 d. Beiakte I) und eine selbst verfasste "Einkommensprognose" für den Zeitraum Dezember 2015 bis Dezember 2016 (S. 96, 112 d. Beiakte I),eine "Zusammenstellung der Lehrerhonorare für das Jahr 2016" für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 des Leiters der Musikschule (S. 85 d. Beiakte I) ein und führte zusammenfassend aus, aufgrund dieser Unterlagen sei es angezeigt, den Bescheid vom 24.10.2016 zu widerrufen. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.02.2017 reichte der Kläger unter anderem einen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes G für das Jahr 2015 ein, in dem von einem Gesamtbetrag der klägerischen Einkünfte von 2.887 € ausgegangen wird (S. 143 d. Beiakte I).
Mit Bescheid vom 27.04.2017, zugestellt am 29.04.2017, änderte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.06.2018 die monatliche Fehlbelegungsabgabe von 185,63 € auf 185,73 € weil die vom der Vermieterin mitgeteilte Miete von 178,85 € unrichtig gewesen sei und eine am Einkommen orientierte Berechnung weiterhin nicht möglich sei.
Mit Fax vom 23.05.2017 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und reichte neben bereits vorhandenen Unterlagen eine "Zusammenstellung der Lehrerhonorare für das Jahr 2017 " der Musikschule "E" für den Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017 ein, die vom Leiter der Musikschule unterschrieben ist (S. 184 d. Beiakte II). Er machte geltend, dass sich aus den beigefügten Honorarnachweisen vom 30.10.2016 und 18.04.2017 ergebe, dass eine Fehlbelegung nicht vorgelegen habe und auch heute nicht vorläge. Da keine weiteren Einkünfte bestünden, sei spätestens seit dem 20.10.2016 amtsbekannt, dass die Einkünfte unter der Einkunftsbemessungsgrenze nach § 5 HWoFG lägen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017, zugestellt am 28.08.2017 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in dem Änderungsbescheid. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei vor Erlass dreimal angehört worden, habe jedoch von seinen Äußerungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht. Der Kläger sei seiner Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 FBAG nicht nachgekommen. Die eingereichten Rechnungen genügten nicht der Auskunftspflicht. Diese seien unvollständig, teilweise widersprüchlich und würden allenfalls einen Teil der notwendigen Daten widerspiegeln. Darüber hinaus sei es dem Kläger möglich gewesen, einen mehrmonatigen Aufenthalt in Südamerika zu finanzieren und seine erheblichen Mietrückstände auf einmal auszugleichen. Dies sei jedenfalls aus den dargelegten Einnahmen nicht realisierbar.
Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22.08.2017 pfändete die Beklagte das Guthaben des Klägers bei der H. Bank (Konto-Nr.: XXX) und verfügte die Überweisung eines Betrages von 1939,05 € an die Stadtkasse.
Der Kläger hat am 25.09.2017 Klage erhoben.
Der Kläger führt zur Begründung aus, er habe umfangreich Nachweis darüber erbracht, dass das Honorar brutto weniger als 50 % der Einkommensbemessungsgrenze nach § 5 HWoFG betrage. Weitere Einkünfte bestünden im relevanten Zeitraum ab dem 01.08.2017 und bis zum heutigen Tage nicht. Die Beklagte lasse bis zum heutigen Tage offen, welche Nachweise sie anerkennen würde, welche Daten und Unterlagen fehlten und welche Angaben sich widersprächen. Sein Widerspruch vom 30.10.2016 gegen den Bescheid vom 24.10.2016 sei bislang von der Beklagten nicht beschieden worden.
Der Kläger beantragt,
die nachfolgenden Bescheide aufzuheben:
Hauptbescheid vom 24.10.2016
Änderungsbescheid vom 27.04.2017
Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017
Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22.08.2017
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Nach § 82 VwGO müsse die Klage den Kläger angeben. Der Kläger behaupte in seiner Klage jedoch als "Vertreter des Staates" zu klagen. Es gehe dem Kläger also gerade nicht darum selbst als Person eine Klage zu erheben, sondern für einen Dritten zu handeln. Insoweit fehle es an der Klagebefugnis und auch an der notwendigen Vertretungsmacht.
Mit Bescheid vom 16.01.2018 hat die Beklagte die im Bescheid vom 27.04.2017 festgesetzte monatliche Fehlbelegungsabgabe ab 01.01.2018 aufgehoben, weil die Wohnung keiner Mietpreisbindung mehr unterliege.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klage bleibt der Erfolg versagt.
Soweit die Beklagte die Festsetzung einer Fehlbelegungsabgabe in dem Bescheid vom 27.04.2017 mit Bescheid vom 16.01.2018 aufgehoben hat, hat sich das Anfechtungsbegehren des Klägers erledigt und die Klage ist unzulässig geworden.
Unzulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 22.08.2017 beansprucht, da insoweit das behördliche Vorverfahren nach § 68 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht durchgeführt worden ist.
Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
Die Beklagte rügt zu Unrecht das Fehlen einer Vollmacht. Eine solche muss nicht vorliegen, da der Kläger sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, sondern selbst Klage erhoben hat. Insoweit genügt die Klageschrift auch den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO. Als prozessuale Willenserklärungen sind Parteibezeichnungen nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen; auf subjektive Vorstellungen der Beteiligten kommt es dabei nicht an (Kopp/Schenke, VwGO. § 82 Rn. 3), sondern darauf welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs führt die Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu dem Ergebnis, dass die Klage nicht von einem Vertreter des Klägers, sondern vom Kläger selbst erhoben worden ist. Die eine Vertretung suggerierenden Ausführungen in der Klageschrift: "Ausschließlich als Folge fremder bestimmender Gewalt sieht sich der Verfasser dazu veranlasst, in gesetzesmäßiger Entsprechung, in Vertretung ohne Vollmacht des Staates, dem die Person des Klägers angehört, in fremder Geschäftsbesorgung ohne Auftrag für die Angelegenheiten der Person [ A.]... - Kläger - Anfechtungsklage zu erheben" stammen vom Kläger selbst, da er der Auffassung ist, dass zwischen dem Rechtsinstitut des Privatrechts mit Personennamen A. und dem Rechtswesen, das ausschließlich Träger der unantastbaren Menschwürde ist und welches im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens als "Verfasser" auftritt, zu unterscheiden sei. Auf diese subjektive Vorstellung des Klägers von der Zweigeteiltheit seiner Person kommt es nicht an.
Der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids vom 24.10.2016 steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO nicht durchgeführt worden ist. Ein solches ist entbehrlich, da die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat und die angemessene Frist für eine solche Entscheidung nach mehr als einem Jahr verstrichen ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Bei verständiger Würdigung des klägerischen Schreibens vom 30.10.2016 stellt sich dieses auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. 10. 2017 dar, da der Kläger sich in diesem ausdrücklich gegen die Rechtmäßigkeit der gegen ihn festgesetzten Fehlbelegungsabgabe wendet und deren Überprüfung und Aufhebung begehrt. Die Erklärung ist auch nicht zweideutig, soweit es darin heißt, dass ein Widerspruchsverfahren dadurch vermieden werden könne. Dies ändert nichts daran, dass er eine Überprüfung des Bescheides begehrt. Dieser zum Ausdruck gekommene Wille ist ein Widerspruch unabhängig davon, wie der Kläger diese Willensäußerung rechtlich einordnet.
In der Sache bleibt der insoweit zulässigen Klage der Erfolg versagt.
Die Aufhebung der nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 FBAG mit Bescheiden vom 24.10.2016 und 27.04.2017 festgesetzten Fehlbelegungsabgabe im Wege des Anfechtungsklage ist nicht möglich, da die Festsetzung rechtmäßig erfolgt ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 1, 2 FBAG haben dafür vorgelegen.
Nach § 1 FBAG wird in Hessen für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen oder nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wurden (Sozialmietwohnungen), von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben. Die Gemeinde C, in der der Kläger wohnt, gehört zu den Gemeinden, in denen die Fehlbelegungsabgaben zu leisten sind und bei der Wohnung des Klägers handelte es sich auch bis zum 01.01.2018 um eine öffentlich geförderte Wohnung.
Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberin und Wohnungsinhaber), sind gemäß § 2 Abs. 1 FBAG dann zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 FBAG genannten Einkommensgrenzen überschreitet.
Dabei sind die Wohnungsinhaber nach § 5 Abs. 1 S. 1 FBAG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse zu erteilen.
Im Falle, dass der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 FBAG nicht nachgekommen wird, kann die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 FBAG den Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 FBAG festsetzen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des behördlichen Auskunftsverlangens. Die Beklagte hatte dem Kläger bis 04.08.2016 Gelegenheit gegeben, die für die Abgabenpflicht maßgeblichen Verhältnisse darzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt führte er nur wiederholt aus, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein. Ob er mit späteren Schreiben seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist, ist unerheblich. Die nachträgliche Erfüllung der Auskunftspflicht berührt die Rechtsmäßigkeit des Festsetzungsbescheides nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 FBAG nicht, sondern führt dazu, dass gem. § 8 Abs.4 FBAG die Fehlbelegungsabgabe entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Nachholung folgenden Monats festgesetzt wird bzw. abweichend hiervon die Festsetzung mit Wirkung vom ersten Tag des Leistungszeitraums erfolgen kann, wenn die Nachholung zu einem Wegfall der Abgabenpflicht führt. Es muss also ein aufhebender Verwaltungsakt ergehen. Will der Betroffene geltend machen, nachträglich seiner Auskunftspflicht nachgekommen zu sein, muss er deshalb einen aufhebenden Verwaltungsakt der Behörde im Wege der Verpflichtungsklage erstreben.
Die Entscheidung der Beklagten, den Höchstbetrag festzusetzen ist frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat erkannt, dass § 7 Abs. 3 FBAG eine Ermessensnorm ist, hat sich bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Norm gehalten und sich nicht von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen.
Die Berechnung des Höchstbetrages von 185,73 € durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 FBAG beträgt die Fehlbelegungsabgabe monatlich 100 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete. Dabei ist gemäß § 3 Abs. 2 FBAG der Höchstbetrag das übliche Entgelt für nicht preisgebundenen Wohnraum, der den Sozialmietwohnungen vergleichbar ist. Gemäß § 3 Abs. 3 FBAG gilt als maßgebliche Miete die geschuldete Miete ohne Betriebskosten. Gemäß § 1 der Höchstvergabeverordnung beträgt der Höchstbetrag 6,67 € pro Quadratmeter. Bei der Wohnfläche des Klägers von 54,60 Quadratmeter ergibt dies einen Betrag von 364,18 €. Ausweislich der Angaben des Vermieters beträgt die Miete 178,45 €. Daraus entsteht eine Differenz von 185,73 €.
Das Begehren des Klägers, die Festsetzungsbescheide aufzuheben, weil er seiner Auskunftspflicht zwischenzeitlich nachgekommen sei, ist als Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 8 Abs.4 FBAG zu verstehen. Dieses ist jedoch ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat zwar Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Diese sind jedoch zum Teil widersprüchlich. So stimmt beispielsweise die abschließende Einkommensaufstellung E und F (Bl. 96 der Beiakte) nicht mit der Honoraraufstellung E (Bl. 85 der Beiakte) in den Monaten Januar bis Mai 2016 überein. Zusätzliche Honorare werden dann wieder in der Honoraraufstellung E vom 17.07.2017 (Blatt 52 der Gerichtsakte) genannt. Das sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebende Einkommen ist nicht plausibel, da aus diesem nicht nachvollziehbar ist, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Dies hätte von ihm näher dargelegt werden müssen. Neben den Einkommensverhältnissen des Klägers gehört zu den maßgeblichen Verhältnissen, über die Auskunft zu erteilen ist und die mit dem übersandten Erhebungsbogen abgefragt worden sind, die Belegung der Wohnung. Hierzu hat der Kläger keine Angaben gemacht.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gem. § 154 Abs.1 VwGO zu tragen, weil er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.