Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.06.2018 – 11 L 829/18.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2018:0622.11l829.18.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.2.2018, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt wurde, nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG versagt, die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
bleibt der Erfolg versagt.
Es bestehen keine rechtlichen Zweifel an den Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 13.2.2018.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu Recht den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 oder eines Zweitantrages nach § 71 Buchst. a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Diese Vorschrift hat auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 vorletzter Absatz ausdrücklich in Bezug genommen. Bei dem Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Zweitantrag, da er bereits in Ungarn erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen hat. Das IMMIGRATION AND ASYLUM OFFICE Ungarns teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass der Antragsteller dort am 11.01.2017 unter den Personalien A., *00.00.0000 in Afgh., einen Asylantrag gestellt hat, der am 13.03.2017 abgelehnt wurde (Bl. 66 der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine bloße Verfahrenseinstellung handelt wie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine nochmalige Prüfung des Schutzersuchens des Antragstellers entsprechend § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen.
Das Bundesamt war nicht gehalten nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/203 ein Ersuchen an dem Mitgliedstaat Ungarn zu richten. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Antragstellers auf eine Überstellung verzichtet hat und das Asylverfahren selbst durchgeführt hat. Dieses Asylverfahren war jedoch aufgrund der bereits erfolgten Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers in Ungarn beschränkt. Deshalb hat das Bundesamt auch zu Recht keine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Absatz 1 S. 2 Asylgesetz sondern eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG erlassen und inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nicht geprüft. Ein Anspruch auf nochmalige Prüfung seines bereits in Ungarn beurteilten Schutzbegehrens durch deutsche Behörden besteht nämlich nur, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 AsylG hierfür vorliegen. Dies ist nicht der Fall, da der Antragsteller sich ausschließlich auf Ereignisse vor der Stellung seines Asylantrages in Ungarn beruft. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren vorträgt, er habe in Ungarn gar nicht freiwillig Asyl beantragt, hat er dies bereits nicht substantiiert dargetan, sondern sich nur auf Verfahren von anderen Asylsuchenden, die über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, berufen.
Die eingeschränkte Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Möglichkeit des in § 71 AsylG vorgesehenen besonderen Prüfungsverfahrens findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 32 Abs. 2 und 3 der alten Verfahrensrichtlinie bzw. in Art.40 Abs. 2 der neuen Verfahrensrichtlinie. Der dort genannte Begriff des Folgeantrages ist nicht - wie in der nationalen Terminologie - auf die Konstellation eines weiteren Asylantrags in demselben Mitgliedstaat beschränkt. Nach Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Asylregelungen ist von einem Folgeantrag auch dann auszugehen, wenn der Asylbewerber nach Stellung eines Asylantrages in einen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, da nur dies mit dem Grundgedanken eines gemeinsamen europäischen Asylsystems harmoniert. So führen die in einem Mitgliedstaat getroffenen, den Asylantragsteller begünstigenden Asylentscheidungen dazu, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Asylantrag als unzulässig gilt. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, warum in dem umgekehrten Fall einer für den Asylantragsteller nicht begünstigenden Entscheidung in einem Mitgliedstaat, keine Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen und der weitere Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat verfahrensrechtlich wie ein Asylerstantrag behandelt werden sollte. Ein anderes Verständnis würde auch eine nach dem Erwägungsgrund 13 der Verfahrensrichtlinie nicht gewünschte Sekundärmigration begünstigen.
Die Versagung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5,7 S. 1 Aufenthaltsgesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insofern wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Hätten die Taliban tatsächlich Interesse an der Rekrutierung des Antragstellers, hätten sie auch - mit Ausnahme des erst 3 Jahre alten Bruders - die anderen Geschwister des Antragstellers versucht einzuziehen. Dies gilt insbesondere für den 15 Jahre alten 2. Bruder des Antragstellers. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Zwangsrekrutierung des Antragstellers bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan durch Talibankräfte vermag das Gericht jedenfalls nicht zu erkennen. Im Übrigen folgt das Gericht zur allgemeinen Gefahrenlage den Gründen des angefochtenen Bescheids auf den gem. § 77 Abs.2 AsylG Bezug genommen wird. Neue Gesichtspunkte hat der Antragsteller insoweit nicht dargelegt.
Da der Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist und er auch über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist ihm zu Recht die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 AufenthG angedroht worden.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.