Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2018 – 3 K 2673/18.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2018:0807.3k2673.18.0A

Tenor

Herr D. wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Bevollmächtigte wird zurückgewiesen, weil er nicht vertretungsbefugt ist, § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Der Bevollmächtigte ist vorliegend nicht vertretungsbefugt, da er nicht Rechtsanwalt im Sinne von § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO ist noch die sonstigen alternativen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

Der Bevollmächtigte ist auch nicht aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Kläger vertretungsbefugt im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO. Der zur Vertretung befugte Kreis der volljährigen Familienangehörigen wird in § 15 der Abgabenordnung - AO - beschrieben, auf den sich § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwGO bezieht.

Der Bevollmächtigte hatte zu seinem Verwandtschaftsverhältnis angegeben, dass seine Mutter die Cousine der Mutter des Klägers sei. Damit ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Kläger außerhalb des Kreises, den § 15 AO als Angehörige beschreibt. Dass der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt besitzt, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Bevollmächtigten nicht behauptet.

2

Der Bevollmächtigte war somit gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO zurückzuweisen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO. ...