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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.10.2018 – 4 K 9702/17.F

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1023.4K9702.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist tätig als Berufsbetreuerin, und zwar auch in A-Stadt. Hierfür beantragte sie im November 2017 einen Parkausweis zur Parkerleichterung gemäß § 46 StVO.

Mit Bescheid vom 23.11.2017 wurde der Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme nur in besonders dringenden Fällen in Betracht. Das entsprechende Ermessen werde restriktiv angewendet. Der Besuch etwa von Wohnungen, Pflegeheimen oder Behörden sein kein verkehrsrechtlicher Ausnahmefall, sondern Alltag im Verkehrsgeschehen einer Großstadt. Ein gewisser Fußweg sowie die Nutzung von Parkscheinautomaten oder Parkhäusern sei zumutbar.

Am 14.12.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führe 36 Betreuungen durch. Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren sei der Antrag auf eine Parkerleichterung diesmal abgelehnt worden. Die Betreuertätigkeit liege im Gemeinwohlinteresse und die Klägerin übernehme insoweit eine staatliche Aufgabe. Sie könne dabei nicht mit den üblichen Verkehrsteilnehmern gleichgesetzt werden. Die Klägerin könne ihre Arbeit als Betreuerin nicht ordnungsgemäß ausführen, wenn sie keine Parkplätze an ihren Einsatzorten finde. Die Entscheidung der Beklagten stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Das Vorbringen der Beklagten stehe mit der Vorgehensweise der letzten Jahre völlig im Widerspruch.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten bestehe für die Klägerin kein Anspruch auf eine Parkerlaubnis. Dem Interesse der Klägerin für ihre Betreuertätigkeit stehe das Interesse der Allgemeinheit entgegen, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich blieben. Aufgrund der steigenden Zahl der zugelassenen Fahrzeuge wolle die Beklagte Ausnahmegenehmigungen nur restriktiv vergeben. Zum einen könne sich die Klägerin nicht auf einen Bestandsschutz aus der Vergangenheit berufen. Zum anderen sei es der Klägerin zuzumuten, ihre Betreuertätigkeit auch ohne Ausnahmegenehmigung auszuüben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 1.8.2018 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.

Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung kommt § 46 Abs 1 StVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen genehmigen unter anderem von den Halt- und Parkverboten, von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten oder von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken.

Die Entscheidung über die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde und kann gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO).

Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, die begehrte Ausnahmegenehmigung nicht (erneut) zu erteilen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Beklagte den zu Grunde liegenden Sachverhalt vollständig aufgeklärt. Sie hat unter Zugrundelegung der grundsätzlichen "Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit" des Straßenverkehrsrechts die Situation des ruhenden Verkehrs bzw. des Wirtschaftsverkehrs in A-Stadt neu überdacht. Herangezogen hat sie hierbei unter anderem ein Gutachten der Frankfurt University of Applied Sciences zur Frage der Optimierung des Wirtschaftsverkehrs in der Innenstadt mit Stand März 2015. Sie ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine immer höher werdende Zahl an Ausnahmegenehmigungen zum Parken bei steigender Konkurrenz um die wenigen Park- und Andienungsflächen im öffentlichen Verkehrsraum unterbunden bzw. im Hinblick auf die Zielsetzung des § 46 StVO als Ausnahmevorschrift und den hierzu ergangenen Erlass des Landes Hessen einzuschränken ist. Um der auch im Sinne der Zielsetzung des § 46 StVO gebotenen restriktiven Vorgehensweise bei der Vergabe derartiger Ausnahmegenehmigungen gerecht zu werden, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste auf diejenigen Personengruppen beschränkt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Wesentlichen ohne großes Zeitfenster Patienten bzw. Klienten versorgen und gegebenenfalls befördern müssen. Hierzu gehören nach der Ermessensausübung der Beklagten neben Pflegediensten, Behindertentransportdienste und Hebammen, die Hausbesuche vornehmen, auch Ärzte, die häufig zu dringenden Krankenbesuchen in verkehrsreiche Gebiete gerufen werden. Diesen Personengruppen ist gemeinsam, dass sie ihre Aufgaben in einem sehr engen Zeitfenster durchführen müssen oder ihre Tätigkeiten in großem Umfang eilbedürftig und nicht planbar sind. Rechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Berufsgruppe der Betreuer, der auch die Klägerin angehört, diesen Berufsgruppen nicht gleichstellt.

Die Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit des Betreuers im Wesentlichen auf administrative Aufgaben für oder mit den Betreuten bezieht, wobei hierzu auch regelmäßige persönliche Gespräche mit den Betreuten gehören. Notfalleinsätze, in deren Rahmen er sofort vor Ort tätig werden muss, bleiben dabei eher die Ausnahme. In der Regel ist der Betreuer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht auf sehr enge Zeitfenster beschränkt.

Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die bisher gewährten Parkerleichterungen zwar eine Arbeitserleichterung darstellten, auf die hier mit der geänderten Verwaltungspraxis verzichtet werden muss. Auch dies hat sie beanstandungsfrei in ihre Erwägungen einbezogen. Auf Vertrauens- bzw. Bestandsschutz kann sich die Klägerin in diesem Rahmen nicht berufen.

Die Klägerin hat folglich mit der Klage keinen Erfolg und sie hat die Kosten des vorliegenden Klageverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.