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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2018 – 11 K 9855/17.F

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1207.11K9855.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger erstreben Aufwendungsersatz für eine privat organisierte Kinderbetreuung der Kläger zu 2. und 3. in Zeitraum vom 01. Januar bis 30. August 2017 durch den Großvater der Kläger zu 2. und 3., deren Onkel und eine Studentin.

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Mit E-Mail vom 02.12.2016 wandte die Klägerin sich an das Stadtschulamt der Beklagten und teilte mit, dass nach dem Ende ihrer Elternzeit sie ab dem 01. Januar 2017 einen Ganztagesplatz für ihre beiden Kinder C. und B., die Kläger zu 2. und 3., benötige, weil sowohl sie als auch ihr Mann dann wieder voll berufstätig seien; die Tochter verfüge bislang über einen Kindergartenplatz in der "G." von 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr und ihr Sohn B. sei bislang von ihr während ihrer Elternzeit betreut worden. Trotz wiederholter Anzeige ihres Hilfebedarfes seien ihr keine Plätze nachgewiesen worden.

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Unter dem 14.12.2016 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1. mit, dass ab sofort ein Betreuungsplatz für die Tochter C. im Kindergarten "H." I-Weg bereitgestellt werden könne und um Kontaktaufnahme bis spätestens 03. Januar 2017 bei der dortigen Leitung Herrn J. gebeten werde. Mit E-Mail vom 05.01.2017 informierte die Leitung des Kindesgartens "H." die Beklagte davon, dass für die Familie K. für den 03.01.2017 ein Termin vereinbart worden sei, dieser sei aber kurzfristig abgesagt worden und die Familie sei weder telefonisch noch im Kindernet ausfindig zu machen. Seit dem 01.08.2017 wird die Tochter C. in ihrer bisherigen Tageseinrichtung ganztätig bis 17:00 Uhr betreut.

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Für den Sohn B., den Kläger zu 2., machte die Beklagte am 15.12.2016 Angebote in der Tagespflege zum gewünschten Aufnahmedatum am 01.01.2017. Ein Betreuungsverhältnis mit den angebotenen Tagespflegepersonen und den Eltern B. kam nicht zustande. Am 18.04.2017 bot die Beklagte dann die Aufnahme B. zum 20.04.2017 in eine 2/3 Betreuung im Kinderzentrum L-Straße an, woraufhin am 11.05.2017 ein Betreuungsvertrag beginnend am 16.05.2017 zustande kam. Seit 01.09.2017 wird B. in dieser Einrichtung ganztags bis 17:00 Uhr betreut.

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Unter dem 02.01.2017 vereinbarte die Klägerin zu 1. mit ihrem Vater sowie auch mit ihrem Bruder und Frau M. eine entgeltliche Betreuung der beiden Kinder. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu der Akte gereichten Verträge Bezug genommen.

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Nachdem die Beklagte den Ersatz der Aufwendungen für die privat organisierte Kinderbetreuung abgelehnt hatte, haben die Kläger am 22.12.2017 Klage auf Ersatz der Aufwendungen erhoben. Zu deren Begründung tragen sie Folgendes vor: B. sei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 15.04.2017 von 8-14 Uhr abwechselnd von seinem Onkel und Frau M. betreut worden. Hieraus errechne sich ein Betrag von 5493,00 €. Der Großvater der Kinder habe in der Zeit vom 01.01. bis 30.08.2017 die Nachmittagsbetreuung von 14-17 Uhr übernommen. Dadurch seien Aufwendungen in Höhe von 5.666,00 € entstanden. Unter Berücksichtigung des eingesparten Elterngeldanteils in Höhe von 235,50 € errechne sich der geltend gemachte Aufwendungsersatz von 10.923,50 €. Der angebotene Platz in der Einrichtung "H." sei nicht zumutbar gewesen. C. habe sich bereits in der Einrichtung "G." eingelebt gehabt, aufgrund der längeren Wegezeiten zu dieser Einrichtung hätte die dort angebotene Betreuungszeit bis 17:15 Uhr nicht ausgereicht. Telefonisch sei von der Leitung der Einrichtung "H." auch erklärt worden, ein Ganztagsplatz stünde erst ab Sommer 2017 zur Verfügung. Die angebotenen Tagespflegekräfte seien nicht verbindlich in der Lage gewesen, den individuellen Bedarf zu decken. Zum Ablauf des 27.12.2016 sei auch kein Betreuungsvertrag zur Unterschrift eingegangen. B. habe auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gehabt. Der Anspruch auf Betreuung sei erst zum 01.09.2017 vollständig erfüllt worden.

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Die Kläger beantragen,

die Beklagte zur Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß § 36a SGB VIII in Höhe von 10.932,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte trägt vor, ein Ersatz von Aufwendungen für die Kinderbetreuung in analoger Anwendung des § 36a SGB VIII bestehe schon deshalb nicht, weil der Anspruch der Kläger zu 2. und 3. auf Förderung in einer Tageseinrichtung von ihr vor dem 01.01.2017 erfüllt worden sei. Für C. sei mit Schreiben vom 14.12.2016 mit sofortiger Wirkung ein Betreuungsplatz in der Einrichtung H. bereitgestellt worden. Für B. habe vor Vollendung des 1. Lebensjahres am xx.xx.xxxx kein Anspruch bestanden. Für ihn sei dann rechtzeitig ein Platz in der Einrichtung L-Straße bereitgestellt worden. Ein Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung habe nicht bestanden. Eine Zwangslage, die es für die Eltern erforderlich gemacht hätte, dass beide Vollzeit arbeiten, habe nicht bestanden. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass das Angebot einer Tagespflege ignoriert worden sei, für B. im Kindernet nur eine Halbtagesbetreuung angemeldet gewesen sei und ein dringender Bedarf auch nicht gegenüber der Leitung der Kita "G." geltend gemacht worden sei.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es deshalb nicht.

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Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

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Die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII liegen nicht vor. Erfüllt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nicht und wird diese Förderung dann privat beschafft, besteht ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfes keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35/12 - BVerwGE 148, Rn.13-28).

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Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Betreuungsleistungen für das Kind B., den Kläger zu 2., in der Zeit vom 01.01. bis 15.04.2017 bestehen schon deshalb nicht, weil in diesem Zeitraum für ihn kein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege bestand. Als subjektives Recht hat der Gesetzgeber dies in § 24 Abs.2 SGB VIII erst mit Vollendung des 1. Lebensjahres ausgestaltet. Das 1. Lebensjahr vollendete B., der Kläger zu 2., erst am xx.xx.xxxx. Die Förderung des Kindes vor dem 1. Lebensjahr ist im § 24 Abs. 1 SGB VIII dagegen objektiv-rechtlich ausgestaltet, so dass sich ein eigener Anspruch daraus nicht ergibt (Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz BT-Drucks. 16, 9299 Seite 3). Dort heißt es, der Gesetzesentwurf beinhalte die Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzuhalten und führe zum 1. August 2013 einen Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein. Der Gesetzgeber wollte also zwischen einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung und einem subjektiven Anspruch differenzieren. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Vorschrift, da die einzelnen Leistungsverpflichtungen in den jeweiligen Absätzen unterschiedlich formuliert sind und das SGB VIII immer, wenn subjektive Rechte begründet werden sollen, die Worte "hat Anspruch auf" verwendet (Wiesner/Struck, SGB VIII, 5. Aufl. 2015 § 24 SGB VIII, Rd.-Nr. 7; Grube in Hauck/Noftz § 24 SGB VIII Rd.-Nr. 4; anderer Ansicht SGB VIII Lakies § 24 Rd.-Nr. 64). Das Argument der davon abweichenden Ansicht, für einen Anspruch spreche die konditionale Verknüpfung in § 24 Abs.1 SGB VIII, vermag nicht zu überzeugen. Es ist Rechtssätzen wesensimmanent, dass sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen konditional verbinden. Daraus lässt sich aber nichts für die Beantwortung der Frage, ob die vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Behörde oder einen subjektiven Anspruch des Bürgers begründet, ableiten. Doch selbst wenn man in § 24 Abs. 1 SGB VIII einen subjektiven Anspruch sieht, ist dieser durch die Beklagte für den hier in Streit stehenden Zeitraum vom 01.01. bis 15.04.2017 erfüllt worden. Der Anspruch richtet sich auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 - juris Rd.-Nr. 25 ff. zu dem Anspruch aus § 24 S. 2 SGB VIII). Am 15.12.2016 wies die Beklagte zwei tatsächlich verfügbare Angebote von Tagespflegepersonen zum Aufnahmedatum am 01.01.2017 nach (bei Herrn N. und Frau O.). Es ist von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt worden, dass diese Angebote doch nicht verfügbar gewesen seien oder weshalb die Kläger meinen, dass diese nicht zumutbar gewesen seien. Soweit die Kläger vorprozessual erklärt hatten, Frau O. sei weder telefonisch noch per Mail erreichbar gewesen, kann das Gericht dem keinen Glauben schenken. Ausweislich der Email der persönlichen Fachberatung der Kindertagespflege Frau P. vom 20.12.2016 an die Klägerin zu 1. konnte Frau O. am 20.12.2016 sowohl über ihre Handynummer als auch per Email erreicht werden.

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Einem Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen der privaten Nachmittagsbetreuung B. von 14-17 Uhr, während der Monate, in denen er nur einen 2/3 Platz in der Tageseinrichtung L-Straße hatte, steht ebenfalls entgegen, dass die Beklagte einen Anspruch auf Nachweis einer frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt hat, in dem sie - wie dargelegt - bereits zum 01.01.2017 eine mögliche Vermittlung in eine Kindertagespflege nachgewiesen hatte. Damit war auch der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. Die Klägerin zu 1. hatte sich in ihrer E-Mail vom 02.12.2016, mit der sie den Bedarf anmeldete, für ihren Sohn B. mit einer Unterbringung in einer Tageseinrichtung von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr oder mit einer Kindertagespflege einverstanden erklärt.

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Soweit Aufwendungen für die nachmittägliche Betreuung der Tochter C., der Klägerin zu 3., im Zeitraum vom 01.01. bis 30.08.2017 geltend gemacht werden, besteht der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 2 SGB VIII analog ebenfalls schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2016 einen sofort belegbaren ganztägigen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung "H." im I-Weg nachgewiesen hat.

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Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ganztagesplatz, obwohl er von der Einrichtung im Kindernet eingestellt worden war, tatsächlich nicht verfügbar war. Die Angabe der Klägerin zu 1., ihr sei bei der telefonischen Kontaktaufnahme von der Leitung dieser Einrichtung mitgeteilt worden, ein Ganztagesplatz sei erst im Sommer 2017 verfügbar, ist nicht glaubhaft. Frau Q. hat auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 19.01.2017 ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. den Vertragstermin nicht wahrgenommen, sich nicht mehr gemeldet und auch auf die Anrufe der Kita nicht reagiert habe, eine Aussage, dass erst ein Platz für den Sommer angeboten werden könne, sei weder von ihr noch von ihren Kollegen gemacht worden. Bereits mit E-Mail vom 05. Januar 2017 hatte sich die Leitung der Einrichtung "H." bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass die Familie K. den vereinbarten Termin kurzfristig abgesagt habe und ein neuer Termin nicht habe ausgemacht werden können, weil die Familie weder telefonisch erreichbar noch im Kindernet auffindbar sei.

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Der angebotene Ganztagesplatz in der Einrichtung "H." war sowohl für das Kind C. als auch für die Eltern zumutbar. Die Einrichtung "H." liegt von der Wohnung der Kläger zwar weiter entfernt als die Einrichtung "G.". Eine fußläufige Entfernung wie in dem vorliegenden Fall von knapp 20 Minuten hält sich noch im Rahmen. Im Übrigen kann das Kind auch auf dem Fahrrad mit Hilfe eines Kinderfahrradsitzes in wesentlich kürzerer Zeit zur Einrichtung gebracht werden. Die Erreichbarkeit der Einrichtung "H." steht daher nicht infrage. Dies gilt auch hinsichtlich des gesamten zeitlichen Aufwands für die Eltern, da diese sich beim Bringen und Holen abwechseln können und damit der zeitliche Aufwand auf beide Elternteile verteilt wird. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Arbeitszeitbeginn und das Arbeitszeitende beider Elternteile es nicht erlaubt hätten, den etwas längeren Weg zur Einrichtung "H." zu bewältigen.

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Ein Wechsel der Tageseinrichtung war auch für das Kind zumutbar. C. mag sich in ihrer bisherigen Einrichtung "G." eingewöhnt haben. Dies führt aber nicht dazu, dass die gewünschte Ganztagesbetreuung nur in dieser Einrichtung gewährt werden kann. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kinder die Kindertageseinrichtung -beispielsweise weil ihre Eltern umziehen- wechseln. Ein solcher Wechsel ist für das Kind hinnehmbar. Einen Erfahrungssatz, dass ein solcher Wechsel das Kindeswohl unzumutbar beeinträchtigt, vermag das Gericht nicht anzuerkennen. Dies gilt insbesondere nach der Vollendung des 3. Lebensjahres, wie es bei der Tochter C., der Klägerin zu 3., der Fall gewesen wäre.

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Unabhängig von dem Vorgesagten scheitert der Aufwendungsersatzanspruch auch daran, dass die Betreuung durch den Großvater, den Onkel und einer Studentin den Anspruch der Kinder auf frühkindliche Förderung nicht erfüllen kann und damit auch keinen Kostenerstattungsanspruch analog § 36 Abs. 3 SGB VIII auslösen kann, denn dabei handelt es sich nicht um Förderung in privaten Angeboten, die nach §§ 43 ff. SGB VIII genehmigt worden sind und damit einer qualitativen Überprüfung unterzogen worden sind (vgl. Wiesner/Struck SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rd.-Nr. 48; Etzold, Beck-Online Großkommentar, § 24 SGB VIII Rd.-Nr. 57; Hauck/Noftz, SGB VIII 01/14, § 24 SGB VIII Rd.-Nr. 45 [andere Ansicht Mayer Verwaltungsarchiv 2013, 344, 376 Rd.-Nr. 33]).

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Die Kläger haben auch keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus der vorgetragenen Abtretung von Ansprüchen der drei Betreuungspersonen gegenüber der Beklagten. Solche Ansprüche sind nie entstanden. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen gegenüber dem Jugendhilfeträger. Dies gilt aber nur dann, wenn der Jugendhilfeträger das Kind zur frühkindlichen Förderung zu dieser Tagespflegeperson vermittelt oder zumindest seine Eignung festgestellt hat. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Bei der Selbstbeschaffung wie im vorliegenden Fall besteht nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz unter den genannten Bedingungen.

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Die Kosten des Verfahrens haben gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen, da sie unterliegen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Abs.2 VwGO.

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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.