Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.01.2019 – 9 L 17/19.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2019:0115.9L17.19.F.A.00

Tenor

Dem Antragsgegner zu 1) wird aufgegeben, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten.

Der (hilfsweise) gestellte Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) zu je ½ zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der am 02.01.2019 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG) gestellt, und begründet.

2

Nach §§ 18 Abs. 4 S. 6, 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Gericht die Antragsgegnerin zu 1) im Eilverfahren nur dann zur Einreisegewährung verpflichten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung durch die Bundespolizeidirektion Flughafen B-Stadt oder der ihr zugrundeliegenden Asylentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die getroffenen Entscheidungen einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten würden. Derartige ernstliche Zweifel bestehen zwar nicht an der am 27.12.2018 ergangenen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit welcher der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; sie bestehen jedoch an der am gleichen Tag durch die Bundespolizeidirektion ausgesprochenen Einreiseverweigerung.

3

Die Einreise ist dem Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 18 a Abs. 6 Ziff. 2 AsylVfG zu gestatten.

4

Die von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu beachtende Entscheidungsfrist von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags wurde nicht gewahrt, mit der Folge, dass dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge beantragte der Antragsteller am 20.12.2018, einem Donnerstag, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging am Donnerstag, den 27.12,2018 und wurde dem Antragsteller auch an diesem Tag zugestellt, ebenso wie die Einreiseverweigerung der Antragsgegnerin zu 1).

5

Nach § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 193 BGB endete die gemäß § 18 a Abs. 6 Ziff. 2 AsylVfG vorgegebene Entscheidungsfrist von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags aber am Montag, den 24.12.2018, bei dem es sich nicht um einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag im Sinne des § 193 BGB einen Feiertag handelt (vgl. § 1 HFeiertG). Dass das Bundesamt diesen Tag aufgrund einer Dienstvereinbarung als „dienstfrei“ einordnet macht ihn nicht zu einem solchen.

6

Der hilfsweise, für den Fall der Einreise, gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 20/19) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 2) vom 27.12.2018 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. An der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung insgesamt bestehen keine ernsthaften Zweifel.

7

Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 27.12.2018.

8

Ein Schutzsuchender, dessen Vater vorgeblich auf dem Feld von Angehörigen der Habar Gidir zerstückelt worden ist, um die Familie des Antragstellers von ihrem Land zu vertreiben und er dies beobachtet habe (so die eine Version des Vorbringens des Antragstellers), trägt nicht ein anderes Mal im Rahmen von Befragungen vor, es tue ihm leid, dass er gelogen habe, es drohe ihm in Somalia keine Gefahr und der Vater sei schon vor vielen Jahren verstorben; der Schlepper habe ihm gesagt, er solle nach Deutschland, dort gebe es „eine gute Willkommenskultur“, auch nicht, wenn ein Bundespolizist ihn angeschrien und Unterlagen zwischenzeitlich in dem Mülleimer geworfen haben sollte. Ein Vortrag mit diesem Inhalt ist auch unter Druck ausgeschlossen; zu ihm kommt es nur, weil dieser Vortrag im Kern der Wahrheit entspricht. Auch ein Kaufgeschäft (Land gegen 7000 USD) mit den Mitgliedern der Habar Gedir, die den Vater getötet und brutal zerstückelt haben sollen, erscheint nur äußerst schwer nachvollziehbar. Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren wird als reiner Schutzvortrag bewertet, um die Einreise zu erreichen.

9

Aus den vorgenannten Gründen sind auch keine Abschiebungshindernisse anzunehmen.

10

Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO aufzuteilen.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).