Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.04.2019 – 7 L 1231/19.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2019:0415.7L1231.19.F.A.00
Tenor
Der Beschluss vom 28.09.2018 (Az.: 7 L 3210/18.F.A) wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.08.2018 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses vom 28.09.2018 im Sinne des § 80 Abs. 7 Sa. 2 VwGO liegen vor, denn die Umstände haben sich dahingehend verändert, dass die Antragsgegnerin für die Durchführung des Zweitantragsverfahrens zuständig geworden ist. Die Zuständigkeit Italiens, die im Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Beschlusses noch bestand, ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist nach Ablauf der Frist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, über. Die Überstellungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Übernahmeerklärung des jeweils zuständigen Mitgliedstaates zu laufen, wird aber durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen und erst durch die Zurückweisung des Antrags erneut in Lauf gesetzt. Die Ablehnung des rechtzeitig gestellten Antrags erfolgte mit Beschluss vom 28.09.2018 und ist dem Antragsteller durch Zustellung an seine Bevollmächtigte am 01.10.2018 bekanntgegeben worden. Die sechsmonatige Überstellungsfrist lief damit am 01.04.2019 ab.
Diese Frist konnte auch nicht verlängert werden, weil der Antragsteller entgegen der Annahme der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 05.12.2018 in dem Klagverfahren 7 K 3211/18.F.A (dort Bl. 89 f. der GA) nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist. Der Umstand, dass sich der Antragsteller seit dem 19.10.2018 (siehe Antragsschrift Bl. 8 GA) im Kirchenasyl befindet, führt nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Die Anschrift, unter der sich der Antragsteller seit diesem Zeitpunkt im Kirchenasyl befindet, ist der Antragsgegnerin mitgeteilt worden (Bl. 16 GA in dem Verfahren mit dem Az. 7 L 184/19.F.A). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fristverlängerung in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eintritt. Weder ist der Antragsteller flüchtig, noch liegt ein faktisches oder ein rechtliches Vollzugshindernis vor (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2018 – 20 ZB18.50011 – juris Rn. 2).
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).