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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.04.2019 – 7 L 1353/19.F
ECLI:DE:VGFFM:2019:0418.7L1353.19.F.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Eilantrag der Antragsteller,
„1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den am 15. April 2019 erlassenen Bußgeldbescheid gemäß § 124 Abs. 3 WpHG vorläufig ohne Nennung der Identität der Antragstellerin bekanntzumachen,
2. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bekanntmachung des am 15. April 2019 erlassenen Bußgeldbescheids gemäß § 124 Abs. 3 WpHG vorläufig bis mindestens zum 1. Juli 2019 aufzuschieben.“
ist zulässig.
Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 und 5 VwGO insbesondere statthaft. Das Rechtsschutzziel, die gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung des von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erlassenen Bußgeldbescheids auf der Internetseite der Antragsgegnerin gemäß § 124 Abs. 1 WpHG unter Nennung des Namens der Antragstellerin bzw. – im Rahmen des ersten Hilfsantrags – zum jetzigen Zeitpunkt zu verhindern, kann nur durch einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO und nicht über § 80 Abs.5 VwGO erreicht werden. Ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre schon deshalb nicht statthaft, da es sich bei der angekündigten Bekanntmachung des Bußgeldbescheids durch die Antragsgegnerin um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG handelt. Die Bekanntmachung gemäß § 124 WpHG dient lediglich der Information der Öffentlichkeit und ist nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet.
Der Eilantrag zu 1) bleibt ebenso wie der Hilfsantrag zu 2) jedoch ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Die erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt aus dem Umstand, dass die Bekanntgabe von dem Bußgeldbescheid unmittelbar bevorsteht. Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 16.04.2019 (Bl. 78 ff. Gerichtsakte) an, dass die Bußgeldentscheidung vom 15.04.2019 (Bl. 82 ff. Gerichtsakte) gegen die Antragstellerin unverzüglich nach § 124 Abs. 1 WpHG bekannt gemacht würde. Ein rechtzeitiger rechtskräftiger Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens wäre nicht zu erreichen.
Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin allerdings nicht glaubhaft gemacht.
Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Anonymisierung der Bekanntmachung oder - wie sie hilfsweise begehrt – auf eine zeitlich spätere Bekanntgabe des Bußgeldbescheids nicht zusteht. Die von der Antragsgegnerin avisierte Bekanntgabe mit dem Bekanntmachungstext, den die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.04.2019 als Entwurf zugesandt hatte, erfolgt voraussichtlich rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Antragstellerin. Ein Ausnahmegrund gemäß § 124 Abs. 3 WpHG, der die Antragsgegnerin dazu verpflichten würde, die Bekanntmachung anonymisiert oder zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, liegt nicht vor.
Der Entwurf des Bekanntmachungstextes lautet:
„A.: BaFin setzt Geldbußen fest
Die BaFin hat am [Datum] Geldbußen in Höhe von [Betrag] Euro gegen die A. festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 115 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 117 Nummer 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie gegen § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 2 WpHG zugrunde. Die A. hatte der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 teilweise nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Zudem hatte das Unternehmen die Bekanntmachung darüber, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist, nicht rechtzeitig veröffentlicht.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.“
Die Voraussetzungen für die unverzügliche Bekanntmachung des oben zitierten Textes liegen vor.
Die unverzügliche Bekanntgabe von Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen durch die Antragsgegnerin, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16 Unterabschnitt 2 des WpHG, mithin gegen die Transparenzvorschriften, erlassen wurden, ist in § 124 Abs. 1 WpHG gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 WpHG hat die Antragsgegnerin dabei die Vorschrift zu benennen, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche juristische Person.
Bei dem am 15.04.2019 von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin erlassenen Bußgeldbescheid handelt es sich um eine Sanktion, die gemäß § 124 Abs. 1 WpHG von der Antragsgegnerin bekannt zu machen ist. Dieser Umstand sowie der Inhalt des Bußgeldbescheids sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Der Entwurfstext der Bekanntgabe benennt sowohl die Vorschriften, gegen die die Antragstellerin verstieß, als auch die für den Verstoß verantwortliche juristische Person: die Antragstellerin.
Dieser Bekanntgabe steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 WpHG genügt es in diesem Fall, dass die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Der Entwurfstext sieht einen entsprechenden Hinweis vor, dass die Antragstellerin gegen den Bußgeldbescheid noch Einspruch einlegen kann.
Der Antragsgegnerin steht im Hinblick auf die Bekanntmachung auch kein Entschließungs- oder Auswahlermessen zu. § 124 Abs. 1 WpHG sieht eine gebundene Entscheidung vor (vgl. Spoerr in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019, § 124 WpHG Rn. 28). Da es sich bei der Bekanntmachung gemäß § 124 Abs. 1 WpHG um eine gebundene Entscheidung handelt, spielt es demnach keine Rolle, ob die generalpräventiven Zwecke einer Bekanntmachung auch dann erreicht werden würden, wenn der Name der Antragstellerin nicht genannt wird oder die Bekanntmachung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
Die Pflicht der Antragsgegnerin, den Bußgeldbescheid unter Nennung des Namens der Antragstellerin unverzüglich bekanntzumachen, ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 3 WpHG entfallen. Die Antragsgegnerin darf bei der Bekanntmachung nicht auf die Nennung des Namens der Antragstellerin verzichten. Sie darf die Bekanntmachung auch nicht verschieben.
Gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 macht die Antragsgegnerin die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn einer von vier in dieser Vorschrift genannten Ausnahmegründen vorliegt. Dabei umfasst die Pflicht, bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes keine personenbezogenen Daten zu nennen, auch den Verzicht auf die Nennung der Firma einer Kapitalgesellschaft (vgl. Spoerr in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019, § 124 WpHG Rn. 31).
In Betracht kommt allenfalls der Ausnahmegrund gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG. Gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG macht die Antragsgegnerin die Entscheidung § 124 Abs. 1 WpHG ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt oder schiebt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, wenn die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin avisierte Bekanntmachung der Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. Die Antragstellerin hat einen solchen Schaden auch nicht glaubhaft gemacht.
Dass die Bekanntmachung des Bußgeldbescheids unmittelbar zu einem unverhältnismäßigen Schaden durch den zu erwartenden Reputationsschaden mit möglichen finanziellen Einbußen führt, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist angesichts der Höhe des festgesetzten Bußgeldes, das die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin nicht bedroht, auch nicht ersichtlich. Unverhältnismäßig ist ein Schaden nur dann, wenn er außer Verhältnis zum Nutzen der Bekanntmachung steht. Dabei ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Bekanntmachung unter Nennung des Namens der Antragstellerin zu einem Reputationsschaden mit möglichen finanziellen Verlusten führen kann. Bei der Bekanntmachung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Bußgeldverhängung, wie im vorliegenden Fall, ist – neben der Unterrichtung der Marktteilnehmer sowie die Sicherstellung der Abschreckung zur Förderung der Markttransparenz - ein gleichzeitig bewirkter Reputationsverlust (und möglicherweise auch Vermögensschaden) aufgrund der darin liegenden eigenen Sanktionswirkung auch intendiert (vgl. hierzu Spoerr in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019, § 124 WpHG Rn. 9, 15 m.w.N.). Der Reputationsschaden und die daraus resultierenden finanziellen Folgen sind deshalb von dem Adressaten des Bußgeldbescheids hinzunehmen.
Dass es im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bekanntmachung möglicherweise zu einer tendenziösen und sachlich unrichtigen Berichterstattung kommt, die einen weitaus größeren Reputationsschaden nach sich zieht und auch weitergehende finanzielle Einbußen zur Folge haben mag, stellt demgegenüber keinen Schaden dar, der der Antragstellerin durch die Bekanntmachung zugefügt wird.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Reputationsschaden und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Schäden, die durch die Bekanntmachung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall deutlich über das Maß hinausgehen, das üblicherweise zu erwarten ist. Die Unverhältnismäßigkeit des drohenden Schadens rühre daher, dass die Antragstellerin bereits in der jüngeren Vergangenheit aufgrund von Vorkommnissen, die in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bußgeldbescheid stehen, einer stark negativen Presseberichterstattung ausgesetzt war (vgl. hierzu die Begründung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18.02.2019 zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktion der A., Bl. 119 Gerichtsakte). Es stehe deshalb zu erwarten, dass die Antragstellerin weiterhin von der internationalen und nationalen Presse kritisch beobachtet wird. Die avisierte Bekanntmachung würde deshalb, soweit sie unter Nennung des Namens der Antragstellerin und zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, eine überdurchschnittliche Medienaufmerksamkeit erfahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die negative Presseberichterstattung wie auch die Versäumnisse, die zum streitgegenständlichen Bußgeldbescheid führten, im weiteren Sinne die Finanzberichterstattung der Antragstellerin betreffen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Presseberichterstattung sachlich und differenziert erfolge, vielmehr stehe zu befürchten, dass eine unsachgemäße Verknüpfung zwischen der bekanntzumachenden Bußgeldentscheidung und dem Gegenstand der früheren negativen Presseberichterstattung hergestellt würde.
Der von der Antragstellerin vorgetragene drohende Schaden stellt bereits keinen Schaden dar, der im Rahmen des § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG zu berücksichtigen ist. Der von der Antragstellerin beschriebene Schaden würde nicht durch die Bekanntmachung verursacht werden.
Der Ausnahmegrund in § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG greift nur, wenn der befürchtete Schaden den Beteiligten durch die Bekanntmachung zugefügt werden würde. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt deshalb, dass ein Schaden nur insoweit zu berücksichtigen ist, wenn der Schaden unmittelbar aus der Bekanntmachung folgt. Nachteile, die einem Beteiligten anlässlich einer Bekanntmachung drohen und/oder durch Dritte verursacht werden, durch die Bekanntmachung aber nicht ursächlich ausgelöst werden, stellen keinen durch die Bekanntmachung zugefügten Schaden im Sinne des § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG dar.
So liegt der Fall hier: Ein möglicherweise überdurchschnittliches Medieninteresse an Vorgängen, die die Antragstellerin betreffen, und eine daraus möglicherweise resultierende tendenziöse oder sachlich unzutreffende Presseberichterstattung stellt die Folge der Vorkommnisse in diesem Frühjahr dar, die von der Antragsgegnerin nicht zu vertreten sind, ist aber keine unmittelbare Folge der Bekanntmachung des Bußgeldbescheids. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung – wie auch gesetzlich vorgeschrieben – die Vorschriften nennt, gegen die die Antragstellerin verstieß, so dass die seriöse Presse ohne Weiteres feststellen kann, dass die streitgegenständlichen Verstöße in keinem Zusammenhang mit den anderen Vorkommnissen stehen, die zuvor zu einer negativen Presseberichterstattung in Bezug auf die Antragstellerin geführt haben; eine eventuell unsachliche Presseberichterstattung ist deshalb keineswegs in der Bekanntmachung angelegt.
Selbst wenn man die Bekanntmachung für ein von der Antragstellerin befürchtetes überdurchschnittliches Medieninteresse und ein damit verbundenes Risiko einer Falschberichterstattung für ursächlich im Sinne von § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG hielte, wäre der Tatbestand der Ausnahmevorschrift nicht erfüllt, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der befürchtete Schaden außer Verhältnis zu dem Nutzen der Bekanntmachung steht. Unverhältnismäßig ist ein Schaden nur dann, wenn er außer Verhältnis zum Nutzen der Bekanntmachung steht. Der befürchtete Reputationsschaden ist ebenso wie die Höhe des finanziellen Schadens durch die nur möglicherweise erfolgende negative Presseberichterstattung von der Antragstellerin nicht näher substantiiert. Dass der zu erwartende Schaden derart groß ist, dass das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin das erhebliche Interesse der Kapitalmarktnehmer an der Transparenz behördlicher Entscheidungen zu Maßnahmen und Sanktionen überwiegt, ist nicht ersichtlich.
Der weitere Hilfsantrag zu 3),
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. April 2019 gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 16. April 2019, den Bußgeldbescheid vom 15. April 2019 unverzüglich ohne Nennung der Identität der Antragstellerin bekanntzumachen und die Bekanntmachung nicht aufzuschieben, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog festzustellen,
führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Er ist bereits nicht zulässig, weil, wie oben festgestellt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb nicht statthaft ist, weil es sich bei der angekündigten Bekanntmachung des Bußgeldbescheids durch die Antragsgegnerin um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, da keine anderweitigen Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers erkennbar sind. Der Betrag wird für das Eilverfahren aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).