Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.05.2019 – 7 L 1557/19.F
ECLI:DE:VGFFM:2019:0503.7L1557.19.F.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 03.05.2019 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.05.2019 zur Sonntagsöffnung am 05.05.2019 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag laut Antragsschrift vom heutigen Tag, über den wegen der Dringlichkeit der Vorsitzende entscheidet (§ 80 Abs. 8 VwGO), ist im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 02. Mai 2019 gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung – auch der Kammer – sind die Antragsteller in Verfahren dieser Art grundsätzlich antragsbefugt (analog § 42 Abs. 2 VwGO). Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen – wie hier – eine besondere Dringlichkeit besteht, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragsteller bestehen, wozu der Vorsitzende neigt und die hier nicht erfüllt sind. Denn angesichts der hier gegebenen Umstände bleibt es bei der grundsätzlich zu bejahenden Antragsbefugnis. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung erst am 02.05.2019 angeordnet, obwohl bereits einige Tage zuvor Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vom 16. April 2019 erhoben worden war. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin die ursprüngliche Allgemeinverfügung aufgehoben hat; die Verfügung vom 02. Mai 2019 ist nämlich inhaltsgleich. Eine frühere Antragstellung war nach alledem nicht möglich.
Der Antrag hat auch Erfolg. Das von den Antragstellern geltend gemachte Aufschubinteresse überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung. Diese erweist sich nach der hier nur auf der Grundlage der Antragsschrift möglichen, aber im Eilverfahren auch ausreichenden und im Hinblick auf die – auch telefonische – Nichterreichbarkeit der Antragstellerin alternativlosen Prüfung nach Aktenlage als offensichtlich rechtswidrig.
Zur Überzeugung des Vorsitzenden haben die Antragsteller hinreichend dargelegt, dass die Anforderungen, die in ständiger Rechtsprechung an die Zulässigkeit einer ausnahmsweisen Ladenöffnung an einem Sonntag gem. § 6 Abs. 1 HLöG entwickelt wurden und die der Antragsgegnerin auch bekannt sind (Kammer, Beschluss vom 1. Juni 2018 – 7 L 2322/18.F in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten), im vorliegenden Fall nicht gewahrt werden. Zu diesen Anforderungen wird im Einzelnen auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
Hier ist einerseits nicht erkennbar, dass die angeblich für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltung, das „Frühlingsfest“, tatsächlich den Sonntag prägen soll, wie es die Rechtsprechung zwingend fordert. Vielmehr erscheint selbst nach der Bewerbung dieses Frühlingsfests durch den Gewerbeverein die Ladenöffnung als eigentliche Attraktion im Vordergrund zu stehen und das Frühlingsfest lediglich Beiwerk zu der Ladenöffnung zu sein.
Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf verweist, das Frühlingsfest sei eine jeweils einmal jährlich stattfindende traditionelle Veranstaltung, bleibt offen, wie viele Besucher diese Veranstaltung am 05. Mai 2019 im Vergleich zur Ladenöffnung anziehen wird. Insofern fehlt es andererseits an der ebenfalls zwingend anzustellenden Prognose der Besucherströme, die in vertretbarer Weise ergeben muss, dass das Frühlingsfest tatsächlich mehr Besucher anziehen wird als die Ladenöffnung und darum als prägende Veranstaltung angesehen werden kann, der gegenüber der Umstand, dass die Läden geöffnet sind, nachrangig erscheint.
Angesichts des Umstands, dass der Antragsgegnerin die Umstrittenheit der Ladenöffnung an Sonntagen bekannt ist, wie sich nicht zuletzt aus dem Verfahren im Jahr 2018 ergibt, spricht manches für die von den Antragstellern vertretene Annahme, die Antragsgegnerin habe zunächst rechtsmissbräuchlich von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern auf ihren Widerspruch nur mitteilte, sie werde die Allgemeinverfügung vom 16.04.2019 aufheben, nicht aber zugleich auch auf ihre Absicht hinwies, eine inhaltsgleiche Verfügung – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – neu zu erlassen, spricht für diese Annahme. Darauf kommt es aber für die Entscheidung letztlich nicht an, da der Antrag bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg hat.
Als unterlegene Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).