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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2019 – 11 K 340/19.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2019:0604.11K340.19.F.A.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stellte am 30.11.2018 einen Asylantrag. Zuvor hatte er bereits erfolglos in Schweden ein Asylverfahren durchlaufen. Auf das Übernahmeersuchen der Beklagten hin, erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 13.12.2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO.

2

Mit Bescheid vom 17.01.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Schweden an.

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Am 31.01.2019 hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt den Eilrechtsschutzantrag des Klägers abgelehnt (11 L 339/19.F.A). Am 08.05.2019 ist der Kläger nach Schweden überstellt worden aber alsbald wieder in das Bundesgebiet eingereist. Am 17.05.2019 hat er die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bereits in Schweden sei bei ihm ein Hirntumor festgestellt worden. Dieser sei aufgrund der Ablehnung seines Asylantrages nicht ausreichend behandelt worden. In Deutschland habe er sich am 21.1.2019 beim Universitätsklinikum H-Stadt zur Behandlung vorgestellt, Nach seiner Überstellung habe er in Schweden keine Unterstützung erhalten. Insbesondere sei ihm keine Unterkunft zugeteilt worden und er sei obdachlos gewesen. Nachts habe er Zuflucht im Bahnhof gesucht. Wegen der dort herrschenden Kälte und wegen des Stresses sei es ihm sehr schlecht gegangen und er sei auch ohnmächtig geworden. Ein paar Tage habe er dann bei einem afghanischen Landsmann Unterschlupf finden können. Dieser habe ihn jedoch nicht weiter beherbergen wollen, weshalb er nach Deutschland zurückgekehrt sei. Dies zeige, dass das schwedische Asylsystem unter systemischen Mängeln leide, so dass die Verfahrenszuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Im Falle einer erneuten Überstellung nach Schweden lief er auch Gefahr nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dies sei unzulässig, weil dort sein Hirntumor, an dem er leide, nicht adäquat behandelt werden könne. Die im Bericht des Universitätsklinikums E-Stadt vom 21.01.2019 als sinnvoll erachtete bildgebende Verlaufskontrolle seines Hirntumors habe er nicht durchgeführt, weil ihm die hierfür erforderlichen entsprechenden finanziellen Mittel fehlten. Um Kostenzusagen des Sozialamtes habe er sich über seinen Betreuer bemüht. Die an die in Schweden behandelnden Ärzte mehrfach gerichtete Bitte, die dort vorhandenen medizinischen Unterlagen zu übersenden, sei unbeantwortet geblieben. Zurzeit habe er sehr starke Kopf- und Augenschmerzen und habe auch Schwierigkeiten beim Sehen.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2019 in Ziffern 1, 2 und 4 Aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzusetzen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens besteht.

6

Den ursprünglich gestellten Antrag,

die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2019 aufzuheben,

hat der Kläger nicht aufrechterhalten.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die gerichtliche Eilverfahrensakte 11 L 339/19.F.A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seinen Antrag, die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2019 aufzuheben, nicht weiter aufrechterhalten hat. Insofern hat er die Klage zurückgenommen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unbegründet. Der Asylantrag des Klägers erweist sich weiterhin als unzulässig, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens können derzeit nicht festgestellt werden und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung ist nicht zu beanstanden.

11

Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Bei dem Asylantrag des Klägers handelt es sich um einen Zweitantrag, da er bereits in Schweden erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen hat. Dies ist vom Kläger so dargelegt worden und wird durch die auf Artikel 18 Abs. 1 d der Dublin III-VO gestützte Rücknahmeerklärung der Schwedischen Behörden vom 13.12.2018 bestätigt. Anhaltspunkte, die hieran Zweifel ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb das Gericht von weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht abgesehen hat.

12

Ein weiteres Asylverfahren ist im Falle eines Zweitantrages nach § 71a Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Beides ist zu verneinen.

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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nicht vor, da der Kläger keinerlei Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG geltend macht. Weder beruft er sich auf eine nach der schwedischen Entscheidung erfolgte Änderung der Sach- und Rechtslage noch auf neue Beweismittel geschweige denn auf Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO. Er führt alleine seine gesundheitliche Beeinträchtigung in Folge seines Hirntumors und die nicht adäquate Behandlung in Schweden und Afghanistan an. Unter dem Hirntumor litt der Kläger nach seinen Darlegungen aber bereits in Afghanistan. Eine Änderung der Sachlage, die der schwedischen Entscheidung zu Grunde gelegen hat, kann deshalb nur dann vorliegen, wenn der Kläger seinen Hirntumor in Schweden gegenüber den zuständigen Behörden verschwiegen hat. In diesem Fall stünde aber § 51 Abs. 2 VwVfG einem Wiederaufgreifen entgegen. Nach § 51 Abs.2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstanden war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Es wäre grob fahrlässig den Hirntumor gegenüber den schwedischen Behörden zu verschweigen. Einer auf das Vorliegen eines Hirntumors erneute Überprüfung des Asylgesuchs des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland steht deshalb entweder entgegen, dass sich die zugrunde liegende Sachlage, das Bestehen eines Hirntumors, nicht geändert hat oder es dem Kläger vorzuwerfen ist, dass er diese Erkrankung bei den schwedischen Behörden nicht geltend gemacht hat. Eine allein noch denkbare Agravierung seiner Erkrankung nach der schwedischen Entscheidung hat er nicht dargelegt.

14

Auch liegt die weitere Voraussetzung für die Durchführung eines Zweitantragsverfahrens nach § 71a AsylG, nämlich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, nicht vor. Zuständig ist Schweden aufgrund des dort durchgeführten Asylantrages gemäß Artikel 18 Abs. 1d i. V. m. Artikel 3 Abs. 3 Dublin III-VO. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO kann nicht damit begründet werden, dass das schwedische Asylverfahren deshalb unter systemischen Mängeln leide, weil die schwedischen Behörden bei einer Wiedereinreise nach Schweden dem Kläger keine Unterkunft zugewiesen haben. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 3 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO dient dem Zweck, dem Schutzsuchenden eine Prüfung seines Schutzbegehrens zu ermöglichen, ohne unmenschlicher oder unwürdiger Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Asylverfahren des Klägers in Schweden ist aber abgeschlossen, sein Schutzbegehren ist geprüft. Der Zweck des Asylverfahrens und der Verfahrensgarantien –wie beispielsweise der sicheren Aufnahme in einer Unterkunft- hat sich damit erledigt. Ein weiterer Aufenthalt zur Prüfung des Schutzersuchens ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die schwedischen Behörden sind auch nicht gehalten, das erneute Schutzbegehren, das der Kläger in Deutschland gestellt hat, zu prüfen. Artikel 18 Abs. 2 Dublin III-VO sieht für den Fall des Artikel 18 Abs. 1d Dublin III-VO, also wenn der Antrag bereits abgelehnt worden ist und in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt worden ist, keine Pflicht zur Prüfung dieses Antrages vor. Ist das Schutzersuchen unbegründet ist der Schutzsuchende zur Ausreise verpflichtet und er kann sich damit nicht mehr auf Aufnahmebedingungen, die zur Durchführung des Asylverfahrens bestehen, berufen. Die schwedischen Behörden dürfen deshalb grundsätzlich nach § 18 Abs.1 d Dublin III-VO rücküberstellte Personen darauf verweisen, Schweden zu verlassen und müssen deren weiteren Aufenthalt in Schweden nicht durch staatliche Unterstützungsleistungen ermöglichen. Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Ausreisepflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die im Asylverfahren nicht geprüft worden sind, nicht nachgekommen werden kann. Dies ist aber für die Beurteilung des Vorliegens eines systemischen Mangels ohne Bedeutung.

15

Das Gericht kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens bestehen. Die geltend gemachte fehlende Unterstützung des schwedischen Staates bei der Suche nach einer Unterkunft ist keine schwerwiegende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK. Nach der Entscheidung des EGMR im Verfahren Hussain gegen Niederlande und Italien vom 02.04.2013, Nr. 27725/10 kann Artikel 3 EMRK nämlich nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen werden, Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Einer solchen Wertung steht bereits entgegen, dass nach einem erfolglos verlaufenen Asylverfahren die Person zur Ausreise verpflichtet ist und deshalb keine Unterstützung durch den Staat geltend machen kann. Schließlich lässt auch die Erkrankung des Klägers jedenfalls derzeit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Schwedens nicht begründen. Gesundheitliche Gründe vermögen ein Abschiebungshindernis nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, begründen. Der Ausländer muss dabei eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung muss unter anderem die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Hieran fehlt es. Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht, inwiefern die Erkrankung des Klägers sich verschlechtern würde, wenn er nicht behandelt würde. Der Bericht des Universitätsklinikums E-Stadt vom 21.01.2019 verneint ausdrücklich ein akutes behandlungsbedürftiges Geschehen. Die nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Bescheinigung des Universitätsklinikums H-Stadt und G-Stadt vom 23.05.2019 führt lediglich aus, dass der Kläger zur weiteren diagnostischen Abklärung und Therapieplanung stationär aufgenommen worden ist. Ein akuter Behandlungsbedarf ergibt sich daraus aber nicht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war angesichts dessen nicht geboten.

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Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden. Insofern wird auf die entsprechenden Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

18

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.