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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.06.2019 – 3 K 162/19.F

ECLI:DE:VGFFM:2019:0628.3K162.19.F.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der bereits im April 2009 einen Bachelor im Fach Mikrosystemtechnik (B. Sc.) erworben hatte, begann zum Wintersemester 2015/2016 an der D-Universität

C-Stadt das Studium im Fach Informatik (B.Sc.) und wechselte zum Wintersemester 2016/2017 in den Studiengang Informatik (Master).

2

Die Zulassung des Klägers zum Masterstudiengang Informatik erfolgte unter der Auflage, dass der Kläger die Prüfungsleistung „Theoretische Informatik 1 (B-GL 1)“ aus dem Bachelorstudiengang Informatik innerhalb von 14 Monaten erfolgreich absolviert.

3

Am 13.12.2016 erhielt der Kläger per Email des Prüfungsamtes Informatik die Mitteilung, dass seine früheren Leistungen nacherfasst worden seien. Es wurden Module im Umfang von 56 Creditpoints (CP) anerkannt. Die Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom 13.12.2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 11 f der Akte) enthielt zugleich in der Rubrik Fachsemester die Angabe „1“.

4

Im Wintersemester 2016/2017 absolvierte der Kläger Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von 45 CP. Abzüglich der 10 CP für das Modul „Theoretische Informatik 1“ hatte der Kläger damit 91 CP für seinen Masterabschluss erworben; lediglich die Masterarbeit fehlte noch.

5

Der Kläger begann seine Masterarbeit am 27.11.2017 und reichte sie am 03.05.2018 ein.

6

Am 19.04.2018 beantragte der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum April 2018 bis Juli 2018, wobei wegen der Einzelheiten auf den Antrag vom 19.04.2018 (Blatt 168 ff. BA) verwiesen wird.

7

Mit Bescheid vom 29.05.2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gem. § 15 BAföG ab.

8

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit für diesen Masterstudiengang vier Fachsemester betrage und sich nach § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung um ein Fachsemester aufgrund der Zulassung unter der Auflage verlängere.

9

Diese Regelstudienzeit entspreche die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 1 BAföG.

10

Auf die Förderungshöchstdauer seien nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 (richtig: S. 1 Nr. 2) BAföG Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt würden.

11

Im Falle des Klägers seien für den Masterstudiengang Informatik Leistungen im Umfang von 56 CP anerkannt worden, d.h. Leistungen im Umfang von zwei Fachsemestern. Folglich reduziere sich die Förderungshöchstdauer auf 3 Fachsemester und habe somit mit Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 im März 2018 geendet.

12

Förderungsrechtlich relevante Gründe für eine Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG seien weder vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar.

13

Dagegen legte der Kläger am 05.06.2018 Widerspruch ein.

14

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid der Beklagten irrtümlich davon ausgehe, dass der beantragte Förderzeitraum außerhalb der Förderungshöchstdauer liege. Nach § 15 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG seien auf die Förderungshöchstdauer Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt würden. Diese Bestimmung finde auf seinen Fall keine Anwendung, da durch die D-Universität C-Stadt keine Zeiten angerechnet worden seien.

15

Auch unter Berücksichtigung von Anerkennungen im Umfang von 56 CP dauere das erlangen von 60 CP durch das Absolvieren von Modulen im Umfang der fehlenden 4 CP mindestens ein volles Semester. Die Anerkennung könne also höchstens eine Reduktion der Studiendauer um ein Semester bewirken.

16

Die Förderungshöchstdauer ende folglich nicht vor dem Ablauf des Sommersemesters 2018 und damit erst nach dem Ende der von ihm am 19.04.2018 beantragten Förderungsdauer.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

18

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf die Förderungshöchstdauer nach § 15 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG Zeiten anzurechnen seien, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt würden.

19

Lege der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzte nach § 15a Abs. 2 S. 3 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.

20

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, rechtfertigten die fehlenden 4 CP für den vollen Workload von zwei Fachsemestern im Umgang von 60 CP keine Zuerkennung eines vollen Fachsemesters.

21

Bei Heranziehung des vorgegebenen Studienverlaufs unter Berücksichtigung des Studienverlaufs beim Kläger sei festzustellen, dass seitens der Studienordnung in den ersten drei Fachsemestern 90 CP zu erbringen sei, das 4. Fachsemester sei für die Masterarbeit mit weiteren 30 CP vorgesehen. Der Kläger habe im Hinblick auf die anerkannten Leistungen bereits am Ende des ersten Fachsemesters über die für die ersten drei Fachsemester vorgesehenen 90 CP verfügt, d.h. zusätzlich zu dem Semester für die Masterarbeit habe dem Kläger noch ein komplettes Fachsemester zur Verfügung gestanden.

22

Folglich reduziere sich die Förderungshöchstdauer auf drei Fachsemester.

23

Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setze nach § 15 Abs. 3 BAföG voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlichen normierten Verlängerungsgrund und der Studienverzögerung bestehe. Eine solche Ursächlichkeit sei unter anderem dann gegeben, wenn es dem Auszubildenden nicht zuzumuten war, den Zeitverlust zu verhindern oder aufzuholen.

24

Wie bereits dargelegt, habe der Kläger am Ende des ersten Fachsemesters - Wintersemester 2016/2017- bereits über 90 CP verfügt; es habe alleine die Masterarbeit gefehlt. Der Kläger habe erst im November 2017 mit der Masterarbeit begonnen und folglich im gesamten zweiten Fachsemester – dem Sommersemester 2017- keinerlei relevante Studienfortschritte erzielt. Eine Verlängerung der Förderungszeit über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Monate April und Mai 2018 gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BAföG habe daher nicht bewilligt werden können.

25

Dagegen hat der Kläger am 21.12.2018 Klage erhoben.

26

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Behörde – um § 15a Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf seinen Fall anzuwenden -zu Unrecht behaupte, 56 CP entsprächen zwei Fachsemestern.

27

Für die Anerkennung der ersten 30 der ihm anerkannten 56 CP könne die Förderungshöchstdauer um ein Fachsemester verkürzt werden. Die Anerkennung der verbleibenden 26 CP rechtfertige jedoch keine Verkürzung um ein weiteres Fachsemester. Denn auch bei einer Anerkennung von 26 CP seien die verbleibenden 4 CP aus dem vorgesehenen Semesterpensum zu absolvieren. Dies dauere aber ein volles Semester, weil offensichtlich die dafür erforderlichen Veranstaltungen nicht in kürzerer Zeit konzentriert werden könnten.

28

Mit dem in § 15 a Abs. 2 S. 3 BAföG genannten „Umständen des Einzelfalles“ könne nicht gemeint sein, dass bei einem überdurchschnittlich fleißigen Studenten mehr Fachsemester von der Förderungshöchstdauer abgezogen würden als bei einem nach Studienplan studierenden Studenten.

29

Im Übrigen setzte § 15 a Abs. 2 S. 3 BAföG voraus, dass der Auszubildende keine Anerkennungsentscheidung der Universität vorlege. Dies sei hier nicht gegeben. Dem Beklagten liege seine Leistungsübersicht vor, in der zu jeder Prüfungs- und Studienleistung vermerkt sei, in welchem Semester sie erbracht worden sei. Dass er keinen formalen Bescheid über die Anerkennung durch die D-Universität erhalten habe, habe seinen Grund darin, dass die Anrechnung von Leistungen seitens der Universität nicht als Anerkennung, sondern als „Nacherfassung“ behandelt worden sei.

30

Der Beklagte versuche hier ohne Rechtsgrundlage ein Fachsemester mit einem nominellen Workload von 4 CP aus der Förderungsdauer zu streichen.

31

Die Ausführungen des Beklagten dazu, in welchen Fällen über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werde, seien hier unerheblich, weil der Zeitraum der beantragten Förderung eine korrekt ermittelte Förderungshöchstdauer nicht überschreite.

32

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von April 2018 bis Juli 2018 Ausbildungsförderungen nach dem BAföG zu bewilligen.

33

Der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

34

Der Beklagte bezieht sich zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid.

35

Ergänzend wird ausgeführt, dass ausgehend davon, dass für den Masterstudiengang insgesamt 56 CP aus anderen Studiengängen anerkannt worden seien, der Kläger also für den Abschluss nur noch 64 CP zuzüglich 10 CP Studienauflagen zu erbringen gehabt habe, für den Masterstudiengang nur eine drei semestrige Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bestimmen sei.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (ein Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

39

Der Bescheid vom 29.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab April 2018.

40

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG.

42

Nach § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz – HRG – oder einer vergleichbaren Festsetzung.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Ordnung des Fachbereichs Informatik und Mathematik der D-Universität C-Stadt für den Masterstudiengang Informatik mit dem Abschluss „Master of science (MSc)“ vom 13. Juli 2015 – Prüfungsordnung – beträgt die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Informatik vier Semester.

43

Diese Regelstudienzeit verlängert sich gemäß § 4 Abs. 2 Prüfungsordnung um ein Semester, weil für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit des Abschlusses des Klägers für den Zugang zum Masterstudiengang Auflagen von mehr als 7 CP erteilt worden waren. Die Zulassung des Klägers zum Masterstudiengang Informatik erfolgte unter der Auflage, dass vom Kläger die Prüfungsleistung „Theoretische Informatik 1“ mit einem Arbeitsaufwand von 10 CP erfolgreich absolviert werden müsse.

45

Zutreffend hat der Beklagte auf diese Förderungshöchstdauer zwei Semester angerechnet.

Nach § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG sind auf die Förderungshöchstdauer Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden. Eine solche Anerkennungsentscheidung hat der Kläger nicht vorgelegt, denn aus der von ihm eingereichten Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom 13. Dezember 2016 ergibt sich, dass die Hochschule zwar Leistungen aus dem Bachelorstudiengang Informatik in einer Größenordnung von 56 CP nacherfasst und damit für das Masterstudium anerkannt hatte, es jedoch bei der Einstufung des Klägers in das erste Fachsemester beließ.

46

Legt – wie hier – der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt nach § 15a Abs. 2 S. 3 BAföG das Amt für Ausbildungsförderungen die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.

47

Das erkennende Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass die Nacherfassung von im Bachelorstudiengang Informatik erbrachten Studienleistungen in der Größenordnung von 56 CP, wie sie sich aus der Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom 13. Dezember 2016 ergeben, die Festsetzung von zwei Fachsemestern als anzurechnende Zeit rechtfertigen.

48

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass für die Anerkennung der ersten 30 der ihm anerkannten 56 CP die Förderungshöchstdauer um ein Fachsemester gekürzt werden dürfe, die Anerkennung der verbleibenden 26 CP jedoch keine Verkürzung für ein weiteres Fachsemester rechtfertigten, da die verbleibenden 4 CP aus dem vorgesehenen Semesterpensum zu absolvieren sei, was aber ein volles Semester dauere, hält das erkennende Gericht diese Sichtweise nicht für überzeugend.

49

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 2 Prüfungsordnung. Die dortige Regelung, dass sich die Regelstudienzeit um ein Semester verlängere, wenn – zur Erfüllung einer Auflage – mehr als 7 CP erbracht werden müssten, enthält die Sachverständige Einschätzung der Universität als Ausbildungsstatte, das auch durchschnittlich begabte Studierenden über die durchschnittliche Arbeitsbelastung eines Semester von 30 CP hinaus in einem gewissen Umfang, der bei zusätzlichen 4 CP nicht überschritten wird, auch Mehrbelastungen zu tragen im Stande sind.

Folglich reduzierte sich die Förderungshöchstdauer im vorliegenden Fall auf drei Fachsemester und endete somit mit Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 im März 2018.

51

Soweit nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderung der Höchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden kann, hat der Kläger im Termin am 28.06.2019 klargestellt, dass er dies nicht begehre.

52

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 S. 2 VwGO).

53

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.