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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.08.2019 – 5 L 1802/19.F, 8 B 2140/19

ECLI:DE:VGFFM:2019:0819.5L1802.19.F.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf den Rumänischen Hirtenhund „H“ bezieht.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2019 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit seiner Verpflichtung durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 17. Mai 2019, dass die von ihm gehaltenen Rumänischen Hirtenhunde „J“, „H“, „K“, „N“, „I“ und „G“ außerhalb des befriedeten Gartengrundstücks, auf dem sie gehalten werden, eine Vorrichtung (Maulkorb) zutragen haben, die das Beißen zuverlässig verhindert. Hinsichtlich des ursprünglich davon ebenfalls betroffenen Rumänischen Hirtenhundes „H“ haben die Beteiligten nach dessen Ableben im Tierheim übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklärt.

2

Der Antragsteller hält Rumänische Hirtenhunde (Ciobănesc Românesc Carpatin, FCI 1/1/350, vgl. Bl. 164, 178 der vorgelegten Behördenakten – BA). Am 13. Februar 2018 kam es zu einem Beißvorfall mit der Hündin „J“, der Mutter des Wurfs „K“, „H“, „I“ und „G“; der zugehörige Rüde „L“ war am 10. Januar 2018 bei einem anderen Beißvorfall durch Polizeivollzugsbeamte erschossen worden. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 2. März 2018 (Bl. 43 bis 46 BA) stellte der Bürgermeister der Antragsgegnerin u.a. die Gefährlichkeit der Hündin „J“ fest, ordnete Leinenzwang und die Verpflichtung der Führung nur durch über 18-jährige Personen an, die dazu körperlich und geistig sicher in der Lage seien. Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen (Bl. 53, 53R = 54, 55 BA). Ein Antrag für die Erlaubnis der Haltung eines gefährlichen Hundes wurde unter dem 27. Mai 2018 gestellt (Bl. 64 bis 66 BA). Eine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss fand am 9. August 2018 statt, bei der dem Antragsteller die Frist zum Nachweis der Wesensprüfung bis zum 30. September 2018 verlängert wurde, wohingegen er seinen Widerspruch zurücknahm (Niederschrift Bl. 84 BA). Durch Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Bl. 31 f. BA) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, „J“ sicherzustellen, da der Nachweis einer Wesensprüfung trotz wiederholter Fristverlängerung nicht erbracht worden sei. Am 31. Oktober 2018 wurde „J“ kastriert (Attest Bl. 101 BA). Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 19. November 2018 (Bl. 116, 116R BA) ordnete die Antragsgegnerin die Sicherstellung von „J“ an, die dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag mitgeteilt (Bl. 108, 109, 110 f. BA) und vom Polizeipräsidium Westhessen auf einem stark verwilderten Gartengrundstück, auf dem auch Ziegen gehalten wurden, vollzogen wurde (Bericht Bl. 118 bis 121 mit Anlagen Bl. 122 bis 124 BA). Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Bl. 147, 147R BA) gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, als Hundehalter dafür zu sorgen, dass das zur Hundehaltung genutzte Gartengrundstück dauerhaft so eingezäunt und gesichert würde, dass ein Entweichen der dort gehaltenen Hunde ausgeschlossen sei. Unter dem 5. Dezember 2018 erteilte die praktische Tierärztin M. Bescheinigungen über eine positiv durchgeführte Wesensprüfung des Hundes „J“ (Bl. 151 BA, Gutachten als Bl. 162 bis 168 mit Anlagen Bl. 169 f. BA) sowie eine Sachkundeprüfung des Antragstellers (Bl. 152 BA). Daraufhin wurde die angeordnete Sicherstellung mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 aufgehoben (Bl. 158 BA) und unter dem 17. Januar 2019 die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erteilt (Bl. 178 f. BA).

3

Am 14. Mai 2019 kam es erneut zu einem Beißvorfall, diesmal unter Beteiligung der Hunde „I“ und „G“ (Bl. 203 ff. BA, tierärztliches Attest Bl. 288 BA), als diese in Begleitung von Hundetrainern und des Antragstellers ausgeführt wurden; zum tatsächlichen Ablauf existieren unterschiedliche Darstellungen. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 17. Mai 2019 (Bl. 223 bis 226 BA), deren Anordnung der sofortigen Vollziehung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bestimmte die Antragsgegnerin u.a., dass die Rumänischen Hirtenhunde „J“, „H“, „K“, „N“, „I“ und „G“ außerhalb des eingefriedeten Gartengrundstücks an der Leine zur führen seien, die nicht länger als zwei Meter seien dürfte, eine Vorrichtung (Maulkorb) zu tragen hätten, die das Beißen zuverlässig verhindere, außerhalb dieses eingefriedeten Grundstücks nur von Personen geführt werden dürften, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und körperlich und geistig in der Lage seien, die Hunde – die nur einzeln geführt werden dürften – zu führen, sowie das zur Hundehaltung genutzte Gartengrundstück dauerhaft so einzuzäunen und zu sichern, dass ein Entweichen der dort gehaltenen Hunde ausgeschlossen sei. Zugleich wurde angeführt, dass beabsichtigt sei, alle Hunde in der 21. Kalenderwoche (= 20. bis 26. Mai 2019) sicherzustellen. „N“ war indes bereits 2018 verstorben und am 1. August 2018 eingeäschert worden (Bl. 332 BA). Mit am 20. Mai 2019 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch einlegen (Bl. 254 bis 256 BA).

4

Durch weitere ordnungsbehördliche Verfügung vom 23. Mai 2019, deren sofortig Vollziehung Gegenstand des parallelen Verfahrens 5 L 1833/19.F ist, stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei den Hunden „I“ und „G“ um gefährliche Hunde handele, wurde dem Antragsteller das Halten und Führen der Rumänischen Hirtenhunde „J“, „H“, „K“, „I“ und „G“ dauerhaft untersagt sowie deren Sicherstellung angeordnet. Die Hunde wurden am 23. Mai 2019 in Verwahrung genommen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2019 ließ der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch einlegen.

5

Am 27. Mai 2019 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2019 wiederherzustellen, soweit die Anordnung, außerhalb des Gartengrundstücks eine Vorrichtung (Maulkorb) zu tragen, die das Beißen zuverlässig verhindert, im Streit ist, hilfsweise hinsichtlich der Hunde „J“ und „K“ wiederherzustellen, die an dem Beißvorfall vom 14. Mai 2019 nicht beteiligt gewesen seien.

6

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und verteidigt die angegriffene Verfügung sowie ihre Vorgehensweise.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Gerichtsakten 5 L 1833/19.F sowie den vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 bis 332) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

8

In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit es hinsichtlich des Hundes „H“ für erledigt erklärt worden ist. Darüber hinaus bleibt der Antrag erfolglos (1.), so dass er kostenpflichtig (2.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den hälftigen Auffangstreitwert (3.) abzulehnen ist:

9

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, muss aber erfolglos bleiben.

Zunächst genügt die für die Anordnung des Sofortvollzugs auf S. 4 der angegriffenen Verfügung gegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit dem Hinweis, dass wegen der Gefahr von Rechtsgutverletzungen durch die betreffenden Hunde nicht bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit gewartet werden könne, ist eine noch hinreichend individuelle Begründung, die sich nicht in Stereotypen erschöpft, gegeben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 247).

10

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Betrachtung ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist nichtig, soweit sie sich auf den Hund „N“ bezieht (a.), hinsichtlich der übrigen Hunde indes offensichtlich gerechtfertigt (b.):

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a. Soweit sich der Antrag gegen einen Vollzug betreffend den 2018 verstorbenen und kremierten Hund „N“ richtet, geht er ins Leere, denn dieser Teil der Verfügung vom 17. Mai 2019 ist wegen objektiv unmöglicher Befolgung im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG nichtig (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 143). Er kann deshalb nicht vollzogen werden.

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b. Von einer Rechtfertigung der Anordnung betreffend der Hunde „J“, „K“, „I“ und „G“, dass diese außerhalb des Gartengrundstücks eine Vorrichtung (Maulkorb) zu tragen haben, die das Beißen zuverlässig verhindert, ist vorläufig auszugehen. Insoweit überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers. Nach § 9 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) kann „[d]ie zuständige Behörde ..., trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist“. Die Hinweise für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (VVHundeVO) vom 5. November 2014 (StAnz. 48/2014 S. 1000) – Gült.-Verz. 3101 – geben hierzu der Antragsgegnerin vor:

§ 9 Abs. 3 sieht vor, dass trotz positiver Wesensprüfung (und damit in der Regel nach erteilter Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes) Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet werden können, wenn hierfür Gründe (zum Beispiel Beißhandlungen von Hunden) vorliegen. Die Anordnung kann für „jeden Hund“ ausgesprochen werden, also zum Beispiel auch für Hunde, deren Gefährlichkeit noch nicht unanfechtbar festgestellt worden ist. Leinenzwang kann statt des Maulkorbes als mildere Maßnahme oder auch zusätzlich neben dem Maulkorb auferlegt werden. Durch die Möglichkeiten des § 9 Abs. 3 können Sicherstellungen vermieden werden.

13

Das Gericht folgt dem Verständnis, dass die Regelung zwar primär gefährliche Hunde im Auge hat, indes für „jeden Hund“ gilt. Auf die – gar bestandskräftige – Feststellung einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO art- oder wesensbedingten, im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO vermuteten oder im Sinne von § 2 Abs. 2 HundeVO individuellen Gefährlichkeit kommt es somit nicht an. Unabhängig davon besteht bei den Hunden „J“, „I“ und „G“ eine individuelle Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO. Das Verhalten der Hunde „J“, „I“ und „G“ lässt auch bei dem Hund „K“ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren annehmen, auf deren Realisierung als Schaden nicht zugewartet werden muss. Zur Beurteilung gestellt wird das Lagebild, wie es sich hinsichtlich einzelner Hunde im historischen Geschehen konkretisiert hat. Auf die konkrete Beteiligung an dem Geschehen vom 14. Mai 2019, wie es hilfsweise hinsichtlich der Hunde „J“ und „K“ eingewandt wird, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, dass von einer Beherrschung der Gefahrenquelle bei einer Gesamtschau der Vorkommnisse vom 10. Januar 2018, 13. Februar 2018 und 14. Mai 2019 aufgrund der Konstitution der Hunde nicht ausgegangen werden kann. Der Leinenzwang als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel, scheidet aufgrund der körperlichen Konstitution der Hunde – wie der Beißvorfall vom 14. Mai 2019 gezeigt hat – aus.

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Die angegriffene Verfügung vom 17. Mai 2019 ist auch nicht deshalb rechtswidrig (geworden), weil die Antragsgegnerin mit weiterer Verfügung vom 23. Mai 2019 eine – inhaltlich weiterreichende – Untersagung des Haltens und Führens dieser Hunde durch den Antragsteller anordnete. Es verbleibt nämlich insofern ein selbständiger Regelungsbereich, als die Verpflichtung, außerhalb des Gartengrundstücks eine Vorrichtung (Maulkorb) zu tragen, die das Beißen zuverlässig verhindert, nicht auf die Person des Antragstellers beschränkt ist, sondern quasi dinglich mit jedem Halten und Führen dieser Hunde – etwa auch durch das Tierheim, in dem sie gegenwärtig verwahrt werden – verbunden ist.

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2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu tragen, soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, denn es ist billig, ihm die Kosten aufzuerlegen, da er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre, im Übrigen nach § 154 Abs. 1 VwGO, weil er unterlegen ist.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach geht das Gericht vom Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro aus, halbiert diesen allerdings im Hinblick darauf, dass es sich um eine nur vorläufige Regelung handelt, auf die Hälfte, mithin 2500 Euro (siehe auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).