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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.10.2019 – 5 K 1161/18.F

ECLI:DE:VGFFM:2019:1206.5K1161.18.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017.

2

Die Klägerin betreibt an ihrer einzigen Abnahmestelle B-Straße, C-Stadt, eine Härterei zum Zwecke des Härtens, des Vergütens sowie des Einsatz- und Nitrierhärtens von Stahlteilen sowie der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (vgl. Bl. 242 der beigezogenen Behördenakten – BA). Zum Zeitpunkt des Endes ihres letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2015 gehörte die Klägerin der Klasse 25.61.0 „Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), an (vgl. Bl. 3 BA).

3

Am 30. Juni 2016 beantragte die Klägerin über das elektronische Portal ELAN-K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an der genannten Abnahmestelle zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. Den elektronischen Antragsunterlagen beigefügt war unter anderem eine Datei mit der Bezeichnung „Prüfungsvermerk nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.pdf.p7s“ mit einer Dateigröße von 5,6 Kilobyte (Bl. 613 und 648 BA).

4

Mit Schreiben vom 14. November 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 654 - 655 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerin habe es versäumt, die in § 64 EEG 2014 genannten Antragsunterlagen bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 beim Bundesamt einzureichen. Dem Antrag sei kein Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers der Klägerin, der G & H Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beigefügt gewesen. Bei dem im ELAN-K2-Portal hochgeladenen Dokument mit der Bezeichnung „Prüfungsvermerk nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.pdf.p7s“ handele es sich nicht um den Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sondern um eine elektronische Signatur.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 (Bl. 678 - 679 BA) führte die Klägerin aus, der Prüfungsvermerk sei der Klägerin am 29. Juni 2016 durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellt worden und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen. Die entsprechende Datei habe in das ELAN-K2-Portal hochgeladen werden sollen. Versehentlich sei aber wohl lediglich die elektronische Signatur und nicht die PDF-Datei, die den Prüfungsvermerk enthalte und auf den sich die Signatur beziehe, in das Portal eingestellt worden. Daneben verwies die Klägerin darauf, dass dem Bundesamt die für die Beurteilung und Bearbeitung des Antrags notwendigen Informationen und Daten – insbesondere Stromlieferungsverträge, Stromrechnungen, Angaben des Statistischen Amtes Saarland sowie das Zertifikat des TÜV Rheinland – am 30. Juni 2016 vorgelegen hätten. Die Richtigkeit dieser Daten und Informationen sei durch die elektronische Signatur des Wirtschaftsprüfers letzten Endes bestätigt worden. Am selben Tag stellte die Klägerin eine auf den 27. Juni 2016 datierte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers Dr. H über die unabhängige Prüfung nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 im ELAN-K2-Portal ein.

5

Durch Bescheid vom 5. Mai 2017 (Bl. 681 - 684 BA = Bl. 3 - 6 = 23 - 26 der Gerichtsakte – GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die bereits im Anhörungsschreiben vom 14. November 2016 aufgeführten Gründe.

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Gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Mai 2017 legte die Klägerin durch Schreiben vom 1. Juni 2017 Widerspruch ein (Bl. 700 - 701 BA), den sie mit Schreiben vom 20. September 2017 (Bl. 704 - 707 BA) und vom 30. Oktober 2017 (Bl. 720 - 727 BA) ergänzend begründete. Darin führte die Klägerin an, das elektronische Portal des Bundesamtes habe in der Vergangenheit gravierende Mängel hinsichtlich der Bearbeitung und Übertragung aufgewiesen. Da es im Jahr 2016 keine qualifizierte Eingangsbestätigung gegeben habe, habe die Klägerin nach dem Hochladen ihres WP-Testates und dem visuell erzeugten „grünen Haken“ im ELAN-K2-Portal davon ausgehen müssen, dass der Antrag in vollem Umfang beim Bundesamt vorgelegen habe. Der Antragseingang sei vom Bundesamt per E-Mail bestätigt worden. Diese beiden Umstände würden ein behördliches Fehlverhalten begründen. Es lägen die Voraussetzungen einer Nachsichtgewähr vor, da durch die unvorhersehbaren technischen Begebenheiten und aus der Klägerin nicht ersichtlichen Gründen des Uploads sowie wegen der zu diesem Zeitpunkt unzureichenden Verfügbarkeit des Portals eine auch durch höchste Sorgfalt nicht zu vermeidende Fristversäumung vorliege, die nach der Aufforderung des Bundesamtes unverzüglich ausgeräumt worden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der tatsächlich hochgeladenen Datei um eine Datei im Format .pdf.p7s gehandelt habe. Dieses Datei-Kürzel werde bei dem verbreiteten Signaturstandard für qualifizierte elektronische Signaturen „PKCS#7“ für eine sogenannte detached signature, d.h. für eine gesonderte Signaturdatei, die neben die Ursprungsdatei trete, verwendet. Das Portal habe daher die Ordnungsgemäßheit der Einreichung nicht ohne Vorliegen der Ursprungsdatei bestätigen dürfen. Im Übrigen habe die Klägerin bereits am 29. Juni 2016 um 22:43 Uhr eine ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signierte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers in Form einer am 29. Juni 2016 um 15:03:48 Uhr erstellten Datei mit der Bezeichnung „A-GmbH Bescheinigung § 64 EEG mit Testat.pdf.pk7“ eingereicht. Bei dem dabei verwendeten Dateiformat handele es sich um eine sogenannten embeded signature im PKCS#7-Standard, d.h. die qualifizierte elektronische Signatur werde in der Ursprungsdatei hinterlegt und es entstehe eine einzige einheitliche Datei. Die eingereichte Datei entspreche sämtlichen rechtlichen und technischen Anforderungen an ein elektronisch einzureichendes Dokument, insbesondere den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 3a Abs, 2 Satz 2 VwVfG und dem Signaturgesetz. Allerdings habe das ELAN-K2-Portal die Datei mit folgender Fehlermeldung zurückgewiesen:

„Datei hat keinen erlaubten Dateityp. Erlaubte Dateitypen sind: pdf, p7s, p7m“

7

Ebenfalls im Portal habe sich folgender Hinweis befunden:

„Der Prüfvermerk nach § 64 Abs. 3 Nr. 1c) EEG“ muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 2 Signaturgesetz versehen sein. Je nach Signatursystem, kann sich die Signatur in der Dokumentendatei (pdf oder p7m) befinden, oder die Signatur wird als separate Datei (p7s oder p7m) erstellt.“

8

Die Fehlermeldung und den Hinweis habe die Klägerin zum Anlass genommen, die Datei am 30. Juni 2016 im Format .pdf.p7s hochzuladen. Es liege allerdings bereits in dem ersten Einreichungsvorgang am 29. Juni 2016 eine ordnungsgemäße Einreichung vor, denn das ELAN-K2-Portal habe die eingereichte und im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen elektronisch signierte Datei zu Unrecht zurückgewiesen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, auf Basis derer die Behörde die gesetzlich zugelassene und sogar zwingend angeordnete Übermittlung elektronischer Dokumente pauschal auf bestimmte Dateitypen beschränken und damit sogar – wie hier – allgemein gebräuchliche Dateitypen des verbreiteten Signatur-Standards PKCS#7 pauschal ausschließen dürfe. Dem wirksamen Zugang könne auch nicht gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG entgegengehalten werden, dass der übermittelte Dateityp nicht für die behördliche Bearbeitung geeignet sei, denn die Vorschrift schränke nicht den Zugang von elektronischen Dokumenten ein. Selbst wenn man jedoch die Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Einschränkung der angenommenen Dateitypen verstünde, müsse die Behörde nach billigem Ermessen hiervon Gebrauch machen. Dabei sei die Behörde nicht ohne triftigen Sachgrund befugt, gängige Dateiformate des Signatur-Standards PKCS#7, die von nahezu jeder Signatursoftware verarbeitet werden könnten, pauschal auszuschließen. Schließlich habe die Einreichung der Datei „A-GmbH Bescheinigung § 64 EEG mit Testat.pdf.pk7“ auch deshalb ausreichen müssen, da die Datei die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers im pdf-Format enthalten habe und das Bundesamt im Antragsjahr die Antragsfrist sogar durch Einreichung unsignierter pdf-Dokumente als gewahrt angesehen habe. Dies müsse aus Gründen der Gleichbehandlung erst recht für ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signierte pdf-Dokumente gelten.

9

Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 697 - 699 BA, Bl. 730 - 732 BA und Bl. 736 - 738 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2018 (Bl. 743 - 750 BA = Bl. 7 - 14 = 27 - 34 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Antrag sei verfristet, da die Klägerin es versäumt habe, die in § 64 EEG 2014 genannten Unterlagen vollständig bis zur materiellen Ausschlussfrist beim Bundesamt vorzulegen. Die Klägerin habe zwar innerhalb der Antragsfrist diverse Antragsunterlagen hochgeladen und um 22:56:31 Uhr den Antrag abgesendet, der signierte Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers sei jedoch nicht bis um 24:00 Uhr am 30. Juni 2016 eingereicht worden. Bei der hochgeladenen p7s-Datei handele es sich nicht um den Prüfvermerk, sondern lediglich um die Signaturdatei. Die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung lägen nicht vor. Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2016 selbst eingeräumt, dass versehentlich nur die Signaturdatei und nicht die pdf-Datei mit dem Prüfvermerk hochgeladen worden sei. In dem besagten Zeitraum hätten keine Performance-Probleme des ELAN-K2-Systems bestanden. Auch aus dem beim Hochladen eines Dokumentes im ELAN-K2-System angezeigten grünen Pfeil und der Bestätigungsemail des Bundesamtes lasse sich kein Behördenverschulden herleiten. Es werde bei Eingang hochgeladener Dokumente keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, sondern nur festgestellt, dass überhaupt ein Pflichtdokument hochgeladen worden sei. Außerdem würden alle Antragsteller sowohl in der Anleitung zum ELAN-K2-Portal als auch im Portal selbst ausdrücklich dazu angehalten, die von ihnen als Wirtschaftsprüfervermerk hochgeladenen Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Kenntnisnahme dieses Hinweises werde durch das Setzen eines Häkchens im Portal bestätigt. Die Klägerin habe daher größere Sorgfalt bei der Antragstellung walten lassen müssen. Ihr habe bei kritischer Durchsicht der Zusammenstellung des Antrags auffallen müssen, dass die von ihr als Wirtschaftsprüfervermerk hochgeladene Datei lediglich 5,6 Kilobyte umfasst habe und es sich daher nicht um den vollständigen Vermerk, der 6.441,88 Kilobyte umfasst habe, habe handeln können. Das Bundesamt habe mit seiner E-Mail auch nur den Eingang des Antrages bestätigt; eine inhaltliche Vollständigkeitsprüfung finde dabei grundsätzlich nicht statt. Auch der Umstand, dass die Klägerin am 29. Juni 2016 versucht habe, den Prüfvermerk samt Signatur hochzuladen, und die hochgeladen Datei aufgrund ihres Datei-Formates vom ELAN-K2-System nicht akzeptiert worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. In den Hinweisblättern des Bundesamtes werde ausdrücklich auf die akzeptierten Dateiformate des signierten Prüfungsvermerks hingewiesen. Schließlich sei unbeachtlich, dass im Antragsjahr 2016 zur Fristwahrung lediglich der Prüfvermerk als pdf-Datei ausreichend gewesen sei, da die Klägerin lediglich die Signaturdatei hochgeladen habe und damit der Prüfungsvermerk gerade nicht vorgelegen habe.

10

Am 16. März 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und führt insbesondere ergänzend aus, in dem Umstand, dass das ELAN-K2-Portal die am 29. Juni 2016 hochgeladene Datei nicht angenommen habe, sei eine Annahmeverweigerung zu erblicken. Diese stelle ein behördliches Fehlverhalten dar, da das Bundesamt mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht zur vorgenommenen Einschränkung der Dateiformate befugt gewesen sei. Durch dieses Fehlverhalten der Klägerin sei die Wahrung der Antragsfrist wesentlich erschwert worden. Ein weiteres Fehlverhalten des Bundesamtes sei darin zu erblicken, dass das Bundesamt im Antragsjahr 2016 auch elektronische Dokumente ohne qualifizierte Signatur zur Fristwahrung akzeptiert habe, die im Portal angezeigte Fehlermeldung über die zulässigen Dateiformate dies jedoch nicht berücksichtigt habe. Hierdurch sei bei der Klägerin eine Fehlvorstellung hervorgerufen worden, die kausal zur Unvollständigkeit des Antrags geführt habe. Nach dem Hochladevorgang sei die Dateigröße nicht mehr ohne Weiteres ersichtlich. Das kumulierte Fehlverhaltens des Bundesamtes und die visuellen Bestätigung des erfolgreichen Hochladens hätten bei der Klägerin nicht die geringsten Zweifel an der Vollständigkeit des Antrages aufkommen lassen.

11

Die Klägerin beantragt (Bl. 41 GA),

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05.05.2017, Az.:, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2018, Az.: …, über den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verteidigt die Beklagte den angegriffen Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Möglichkeit zum fristwahrenden Hochladen unsignierter Wirtschaftsprüfer-Bescheinigungen nur für das Antragsjahr 2015 gegolten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 750) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

15

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 12. April 2018 (Bl. 69 GA) ihr Einverständnis erklärt, die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 (Bl. 130 GA).

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Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie hat nicht bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30.06.2016 alle erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt eingereicht.

19

Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), (im Folgenden: EEG 2014) als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14).

20

Die Klägerin hat nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen.

21

Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das – wie die Klägerin – einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit

1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2. die Stromkostenintensität

a) (…)

b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und

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Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen:

1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch

(…)

c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:

aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,

bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und

cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung;

(…),

23

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist der Antrag einschließlich der Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres, einer materiellen Ausschlussfrist, zu stellen.

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Die Klägerin hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keine den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) EEG 2014 genügende Bescheinigung beim Bundesamt eingereicht. Die Datei mit der Bezeichnung „A-GmbH Bescheinigung § 64 EEG mit Testat.pdf.pk7“ ist dem Bundesamt nicht zum Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen.

Da die fragliche Datei als Bestandteil der Antragsunterlagen angediente wurde, richtet sich ihr Zugang nach den Regelungen über den Zugang eines Antrages. Der Zugang eines Antrags als empfangsbedürftiger Willenserklärung im Bereich des öffentlichen Rechts richtet sich in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach den allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts (zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts auf Willenserklärungen im öffentlichen Recht vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 1964 – VII P 5.64 – BVerwGE 19, 362-364; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 22, Rn. 50; Huck, in: Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, § 22, Rn. 20). Danach erfordert der Zugang einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, dass die Erklärung so in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (Huck, in: Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, § 22, Rn. 20).

25

Nach diesen Maßgaben ist die Datei mit der Bezeichnung „A-GmbH Bescheinigung § 64 EEG mit Testat.pdf.pk7“ dem Bundesamt nicht zum Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen.

26

Die Datei befand sich ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Liste „Dokumente zum Antrag“ (Bl. 648 - 653 BA) nicht unter den über das ELAN-K2-Portal zu den Unterlagen des Bundesamtes gelangten Dokumenten.

27

Auch aus dem durch die Klägerin geschilderten Ablauf des Hochladevorgangs ergibt sich, dass die angediente Datei dem Bundesamt nicht zugegangen ist. Denn auch nach diesem Vorbringen ist die Datei nicht so in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war. Das ELAN-K2-Portal wies die von der Klägerin an das Portal herangetragene Datei bereits beim Hochladen sofort mit der automatisierten Fehlermeldung zurück, die Datei habe keinen erlaubten Dateityp; erlaubte Dateitypen seien pdf, p7s und p7m. Die Zurückweisung erfolgte ausweislich dieser Fehlermeldung unmittelbar und automatisiert anhand der – bereits aus der namentlichen Bezeichnung der angedienten Datei zu erkennenden – Dateiendung. Die sofortige und automatisierte Zurückweisung der angedienten Datei war aufgrund der Fehlermeldung auch sofort für die Klägerin erkennbar. Mit einer Kenntnisnahme des Inhaltes der Datei durch die Behörde war nach diesen Umständen weder objektiv noch aus Sicht der Klägerin zu rechnen.

28

Ob dem Bundesamt – wie die Klägerin vorträgt – auch ohne die Wirtschaftsprüferbescheinigung jedenfalls durch die übrigen Antragsunterlagen die für die Beurteilung und Bearbeitung des Antrags notwendigen Informationen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a), b) und d) und Nr. 2 EEG 2014 sowie die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben c) EEG 2014 unter aa), bb) und cc) geforderten Angaben am 30. Juni 2016 zur Verfügung standen, ist dabei unbeachtlich. Denn durch den Verweis auf den Inhalt der übrigen Antragsunterlagen hat die Klägerin die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 EEG 2014 zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht in der durch § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) EEG 2014 vorgeschrieben formalisierten Weise nachgewiesen.

29

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 41 Abs. 1 EEG 2009, einer Vorgängerregelung zu § 64 Abs. 1 EEG 2014, ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Nachweisvoraussetzungen zu erkennen gegeben hat, dass die Begrenzungsentscheidung nicht maßgeblich auf Prognosen oder Einschätzungen des Antragstellers gestützt, sondern auf einer verlässlichen, ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage getroffen werden soll, wie sie sich etwa den nach § 41 Abs. 2 EEG 2009, einer Vorgängerregelung zu § 64 Abs. 3 EEG 2014, vorzulegenden Unterlagen entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 24). Die Formalisierung des Nachweises entspricht dabei dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach regeln die Nachweisanforderungen nicht nur die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer das Unternehmen begünstigenden Begrenzungsentscheidung, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 21 zu § 16 EEG 2004 unter Verweis auf BT-Drs. 15/2864, S. 50 f.). Dies soll sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 12).

30

Den durch § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) EEG 2014 vorgeschrieben formalisierten Nachweis hat die Klägerin nicht zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist erbracht.

Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) EEG 2014 eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor.

31

Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor.

32

Soweit die Klägerin ein behördliches Fehlverhalten darin zu sehen meint, dass im ELAN-K2-Portal nach Hochladen der Signaturdatei „Prüfungsvermerk nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.pdf.p7s“ ein grüner Pfeil oder Haken zu sehen gewesen und der Antragseingang vom Bundesamt per E-Mail bestätigt worden sei, weshalb die Klägerin davon habe ausgehen müssen, dass die Antragsunterlagen insoweit vollständig beim Bundesamt vorgelegen hätten, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

33

Denn die Klägerin war im Rahmen der Antragstellung innerhalb des ELAN-K2-Portals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie selbst – und nicht das Bundesamt – verantwortlich für die Vollständigkeit des Antrages ist. So bestätigte die für die Antragstellung der Klägerin verantwortliche Person unter Gliederungspunkt 15.2 des ELAN-K2-Portals folgenden Hinweis ausdrücklich mit „Ja“ (Bl. 653 BA):

„Hiermit bestätigen wir, auf das Erfordernis des Hochladens der vollständig ausgefüllten/unterschriebenen EEG-Erklärung und die Verantwortlichkeit bezüglich der Vollständigkeit des Antrags hingewiesen worden zu sein.“

34

Überdies wurde auch der folgende Hinweis mit „Ja“ bestätigt (Bl. 653 BA):

„[…] Die obenstehende Liste ‚Dokumente zum Antrag‘ habe ich überprüft und festgestellt, dass die von mir hochgeladenen Dateien alle Unterlagen verkörpern, die ich zum Nachweis des Anspruchs auf Besondere Ausgleichsregelung […] fristgerecht vorlegen muss.“

35

Schließlich findet sich auf der Seite des ELAN-K2-Portals, auf der die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers einzustellen ist, folgende – durch Anklicken eines Kästchens zu bestätigende – Angabe (Bl. 119 GA):

„Ich bestätige, dass ich den Hinweis in Bezug auf den Prüfvermerk im Zusammenhang mit dem Signaturgesetz beachtet, und meine hochgeladene Datei(en) auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft habe.“

36

Vor dem Hintergrund dieser Hinweise konnte und durfte die Klägerin weder der visuellen Rückmeldung nach dem Einstellen einer Datei in das ELAN-K2-Portal noch der Bestätigung des Antragseingangs durch das Bundesamt per E-Mail einen über die Bestätigung des Eingangs der tatsächlich eingereichten Unterlagen hinausgehenden Erklärungsinhalt dahingehend entnehmen, dass die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen auch vollständig sind. Eine von der Klägerin behauptete verbindliche behördliche Bestätigung der Vollständigkeit und Korrektheit der Antragsunterlagen erfolgte damit nicht.

37

Auch die Zurückweisung der am 29. Juni 2016 an das ELAN-K2-Portal herangetragenen Datei im Format pk7 führt nicht dazu, dass der Klägerin Nachsicht zu gewähren wäre. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob in der Zurückweisung der Datei im Format pk7 überhaupt ein behördliches Fehlverhalten zu sehen ist. Weiterhin kann dahinstehen, ob Dateien im Format pk7 die Voraussetzungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllen.

38

Denn selbst wenn in der Zurückweisung der Datei im Format pk7 – etwa mangels Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung oder wegen einer entgegenstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Eröffnung eines Zugangs – ein behördliches Fehlverhalten zu sehen wäre, führt dies vorliegend nicht zur Nachsichtgewährung. Denn die Klägerin hätte im konkreten Fall ihre Rechte unabhängig von diesem – behaupteten – Fehlverhalten wahren können.

39

Hätte die Klägerin dem in dem Merkblatt des Bundesamtes für stromkostenintensive Unternehmen 2016, der Anleitung ELAN-K2 des Bundesamt und dem im ELAN-K2-Portal befindlichen Hinweis auf die vom Bundesamt akzeptierten Dateitypen und dem Hinweis auf den Umstand, dass einige Zertifizierungsverfahren das Hochladen von zwei Dateien erfordern, mit der gebotenen Sorgfalt Folge geleistet und beide vorliegende Dateien – also neben der die Signatur enthaltenden ps7-Datei auch die die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthaltende Datei – in das Portal eingestellt, hätte dies den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dabei erfolgte eine entsprechende Information der Klägerin über die vom ELAN-K2-Portal akzeptierten Dateitypen nicht nur abstrakt und ohne Bezug zum Einzelfall. Vielmehr wurde der Klägerin diese Information auch im konkreten Einzelfall noch einmal anlassbezogen, nämlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem (erfolglosen) Einstellversuch, unter Nennung der für das Bundesamt auslesbaren Dateitypen – über das Portal – mitgeteilt.

40

Der Klägerin war es im konkreten Fall auch möglich und zumutbar, nach der Zurückweisung der pk7-Datei durch das ELAN-K2-Portal das Dokument erneut durch den Wirtschaftsprüfer in einer Art und Weise elektronisch signieren zu lassen, die ein Einstellen in das ELAN-K2-Portal zuließ. Der Klägerin lagen die beiden Dateien in dem vom Bundesamt vorgegebenen Format am 30. Juni 2016 tatsächlich vor und sie hatte auch noch ausreichend Zeit, diese im Portal einzustellen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages um 22:56:31 Uhr am 30. Juni 2016 verblieb der Klägerin noch mehr als eine Stunde um die ihr vorliegende aber im Portal noch nicht hochgeladene Datei fristwahrend hochzuladen. Anhand der Dateigröße der tatsächlich hochgeladenen Datei und dem Umstand, dass nur eine Datei unter den im Portal eingestellten Dokumenten war, war für die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers nicht in das Portal eingestellt war.

41

Dass der Klägerin letztlich ein Fehler unterlaufen ist und sie nur die Signaturdatei, nicht aber die – erforderliche – signierte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers in das Portal eingestellt hat, ist nicht Folge, des behaupteten behördlichen Fehlverhaltens. Die Prüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der hochgeladenen Dateien oblag – auch ausweislich der oben zitierten Hinweise – allein der Klägerin.

42

Schließlich verhilft auch der Vortrag der Klägerin, im Antragsjahr 2016 sei zur Fristwahrung lediglich ein Hochladen des Prüfvermerk als pdf-Datei auch ohne qualifizierte elektronische Signatur ausreichend gewesen, nicht zum Erfolg. Im Merkblatt des Bundesamtes für stromkostenintensive Unternehmen 2016 heißt es dazu (S. 30 des Merkblatts, vgl. Bl. 84 GA):

.

„Im Antragsjahr 2016 akzeptiert das BAFA ausnahmsweise WP-Prüfungsvermerke in elektronischer Form (.pdf) auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zur Fristwahrung, wenn sie bis zum 30.06.2016, 24.00 Uhr im ELAN-K2-Portal hochgeladen wurden.“ (Hervorhebung durch das Gericht).

43

Vorliegend hat die Klägerin vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist jedoch lediglich die Signaturdatei hochgeladen und gerade keinen Prüfungsvermerk – weder mit noch ohne qualifizierte elektronische Signatur.

44

Nach alledem war der Klägerin keine Nachsicht zu gewähren.

II.

45

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

46

Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht des Beklagten nicht gegeben ist

III.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.