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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2019 – 3 K 2297/18.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2019:1031.3K2297.18.F.A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige, die am 07.03.2018 mit einem Direktflug von Teheran nach Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 16.04.2018 einen Asylantrag stellte.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sie im Iran eine Beziehung zu einem transsexuellen Mann gehabt habe. Diesen habe sie erst nach seiner Geschlechtsumwandlung kennengelernt. Aufgrund ständiger Diskriminierungen sei er nach Deutschland ausgereist und dort als Flüchtling anerkannt worden. Von Deutschland aus habe er dann seine Mutter überzeugen können, die Erlaubnis zur Heirat der Klägerin zu geben. Die Eheschließung sei dann im Iran in Abwesenheit des Mannes erfolgt. Der Vater der Klägerin habe zunächst nichts von dessen Transsexualität gewusst, schließlich aber doch über Dritte davon erfahren. Er habe die Klägerin daraufhin geschlagen und in ihr Zimmer gesperrt. Er habe von ihr verlangt, sich scheiden zu lassen.
Die Klägerin habe dann einen unbeobachteten Moment genutzt, um aus dem Elternhaus zu gelangen. Sie habe sich 3 Monate bei der Schwester ihres Mannes in Teheran versteckt gehalten, bis sie die Ausreise nach Deutschland organisiert habe.
Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurden die Anträge insgesamt abgelehnt.
Dagegen hat die Klägerin am 26.04.2018 Klage zum Verwaltungsgericht Gießen erhoben, welche sich mit Beschluss vom 17.05.2018 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwies.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.10.2019, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 52 ff. der Akte) näher begründet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2018 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigt anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Iran zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbedacht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Es dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden, darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Flüchtlings betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Schutzsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 – NVwZ 1994, 1123 f.).
Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht erfüllt. Dies hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2018 knapp und zutreffend dargelegt.
Soweit die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte im Termin vom 31.10.2019 zu bedenken gab, dass gegen die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem Transsexuellen der Verdacht der Homosexualität bestehe, wird dies vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Die von der Klägerin geschilderte Verfolgung durch ihre Familienangehörigen setzte erst ein, als diese von der Transsexualität des Ehemannes der Klägerin erfuhren. Deshalb hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass die von der Klägerin geschilderte Verfolgung ihr als Ehefrau ihres transsexuellen Ehemannes galt, nicht aber einer ihrer Person nunmehr zugeschriebenen Homosexualität.
Eine der Klägerin drohende Verfolgung im Iran nicht wegen eines in ihrer Person gegebenen Verfolgungsgrundes, sondern wegen ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu einer solchen Person wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichts als Sippenhaft zu verstehen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA an BAMF vom 24.10.2011) wird sogenannte Sippenhaft im Iran nicht praktiziert.
Allerdings gibt das Auswärtige Amt (AA an VG Schwerin vom 11.12.2014) selbst an, dass nach seiner Erkenntnisse Familienangehörige von ausgemachten Oppositionellen häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanen, Drohungen und gelegentlichen Festnahmen seien. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Gefährdung von Konvertierten vom 07.06.2018 – Seite 13) schildert, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können.
Allerdings besteht zwischen Familienangehörigen von ausgemachten Oppositionellen bzw. Familienangehörigen von zum Christentum Konvertierten und der Klägerin ein gewichtiger Unterschied. Denn Geschlechtsumwandlungen, wie sie sich der Ehemann der Klägerin unterzogen hat, sind staatlich akzeptiert; entsprechende Operationen werden zum Teil von den Krankenversicherungen unterstützt (AA, Lagebericht vom 12.01.2019 – Seite 18). Deshalb hat das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der iranische Staat die von ihm akzeptierte Geschlechtsumwandlung des Ehemannes der Klägerin nicht zum Anlass nimmt, nunmehr den Ehemann der Klägerin zu verfolgen. Dies gilt erst recht für die Klägerin selbst, die ihren Ehemann erst nach dessen Geschlechtsumwandlung kennenlernte und heiratete.
Das erkennende Gericht durfte den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. Oktober 2019 angekündigten und im Termin am 31.10.2019 gestellten Beweisantrag, dass eine Frau, die mit einer transsexuellen Person verheiratet sei, im Iran alltäglich diskriminierendem Verhalten, Ächtung und Intoleranz bis hin zu gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sei, wegen Verspätung ablehnen. Dieses Beweismittel ist nämlich nicht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Beklagten angegeben worden.
Auch die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO, der gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG entsprechende Anwendung findet, lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Zulassung des erst 3 Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigten Beweismittels die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtstreits verzögert hätte, da die Einholung der Auskünfte von den von der Klägerin benannten Institutionen unzweifelhaft mehrere Monate in Anspruch genommen hätte. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung durch die Klägerin ist weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich. Die Frage, in welcher Situation sich eine iranische Frau befindet, die mit einer transsexuellen Person verheiratet ist, stellt sich unverändert seit Klageerhebung; dass sich insofern jüngste Entwicklungen ergeben hätten, die eine Neubewertung erforderlich machen könnten, ist nicht ersichtlich, noch wird solches von der Klägerin vorgetragen.
Die Beklagte hat die Klägerin schließlich in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids vom 23.04.2018 über die Folgen einer Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG belehrt. Schließlich verweisen sowohl die Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27.04.2018 als auch die Eingangsverfügung des VG A-Stadt vom 29.05.2018 hinsichtlich der Klagebegründung auf die erteilte Belehrung gemäß § 74 Abs. 2 AsylG hin.
Das erkennende Gericht macht von dem ihm eröffneten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass es den von der Klägerin gestellten Beweisantrag als verspätet zurückweist. Dies beruht zum einen darauf, dass die Klägerin die in der Klageschrift vom 25. April 2018 angekündigte Klagebegründung erst nach 18 Monaten und erst lange nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 31.10.2019 folgen ließ. Im Übrigen hat das erkennende Gericht bei Ausübung seines Ermessens in Betracht gezogen, dass sich die von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Verfolgung als Sippenhaft darstellen würde und zu dieser Frage ausreichende Erkenntnisse – wenn auch nicht bezogen auf die konkrete Situation der Klägerin – vorliegen.
Dass der Klägerin erst mit Verfügung vom 28.10.2019 die in der Quellenliste Iran zusammengefassten Erkenntnisse übermittelt worden waren, steht der beschriebenen Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens nicht entgegen. Das Gericht hatte seiner Ladung zum Termin vom 05.08.2019 versehentlich die Quellenliste Afghanistan beigefügt. Aber auch zu diesem Zeitpunkt – dem 05.08.2019 – war die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits seit langem abgelaufen. Die versehentliche Beifügung der Quellenliste Afghanistan zur Ladung und die Korrektur dieses Versehens mit Verfügung vom 28.10.2019 erweisen sich deshalb ersichtlich als nicht kausal für die Fristversäumnis der Klägerin.
Schließlich vermag der Klägerin auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass nach ihrer Darstellung die Verfolgung nicht von staatlichen Stellen, sondern von ihren Familienangehörigen, insbesondere von ihrem Vater ausging. Bei ihrem Vater handelt es sich um einen nichtstaatlichen Akteur i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG. Eine von diesem ausgehende Verfolgung ist nur dann beachtlich, wenn der Staat selbst oder seine Organisation einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dass der iranische Staat in Fällen wie dem der Klägerin nicht in der Lage oder nicht willens ist, dem Betroffenen den notwendigen Schutz zu bieten, lässt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht annehmen, weil die Klägerin dem iranischen Staat überhaupt nicht die Möglichkeit gegeben hat, tätig zu werden. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, aus Angst vor ihrem Vater gar nicht an so etwas wie eine Anzeige bei der Polizei gedacht zu haben. Dies wiederholte die Klägerin auf Befragen ihrer Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2019.
Dies wird der Klägerin jedoch vom erkennenden Gericht nicht geglaubt. Wer sich – wie die Klägerin – nach eigenem Bekunden drei Monate lang fern von seinem Vater in Teheran aufhält und dort die Ausreise aus dem Iran organisiert, hätte auch die Möglichkeit gehabt, zur Polizei zu gehen und die behauptete Verfolgung durch den eigenen Vater anzuzeigen.
Unabhängig davon wäre es der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, der behaupteten Verfolgung durch ihre Familienangehörige auch innerhalb des Iran zu entgehen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes (AA an VG Regensburg vom 19.11.2014; an VG Greifswald vom 13.03.2017) hat die von traditionellen Werten des Islam geprägte Gesellschaft der Islamischen Republik Iran mit den rasanten Fortschritten der Erziehungs- und Bildungssituation nicht schritthalten können. Lag vor der islamischen Revolution der Anteil der Analphabeten unter den Frauen in ländlichen Gebieten bei ca. 90%, so sind derzeit 64% der Studierenden weiblich, der Anteil der Universitätsdozentinnen beläuft sich auf 38%. Mit dieser Entwicklung entstanden in den vergangenen Jahren nicht mehr zu verdeckende Konflikte, weil die Elite der Frauen diesen traditionellen Werten nicht mehr entsprechen möchte und zumindest in den Großstädten Irans ein neues Selbstbewusstsein der Frauen entstanden ist. In der Folge ist beispielsweise die Scheidungsrate im Iran extrem gestiegen; heute wird jede dritte Ehe geschieden. Diese Scheidungsrate ist steigend und zwingt die Gesellschaft, alleinstehenden Frauen gegenüber ein anderes Verhältnis zu entwickeln. Dies führt z. B. dazu, dass in den Großstädten der Islamischen Republik Iran sogenannte „Frauenparks“ eingerichtet wurden, in denen Frauen sich unbeschwert und unter Ausschluss der männlichen Öffentlichkeit bewegen können. Frauen haben auch keine Probleme, ihren eigenen Hausstand zu begründen und/ oder sich als Alleinerziehende in die Gesellschaft zu integrieren.
Bei dieser Sachlage wird der Klägerin, die die Schule nach 12 Jahren mit dem Abitur abgeschlossen und danach ein Bachelor-Studium in Business-Management absolviert hatte und bis zu ihrer Ausreise als Business-Managerin in einer Fabrik für Verpackungsmaterialien arbeitete, nicht geglaubt, dass die Anmietung einer Wohnung und weiterer für das eigenständige Leben notwendige Verrichtungen nicht möglich gewesen wären.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch liegen in ihrer Person die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Dies hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2018 ebenfalls ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass auch darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.