Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.11.2019 – 5 K 1230/19.F

ECLI:DE:VGFFM:2019:1114.5K1230.19.F.00

Tenor

Der Streitwert wird endgültig auf 6 500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht folgt dem Streitwertkatalog 2013 und legt hierbei den Streitgegenstand, wie er sich aus dem angegriffenen Bescheid vom 5. Oktober 2018 ergibt, zugrunde. Zwar weist die vom Kläger vorgelegte Ablichtung der Waffenbesitzkarte Nr. …/… vier Schusswaffen aus, doch erstreckt sich der angegriffene Bescheid ausdrücklich auf „die noch [im] Besitz [des Klägers] befindlichen und in [der] Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen“:

Halbautomatische Pistole

Halbautomatische Pistole

Halbautomatische Pistole

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Die Repetierflinte … ist daher aus Sicht des Gerichts nicht Streitgegenstand. Festzusetzen sind somit der „Auffangwert zuzgl. 750,-- € je weitere Waffe“, also (5000 + 2 x 750 =) 6500 Euro.

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Soweit der Kläger meint, darüber hinaus seien die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Munitionserwerbsberechtigungen mit jeweils 1500 Euro zusätzlich zu berücksichtigen, folgt das Gericht ihm nicht. Vielmehr nimmt das Gericht an, dass bei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen, also nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG selbständig erteilten Munitionserwerbsberechtigungen diese von dem oben angeführten Streitwert erfasst werden und nur dann nach dem Streitwertkatalog zu berücksichtigen sind, wenn sie selbständig erteilt im Streit stehen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2016 – 3 E 106/16 –, ECLI:DE:OVGSN:2016: 1102.3E106. 6.0A, juris Rn. 7). Darauf, dass nach Nr. 7124 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 717, ber. 2019 S. 25) – FFN 305-70 –, die Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG einen eigenständigen Gebührentatbestand erfüllt, kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an, denn vorliegend sind nicht Gebühren im Streit, sondern die Einziehung der Waffenbesitzkarte mit der darauf eingetragenen Berechtigung. Diese wird im Streitwertkatalog 2013 wie oben angeführt bemessen. Einen Grund dafür, die – dem Regelfall entsprechend (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 10 Rn. 47) – auf der Waffenbesitzkarte eingetragene Munitionserwerbsberechtigung im Fall des Widerrufs der Waffenbesitzkarte zusätzlich jeweils streitwerterhöhend festzusetzen, sieht das Gericht nicht.

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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.