Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.04.2020 – 5 L 816/20.F
ECLI:DE:VGFFM:2020:0408.5L816.20.F.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 23. März 2020 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 818/20.F geführt wird, und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sein Begehren ist darauf gerichtet, angesichts erlassener Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus die Beklagten zu verurteilen, ein qualifiziertes Schutzkonzept vorzulegen sowie einen funktionierenden öffentlichen Nahverkehr und ihm eine ausreichende medizinische Versorgung anzubieten.
Soweit der Antragsteller „[d]ie Corona Verordnung [sic!] des Landes Hessen“ unmittelbar angegriffen und vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit am 8. April 2020 gefassten Beschlüssen – 5 K 825/20.F und 5 K 824/20.F – für sachlich unzuständig erklärt und die Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
II.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV abzulehnen, da der Antragsteller sich nicht des amtlich eingeführten Formulars bedient hat. Unabhängig davon wäre mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch aus sachlichen Gründen Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Damit erledigt sich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO), ohne dass es darauf ankäme, ob der vom Antragsteller Benannte vertretungsbereit wäre.
In der Sache bleibt das Begehren des Antragstellers erfolglos:
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Der Antragsteller hat im Rechtsverhältnis zum Antragsgegner zu 2) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller mit seinem am 30. März 2020 eingegangenen Schreiben „jeweils die Corona-Verordnung in allen Fassungen bis heute (28.03.2020)“ angreift und darüber hinaus Regelungen begehrt, macht er der Sache nach einen Normerlassanspruch geltend, der im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker, 37. EL Juli 2019, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 160). Es kann dahinstehen, ob dieser Anspruch auf Ergänzung einer der bisher bereits erlassenen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus wegen eines normativen Defizits oder auf Erlass einer neuen Rechtsverordnung gerichtet ist. Rechtsgrundlage hierfür kann nur § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sein, das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Wegen der Spezialität der Materie kommt zur Infektionsbekämpfung der Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 71 ff. des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) nicht in Betracht. Da der Antragsteller ein Leistungsbegehren verfolgt, ist unerheblich, welche Fassungen die inzwischen sechs Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus am 28. März 2020 hatten oder bis dahin erlassen waren, sondern ist deren gegenwärtige Fassung entscheidungserheblich. Indes vermögen auch der vom Antragsteller angeführte § 88 VwGO und der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, insbesondere Rn. 37 (NVwZ 2016, 238 <241>), nicht darüber hinwegzuhelfen, dass der konkrete Ansatz seines Begehrens dunkel bleibt. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens dürften Normergänzungen in der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 30. März 2020 (GVBl. S. 214) – FFN 91-55, Besuchsverbot für Einrichtungen –, der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-57, Beschränkung sozialer Kontakte –, oder der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-59, Schließung von Einrichtungen, Betrieben etc. –, näherliegend sein als in der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. März 2020 (GVBl. S. 214) – FFN 91-54, Absonderung Funktionspersonal –, der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März 2020 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-58, Einschränkung nicht notwendiger medizinischer Eingriffe – oder der Verordnung zum Umgang mit und zur Einführung einer Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung (Sechste Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus) vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-60 –. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 2), „ein qualifiziertes Schutzkonzept vorzulegen, einen funktionierenden öffentlichen Nahverkehr und eine ausreichende medizinische Versorgung ... anzubieten“ folgt aus § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG nicht. Der Antragsteller verkennt, dass es hier um eingreifende, vorübergehende Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne sowie berufliche Tätigkeitsverbote geht, die dem Schutz der Bevölkerung dienen (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 1, 38, 39), und dadurch keine Leistungsansprüche begründet werden. Soweit Rechtsnormen eine konzeptionelle Geschlossenheit haben sollten, korrespondiert damit kein subjektiver Anspruch Betroffener genau hierauf; schon gar nicht ändern Eingriffsbefugnisse ihren Rechtscharakter und werden zu Bereichen leistender Verwaltung. Das bloße Ziel des Antragstellers, eine Verbesserung der eigenen Lebensumstände zu erreichen, genügt nicht, um etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, anderen Grundrechten oder Verfassungssätzen einen Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2) auf Erlass oder Ergänzung untergesetzlicher Rechtsnormen anzunehmen.
Auch im Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seiner Angabe des Vertretungsverhältnisses durch den Oberbürgermeister wirklich die Ordnungsbehörde oder nicht doch die Verwaltungsbehörde – den Magistrat, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst untere Gesundheitsbehörde ist und der nach § 2 Satz 2 HSOG sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr als allgemeine Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen hat – der Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch nehmen will. Der Antragsteller verkennt zunächst, dass die Anwendung der im Verordnungsweg erlassenen Regelungen jedenfalls keinen subjektiven Anspruch auf ein „qualifiziertes Schutzkonzept“ bedingt. Soweit der Antragsteller das Angebot eines „funktionierenden öffentlichen Nahverkehrs“ begehrt, ist, abgesehen davon, dass eine ordnungsbehördliche Zuständigkeit dafür nicht ersichtlich ist, zu beachten, dass dessen Träger die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH unter dem Dach der Unternehmensgruppe Stadtwerke Frankfurt am Main GmbH sowie die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH sind und eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Mehr als eine Einwirkung der Antragsgegnerin zu 1) über ihre Beteiligungsrechte (im Rhein-Main-Verkehrsverbund neben 25 weiteren Körperschaften) kann der Antragsteller insoweit nicht verlangen. Indes ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm diesbezüglich irgendwelche Rechte, die zu schützen wären, zustünden. Schließlich verhilft das Verlangen des Antragstellers, ihm eine „ausreichende medizinische Versorgung ... anzubieten“, unabhängig der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit dafür, nicht zum Erfolg. Unbeschadet der Frage, wie diese sich im Einzelnen darstellen solle – gerügt werden hierzu im Wesentlichen eine Doppelbelegung der Zimmer, der Ausstattung und das Fehlen jeglicher Grundhygiene in seiner derzeitigen Unterkunft – ist nicht ersichtlich, dass infektionsschutzrechtliche Abwehrmaßnahmen diesbezüglich Leistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) begründen würden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, von einem Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen ist.