Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.06.2020 – 5 L 1533/20.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2020:0619.5L1533.20.F.A.00
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 1534/20.F.A anzuordnen, soweit diese sich gegen die Androhung einer Abschiebung der Antragstellerin nach Peru oder Pakistan richtet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist das am xx. xx 2019 geborene Kind der peruanischen Staatsangehörigen Frau A, deren Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, höchsthilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten, infolge Nichtbetreibens durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2019 – 5 K …/19.F.A – eingestellt worden ist, und des pakistanischen Staatsangehörigen Herrn B, dessen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, höchsthilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2019 – 4 K …/17.F.A – abgewiesen worden ist, wobei der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. März 2019 – 2 A …/19.Z.A – eine Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt hat.
Nach Anzeige der Geburt der Antragstellerin durch Mitteilung der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) leitete das Bundesamt am 3. April 2020 ein Asylverfahren ein (Bl. 23 der Bundesamtsakten – BA). Durch Schreiben vom 21. April 2020 wandte sich das Bundesamt an die Mutter der Antragstellerin und fragte an, ob auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet werde, andernfalls innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Gründe darzulegen seien, die zu der Annahme berechtigten, dass bei dem Kind die Flüchtlingseigenschaften vorliegen oder dem Kind in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden drohe (Bl. 30 f. BA). Auf dieses ihrer Mutter am 23. April 2020 zugestellte (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 35 f. BA) Schreiben reagierte die Antragstellerin nicht. Durch Bescheid vom 11. Juni 2020 (Bl. 37 – 46, 53 = 65 – 74 BA) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ ab, forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie nach Peru oder Pakistan oder in einen anderen Staat abgeschoben werde, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid der Antragstellerin im Wege der Zustellung an ihre Eltern am 5. Juni 2020 mit Zustellungsurkunde (vgl. Bl. 75, 76 BA).
Am 12. Juni 2020 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 1534/20.F.A geführt wird, und die Anordnung deren aufschiebender Wirkung beantragt.
II.
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Aussetzung der Abschiebung hat keinen Erfolg:
Bei einer Gesamtschau des Vorbringens der Antragstellerin bestehen keinerlei „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids im Sinne erheblicher Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 99). Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. In den Asylverfahren der Eltern der Antragstellerin sind die ablehnenden Bescheide an den Vater vom xx. xx 2017 – Gesch.-Z. …-461 – und an die Mutter vom xx. xx 2019 – Gesch.-Z. 7 ...-361 – nach erfolglos betriebenen Gerichtsverfahren zwischenzeitlich bestandskräftig. Das Bundesamt hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich Perus als auch Pakistans sorgfältig ermittelt und nachvollziehbar die qualifizierte Ablehnung im Sinne einer „Offensichtlichkeit“ nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG begründet. Das Gericht folgt nach § 77 Abs. 2 AsylG den vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid getroffenen Feststellungen und der gegebenen Begründung und führt ergänzend an, dass das Vorbringen in der Antragsschrift vom 12. Juni 2019 hieran nichts ändert. Ihre – aus Sicht der Antragstellerin – ungeklärte Staatsangehörigkeit lässt keine Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmungen annehmen. Erkenntnisse des Gerichts zur Staatsangehörigkeit der Antragstellerin würden eine fremde Staatsgewalt wegen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Staatenimmunität ohnedies nicht binden. Die Klärung, ob sich die Antragstellerin dem peruanischen und/oder dem pakistanischen Staatsverband zurechnen lässt, hat vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen, wenn es um die Verwirklichung der Abschiebungsandrohung gehen wird (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 K 1680/16.F.A – juris Rn. 10). Vorliegend sind beide Zielstaatsbestimmungen plausibel begründet. Das Gericht legt dabei seiner Überzeugung zugrunde, dass die Antragstellerin nicht allein, sondern mit einem Elternteil nach Peru oder Pakistan ausreisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 – 9 C 8/91 –, BVerwGE 90, 364 <369> = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17). Darauf, ob die Antragstellerin aus Rechtsgründen entweder in Peru oder in Pakistan mit beiden Elternteilen zusammenleben könnte – eine Fragestellung, die sich bei jeder Verbindung nicht gemeinsamer Staatsangehöriger stellt –, kommt es nicht entscheidend an. Schließlich begründet die allgemeinkundige Pandemie des Corona-Virus SARS-CoV-2 keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Eine solche Gefahr wäre keine konkrete, sondern eine allgemeine im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, die bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Das Fehlen einer derartigen politischen Leitentscheidung führt im Fall der Antragstellerin nicht zu einer Schutzlücke, die ausnahmsweise im Wege verfassungskonformer Auslegung unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schließen wäre (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 14), da die Voraussetzungen dafür nicht ersichtlich sind.
Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 – C-181/16, Celex-Nr. 62016CJ 0181, ECLI: EU:C:2018:465 (Gnandi) – die Abschiebungsandrohung des Bundesamts modifiziert, folgen daraus keine Bedenken des Gerichts. Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG lässt sich jedenfalls vertretbar herleiten, dass nach der vorliegenden Entscheidung die unterbrochene Ausreisefrist neu zu laufen beginnt (vgl. Bergmann/Dienelt/ Bauer/Dollinger, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 59 Rn. 17; Huber AufenthG/Masuch/Gordzielik, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 59 Rn. 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).