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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.07.2020 – 7 K 3832/18.F

ECLI:DE:VGFFM:2020:0713.7K3832.18.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von zusätzlichen Anforderungen an die Ausstattung der Klägerin – einem Kreditinstitut – mit Eigenmitteln auf der Grundlage der Bewertung der internen Risikomessung und -steuerung im Rahmen der sogenannten 2. Säule des bankenaufsichtlichen Prozesses – „Supervisory Review and Evaluation Process“ (SREP) nach Maßgabe der Vorgaben des Rechts der EU und ihrer Umsetzung in das nationale Recht. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang als „weniger bedeutsames Institut“ eingeordnet; auf solche Institute werden die Kriterien über die Ausstattung mit Eigenmitteln allerdings entsprechend angewendet. Bei der Prüfung der Finanzausstattung der Kreditinstitute werden in ständiger Praxis der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die allgemeinen Risikofaktoren jeweils Teilfeststellungen zu einzelnen Risikobereichen getroffen, die zur Vergabe von „Teilnoten“ führen; diese werden in eine Matrix überführt, aus der sich etwaige Risikozuschläge ergeben, die dann von der Beklagten verbindlich durch Erlass eines sogenannten SREP-Bescheids gegenüber den Instituten festgesetzt werden.

2

Die Klägerin ist im Rahmen einer Eigenanlage in dem „J-Fonds“ der G. GmbH investiert. Der Wert dieser Anlage schwankt entsprechend dem Anteilswert an diesem Fonds nach jeweiliger Marktlage. Zum 28.3.2018 valutierte er z. B. in Höhe eines Marktwerts von ca. 773 Mio. €.

3

Im Jahr 2015 vereinbarte die Klägerin mit der G. GmbH zusätzlich ein sogenanntes Overlaymanagement. Aufgrund dieser Vereinbarung hat die G. GmbH dafür Sorge zu tragen, dass ein bestimmter Risikobetrag nicht durch Verluste des Fonds unterschritten wird. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um eine vertragliche Verpflichtung zum Tätigwerden im Rahmen des Fonds-Managements. Eine Garantie, dass die Risikoschwelle nicht unterschritten wird, ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, ebenso wenig eine Verpflichtung des Managements, im Fall des Unterschreitens der Risikoschwelle Anteile in Bezug auf einzelne Positionen oder ggf. alle Anteile zu verkaufen.

4

Im Rahmen einer Sonderprüfung 2016 beanstandete die Deutsche Bundesbank, die mit der Prüfung beauftragt war, die Ermittlung der Kursänderungsrisiken in Bezug auf den J-Fonds. In einem Aufsichts-Gespräch mit Vertretern der Klägerin am 22.6.2016 rügte sie, dass die Validierung des sogenannten Value-at-Risk durch die Klägerin nicht nachvollziehbar sei. Die Vereinbarung des Overlaymanagements könne insoweit nicht risikoentlastend berücksichtigt werden. Ausweislich des Berichts der Deutschen Bundesbank an die Beklagte vom 10.8.2016 stellt die Ermittlung der Kursänderungsrisiken für den Masterfonds durch die Klägerin kein adäquates Risikomaß dar. Im Ergebnis fehle es an einer vollständigen Erfassung und angemessenen Darstellung der dem Spezialfonds inhärenten Marktpreisrisiken.

5

Die Klägerin kündigte an, eine sogenannte Risikoklassendurchschau durchzuführen, deren Fehlen die Deutsche Bundesbank ebenfalls beanstandet hatte. Die Durchschau solle mit einer Haltedauer von 3 Monaten parametrisiert werden. Eine Parametrisierung mit einer Haltedauer von 12 Monaten, wie sie die Deutsche Bundesbank in den aufsichtlichen Gesprächen gefordert habe, sei nicht erforderlich, da mit dem Fondsmanagement eine aktive Steuerung vereinbart worden sei. Der Vorstand der Klägerin fasste im Januar 2017 einen entsprechenden Beschluss. Die Prüfungsstelle des H.-Verbands I. bestätigte der Klägerin in ihrem Bericht vom 31.7.2017 die Abarbeitung der Feststellung zum J-Fonds. Dies bestätigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.9.2017.

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Mit Schreiben vom 3.1.2018 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Feststellungen aus der Prüfung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen und die sich daraus ergebende Absicht mit, zusätzliche Eigenmittelanforderungen in Höhe eines Zuschlags von 2,25 % anzuordnen. Dem Schreiben lag insbesondere eine Bewertung der Steuerung der Risikotragfähigkeit der Klägerin mit der Teilnote „2“ zugrunde. Der beabsichtigte Zuschlag setzte sich aus einem Zuschlag von 2,0 % im Hinblick auf das Zinsänderungsrisiko und einem Zuschlag von 0,25 % im Hinblick auf weitere wesentliche Risiken zusammen. Grundlage hierfür sei u. a. die Feststellung der Deutschen Bundesbank, dass die Klägerin die im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen zum Umgang mit Marktpreisrisiken von Eigenanlagen nicht vollständig abgearbeitet habe, dies im Wesentlichen bezogen auf die Eigenanlage in dem J-Fonds. Die Klägerin halte nach Auffassung der Aufsichtsbehörden die Anforderungen nicht ein, die an eine solche Eigenanlage zur Sicherung der Kapitalausstattung gestellt werden. Dies ergebe sich daraus, dass sie keine Hochskalierung der tatsächlichen Haltedauer von Anteilen am Fonds auf eine simulierte einjährige Periode vornehme; dies sei aber eine Voraussetzung dafür, dass die von der Klägerin vorgenommene Risikoberechnung durch die Aufsichtsbehörden akzeptiert werden könne. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 31.1.2018 Stellung; gerechtfertigt sei ihrer Ansicht nach nur ein Zuschlag von 1,5 %. Sie legte in diesem Schreiben die Erwägungen dar, die aus ihrer Sicht einen Verzicht auf eine Hoch-skalierung in der von der Beklagten gewünschten Weise rechtfertigten.

7

Durch Bescheid vom 15.3.2018 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, Eigenmittelanforderungen einzuhalten, die über die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) um 1,75 % hinausgehen. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass ein Teilzuschlag in Bezug auf das Zinsänderungsrisiko in Höhe von 1,50 % und ein Teilzuschlag in Bezug auf weitere wesentliche Risiken in Höhe von 0,25 % festgesetzt wurden. Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihre Erwägungen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere beanstandete sie, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Eigenanlagen keinen angemessenen Risikobetrachtungszeitraum zugrunde lege. Die Berechnung des Risikos auf der Grundlage einer 90tägigen Haltedauer ohne Hochskalierung auf ein Jahr, wie sie die Klägerin für ausreichend erachte, sei nach ständiger Aufsichtspraxis nur unter Erfüllung weiterer Anforderungen akzeptabel, die die Klägerin jedoch nicht erfülle. U. a. müsse die Klägerin nachweisen, dass gebotene Maßnahmen zur Risikominimierung, wie etwa ein teilweiser oder vollständiger Positionsabbau, bereits in der Vergangenheit realisiert worden sei. Daran fehle es. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Die Klägerin erhob am 10.4.2018 Widerspruch, allerdings beschränkt auf die Festsetzung des Zuschlags von 0,25 % im Hinblick auf weitere wesentliche Risiken. Sie begründete ihn mit Schreiben vom 5.6.2018 (Bl. 84 ff. Beiakten II). Darauf wird Bezug genommen.

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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.8.2018 zurück. Die Risikoberechnung durch die Klägerin entspreche nicht den aufsichtlichen Anforderungen, auf die die Klägerin sich selbst in ihrer Widerspruchsbegründung gestützt habe. Notwendig seien entweder eine Hochskalierung des Risikobetrachtungszeitraums auf eine einjährige Haltedauer oder andere Maßnahmen, um zu verhindern, dass es zu einer Kumulierung von Verlusten kommen könne. Es sei unrealistisch, anzunehmen, der J-Fonds könne im Notfall kurzfristig aus sämtlichen Investments „aussteigen“ oder werde dies jedenfalls tun bzw. die Klägerin gebe ihre Anlage in dem Fonds auf.

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Die Klägerin hat am 28.9.2018 Klage erhoben.

11

Ihrer Auffassung nach ist die Ermächtigungsgrundlage für den SREP-Bescheid, § 10 Abs. 3 KWG, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. So sei der Gesetzesvorbehalt nicht beachtet worden, da die der Beklagten durch die Norm eingeräumte Entscheidungsmacht nicht näher eingegrenzt sei. Zumindest sei die Vorschrift darum einschränkend verfassungskonform oder im Hinblick auf die vorgehenden Normen des EU-Rechts auszulegen bzw. anzuwenden. Dabei komme den SREP-Leitlinien der EU maßgebende Bedeutung zu. Diese forderten nur „angemessene“ Regelungen und Kontrollen im Hinblick auf das jeweilige Risikoprofil, Geschäftsmodell und die Komplexität des Instituts. Bei einer Anwendung der Leitlinien auf weniger bedeutsame Institute – wie die Klägerin – müsse den Instituten mehr Verantwortung für die Ausgestaltung der Methoden belassen werden, solange nur ein angemessenes Risikomanagement gewährleistet werde. Die Anwendung der von der Beklagten zugrunde gelegten Kriterien gewährleiste diese grundsätzliche Methodenfreiheit nicht. Es fehle bereits an einer Nichteinhaltung der Anforderungen nach Art. 393 CRR (die in § 10 Abs. 3 KWG wiedergegeben sind). Nach der Logik der Beklagten führe bereits allein das Defizit im RTF-Steuerungsprozess zwingend zur Festsetzung höherer Eigenmittelanforderungen, jedoch nicht aufgrund einer konkreten, institutsbezogenen Prüfung, sondern aus einer schablonenhaften Anwendung der von der Beklagten entwickelten Kriterien für die Vergabe von Teilnoten und deren Überführung in eine Matrix mit der daraus sich gleichsam automatisch ergebenden Bewertung. Den Besonderheiten der Institute trage die Beklagte so nicht hinreichend Rechnung.

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Darüber hinaus begründe die Beklagte ihre Anforderungen, insbesondere die Notwendigkeit der Zugrundelegung eines Betrachtungszeitraums von einem Jahr, nicht überzeugend; außerdem wende sie dieses Kriterium nicht einheitlich an, wobei sich die Kläger auf nicht präzisierte Fälle anderer Institute bezieht. Im Ergebnis richte sich die Beklagte mit ihren Aufsichtsanforderungen generell gegen die Nutzung eines Overlaymanagements. Dieses ermögliche der Klägerin aber eine tatsächliche Portfolioumschichtung im Notfall (bei Überschreitung eines festgelegten Risikolimits). Außerdem seien bei verständiger Auslegung des Risikotragfähigkeitskonzepts der Klägerin die strengen Anforderungen der Beklagten erfüllt; insbesondere sei jederzeit ein Positionsabbau möglich.

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Schließlich rügt die Klägerin eine fehlerhafte Ermessensausübung. Die Beklagte habe ihr Entschließungsermessen nicht ausgeübt. Die schematische Anwendung der von der Beklagten verwendeten Matrix verhindere ein Eingehen auf Besonderheiten des jeweiligen Instituts. Die Klägerin werde gegenüber anderen Instituten ungleich behandelt. Es sei zudem unverhältnismäßig, ein Instrument zur Risikosteuerung – wie das Overlaymanagement – nur dann anzuerkennen, wenn es bereits in der Praxis einer extremen Situation ausgesetzt worden sei. Der Klägerin werde zudem unberechtigterweise vorgehalten, sie werde Risikopositionen nicht abbauen, obwohl dies im Overlaymanagement vereinbart sei.

14

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2018 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. August 2018 insoweit aufzuheben, als darin ein Eigenmittelzuschlag von mehr als 1,5 %-Punkten angeordnet wird.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie vertieft ihre Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus tritt sie den Rechtsansichten der Klägerin entgegen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide sei verfassungsmäßig und widerspreche nicht den Vorgaben des EU-Rechts. Die SREP-Leitlinien gäben nur Grunddirektiven vor. Allerdings seien die vorrangigen Rechtsnormen (insbesondere Art. 104 Abs. 1 Buchst. a CRD IV) zwingend zu beachten. Darum erweise sich die Festsetzung von höheren Kapitalanforderungen auch in Bezug auf weniger bedeutsame Institute als grundsätzlich zulässig, je nach den Umständen des Einzelfalls ggf. sogar als zwingend. Institutsindividuelle Umstände würden beim Vorgehen der Beklagten ebenfalls berücksichtigt. Die EBA habe überdies die Konformität der Umsetzung der Vorgaben des EU-Rechts durch die Beklagte bestätigt.

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Im Fall der Klägerin sei es gerechtfertigt gewesen, für den Bereich RTF-Steuerungsprozess die Teil-Note 2 zu vergeben. Es gebe mehrere Varianten, die aufsichtlichen Anforderungen im Fall einer Zugrundelegung einer Haltedauer von weniger als 1 Jahr zu erfüllen; diese Möglichkeiten habe die Klägerin zutreffend dargestellt. Im Fall einer wenig strengen Parametrisierung – wie hier – komme es danach jedoch auf einen geeigneten Praxisnachweis an, der die der Parametrisierung zugrundeliegende Implikation einer kompletten Schließung oder Glattstellung der im Masterfonds enthaltenen Risikopositionen belege. Die Klägerin wende zwar eine der als grundsätzlich geeignet angesehenen Methoden zur Integration der Marktpreisrisiken in den notwendigen Risikobetrachtungshorizont an; es handele sich dabei allerdings um eine Ausnahme-Methode, die nur akzeptiert werde, wenn zugleich höhere Anforderungen an die Beurteilung der Praxistauglichkeit erfüllt sind. Dies betreffe insbesondere den Nachweis, dass das verwendete Verfahren auch extreme Fallkonstellationen realistisch zu erfassen vermag. Diesen Nachweis bleibe die Klägerin schuldig. Die Annahme, der Fonds könne sich aus sämtlichen Investments zurückziehen und nur noch risikolos Liquidität halten, sei unrealistisch. Gleiches gelte für das Engagement der Klägerin im Fonds selbst. Zu berücksichtigen sei insoweit auch die gegenwärtige Zinssituation, die im Risikofall nur ein Halten von Liquidität zu einem Negativzinssatz ermögliche.

18

Soweit sich dem Vorbringen der Klägerin entnehmen lassen könnte, dass die Klägerin die Nutzung einer anderen Methodenvariante für sich reklamieren wolle, stehe eine Bewertung durch die Beklagte noch aus.

19

Ein Entschließungsermessen stehe der Beklagten nicht zu. Die zusätzlichen Kapitalanforderungen seien nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber anderen Instituten ungleich behandelt.

20

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sie und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte durfte gegenüber der Klägerin einen Zuschlag zu den ohnehin von ihr zu erfüllenden Eigenmittelanforderungen in Höhe von 0,25 % im Hinblick auf weitere wesentliche Risiken anordnen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

22

Zunächst kann, insbesondere zur tatsächlichen Herleitung der zusätzlichen Kapitalanforderungen in Bezug auf weitere wesentliche Risiken und die Bewertungsmaßstäbe der Beklagten, auf die Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), da die Kammer ihnen folgt. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten insoweit als maßgebend erachteten Kriterien hat sie den für die Klägerin festgesetzten Zuschlag korrekt berechnet. Das Vorbringen der Klägerin zielt im Übrigen primär dahin, die Berechtigung der Beklagten, den Zuschlag festzusetzen, schon grundlegend in Frage zu stellen, nicht aber die Berechnung des Zuschlags im Einzelnen.

23

Die Kammer teilt die von der Klägerin dargelegten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 10 Abs. 3 KWG und auch an der Konformität mit den übergeordneten Normen des Rechts der Europäischen Union nicht.

24

Insbesondere erweist sich § 10 Abs. 3 KWG als hinreichend bestimmt; auch regelt die Norm die wesentlichen Eingriffsvoraussetzungen selbst, sodass Bedenken auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen für das aufsichtsbehördliche Einschreiten zu bestimmen hat und deren Bestimmung nicht den Behörden überlassen darf.

25

Zwar erweist sich insbesondere § 10 Abs. 3 S. 1 KWG als eine umfassende, generalklauselartige Ermächtigung an die Aufsichtsbehörde, unter bestimmten Umständen gegenüber Instituten zusätzliche Eigenmittelanforderungen festzusetzen, die über die aus den Normen der CRR sich ergebenden allgemeinen Anforderungen hinausgehen. Derartige Generalklauseln sind dem Verwaltungsrecht jedoch schon ganz allgemein nicht fremd und insbesondere dann geboten, wenn sich wegen der Vielzahl möglicher oder zumindest denkbarer Fallkonstellationen nähere Konkretisierungen im gesetzlichen Tatbestand, der alle denkbaren Fälle erfassen soll, als schwerlich möglich erweisen. Es ist dann Aufgabe der Aufsichtsbehörden, im Rahmen der ihnen vorgegebenen rechtlichen Kriterien ihrerseits eine verlässliche und von den gesetzlichen Vorgaben wie auch den übergeordneten Vorgaben des Rechts der Europäischen Union geleitete Verwaltungspraxis zu entwickeln, die rechtstaatlichen Anforderungen unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit genügt, und jeweils ihr Ermessen sachgerecht auszuüben, soweit ihnen ein Ermessensgebrauch zugestanden wird. Dies begegnet auch im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt keinen grundlegenden Bedenken.

26

Zudem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 S. 2 KWG einen Katalog von gesetzlichen Tatbeständen festgelegt, bei deren Vorliegen die Beklagte entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Eigenmittelanforderungen zwingend zu ergreifen hat. In diesen Fällen kommt eine Ermessensausübung nicht in Betracht; die jeweilige Maßnahme, deren Konkretisierung der Beklagten allerdings vorbehalten bleibt, ist immer schon dann zu treffen, wenn die im einzelnen aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar hängt dies je nach Tatbestand von tatsächlichen Feststellungen und wertenden Einschätzungen – etwa von einer Bewertung von Risiken und der Risikotragfähigkeit eines Instituts und damit verbundenen bzw. vorausgesetzten Prognosen – ab. Hierfür, also für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der in § 10 Abs. 3 S. 2 KWG geregelten Fälle, gibt aber ebenfalls das gesamte Regelwerk der Europäischen Union, insbesondere die CRR und CRD sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen oder vereinbarten Direktiven, hinreichende Konkretisierungs- und Bewertungsvorgaben, auf deren Grundlage das Handeln der Beklagten insoweit hinreichend rechtlich vorbestimmt und auch überprüfbar erscheint. Dies gilt somit auch für die Festsetzung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen durch die Beklagte auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KWG, wie sie hier im Streit steht.

27

Die Anwendung dieser Maßstäbe auf weniger bedeutsame Institute (wie die Klägerin) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 10 Abs. 3 KWG ist gerade als Rechtsgrundlage auch für diese Fallgruppe von Kreditinstituten geschaffen worden, um auch diese in der Sache dem von CRR und CRD geschaffenen Aufsichtsrahmen zu unterwerfen, welcher für die weniger bedeutsamen Institute nicht unmittelbar gilt; insoweit bedarf es des Rückgriffs auf § 10 KWG (vgl. Konesny/Glaser in Boos u. a., KWG/CRR-VO, Kommentar, 5. Auflage 2016, § 10 Rn. 2). Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass in der Kommentarliteratur (a. a. O., Rn. 23) Zweifel geäußert werden, ob auf der Grundlage der Fassung der Vorschrift tatsächlich ihre Eignung zu bejahen ist, Unsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes auszuräumen. Diese Zweifel beziehen sich aber im Wesentlichen auf die Durchsetzbarkeit von rechtlich belastbaren Eigenmittelerhöhungen durch die Beklagte. Eine übermäßige Unbestimmtheit, die zugleich zu ihrer Verfassungswidrigkeit führte, wird der Vorschrift hingegen auch an dieser Stelle nicht zugeschrieben. Die geäußerten Zweifel verlieren indes ihre Grundlage jedenfalls dann, wenn in Anwendung eines in sich konsistenten, den Vorgaben von CRR und CRD Rechnung tragenden Kriteriensystems auf der Grundlage einer langjährigen und transparenten Verwaltungspraxis höhere Eigenmittelanforderungen in nachvollziehbarer Weise festgesetzt werden. Denn unter dieser Voraussetzung kann eine zu große und darum rechtlich bedenkliche Unbestimmtheit der Vorschrift gerade nicht festgestellt werden.

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So liegt der Fall hier. Die beanstandete Festsetzung des Zuschlags von 0,25 % wegen weiterer wesentlicher Risiken beruht auf einer umfassenden Analyse der Geschäftsrisiken der Klägerin nach Maßgabe des von der Beklagten entwickelten, allen betroffenen Instituten bekanntgegeben und in ständiger Praxis angewendeten Bewertungssystems. Diese Analyse war kontinuierlich Gegenstand von Aufsichtsgesprächen mit Vertretern der Klägerin und wurde insoweit in Kooperation mit der Klägerin erstellt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass insoweit die individuellen Besonderheiten der Geschäftssituation der Klägerin berücksichtigt wurden, teilweise auch noch im dem Erlass des angefochtenen Bescheids vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, was im Hinblick auf eine bessere Teilbewertung zu einer Reduzierung des ursprünglich beabsichtigten Zuschlags führte. Die abschließende Bewertung der Risiken ist letztlich jedoch allein der Beklagten als Aufsichtsbehörde vorbehalten. Sie hat sich dabei zwar zwingend an den übergeordneten rechtlichen Vorgaben zu orientieren. Letztlich beruht eine Entscheidung in diesem Zusammenhang jedoch immer – und in verfassungs- oder europarechtlich nicht zu beanstandender Weise – auf einer nicht ausschließlich objektiv messbaren Bewertung durch die Aufsichtsbehörde. Diese Entscheidungsmacht einschließlich eines entsprechenden Einschätzungsspielraums räumt das Gesetz der Beklagten in der Tat ein, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist. Die Entscheidung erweist sich dann als rechtmäßig, wenn sie auf einer zutreffenden und hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen oder Einschätzungen der Beklagten als vertretbar anzusehen sind, d. h. als sachlich nachvollziehbar, den für sie maßgebenden rechtlichen Kriterien entsprechend und im Übrigen auch nicht willkürlich erscheinen.

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Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den angefochtenen SREP-Bescheid vom 15.3.2018 erfüllt. Die Beklagte hat den festgesetzten Zuschlag im Hinblick auf weitere wesentliche Risiken in Anwendung des von ihr entwickelten, der Klägerin bekannten Bewertungssystems ermittelt. Für die Kammer ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen wie auch dem Vorbringen der Beteiligten, dass die Besonderheiten der Klägerin dabei in hinreichender Weise Beachtung fanden. Die Beanstandung der Klägerin, die Festsetzung beruhe auf schablonenhaftem Vorgehen der Beklagten, teilt die Kammer nicht. Zwar ermittelte die Beklagte die Höhe des Zuschlags allein im Wege der Eintragung der einschlägigen Teil-Note in eine Matrix und stellte sie infolgedessen keine weiteren Erwägungen an, ob aufgrund besonderer Umstände womöglich eine Erhöhung oder Reduzierung angemessen sei. Die besonderen individuellen Umstände der Klägerin fanden jedoch allesamt – soweit entscheidungserheblich – Eingang in der Vergabe der Teil-Note. So führte dementsprechend die Vergabe einer besseren Teil-Note zur Beurteilung der Zinsänderungsrisiken nach Eintragung in die entsprechende Matrix noch im Verwaltungsverfahren zu einer Reduzierung des insoweit festgesetzten Zuschlags um 0,5 %. Dies zeigt, dass sehr wohl die individuellen Verhältnisse der Klägerin im konkreten Fall nach Lage der Dinge von der Beklagten berücksichtigt wurden und Eingang in die Festsetzung der höheren Eigenmittelanforderungen gefunden haben.

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Mit ihren weiteren Einwänden gegen die Festsetzung des Zuschlags von 0,25 % richtet die Klägerin im Kern gegen die Beklagte den Vorwurf, die bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen zugrunde zu legenden Risiken nicht zutreffend bewertet zu haben; insbesondere habe sie die Möglichkeiten der Risikosteuerung durch das Overlay-Management nicht zutreffend berücksichtigt bzw. bei ihrer Einschätzung insoweit nicht vertretbare Anforderungen zugrunde gelegt. Diese seien in aufsichtlichen Regelwerken nicht verankert. Die Anforderungen an den Nachweis der Geeignetheit des Overlay-Managements zur hinreichenden Risikosteuerung durch Praxis-Erfahrungen seien übersteigert. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Zuschlags zu begründen.

31

Einerseits vertritt die Beklagte entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht die Auffassung, die Vereinbarung eines Overlay-Managements sei generell nicht geeignet, zur Einschätzung der Risikotragfähigkeit beizutragen und die Einhaltung gewisser Risikolimits zu ermöglichen. Die Beklagte bezieht sich insofern nicht auf eine angebliche generelle Unbeachtlichkeit dieses Instruments, sondern hält dieses grundsätzlich im Rahmen der Beurteilung der Risikotragfähigkeit für berücksichtigungsfähig. Sie beanstandet im Fall der Klägerin aber ausdrücklich, dass die Klägerin die weiteren, ihr bekannten und von der Beklagten in ständiger Praxis langjährig zugrunde gelegten Anforderungen nicht erfüllt, von deren Beachtung die Beklagte die Akzeptanz einer derartigen Beurteilung der Risikotragfähigkeit abhängig macht. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung diesbezüglich methodische und inhaltliche Einwände geltend macht, kann dem für die rechtliche Beurteilung der Klage keine Bedeutung zukommen. Die Festlegung der Maßstäbe für die Beurteilung der Risikotragfähigkeit von Instituten wie auch der daraus zu ziehenden Konsequenzen (in Form der Festsetzung von höheren Eigenmittelanforderungen) ist rechtlich allein Sache der Beklagten. Soweit sie sich dabei – wie hier – von sachlichen, nachvollziehbaren und auf zutreffende tatsächliche Feststellungen gestützten Erwägungen leiten und keine Willkür erkennen lässt, erweisen sich ihre auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen schon deshalb als rechtmäßig, weil es nicht in der Rechtsmacht der beaufsichtigten Institute stehen kann, über die Anwendung bestimmter Methoden zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit zu befinden. Für die Kammer kann es insoweit nur auf rechtliche Gesichtspunkte ankommen; die fachliche Beurteilung obliegt – auch in Abgrenzung zu den beaufsichtigten Instituten – allein der Beklagten.

32

Nur zur Abrundung sei darauf hingewiesen – im Ergebnis ergibt sich das allerdings bereits aus der Begründung der angefochtenen Bescheide –, dass die Beklagte ihre hier angefochtene Entscheidung, soweit ihr ein Risikobetrachtungshorizont zugrunde liegt, rechtlich bedenkenfrei auf die für diese Beurteilung geltenden Maßstäbe gestützt hat, wie sie sich aus dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom März 2013 ergeben. Die Klägerin hat sich darauf berufen, jedenfalls eine der sich daraus ergebenden Möglichkeiten zur „Integration des Marktpreisrisikos in einen einheitlichen Risikobetrachtungshorizont“ (Bericht S. 39) für sich beanspruchen zu können. Die Beklagte hat dem widersprochen und substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht die Anforderungen erfüllt, von deren Erfüllung die Akzeptanz der Ausnahmevariante abhängt, auf die sich die Klägerin beruft. Es liegt allein in der Verantwortung der Beklagten, diese Anforderungen zu bestimmen. Für die Kammer haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme nahelegten, die Beklagte habe sich insoweit von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Mangels Erfüllung der rechtlichen Anforderungen kann die Klägerin mithin ihr Begehren nicht auf diesen Umstand stützen.

33

Zur Ermessensausübung war die Beklagte nicht befugt; die Maßnahme nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KWG war nach der von der Beklagten getroffenen Feststellung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend zu treffen. Die Maßnahme wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die festgestellten weiteren wesentlichen Risiken sind angesichts der Bilanzsumme der Klägerin nicht unerheblich (ca. 10 %); der festgesetzte Zuschlag belastet die finanziellen Kapazitäten der Klägerin demgegenüber nicht in gravierender Weise.

34

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Der Rechtsstreit hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin hat diese Ansicht zwar im Hinblick auf die Bedeutung des Overlay-Managements in der mündlichen Verhandlung vertreten. Für die Entscheidung kommt es jedoch darauf nicht an. Die Möglichkeit, bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit ein Overlay-Management zugrunde zu legen, wird auch von der Beklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung beruht mithin auf nur im konkreten Einzelfall gegebenen Umständen.