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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.07.2020 – 5 L 1827/20.F

ECLI:DE:VGFFM:2020:0716.5L1827.20.F.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragsteller,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die Anzahl der Teilnehmer der standesamtlichen Trauung der Antragsteller auf weniger als siebzehn Personen einschließlich des Brautpaares zu begrenzen,

hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

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Bei der aufgrund Eilbedürftigkeit – die Trauung findet bereits am 20. Juli 2020 statt – nur möglichen überschlägigen Prüfung kann nicht von einer wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolges Antrags in der Hauptsache ausgegangen werden. Denn vorliegend fehlt bereits ein Anordnungsanspruch.

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Die Antragsteller wenden sich gegen die Beschränkung der Anzahl der Gäste zu ihrer im Trausaal des E in der Stadt D am 20. Juli 2020 stattfindenden Hochzeit auf 12 Personen inklusive Brautpaar durch die Antragsgegnerin.

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Die Antragsgegnerin stützt die Beschränkung der Personenanzahl zurecht auf ihr Hausrecht in Verbindung mit den Vorgaben des § 1 Abs. 2b der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302) in der Fassung der Fünfzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Juli 2020 (GVBl. S. 473).

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Die Antragsgegnerin kann sich zulässigerweise hinsichtlich des Zutritts und der Beschränkung der Gästeanzahl im Trausaal im E auf ihr Hausrecht berufen.

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Dieses Hausrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil die Antragsgegnerin die Räumlichkeit für amtliche Zwecke – die Vornahme von standesamtlichen Trauungen – nutzt. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall durch Regelungen des Zugangs begegnet, liegt ebenso wie die Frage deren konkreter Ausgestaltung in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Es ist daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beschränkung der Personenanzahl nicht zu beanstanden. Zunächst steht sie im Einklang mit den Vorgaben der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.

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Nach § 1 Abs. 2b Buchst. a der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind Zusammenkünfte und Veranstaltungen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wobei jeder Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen.

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Die Antragsgegnerin legt der Begrenzung der Personenzahl die eingeschränkte räumliche Kapazität zugrunde, was seitens des Gerichts nicht zu beanstanden ist. Da die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin nicht geeignet sind, unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der Quadratmeterregelung eine höhere Anzahl an Personen zuzulassen, begegnet die Begrenzung der Personenzahl auf 12 inklusive Brautpaar keinen Bedenken. Gründe, die die Einschätzung der Antragsgegnerin ernsthaft in Zweifel ziehen sind weder seitens der Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Antragsteller hinsichtlich der ihrerseits vermuteten Raumgröße ist hierfür nicht ausreichend.

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Die seitens der Antragsgegnerin auf die räumlichen Verhältnisse gestützte Begrenzung der Personenzahl zur Einhaltung der Abstandsregelung steht auch nicht im Widerspruch zur zusätzlich seitens der Antragsgegnerin angeordneten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Nach § 1 Abs. 2b Buchst. e der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu treffen und umzusetzen. Das entsprechende Konzept der Antragsgegnerin, das neben der Einhaltung der schon aufgrund der Verordnung verbindlich geltenden Abstandsregelung zusätzlich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorsieht, ist nicht zu beanstanden. So empfiehlt das Robert-Koch-Institut – dessen Einschätzungen im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommen (vgl. § 4 IfSG) – ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile).

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Schließlich erscheint die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragsteller auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Dabei legt das Gericht die aktuelle „Risikobewertung zu COVID-19“ des RKI vom 2. Juli 2020 zugrunde (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Danach handele es sich in Deutschland um eine „sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation“. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland werde trotz rückläufiger Fallzahlen „derzeit weiterhin insgesamt als hoch“ eingeschätzt, „für Risikogruppen als sehr hoch“. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe nehmen mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Die Belastung des Gesundheitswesens hänge „maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab“ und könne „örtlich sehr hoch sein“. Ziel gegenwärtiger Infektionsschutzmaßnahmen sei es, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Diese „sollten durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung, wozu Hygienemaßnahmen, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, Abstand halten und in bestimmten Situationen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung / Alltagsmaske.

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Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten steht die Einschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund der vorgegebenen räumlichen Verhältnisse der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Dabei berücksichtigt das Gericht überdies, dass die Maßnahmen regelmäßig angepasst und zuletzt die Anzahl der Traugäste angepasst und erweitert worden ist. Daraus ergibt sich, dass die jeweils gültigen Vorgaben einer regelmäßigen Kontrolle und Überprüfung unterliegen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass weiterhin Gäste an den Trauzeremonien im Rahmen der räumlichen Kapazitäten teilnehmen dürfen und es den Antragstellern freisteht, für ihre Trauung einen späteren Zeitraum oder ggf. ein anderes Standesamt bzw. andere Räumlichkeiten für die Vornahme ihrer Trauung zu wählen, sodass die Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit zur Verhinderung einer weitergehenden Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus in Deutschland hinnehmbar sind.

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Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

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Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.