Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.08.2020 – 5 K 3859/18.F
ECLI:DE:VGFFM:2020:0813.5K3859.18.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Abs. 3 i.V.m. § 103 EEG 2014 für das Jahr 2016.
Mit an die Klägerin adressierten Begrenzungsbescheiden jeweils vom 17. Dezember 2015 wurde die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage auf Basis ihres selbständigen Unternehmensteils „I“ an den Abnahmestellen Werke J und K nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 für das Jahr 2016 begrenzt (Bl. 961 ff. BA).
Der selbständige Unternehmensteil „I“ wurde mit Wirkung zum 30. Mai 2016 aus dem Unternehmen der Klägerin ausgegliedert und nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die AI-GmbH übertragen (vgl. Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 4. Mai 2016, Bl. 996 ff. BA).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 beantragte die Klägerin die Übertragung der Begrenzungsbescheide vom 17. Dezember 2015 „auf die übernehmende Gesellschaft AI-GmbH“ (Bl. 994 f. BA).
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 22. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bl. 1025 ff. BA) und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Begrenzungsbescheide seien auf die Klägerin ausgestellt. Durch die Umstrukturierung sei es zu einem Wechsel des Rechtsträgers gekommen. Eine Übertragung von Begrenzungsbescheiden auf andere Rechtsträger sei nach § 103 Abs. 3 und Abs. 4 EEG 2014 nicht möglich. Die Möglichkeit einer Übertragung nach § 67 EEG 2014 sei für diese Fallgestaltung nicht vorgesehen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2016 Widerspruch ein (Bl. 1049 ff. BA), den sie im Wesentlichen damit begründete, es gehe um einen begünstigten selbstständigen Unternehmensteil mit zwei Abnahmestellen, der nach seiner Übertragung vollumfänglich fortbestehe. Dadurch, dass sämtliche Wirtschaftsgüter des selbständigen Unternehmensteils „I“ auf die AI-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen worden sei, sei dieser Vorgang als Umwandlung i.S.d. § 67 EEG 2014 anzusehen.
Mit Bescheid vom 27. August 2018, zugestellt am 29. August 2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 1101 ff.BA). Zur Begründung führte sie an, der Härtefallstatus nach § 103 Abs. 3 und Abs. 4 EG 2014 sei zwingend an den Bestand der Gesellschaft gebunden und könne nicht nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 an die Nachfolgegesellschaft übertragen werden. Durch die Ausgliederung durch Spaltung des selbständigen Unternehmensteils „I“ sei die erforderliche Rechtsträgeridentität nicht mehr gewahrt.
Am 1. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EEG 2014 einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Begrenzungsbescheide auf die AI-GmbH. Zwar enthalte § 103 Abs. 4 EEG 2014 keinen Verweis auf § 67 EEG 2014. Dennoch ergebe sich aus der Historie des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG und der Systematik der Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung, dass der fehlende Verweis auf § 67 EEG 2014 in § 103 Abs. 4 EEG 2014 ein redaktionelles Versehen sei. An dieser Beurteilung ändere auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2018 nichts.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. Juli 2016 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2018, zugegangen am 30. August 2018, zu verpflichten, die Begrenzungsbescheide der Klägerin – erteilt auf Basis des selbstständigen Unternehmensteils Geschäftsbereich I für die Ab-
nahmestellen Werk J (L-Straße, J-Ortsteil) und Werk K (M-Straße, K-Ort) –
jeweils vom 17. Dezember 2015 auf die AI-GmbH zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, Begrenzungsbescheide, die nach der Übergangsregelung erteilt worden seien, könnten nicht übertragen werden. § 67 EEG 2014 sei auf Bescheide nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 nicht anwendbar.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 6. Januar 2020 und mit Ladungsverfügung vom 29. Juni 2020 rechtliche Hinweise gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat schon keinen eigenen Anspruch auf Übertragung eines ihr erteilten Begrenzungsbescheides nach § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 auf die AI-GmbH.
Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 gilt:
(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses.
Ausweislich des eindeutigen Wortlautes liegt die Antragsberechtigung beim „anderen“ Unternehmen, nicht aber bei dem zunächst begünstigten und umgewandelten Unternehmen.
Mit anderen Worten: Ist durch die Umwandlung des selbständigen Unternehmensteils der zunächst begünstigten Klägerin A-GmbH die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des selbständigen Unternehmensteils nahezu vollständig auf ein „anderes“ Unternehmen – hier die AI-GmbH – übergegangen, so überträgt auf Antrag des „anderen“ Unternehmens – hier die AI-GmbH – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf die AI-GmbH.
Hierauf hat das Gericht auch hingewiesen.
Dieser eindeutige Gesetzeswortlaut bietet auch keine Möglichkeit zur Auslegung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher oder gesellschaftsrechtlicher Aspekte – hier des bestehenden Konzernverbundes. Die Gesetzesbegründung zum EEG 2014 führt hierzu an:
„Als Unternehmen wird die kleinste wirtschaftlich, finanziell und rechtlich selbständige Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht, angesehen. Der Begriff Unternehmen ist unabhängig von der konkreten Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben wird, und umfasst juristische Personen und Personengesellschaften ebenso wie kommunale Eigenbetriebe. Im Bereich von Konzernen ist auf die jeweils einzelne Konzerngesellschaft und nicht auf die Konzerne oder Muttergesellschaften in ihrer Gesamtheit abzustellen.“ (BTDrucks. 17/6071, S. 62 zum EEG 2014, vgl. auch BTDrucks. 18/8860, S. 187 zum EEG 2017)
Nach alledem hat die Klägerin selbst keinen eigenen Anspruch auf die begehrte Übertragung ihres eigenen Begrenzungsbescheides, so dass es auf die Frage, ob ein nach § 103 Abs. 3, Abs. 4 EEG 2014 erteilter Bescheid nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 übertragungsfähig wäre, nicht ankommt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.437.777,58 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen.