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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.08.2020 – 5 K 1467/19.F
ECLI:DE:VGFFM:2020:0819.5K1467.19.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2017 zugunsten eines selbständigen Unternehmensteils im Hinblick auf die zutreffende Ermittlung der maßgeblichen Strombezugsmenge. Hinsichtlich des Begrenzungszeitraums 2018 ist ein paralleles Klageverfahren unter der Geschäftsnummer 5 K 1453/19.F anhängig. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2008 gehört die Klägerin zur Klasse 22.21 „Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen“.
Mit am 12. Juni 2016 (vgl. Bl. 574 der beigezogenen Behördenakten – „BA“) über das elektronische Portal ELAN-K2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) gerichteten Antrag begehrte die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für ihre Abnahmestellen C1 (Süd), B-Straße, C-Stadt, C2 (Nord), ebenda, und G, H-Straße, G-Stadt, als selbständigen Unternehmensteil „I“. Hierbei gelangte sie zu einer Stromkostenintensität von 17,11 Prozent (Bl. 446 BA). Am 6. Juli 2016 stellte das Bundesamt eine kursorische Vorprüfung der eingereichten Unterlagen an (Protokoll als Bl. 632 – 635 BA); in die eigentliche Sachbearbeitung trat es im Dezember 2016 ein (vgl. Bl. 636 ff. BA). Mit Schreiben an die Klägerin vom 12. Januar 2017 führte das Bundesamt weitergehenden Klärungsbedarf an (Bl. 645 – 648 BA), worauf die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2017 (Bl. 654 f., Anlagen als Bl. 656 ff. BA) und durch E-Mail-Nachricht ihrer Bevollmächtigten vom 27. Januar 2017 antwortete (Bl. 649 – 651, Anlagen als Bl. 652 f., 654 - 660, 661 f. BA). In einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 3. Februar 2017 (vgl. Bl. 677 = 687 BA, Anlagen Bl. 683 – 686 BA) wurden von den Wirtschaftsprüfern zusammengestellte „unbereinigte“ Verbrauchsmengen für den Standort C übermittelt.
Durch Bescheide vom 9. Februar 2017 begrenzte das Bundesamt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 die EEG-Umlage nach Maßgabe von § 64 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 EEG 2014 für die Abnahmestelle C1 auf 2,28 ct/kWh (Bl. 693 – 696 BA = Bl. 11 – 14 d.A.), die Abnahmestelle C2 auf 2,70 ct/kWh (Bl. 707 – 710 BA) und für die Abnahmestelle G auf 2,66 ct/kWh (Bl. 721 – 724 BA) für an der jeweiligen Abnahmestelle bezogenen und selbstverbrauchten Strom. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerin sei einer Branche der Anlage 4, Liste 1, zuzuordnen und unterfiele der Übergangsregelung des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 EEG 2014. Zugrunde liegt dem eine alternative Berechnung des Stromverbrauchs und der Stromkostenintensität, die anscheinend in handschriftlichen Änderungen der Anlage 5/1 zum Prüfungsvermerk dokumentiert ist (Bl. 639 BA).
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. Februar 2017 ließ die Klägerin gegen die drei Bescheide Widerspruch erheben, mit dem sie eine Regelbegrenzung nach § 64 EEG 2014 anstrebte (Bl. 745 f. = 759 f. BA), und den sie mit weiteren Schreiben vom 13. April 2017 begründen ließ (Bl. 764 – 772 = 774 – 782, Anlagen Bl. 785, 786 = 787 – 795 = 796 – 804, Anlagen Bl. 805, 806 BA). Das Bundesamt habe im selbständigen Unternehmensteil der drei Abnahmestellen der „I“ nach § 2 Nr. 5 DSPV eine deutlich höhere Strombezugsmenge als der testierende Wirtschaftsprüfer angenommen, was zur Folge habe, dass die Stromkostenintensität aus dem testierten Bereich der Regelbegrenzung in den Bereich der Bestandsschutzregelung absinke. Die Klägerin selbst ergänzte mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Bl. 812 f., Anlagen Bl. 813 – 816 BA). Das Bundesamt sah sich zu einer Abhilfe außerstande (vgl. Vermerk Bl. 824 – 826, Anlage Bl. 827 – 830 BA = Bl. 817 – 819, Anlage Bl. 820 – 823 = Bl. 848 – 850 BA), teilte dies den Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 24. April 2018 mit (Bl. 851 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2019 (Bl. 860 – 866 BA = Bl. 15 – 18 d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt an, warum die maßgebliche Strombezugsmenge zu ändern gewesen sei. Bei einem selbständigen Unternehmensteil seien nach § 2 Nr. 5 DSPV alle beantragten und nicht beantragten Abnahmestellen anzusetzen, die zu ihm gehörten; hierbei sei der Stromverbrauch zu ermitteln, der dem Anteil der externen Umsatzerlöse zuzuordnen sei. Aus der Anlage 7a zum Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (Bl. 459 BA) ergebe sich, dass die Halle 12 eindeutig Bestandteil der „I“ sei. Der gesamte Strombezug am Standort C in Höhe von 55449434 kWh erfolge über die Abnahmestelle C1. Strommengen, die aufgrund interner Messungen nicht dem Unternehmensteil zuzuordnen seien, müssten als Weiterleitung abgezogen werden; beim gesamten Strombezug C1 in Höhe von 55449434 kWh abzüglich der an die Abnahmestelle C1 gelieferten 21604609 kWh seien dies 30813553 kWh [sic! rechnerisch richtig 33844825 kWh]. Für die Ermittlung der Stromkostenintensität sei der durchschnittliche Strompreis auf Basis der ermittelten Vollbenutzungsstunden und der Strombezugsmenge zuzüglich der umlagepflichtigen, selbsterzeugten oder selbstverbrauchten Strommenge des gesamten Unternehmensteils maßgeblich. Nach nochmaliger Prüfung sei hier von (55449434 kWh C gesamt + 12913342 kWh G =) 68362776 kWh auszugehen. Das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs der Jahre 2013 bis 2015 abzüglich der an Dritte weitergeleiteten sowie der auf interne Erlöse bezogenen Strommenge betrage ([47433450 + 45123387 + 46663521] : 3 =) 46406786 kWh, woraus sich eine Stromkostenintensität von 15,94 Prozent ergebe, die unter 17 Prozent liege, so dass nur noch Raum für eine Begrenzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 verbleibe. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten durch Einschreiben vom 5. April 2019 (vgl. Bl. 859 BA).
Am 25. April 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie eine Besondere Ausgleichsregelung aufgrund der Regelbegrenzung des § 64 EEG 2014 begehrt. Zur Begründung trägt die Klägerin im parallelen Klageverfahren 5 K1453/19.F vor, warum die Strombezugsmenge zu hoch bemessen sei mit der Folge, dass die Stromkostenintensität aus dem attestierten Bereich der Regelbegrenzung nach § 64 EEG 2014 in den Bereich der bloßen Bestandsschutzregelung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 absinke.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung der Begrenzungsbescheide vom 9. Februar 2017 (Az.: …, … sowie …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2019 (112-HFw-…/18) der Klägerin die unter dem 12. Juni 2016 für die Abnahmestellen in C1 (Süd) und C2 (Nord), B-Straße in C-Stadt sowie der Abnahmestelle G, H-Straße in G-Stadt, beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2017 gemäß der gestellten Hauptanträge zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung durch das Bundesamt. Ausgehend von 6062 Vollbenutzungsstunden und einer tatsächlichen Strombezugsmenge von 68362776 kWh sei nach der Tabelle der durchschnittlichen Strompreise für 2016 ein anzuwendender durchschnittlicher Strompreis von 12,4 ct/kWh zu ermitteln, was, wie auf Bl. 853 BA berechnet, zu einer Stromkostenintensität von 15,94 Prozent führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 – 866, „Beiakten I“) und den der Gerichtsakten 5 K 1453/19.F sowie der dort beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 – 884, „Beiakten I“), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 34 mit Bl. 30 = 40 der Akten 5 K 1453/19.F, Bl. 23R d.A.).
I.
Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlage-Begrenzung für den Begrenzungszeitraum 2017 durch die Bescheide vom 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. April 2019 ist im Ergebnis rechtmäßig:
Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden: „EEG 2014“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14).
Von den Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Jahre 2017 für den selbständigen Unternehmensteil „I“ der Klägerin nach der maßgeblichen Fassung von § 64 Abs. 1 EEG 2014
§ 64
Stromkostenintensive Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
2. die Stromkostenintensität
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat:
aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und
bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016,
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und
3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) ...
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen:
1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und
c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:
aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,
bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und
cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung;
auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
2. ...
(4) ...
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden. 2Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt. 3Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 4Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, und
3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht.
(7) ...
ist hier die Stromkostenintensität von mindestens 17 Prozent streitig. Die Klägerin gehört wegen ihrer Klassifizierung unter 2221 WZ 2008 in der Anlage 4 zur Liste 1, ihr Energiemanagementsystem ist zertifiziert (Bl. 398 ff. BA).
Das Gericht lässt dahinstehen, ob die im Antrag rechtzeitig vor Fristablauf gemachten Angaben zum selbständigen Unternehmensteil der Klägerin wirklich für eine hinreichend gesicherte Sachbearbeitung genügten (im Wirtschaftsprüfervermerk vom 6. Juni 2016 und dessen Anlage 5 heißt es, „Angaben zur Jahreshöchstlast für die einzelnen Abnahmestellen [seien] – unverschuldet und nachweislich – nicht verfügbar, da die Gesellschaft vom vorgelagerten Netzbetreiber nur eine Abrechnung über die Netznutzung bekomm[e], die nur Daten für die entnommene elektrische Arbeit am Standort C insgesamt und nur eine Angabe zur Jahreshöchstlast ent[halte], die sich nicht den Unternehmensteilen bzw. Antragsabnahmestellen zuordnen [lasse]“, Bl. 445 BA, weshalb die „aufgeführte höchste Last der Entnahme, welche zur Berechnung der Vollbenutzungsstunden ... erforderlich [sei], auf die höchste Last der Entnahme der A SE & Co. KG am Standort C bezieh[e]“, Bl. 422 BA), wie sich der – unbestritten auf einer Abstimmung zwischen der Klägerin und dem Bundesamt in den Antragsverfahren der Jahre 2014 und 2015 beruhende (Bl. 766 = 776 BA) – Zuschnitt der Abnahmestellen des selbständigen Unternehmensteils (Anlage 7a, Bl. 459 BA, mit farbiger Darstellung von Bl. 786 BA als Bl. 55 d.A. 5 K 1453/19.F) zu den Voraussetzungen einer eigenen Abnahmestelle nach § 64 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 verhält und ob und ggf. inwieweit ein bei Prüfung der Begrenzungsvoraussetzungen festgestellter „Klärungsbedarf“ (Schreiben des Bundesamts vom 12. Januar 2017, Bl. 645 – 648 BA) zu Modifikationen der im Antrag gemachten, der Antragstellung zugrundeliegenden Angaben zu den Strommengen führen darf, denn die Sichtweise der Beklagten ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden und führt im Ergebnis nicht zu einer Stromkostenintensität, die die Klägerin für das Jahr 2017 in den Bereich der Regelbegrenzung nach § 64 EEG 2014 brächte.
Soweit das Bundesamt bei der Ermittlung der Stromkostenintensität des selbständigen Unternehmensteils den gesamten Strombezug am Standort über die Abnahmestelle des selbständigen Unternehmensteils diesem zugeordnet und diejenigen Strommengen, die über interne Messungen nicht dem selbständigen Unternehmensteil zuzurechnen sind, als Weiterleitungen des selbständigen Unternehmensteils an die restlichen Verbraucher am Standort gesehen hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein „selbständiger Unternehmensteil“ keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt und so selbst keine Beschaffungsverträge mit Stromlieferanten abschließen könnte. Bei der Ermittlung der Stromkostenintensität für die Bewilligung einer EEG-Umlagebegrenzung kommt es hierauf indes nicht an, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber stellt nicht auf diesen Gesichtspunkt ab. Vielmehr hat er, insoweit der zunächst nur kursorischen Vorgängernorm des § 41 Abs. 5 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), dann präzisiert durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) folgend, ausdrücklich Unternehmensteilen, die als selbständig im Sinne eines „Für-sich-(Be-)Stehens“ am Markt auftreten könnten (Küper/Denk, in: Säcker EEG 2014, 3. Aufl. – 2015, § 64 Rn. 207; siehe auch Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. – 2015, § 64 Rn. 82), eine eigenständige Bedeutung zugemessen. Die Verordnungsermächtigung des § 94 Nr. 2 EEG 2014
§ 94
Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. ...
2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere
a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden, und
b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt werden,
3. ...
schränkt insoweit nicht durch Vorgaben ein. Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) übernimmt vielmehr bei der Bestimmung der „Antragsabnahmestelle“ und des „antragstellenden Unternehmens“ in § 2 Nr. 1, 2 DSPV
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind
1. „Antragsabnahmestelle” eine Abnahmestelle nach § 64 Absatz 6 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die ein Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,
2. „antragstellendes Unternehmen” ein Unternehmen oder selbständiger Unternehmensteil, das oder der für eine oder mehrere Abnahmestellen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,
3. bis 7. ...
die Rechtsfigur des selbständigen Unternehmensteils und behandelt „Unternehmen“ wie „selbständiger Unternehmensteil“ gleich. Das ist entscheidend. Wäre bei der Ermittlung der Strombezugsmenge im Sinne von § 2 Nr. 5 DSPV
5. „Strombezugsmengen” sämtliche Strommengen, die ein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeitraum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten bezogen hat, einschließlich der Strommengen, die das antragstellende Unternehmen an Dritte weitergeleitet hat,
für selbständige Unternehmsteile eine prinzipiell andere Anknüpfung gewollt gewesen, hätte dies normiert werden müssen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vorgabe für die Errechnung der maßgeblichen Stromkosten in § 5 Abs. 2 DSPV
§ 5
Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren
(1) In einem Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage wird für ein antragstellendes Unternehmen bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen.
(2) 1Die maßgeblichen Stromkosten eines antragstellenden Unternehmens werden nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes errechnet, indem der durchschnittliche Strompreis, der nach Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen maßgeblich ist, mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert wird. 2Als Stromverbrauch nach Satz 1 werden selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert wurden oder die nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind.
nichts dafür zu entnehmen. Die Bemessung des selbständigen Unternehmensteils unter Anknüpfung an das antragstellende Unternehmen erscheint auch von daher angemessen, dass bei einem höheren Strombezug vom Energieversorger regelmäßig günstigere Konditionen zu erlangen sein dürften. Die Sichtweise der Klägerin würde dagegen den Kreis der Privilegierten ausweiten, was dem Grundsatz widerspricht, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung um eng auszulegende Ausnahmevorschriften handelt.
Hieraus folgt für die Klägerin: Dass der selbständige Unternehmensteil mehrere Standorte umfasst, ist unschädlich (Küper/Denk, in Säcker EEG 2014, 3. Aufl. – 2015, § 64 Rn. 211). Allerdings ist mit der Beklagten eine höhere Strombezugsmenge anzusetzen. Ausgehend vom physikalischen Fluss des Stroms von der Entnahmestelle über das Gelände der Abnahmestelle C1 – der in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert bestritten worden ist – zu den anderen Verbrauchern am Standort ist die ausgewiesene Stromverbrauchsmenge statt der in der Anlage 5 zum Wirtschaftsprüfervermerk vom 6. Juni 2016 (Bl. 445 BA) angesetzten 45384037 kWh für den Standort C auf 55449434 kWh zu erhöhen. Hinzu kommt der Anteil des Standorts G mit 12913342 kWh und ergibt sich so eine Strommenge von 68362776 kWh. Bei vom Bundesamt angesetzten 6069 Vollbenutzungsstunden im Sinne von § 2 Nr. 7 DSPV
7. „Vollbenutzungsstunden“ das mittels entnommener elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens im Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweiszeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet.
fällt der selbständige Unternehmensteil der Klägerin nach der vom Bundesamt auf seiner Internetseite für den Begrenzungszeitraum 2017 bekanntgemachten Tabelle der durchschnittlichen Strompreise
ebenso in die mit 12,40 ct/kWh bemessene Gruppierung wie nach der Vollbenutzungsstundenzahl von 6 062h, die die Klägerin ansetzt. Das nach § 5 Abs. 2 DSPV maßgebliche arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des selbständigen Unternehmensteils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren 2013 bis 2015 beträgt ([47433450 + 45123387 + 46663521] : 3 =) 46 406 786 kWh, die maßgeblichen Stromkosten mithin (* 12,40 ct/kWh : 100 =) 5754441,46 Euro. Diese Strommenge ist nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens ins Verhältnis zu setzen. Die so ermittelte Bruttowertschöpfung beläuft sich – nach der insoweit unbestrittenen Anlage 4 des Wirtschaftsprüfervermerks (Bl. 440 BA) – auf 36099743,95 Euro. Damit errechnet sich die entscheidende Stromkostenintensität in Höhe von ([5754441,46 : 36099743,95] * 100 =) 15,94 Prozent.
Der selbständige Unternehmensteil der Klägerin ist für den Begrenzungszeitraum 2017 allein nach der Übergangsregelung des § 103 Abs. 3 EEG 2014
§ 103
Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
(1), (2) ...
(3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis § 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den § 63 bis § 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(4) bis (7) ...
zu privilegieren. Die Festsetzungen der Begrenzungsbescheide vom 9. Februar 2017 mit den zugrundeliegenden Berechnungen sind bereits im Widerspruchsverfahren ausdrücklich nicht angegriffen worden (Bl. 746 BA).
Da für die Klägerin hinsichtlich ihres selbständigen Unternehmensteils keine weitergehenden materiellen Ansprüche auf eine Besondere Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2017 bestehen, bleiben Begründungsmängel der Bescheide vom 9. Februar 2017 unerheblich. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bedarf es nämlich einer Begründung nur insoweit nicht, „soweit die Behörde einem Antrag entspricht“; entsprechendes gilt nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG „soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist“. Wird auf einen Antrag, der erkennbar auf eine Begrenzung unter den Voraussetzungen des § 64 EEG 2014 gerichtet ist, nur eine Begrenzung nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 EEG 2014 bewilligt, so liegt darin eine Teilablehnung, die der Begründung nach den Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bedarf. Als Mitteilung der „wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe“ genügt nicht, wenn mit der Angabe, „im Nachweiszeitraum [hätte] die Stromkostenintensität weniger als 17 Prozent, mindestens aber 14 Prozent betragen“, lediglich die Vorgabe des Normbefehls wiederholt wird. Vielmehr hätte es einer rechnerisch nachvollziehbaren Ermittlung bedurft, aus der ersichtlich wird, warum der Berechnung in der Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht gefolgt wird. Hieran ändert nichts, dass aufgrund des vom Bundesamt vor der Bescheidung durch Schreiben vom 12. Januar 2017 mitgeteilten noch bestehenden „Klärungsbedarfs“ für die Klägerin erkennbar war, dass die für den selbständigen Unternehmensteil beantragte Begrenzung möglicherweise nicht wie beantragt bewilligt würde und gemutmaßt werden konnte, worauf das Bundesamt stattdessen – in Abweichung von einer vorangegangenen Praxis – abstellen würde. Auch wenn sich Inhalt und Umfang, den eine Begründung haben muss, nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls richten, dient sie doch ebenso dem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwGE 84, 375 <388>; HessVGH NVwZ-RR 1997, 57 <58>) und muss sie auch die Überprüfung der Entscheidung ermöglichen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. – 2018, § 39 Rn. 43). Der Widerspruchsbescheid vom 5. April 2019 bessert hier allerdings nach.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 618156,17 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts in der Anlage zur Klageerwiderung vom 18. Juli 2019 (Bl. 24, 25 d.A.), der nicht substantiiert entgegengetreten worden ist.