Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.08.2020 – 22 K 1366/20.F.PV
ECLI:DE:VGFFM:2020:0824.22K1366.20.F.PV.00
Tenor
1. Der Beteiligte wird verpflichtet, in Bezug auf die Ablehnung der Genehmigung der zeitlichen Verschiebung des Erholungsurlaubs des Beschäftigten D. auf den Zeitraum vom 05.10. bis 31.10.2020 das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen.
2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beteiligten über die zeitliche Verschiebung des im jeweiligen Urlaubsplan bereits festgestellten Erholungsurlaubs eines Beschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG unterliegt.
3. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf die Feststellungen nach Nr. 1, 2 auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes freizustellen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Entscheidung des Beteiligten über den Antrag eines Beschäftigten auf zeitliche Verschiebung von bereits im Urlaubsplan festgestelltem Erholungsurlaub in der Dienststelle mitbestimmungspflichtig ist.
Im Rahmen der Urlaubsplanung in der Dienststelle des Beteiligten für das Jahr 2020 ließ der Polizeihauptmeister D. den von ihm gewünschten Jahresurlaub für den Zeitraum vom 01.bis 31. Mai 2020 eintragen. Bei der Aufstellung des Jahresurlaubsplans wurde der Antragsteller beteiligt. Mit E-Mail vom 17. April 2020 bat der Beamte um Verschiebung seines Erholungsurlaubs in den Oktober 2020, konkret in den Zeitraum vom 05.10. bis 31.10.2020. Die von ihm ursprünglich geplante Reise in die USA könne aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen des Flug- und Reiseverkehrs nicht wie geplant durchgeführt werden. Mit E-Mail vom 22. April 2020 teilte der Beteiligte dem Beamten formlos mit, er werde den Antrag ablehnen. Dies tat er sodann durch Bescheid vom 29. April 2020. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden wurde. Einen Antrag auf einstweilige Anordnung lehnte die für beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige 9. Kammer des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 5. Mai 2020 ab (Az. 9 L 1143/20.F). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 3. Juni 2020 zurück (HessVGH 1 B 1379/20).
Nachdem der Beamte auch den Antragsteller entsprechend informiert hatte, erhob der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten mit E-Mail vom 27. April 2020 Einwendungen gegen die Ablehnung des Urlaubsantrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. April 2020 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG bestehe nicht. Es komme nur dann in Betracht, wenn die Urlaubswünsche verschiedener Beamter divergierten oder von mindestens zwei Beamten konkurrierende Urlaubswünsche geäußert worden seien. Der Beteiligungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG habe als Anknüpfungspunkt den Zeitpunkt der erstmaligen Urlaubsplanung; nur zu diesem Zeitpunkt solle der Personalrat überwachen, dass die Interessen aller Beschäftigten berücksichtigt werden. Ein darüber hinausgehendes Mitbestimmungsrecht für den Fall, dass einzelne Beamte ihre mit dem Dienstherrn und der Personalvertretung abgestimmten Urlaubszeiten verschieben wollten und der Dienstherr dies ablehne, komme nicht in Betracht.
Im Hinblick darauf beschloss der Antragsteller, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten. Dies teilte er dem Beteiligten mit. Der Beteiligte wies mit E-Mail vom 14. Mai 2020 darauf hin, dass eine Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung nicht erfolgen werde, da diese haltlos und mutwillig sei.
Am 25. Mai 2020 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG zu. Auch wenn nur ein Beschäftigter abweichend vom Urlaubsplan die Genehmigung einer zeitlichen Verschiebung des Urlaubs beantrage, handele der Antragsteller nicht als Interessenvertreter des jeweils betroffenen Beschäftigten, sondern als Repräsentant aller Beschäftigten der Dienststelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23. Mai 2020 sowie den Schriftsatz vom 16. Juli 2020 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die Ablehnung der Genehmigung der zeitlichen Verschiebung des Erholungsurlaubs des Beschäftigten D. aus den Zeitraum vom 05.10 bis 31.10.2020 durch den Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Ersetzung der Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG verletzt, und den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren in Bezug auf diese Entscheidung fortzusetzen;
2. festzustellen, dass die Entscheidung des Beteiligten über die zeitliche Verschiebung des im jeweiligen Urlaubsplans bereits festgestellten Erholungsurlaubs eines Beschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG unterliegt und der Beteiligte in Folge dessen verpflichtet ist, jeweils ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen;
3. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Rechtsverfolgung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Bezug auf die Anträge zu 1) und 2) freizustellen.
Der Beteiligte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er vertieft sein bisheriges Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Verfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. Juli 2020 Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind zulässig und haben insgesamt in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise Erfolg.
In Bezug auf den Antrag zu 1) ergibt sich die Zulässigkeit des Leistungsbegehrens aus dem Umstand, dass das Mitbestimmungsverfahren, welches der Beteiligte bereits eingeleitet, jedoch nicht weitergeführt hatte, noch sinnvoll fortgesetzt werden kann, da der Zeitraum des beantragten Erholungsurlaubs des Beamten D. noch in der Zukunft liegt, sodass das Mitbestimmungsverfahren noch vor Beginn dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller kann sich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG berufen, sodass in Folge des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens ein Anspruch des Antragstellers anzuerkennen ist, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren fortsetzt.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hier nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller bei der Erstellung und (endgültigen) Feststellung des Urlaubsplans für das Jahr 2020 beteiligt wurde. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Aufstellung des Urlaubsplans, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch auf die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs „für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird“. Die Voraussetzungen dieser zweiten Alternative des Tatbestands sind hier erfüllt. Zwischen dem Beteiligten und dem Beschäftigten D. ist gerade streitig, ob der Urlaub des Beamten, der ursprünglich für einen Zeitraum im Mai 2020 vorgesehen und festgestellt worden war, auf den Zeitraum vom 05. bis 31. Oktober verschoben werden darf oder nicht. Insoweit hat der Beteiligte die beamtenrechtliche Entscheidung zwar bereits getroffen und den Antrag des Beamten abgelehnt; dies jedoch ohne Beteiligung des Antragstellers.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten steht der Mitbestimmung nicht entgegen, dass hier nur ein einzelner Beschäftigter mit der Festlegung des Urlaubs in seinem Fall nicht einverstanden ist bzw. von der Regelung im bereits festgestellten Urlaubsplan abweichen möchte. Nach herrschender Meinung genügt dies, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen (Kaiser/Annuß in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 75 RdNr. 291 mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Die Kammer schließt sich dieser im Hinblick auf den weit gefassten Wortlaut des Mitbestimmungstatbestands allein überzeugenden Auffassung an. Die vom Beteiligten herangezogene abweichende Auffassung (Rehak in Lorenzen u. a., BPersVG, Kommentar, Loseblattausgabe, § 75 RdNr. 392 unter Verweis auf überholte Kommentierungen) teilt die Kammer nicht, zumal diese Kommentierung insoweit als in sich widersprüchlich anzusehen ist, als der Kommentator ein Beteiligungsrecht auch an konkreten Einzelentscheidungen ausdrücklich anerkennt (Rehak a. a. O., Rdnr. 394, 395).
Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift reicht es für das Mitbestimmungsrecht aus, dass zwischen „einzelnen“ Beschäftigten und dem Dienststellenleiter in Bezug auf die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs kein Einverständnis erzielt wird, unabhängig davon, ob der Streit im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Abweichung von dem bereits festgestellten Urlaubsplan entsteht oder im Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung eines Urlaubs. Auf den Zeitpunkt kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Mitbestimmungsauslösendes Element ist vielmehr die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleiter und beteiligtem Beschäftigten über die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs. Dem Gesetz lässt sich zudem auch nicht das Erfordernis entnehmen, dass dies in Bezug auf mehrere Beamte der Fall sein muss.
Außerdem entspricht eine derart weite Auslegung auch dem Zweck der Mitbestimmung. Denn bei jeder zeitlichen Verschiebung von Erholungsurlaub sind immer zugleich auch die Interessen der übrigen Beschäftigten berührt, da deren Interessen bei der Entscheidung über die Gewährung des Urlaubs zu berücksichtigen sind. Nur im Hinblick auf die Wahrung der kollektiven Interessen der Beschäftigten ist dem Antragsteller auch das Mitbestimmungsrecht eingeräumt, sodass der Antragsteller im Rahmen des Beteiligungsverfahrens insoweit nicht als Sachwalter eines einzelnen Beschäftigten tätig werden darf.
Dem Begehren des Antragstellers wird in Bezug auf den Antrag zu 1. allerdings bereits die ausgesprochene Verpflichtung des Beteiligten in vollem Umfang gerecht, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Der beantragten gesonderten Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bedarf es nicht.
Auch der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet. Entscheidungen über die zeitliche Verschiebung von Erholungsurlaub, gegebenenfalls in Abweichung vom jeweiligen Urlaubsplan, können – gerade im Hinblick auf die aktuelle Situation der Pandemie – in einer Vielzahl von Fällen anstehen, sodass dem Antragsteller angesichts der rechtlichen Einschätzung durch den Beteiligten ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren zusteht, allgemein festzustellen, dass die Entscheidung des Beteiligten über die zeitliche Verschiebung von Erholungsurlaub seiner Mitbestimmung unterliegt. Der Erfolg des Begehrens ergibt sich insoweit aus den bereits dargelegten Erwägungen.
Auch der Antrag zu 3. ist zulässig und begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis und auch das Feststellungsinteresse des Antragstellers können angesichts der ausdrücklichen Ankündigung des Beteiligten, den Antragsteller von den Kosten der Rechtsverfolgung nicht freistellen zu wollen, nicht bezweifelt werden. Die Pflicht des Beteiligten, den Antragsteller von den Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG. Entgegen der Auffassung des Beteiligten hat der Antragsteller das Verfahren nicht aus mutwilligen oder haltlosen Gründen angestrengt, sodass die allgemein anerkannten Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Entfallen der Kostentragungspflicht der Dienststelle hier nicht erfüllt sind. Wie der Erfolg des Antragstellers zeigt, war die Rechtsverfolgung schon gar nicht von Anfang an als offensichtlich aussichtslos anzusehen. Die Frage der Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG ist jedenfalls nicht eindeutig und unter Ausschluss aller denkbaren Alternativen im Sinne der von der Dienststellenleitung vertretenen Auffassung zu beantworten.