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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.09.2020 – 12 K 2039/19.F

ECLI:DE:VGFFM:2020:0904.12K2039.19.F.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle.

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Der am ….1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 2005 und 2007 geborene Kinder. In den Jahren 1989 bis 1996 arbeitete er als Friseur in der Türkei. Seit dem 01.01.2002 war er in dem Friseursalon F in G angestellt. Im Jahre 2014 beabsichtigte der Kläger, sich selbstständig zu machen. Er stellte deshalb am 24.06.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung. Die daraufhin seitens der Beklagten angeordnete Sachkundeprüfung bestand der Kläger nicht. In dem Prüfungsprotokoll vom 19.01.2015 heißt es, dass er den Teil „Fachpraxis“ mit „gut“ bestanden habe, den fachtheoretischen Prüfungsteil jedoch nicht bestanden habe. Die rechtstheoretischen sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse seien mit mangelhaft bewertet worden, „auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Defizite“. Der Antrag des Klägers wurde daraufhin mit Bescheid vom 17.04.2015 abgelehnt. In der Folgezeit wünschte der Kläger eine Wiederholungsprüfung. Auch die Wiederholungsprüfung, die am 22.07.2015 stattfand, bestand der Kläger nicht.

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Seit März 2015 ist der Kläger selbstständig tätig. Am 02.02.2015 meldete er die gewerbliche Tätigkeit eines Friseursalons beim Ordnungsamt der Stadt C an. Seit dieser Zeit betreibt der Kläger in der H-Straße unter der Bezeichnung BF einen Friseursalon. Wegen der Aufnahme des Gewerbebetriebes, ohne dass dieser zuvor in die Handwerksrolle eingetragen worden war, erging gegen den Kläger in der Folgezeit seitens der Stadt C ein Bußgeldbescheid.

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Am 11.04.2018 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Erneut bestand der Kläger die am 27.08.2018 durchgeführte Sachkundeprüfung nicht. In der Folgezeit nahm er seinen Antrag auf Ausnahmebewilligung mit Schreiben vom 29.11.2018 wieder zurück.

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Am 19.12.2018 meldete sich der Kläger nach I-Stadt um. Als neue Anschrift gab er dabei an: „J-Straße, I-Stadt“.

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Am gleichen Tage stellte der Kläger bei der Handwerkskammer I-Stadt einen Antrag auf Ausnahmebewilligung. In dem von ihm für den Antrag auszufüllenden Formblatt der Handwerkskammer I-Stadt gab er zunächst unter Ziffer 1) bei „Allgemeine Angaben“ an, dass der Antrag auf die Tätigkeit als Herrenfriseur beschränkt wird. Unter Ziffer 5) des Formulars wurde ihm folgende Frage gestellt:

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„Haben sie schon einmal einen Ausnahmeantrag gestellt?“

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Auf diese Frage kreuzte der Kläger das Kästchen bei „Nein“ an. Ferner heißt es in dem Vorblatt, dass er versichere, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Das Formblatt wurde von dem Kläger eigenhändig unterzeichnet.

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Am 28.12.2018 schloss der Kläger mit Herrn K. einen Arbeitsvertrag, mit dem Herr K. zum 01.01.2019 als Technischer Betriebsleiter eingestellt wurde. Als Arbeitgeber war dabei angegeben: B., B Herrensalon, H-Straße, C-Stadt. Am 19.02.2019 wurde dem Kläger durch die Handwerkskammer I-Stadt eine Ausnahmebewilligung erteilt, weil er die Sachkundeprüfung am 23.01.2019 bestanden hatte. Am 01.03.2019 meldete sich der Kläger von I-Stadt nach C-Stadt, in die A-Straße, seine frühere Anschrift, um. Mit

E-Mail vom 06.03.2019 bat er bei der Beklagten um Eintragung in die Handwerksrolle.

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Mit Bescheid vom 15.05.2019 nahm die Beklagte mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft die dem Kläger am 19.02.2019 durch die Handwerkskammer I-Stadt erteilte Ausnahmebewilligung zur selbstständigen Ausübung des Friseurhandwerks, Teilbereich Herrenfriseur, zurück. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides angeordnet. Der Kläger wurde ferner aufgefordert, das Original der Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer I-Stadt vom 19.02.2019 an die Beklagte zurückzugeben. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Hessen abgesehen werde, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig sei. Die Rücknahme werde auf § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG Hessen gestützt. Zur Begründung heißt es, dass der Kläger in Punkt 5 des Antrages bei der Handwerkskammer I-Stadt wahrheitswidrig angegeben habe, in der Vergangenheit keinen Ausnahmeantrag gestellt zu haben. Aus den äußeren Umständen lasse sich entnehmen, dass die Antragstellung bei der Handwerkskammer I-Stadt ausschließlich dazu gedient habe, sich eine Ausnahmebewilligung zu erschleichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zum 19.12.2018 seinen Hauptwohnsitz in C-Stadt aufgegeben und mit gleichem Datum einen Ausnahmeantrag bei der Handwerkskammer I-Stadt gestellt habe und vor dem weiteren Hintergrund, dass nach Erteilung der Ausnahmebewilligung er den I-Wohnsitz am 01.03.2019 wieder abgemeldet habe. Dies lasse bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass er seinen Wohnsitz in I-Stadt nur deswegen angemeldet habe, um dort eine Ausnahmebewilligung zu erhalten. Zudem habe er die beiden erfolglosen Ausnahmeverfahren aus den Jahren 2015 und 2018 gegenüber der Handwerkskammer I-Stadt verschwiegen. Im Rahmen der Ermessenserwägung komme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Ausnahmebewilligung das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Ausnahmebewilligungsbescheides nicht überwiege. Zur Wahrung der Rechtsordnung sei es erforderlich, dass die durch Falschangaben erlangte Ausnahmebewilligung ihre Rechtswirksamkeit verliere. Ein milderes Mittel als die Rücknahme sei nicht ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides heißt es, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben werden kann. Der Bescheid wurde am 21.05.2019 zugestellt.

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Dagegen hat der Kläger am 17.06.2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass er die praktischen Prüfungsteile immer bestanden habe, jedoch die theoretischen Prüfungen lediglich wegen seiner Sprachschwierigkeiten nicht. Er sei im Jahre 2018 wegen der Gesamtsituation aus C-Stadt weggezogen. Er habe sich damals von seiner Frau und seinen Kindern getrennt und habe deshalb in I-Stadt neu anfangen

wollen. Dort habe er zahlreiche Verwandte. Er habe bei seiner Schwester in I-Stadt gewohnt. Auch habe er einen Makler kontaktiert, um ein Ladenlokal anzumieten, und mit verschiedenen Leuten über die Eröffnung eines Friseursalons in I-Stadt gesprochen. Zu einer Anmietung sei es aber nicht mehr gekommen, weil er sich wieder mit seiner Frau versöhnt habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass er sich die Ausnahmebewilligung erschlichen habe. Zudem liege auch keine bewusste Falschaussage seinerseits in dem Antragsformular der Handwerkskammer I-Stadt vor. In dem Formular sei er nicht gefragt worden, ob er bei irgendeiner Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung beantragt habe. Bei dem Ausfüllen des Formulars habe er sich der Hilfe seines Neffen als Dolmetschers bedient. Dieser habe die Frage aber falsch verstanden, indem dieser davon ausgegangen sei, dass sich die Frage nur auf eine vorherige Antragstellung bei der Handwerkskammer I-Stadt beziehe. Sein Neffe habe dann auch das Kreuzchen neben der Antwortmöglichkeit „nein“ gesetzt.

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Mit Beschluss vom 25.03.2020 wurde das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 75 S. 3 VwGO bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 10.03.2020 gegen den Rücknahmebescheid, längstens jedoch bis zum 25.06.2020, ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides wiedergegeben und teilweise vertieft.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2019 in der Gestalt des

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Widerspruchsbescheides vom 12.05.2020 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die gewerbliche Tätigkeit des Klägers bis heute nicht auf dem Boden der Legalität befinde. Er habe eine unzutreffende Angabe in dem Antragsformular in I-Stadt gemacht. In I-Stadt gebe es nur eine Handwerkskammer. Die Zusatzfrage unter Ziffer 5 des Antragsformulars, wo ein etwaiger weiterer Ausnahmebewilligungsantrag gestellt worden sei, wäre deshalb überflüssig, wenn man die Interpretation des Klägers über die Auslegung der Frage zugrunde lege. Anhand der Ummeldedaten sei ferner ersichtlich, dass der Kläger nur wegen des Ausnahmebewilligungsverfahrens nach I-Stadt gezogen sei. Hierfür spreche auch der Abschluss des Betriebsleitervertrages Ende 2018.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann der Berichterstatter über die Klage anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das gemäß §§ 68ff. VwGO vor Klageerhebung grundsätzlich notwenige Vorverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO analog nachgeholt worden, indem die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers hin am 12.05.2020 einen (ablehnenden) Widerspruchsbescheid erlassen hat.

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Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Handwerkskammer Wiesbaden vom 15.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.05.2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 HVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

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Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten litt der Bescheid vom 15.05.2019 aber an einem formellen Fehler, weil der Kläger vor seinem Erlass nicht nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden ist. Die Voraussetzungen für eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG lagen nicht vor. Insoweit hätte die Beklagte darlegen müssen, dass im öffentlichen Interesse gerade eine vorherige Anhörung des Klägers unterbleiben musste. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Dieser Formfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides geführt hat, ist jedoch nach § 45 Abs. 2 HVwVfG geheilt worden, da die Beklagte die erforderliche Anhörung durch Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers sowohl im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wie auch in ihrem Widerspruchsbescheid nachgeholt hat.

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Die Beklagte ist auch für den Erlass des Rücknahmebescheides entgegen der Rechtsansicht des Klägers zuständig. Nach § 48 Abs. 5 HVwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Demnach ist die Beklagte für die Rücknahme der durch die Handwerkskammer I-Stadt nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung erteilten Ausnahmebewilligung zuständig, denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger hat sich zum 01.03.2019 erneut nach C-Stadt umgemeldet und lebt deshalb (wieder) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Handwerksordnung ist eigentlich die höhere Verwaltungsbehörde für die Erteilung (bzw. Rücknahme) der Ausnahmebewilligung zuständig, doch ist durch Verordnung über die Bezirke der Handwerkskammern und über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung (Handwerksordnungsausführungsverordnung) – HwOAV - vom 24.03.2015 die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle auf die Handwerkskammer übertragen worden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HwOAV). Örtlich zuständige Handwerkskammer für den Main-Kinzig-Kreis ist nach § 1 Nr. 3 HwOAV die Beklagte.

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Die dem Kläger von der Handwerkskammer I-Stadt am 19.02.2019 erteilte Ausnahmebewilligung ist rechtswidrig, denn die Handwerkskammer I-Stadt war für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Kläger nicht örtlich zuständig gewesen. Für die Frage, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG vorliegt, ist die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ausreichend (vgl. Beck-OK VwVfG, § 48 Rdnr. 30; Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Handwerksordnung, § 48 VwVfG Rdnr. 25). Der Kläger hat sich zwar zum 19.12.2018 nach I-Stadt umgemeldet, doch hat der Kläger dort tatsächlich keinen Wohnsitz begründet. Vielmehr erfolgte die Ummeldung nach I-Stadt lediglich zum Schein. In Wirklichkeit hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in C-Stadt nicht aufgegeben. Dies folgt zum einen aus den äußeren Umständen, wie sie sich in der zeitlichen Abfolge darstellen. Bereits wenige Wochen nach Rücknahme seines Antrages auf Ausnahmebewilligung bei der Beklagten am 29.11.2018 erfolgte die Ummeldung des Klägers nach I-Stadt. Noch am Tag der Ummeldung stellte der Kläger den Antrag auf Ausnahmebewilligung bei der Handwerkskammer I-Stadt. Der Kläger gab in I-Stadt eine Meldeadresse an, unter der er – wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – tatsächlich niemals gewohnt hat. Gleichwohl legte er der Meldebehörde einen Mietvertrag für diese Wohnung vor. Für die Wohnung zahlte er keinerlei Miete, was verdeutlicht, dass es sich hierbei um ein bloßes Scheingeschäft handelte. Vielmehr hielt er sich – angeblich – in der Zeit seines „I-Stadt-Aufenthaltes“ immer in der Wohnung seiner Schwester auf. Entscheidender Hinweis dafür, dass der Kläger tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nicht von C-Stadt aus wegverlagert hat, ist aber der Umstand, dass der Kläger am 28.12.2018 einen Arbeitsvertrag mit Herrn K. abschloss, der für ihn Betriebsleiter seines Herrenfrisiersalons in

C-Stadt werden sollte und tatsächlich geworden ist. Dies verdeutlicht, dass der Kläger weiterhin einen Herrenfriseursalon in C-Stadt betreiben wollte und nicht – wie er mehrfach erklärt hat – in I-Stadt ein neues Leben anfangen wollte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach Erlangung der Ausnahmebewilligung durch die Handwerkskammer I-Stadt sich erneut nach C-Stadt am 01.03.2019 zurückgemeldet hat. Von einer neuen beruflichen Zukunft in I-Stadt war ab diesem Zeitpunkt keine Rede mehr. Die Behauptung des Klägers, er habe sich zuvor von seiner Familie und insbesondere von seiner Frau getrennt und nach Erlangung der Ausnahmebewilligung wieder versöhnt, ist als reine Schutzbehauptung seinerseits zurückzuweisen. Eine nähere Darstellung der Umstände, wie es trotz der erfolgten räumlichen Trennung von seiner Familie wieder zu einer Versöhnung gekommen sein soll, ist er schuldig geblieben.

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Der angefochtene Bescheid ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten ins Felde geführte Vorschrift des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG hier nicht einschlägig ist. § 48 Abs. 2 HVwVfG gilt nur für rechtswidrige Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Dies ist bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung nicht der Fall. Die Grundsätze des § 48 Abs. 2 HVwVfG können nur in eingeschränktem Umfang im Rahmen der Ermessensausübung bei der Frage nach der Prüfung des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden (vgl. Hess. VGH, U. v. 18.01.2007 – 11 UE 111/16, zitiert nach juris Rdnr. 30; ebenso Beck OK VwVfG § 48 Rdnr. 88). Die Ermessensausübung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes überwiegt. In diesem Zusammenhang durfte die Beklagte unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG berücksichtigen, dass der Kläger die Ausnahmebewilligung bei der Handwerkskammer I-Stadt unter Angabe von falschen Tat-sachen erlangt hat. Der Kläger hat auf die Frage, ob er bereits eine Ausnahmebewilligung zuvor beantragt hatte, mit „nein“ geantwortet. Diese Antwort war unrichtig, da der Kläger zumindest zwei, wenn nicht drei dementsprechende Anträge zuvor bereits bei der Beklagten gestellt hatte. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Frage der Handwerkskammer I-Stadt unter Ziffer 5 ihres Antragsformulars auch auf Ausnahmeanträge bei anderen Handwerkskammern bezieht, denn durch eine Zusatzfrage wird für den Fall, dass die Frage mit „ja“ beantwortet wird, des Weiteren gefragt, bei welcher Stelle für welches Handwerk der Antrag gestellt worden war. Diese Frage wäre überflüssig, wenn insoweit nur nach Anträgen bei der Handwerkskammer I-Stadt gefragt worden wäre. Unerheblich ist ferner, dass sich der Kläger bei dem Ausfüllen des Formulars der Handwerkskammer I-Stadt der Hilfe seines Neffen L. bedient hat. Der Kläger hat sich durch seine Unterschrift des Formulars den Inhalt der Angaben zu eigen gemacht, die ihm somit zuzurechnen sind. Zudem hat er laut Formular versichert, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Auf die Beantwortung der Frage, ob Herr L. die Frage falsch verstanden hat, kommt es deshalb nicht an. Der Neffe des Klägers fungierte lediglich als Sprachmittler, füllte das Formular aber nach den Vorgaben des Klägers aus. Wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Frage mit „ja“ hatte beantworten wollen, hätte er gegenüber Herrn L. darauf bestehen müssen, dass dieser das Kreuzchen auch an der betreffenden Stelle setzt. Unerheblich ist ferner, ob die gemachte Angabe vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, denn bei der Angabe von unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG kommt es auf ein Verschulden nicht an (BVerwG, Urt. v. 20. 10. 1987 – 9 C 255/86, NVwZ 1988, 368). Entsprechendes gilt für die Heranziehung des Rechtsgrundsatzes dieser Vorschrift im Rahmen von § 48 Abs. 1 HVwVfG.

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Die von dem Kläger geforderte Rückgabe der Urkunde über die Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer I-Stadt findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 HVwVfG.

30

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da dem Kläger somit kein Erstattungsanspruch aus dem Urteil erwächst, erübrigt sich ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m- §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

GRÜNDE

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 54.3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für eine Meisterprüfung ein Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen. Da die Ausnahmebewilligung an die Stelle der Meisterprüfung tritt (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 Handwerksordnung) ist es gerechtfertigt, auch für diese denselben Streitwert anzusetzen.