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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.11.2020 – 6 K 3862/18.F, 6 A 3192/20.Z

ECLI:DE:VGFFM:2020:1120.6K3862.18.F.00

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte atomrechtliche Genehmigung zur Ausfuhr von 33 unbestrahlten Brennelementen in die USA zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Exportgenehmigung für 33 unbestrahlte nukleare Brennelemente. Sie ist hundertprozentige Tochtergesellschaft der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Ihre Aufgabe besteht in der Stilllegung, dem Abbau und der Entsorgung der nicht mehr in Betrieb befindlichen nuklearen Anlagen in Jülich.

2

Die Klägerin lagert auf ihrem dortigen Betriebsgelände Kernbrennstoffe aus dem 1988 endgültig abgeschalteten und seit 2003 im Rückbau befindlichen Atomreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH (AVR) in Jülich, einem graphitmoderierten Kugelhaufen-Hochtemperaturreaktor. Darunter befinden sich 288.285 bestrahlte kugelförmige Brennelemente, die in einem gemäß § 6 Abs. 1 Atomgesetz (AtG) genehmigungsbedürftigen Behälterlager in 152 Transport- und Lagerbehältern für hochradioaktive Abfälle (CASTOR-Behälter) aufbewahrt werden. Außerdem lagern in den gemäß § 9 AtG genehmigten Großen Heißen Zellen der Anlage die 33 unbestrahlten Brennelemente desselben Bautyps, deren Ausfuhr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Kernbrennstoffe, die in den Brennelementen Verwendung fanden, stammen alle aus den USA.

3

Die ursprünglich erteilte Genehmigung gemäß § 6 AtG zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Jülich war am 30. Juni 2013 abgelaufen, ohne dass die beantragte neue Aufbewahrungsgenehmigung bis dahin hatte erteilt werden können. In der Folge widerrief die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH), mit Bescheid vom 2. Juli 2014 auch ihre in Erwartung einer Erneuerung der Genehmigung zur Vermeidung eines ungeregelten Zwischenzustands zunächst ergangene Anordnung zur vorläufigen weiteren Aufbewahrung der Brennelemente im AVR-Behälterlager gemäß § 19 Abs. 3 AtG. Denn inzwischen waren Zweifel an der Erdbebensicherheit des Standortes und damit der Genehmigungsfähigkeit der weiteren Aufbewahrung aufgekommen. Die Aufsichtsbehörde verpflichtete die Klägerin dazu, die bestrahlten Kernbrennstoffe unverzüglich aus dem AVR-Behälterlager zu entfernen. Zudem forderte sie die Klägerin auf, kurzfristig ein Konzept zur Entfernung der Kernbrennstoffe vorzulegen und darzutun, dass der von ihr dafür gewählte Weg der schnellstmöglich realisierbare sei. Bis zur Entfernung der Kernbrennstoffe ordnete die Aufsichtsbehörde die Weitergeltung der bisherigen Aufbewahrungsregeln einschließlich der Umsetzung von Maßnahmen zur Aufrüstung der Anlagensicherheit an. Sie behielt sich ferner die Änderung der Räumungsanordnung für den Fall vor, dass eine neue Aufbewahrungsgenehmigung am Standort in Jülich, wie von der Klägerin beantragt, schneller erreichbar sein sollte als die angeordnete Entfernung der Kernbrennstoffe (Bl. 63 ff der Gerichtsakten – GA).

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Am 31. Oktober 2014 legte die Klägerin ein detailliertes Konzept vor, das drei Handlungsoptionen vorsieht, nämlich einen Export aller Brennelemente in die USA oder ihren Transport in das zentrale Zwischenlager Ahaus zur dortigen Aufbewahrung oder den Bau eines den aktuellen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechenden Zwischenlagers am Standort Jülich. Den reinen Räumungszeitraum veranschlagt sie in allen Fällen auf mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der betreffenden Option vorliegen.

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Die Klägerin verfolgt seither alle drei Handlungsmöglichkeiten, die sie als endgültige (bei der US-Option) oder jedenfalls als längerfristige Lösungen bis zur inländischen Endlagerung betrachtet, parallel und hat sich noch nicht auf eine Option festgelegt. Daneben betreibt sie ein Genehmigungsverfahren für das alte Lager. Sie rechnet damit, 2022 eine erneute, jedoch – antragsgemäß – auf neun Jahre befristete Genehmigung nach § 6 AtG für letzteres zu erhalten. Sie betrachtet diese aber nur als Übergangslösung, weil das bestehende Lager das aktuelle Regelwerk nicht erfülle und die erforderliche Sicherheit nur über Ersatzmaßnahmen hergestellt werden könne.

6

Die Umsetzung der Option der längerfristigen Zwischenlagerung in Jülich versucht die Klägerin mit einem Neubauprojekt zu realisieren, bezüglich dessen gerade die Artenschutzprüfung II stattfindet und bereits vielversprechende Erkenntnisse zur Erdbebensicherheit gewonnen werden konnten. Sie erarbeitet gegenwärtig den Genehmigungsantrag. Für die Neubaulösung veranschlagt sie jedoch noch eine Bauzeit von mindestens zehn Jahren, eine Verbringung der Brennelemente dorthin erscheint ihr dementsprechend frühestens im März 2030 möglich.

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Um die angedachte Zwischenlagerung in Ahaus zu ermöglichen, beantragte die Klägerin neben der schon Ende 2018 genehmigten Abfertigung in Jülich nach § 9 AtG eine atomrechtliche Transportgenehmigung nach § 4 AtG dorthin, die aber noch nicht erteilt wurde, weil aufgrund verschärfter Sicherheitsbestimmungen noch nicht alle notwendigen Nachweise beigebracht werden konnten, sondern noch Forschungs- und Entwicklungsbedarf besteht. Eine Aufbewahrungsgenehmigung für das Zwischenlager Ahaus nach § 6 AtG war hingegen schon am 21. Juli 2016 erteilt worden, wird aber von der Stadt Ahaus und einem Bürger derzeit erstinstanzlich beklagt, der angeordnete Sofortvollzug wurde vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wieder zurückgenommen. Eine Räumung des Behälterlagers hält die Klägerin bei dieser Option abhängig von Fortschritten beim Sicherheitskonzept für den Transport und dem Fortgang der Klageverfahren frühestens ab Frühjahr 2022 für denkbar.

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Für die US-Option ging sie im März 2014 eine offizielle Kooperation (Work-for-Others-Agreement) mit der Savannah River Nuclear Solutions LLC (SRNS) ein, der Betreiberfirma eines zum US-amerikanischen Energieministerium (DOE) gehörigen großen Nuklearkomplexes in South Carolina. In deren Rahmen wurden bereits vorbereitende Forschungsarbeiten an unbestrahlten Jülicher Brennelemente-Kugeln vorgenommen, die von der Klägerin aufgrund ihres relativ geringen Gehalts an radioaktiven Stoffen ohne atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung hatten geliefert werden können, sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgreich durchgeführt. Grundlage war eine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem DOE im Frühjahr 2014 unterzeichnete Absichtserklärung, wonach aus den USA stammende Kernbrennstoffe wie die von der Klägerin aufbewahrten abgebrannten Brennelemente im Rahmen der Non-Proliferationspolitik dorthin zurückgebracht, dort umgewandelt bzw. abgereichert werden und verbleiben sollten (Bl. 12 ff. GA). Das dafür vorgesehene chemische Verfahren zur Ablösung der Graphithülle der Kugeln vom Kernbrennstoff als erster Schritt zur Aufarbeitung oder Entsorgung ist von der SRNS bereits im Labormaßstab entwickelt worden. Um die großtechnische Machbarkeit der Rückführungsoption zu verifizieren, bedarf es allerdings abschließender Versuche der SRNS, für welche die streitgegenständlichen Brennelemente-Kugeln der Klägerin benötigt werden, weil ihnen ein geringeres Dosisrisiko innewohnt als den von der Beseitigungsanordnung umfassten bestrahlten Brennelemente, die ggf. – abhängig vom Ergebnis der Machbarkeitsstudie – nachfolgen sollen.

9

Dafür erhielt die Klägerin auf Antrag am 20. November 2015 von der Beklagten eine auf zwei Jahre befristete außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrgenehmigung auf der Grundlage der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die später bis zum 20. November 2019 verlängert und am 13. Dezember 2019 erneut für die Dauer von zwei Jahren erteilt wurde. Ihren Antrag auf Erteilung einer wegen des Masseanteils radioaktiver Materialien von über 15 g erforderlichen atomrechtlichen Ausfuhrgenehmigung gemäß § 3 AtG für die 33 unbestrahlten Brennelemente vom 29. Mai 2018 (wie auch den im Juni 2018 gestellten Antrag auf eine atomrechtliche Ausfuhrgenehmigung gemäß §§ 5 Abs. 2 und 3, 9 AtAV, 3 Abs. 1, 3 und 6 AtG für die 288.285 bestrahlten Brennelemente) hat die Beklagte dagegen bis heute nicht beschieden. Sie berief sich bisher darauf, dieser befinde sich wegen der Komplexität der Materie nach wie vor zur Prüfung beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), an dessen fachliche Weisungen sie im Atomrecht – anders als im Außenwirtschaftsrecht – gebunden sei.

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Am 1. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, dass ihr die atomrechtliche Export-Genehmigung aus rein politischen Gründen vorenthalten würde. Ein weiteres Abwarten des Ergebnisses der Prüfung durch das nicht entscheidungsbefugte BMU sei nicht angezeigt, denn es handle sich nicht um einen besonders komplexen Sachverhalt. Es gehe lediglich um 33 unbestrahlte Brennelemente-Kugeln, die im Gegensatz zu abgebrannten Brennelementen nicht den verschärften rechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 6 AtG unterlägen. Der ohne Zögern erteilten außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigung liege im Wesentlichen das auch hier anzuwendende Prüfprogramm zugrunde. Die Voraussetzungen des für die Genehmigungserteilung maßgeblichen § 3 Abs. 3 AtG seien unstreitig erfüllt. Sie könne von der Beklagten nicht darauf verwiesen werden, sich allein auf die inländischen Entsorgungsoptionen zu konzentrieren, solange der von ihr nach der aufsichtsrechtlichen Anordnung zu beschreitende schnellstmögliche Weg zur Räumung ihres Behälterlagers noch nicht feststehe. Sie gehe davon aus, dass die Neubauoption den größten Zeitbedarf habe und Stand heute (August 2020) sich der Transport nach Ahaus schneller realisieren lasse als der Export in die USA, der sich durch die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Partner aufwendiger gestalte, aber sich auch durch die Nichtbescheidung des Ausfuhrantrags wesentlich verzögert habe und mit dem frühestens ab Ende 2023 begonnen werden könne. Allerdings seien alle drei Optionen mit Unwägbarkeiten behaftet, weshalb nicht darauf verzichtet werden könne, auch die US-Option voranzutreiben. Die dafür erforderliche Transportgenehmigung sei nur im Hinblick auf das noch nicht fertiggestellte neue Sicherheitskonzept bisher nicht beantragt worden, die vorliegende Abfertigungsgenehmigung bedürfe lediglich noch einer Erweiterung im Hinblick auf die Transportbereitstellung der Behälter, die wiederum von dem behördlich akzeptierten Sicherheitskonzept für den Transport abhänge.

11

Zudem bestehe ein von der Entsorgungslösung für die abgebrannten Brennelemente unabhängiges Interesse der Klägerin an der Ausfuhr der 33 unbestrahlten Brennelemente, weil hierdurch ein neues Verfahren zur Auflösung der Graphithülle der Kugeln erforscht werden könne, für das die Klägerin Patente erhalten könne, wenn es im großtechnischen Maßstab funktioniere.

12

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr die am 29. Mai 2018 beantragte atomrechtliche Genehmigung zur Ausfuhr von 33 unbestrahlten Brennelemente-Kugeln zu erteilen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie hält nach der mündlichen Verhandlung ihre bis dahin geäußerte Ansicht nicht mehr aufrecht, das Verfahren sei nach § 75 S. 3 VwGO weiter auszusetzen, weil die zu beteiligende Fachaufsichtsbehörde angesichts der Notwendigkeit der einheitlichen Bewertung der Exportanträge für die unbestrahlten und die bestrahlten Brennelemente vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Herstellung eines atomrechtlich genehmigten Zustands noch zu keiner abschließenden Beurteilung habe gelangen können, ob die Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Antrags ein Sachentscheidungsinteresse aufweise. Sie hatte dazu näher ausgeführt gehabt, es erscheine denkbar, dass der beantragten Ausfuhrgenehmigung nicht ausräumbare rechtliche Gründe entgegenstünden. Die Aussichten für die Erteilung einer neuen Aufbewahrungsgenehmigung für die abgebrannten Brennelemente am bisherigen Standort hätten sich durch neue Erkenntnisse zur Erdbebensicherheit verbessert. Sollte nunmehr der erforderliche Vorsorgenachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG gelingen, erscheine die weitere Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente in Jülich als der deutlich schnellere Weg, der aufsichtsbehördlichen Anordnung nachzukommen, als ihre Ausfuhr in die USA. Nach § 3 Abs. 6 S. 3 AtG und dem bestandskräftigen Bescheid des MWEIMH vom 2. Juli 2014 dürfe dann für diese keine Exportgenehmigung mehr erteilt werden. Die aufwändige Prüfung des Vorsorgenachweises dauere aber noch an. Das Exportverbot gelte in diesem Fall auch für die unbestrahlten Brennelemente, da ihre Ausfuhr ausschließlich der Vorbereitung der Ausfuhr der bestrahlten Brennelemente dienen solle und für die Klägerin keinen darüberhinausgehenden Nutzen habe. Der behauptete eigenständige Zweck der streitgegenständlichen Ausfuhr zur Erlangung von Patenten wirke konstruiert, um den untrennbaren Zusammenhang zwischen beiden Exportvorgängen schwächer erscheinen zu lassen, als er tatsächlich sei. Durch Forschungen an kugelförmigen Brennelementen könnten allenfalls Erkenntnisse gewonnen werden, die für Kugelhaufenreaktoren von Interesse seien. Doch sei weltweit derzeit lediglich in China ein einziger Prototyp dieser Reaktorart in Betrieb und nur dort werde auch an einer Fortentwicklung gebaut, ohne auf ausländische Erkenntnisse zurückzugreifen.

15

Inzwischen ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, es stehe fest, dass dem Antrag der Klägerin das Sachentscheidungsinteresse fehle. In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass kein eigenständiges Forschungsinteresse an den unbestrahlten Brennelementen bestehe. Es solle nur noch die konkrete Umsetzung mit dem relevanten Material erprobt werden, damit die bestrahlten Brennelemente später in den USA verbleiben könnten, was der nationalen Entsorgungsverantwortung widersprecheund deshalb nach § 3 Abs. 6 S. 2 AtG verboten sei. Auch ein an sich zulässiger Export mit dem Ziel der Rückführung der Brennelemente nach einer Konditionierung zur Endlagerung in Deutschland scheide aus, weil die deutschen Endlagerbedingungen mangels Endlager noch nicht feststünden, so dass in absehbarer Zeit in den USA kein in Deutschland endlagerfähiges Abfallgebinde hergestellt werden könne. Die weiteren Ausnahmen vom grundsätzlichen Exportverbot für Atommüll nach § 3 Abs. 6 S. 1 AtG seien ebenfalls nicht einschlägig. Zudem sei die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt in Zweifel zu ziehen, weil viel dafürspreche, dass der AVR Jülich kein privilegierter Forschungsreaktor im Sinne dieser Ausnahmeregelungen gewesen sei.

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Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

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Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 (Bl. 253 ff. GA), sowie der beigezogenen Behördenakte, insbesondere den Genehmigungsantrag und den Vorlagebericht an das BMU (Bl. 42 ff., 50 der Behördenakte – BA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer gem. §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO.

19

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer atomrechtlichen Ausfuhrgenehmigung wurde bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden. Dass das BMU als zuständige Fachaufsichtsbehörde den Vorgang schon vor fast zweieinhalb Jahren zur Prüfung an sich gezogen und lange Zeit gegenüber der Beklagten keine Stellungnahme zum Begehren der Klägerin abgegeben oder eine Weisung dazu erteilt hatte, ohne dies zu begründen, stellt ein Behördeninternum dar, das dem Anspruch der Klägerin auf sachadäquat zeitnahe Bescheidung nicht als formales Hindernis entgegengehalten werden konnte. Die Beklagte ist seit 2015 mit dem Projekt befasst und hat der Klägerin dafür bereits dreimal eine außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrgenehmigung mit einem ähnlichen Prüfprogramm erteilt, bzw. verlängert. Sie sprach sich auch von Anfang an gegenüber dem BMU dafür aus, dem streitgegenständlichen Genehmigungsantrag stattzugeben, den sie für entscheidungsreif erachtete (vgl. Bl. 50, 65 BA).

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Die schließlich durch den Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 2019 zutage getretene Begründung des BMU für den vermeintlich noch andauernden Prüfungsbedarf war ein gedanklicher Zirkelschluss, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2020 zutreffend dargelegt hat (Bl. 280 GA), der ihre Untätigkeit nicht zu rechtfertigen vermochte. Mit ihrem Zögern, den Ausfuhrantrag zu bescheiden, nahm die Beklagte Einfluss auf die zu wählende (schnellste) Entsorgungsalternative, weil damit die US-Option in zeitlicher Hinsicht zusehends ins Hintertreffen geriet, und beförderte erst dadurch – aus ihrer rechtlichen Perspektive – einen künftigen Wegfall des Sachentscheidungsinteresses.

21

Auch dass die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 meint, es fehle der Klägerin definitiv an einem Sachentscheidungsinteresse, weil sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, dass kein eigenständiges Forschungsinteresse an der Behandlung der unbestrahlten Brennelemente in den USA bestehe, und die damit untrennbar verknüpfte Ausfuhr der abgebrannten Brennelemente unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nach den Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 6 AtG erlaubt sei, berechtigt sie nicht weiter zur Untätigkeit. Sie hätte den Antrag – aus ihrer rechtlichen Sicht bzw. der des BMU – ohne weitere Sachprüfung als unzulässig ablehnen können, durfte ihn aber nicht schlicht unbeachtet lassen, bzw. der Klägerin eine Bescheidung verwehren.

22

Die Klage erweist sich auch als begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Die Untätigkeit der Beklagten verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Ausfuhrantrag ist zulässig. Die Klägerin kann ein schutzwürdiges Interesse an seiner Bescheidung für sich in Anspruch nehmen. Das Erfordernis eines Sachentscheidungsinteresses stellt sicher, dass die Verwaltung nicht für unnütze, unlautere oder sonst missbräuchliche Zwecke in Anspruch genommen wird. Insbesondere ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse dann zu verneinen, wenn sich bestehende Hindernisse, das mit der Amtshandlung angestrebte Ziel zu erreichen, schlechthin nicht ausräumen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 22 Rn. 77). Davon kann hier im Ergebnis nicht gesprochen werden. Die beantragte Genehmigung dient der Verwirklichung eines Rechts der Klägerin. Ob ihr dies auch aus ihrer Pflicht erwächst, für die Entfernung der bestrahlten Brennelemente Sorge zu tragen, lässt die Berichterstatterin allerdings offen.

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Zwar besteht der eigentliche Zweck der beabsichtigten Ausfuhr der 33 unbestrahlten Brennelemente nach der übereinstimmenden Darstellung beider Beteiligter darin, eine Entsorgung der im nicht mehr genehmigten Jülicher Behälterlager befindlichen bestrahlten 288.285 Brennelemente in den USA vorzubereiten (vgl. Bl. 3, 8, 94 f., 98, 139, 155 ff. GA). Dafür spricht auch die Quellenlage unzweideutig (vgl. Statement of Intent vom März/April 2014, Bl. 12 f. GA, Begründung des Verlängerungsantrags für die außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrgenehmigung, Bl. 36 BA; vgl. auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission, Anlage B 3, Bl. 159 GA). Dabei handelt es sich – wie es den Anschein hat – um die von der Klägerin seit 2012 favorisierte Entsorgungsalternative und insofern tatsächlich um einen engen Zusammenhang zwischen der vorliegend erstrebten Ausfuhr und der US-Option für den in Jülich lagernden Atommüll (vgl. S. 12, 17 des Bescheids des MWEIMH vom 2. Juli 2014, Bl. 112, 117 GA, bzw. die Befristung der 2012 beantragten neuen Aufbewahrungsgenehmigung für Jülich auf zunächst nur drei Jahre, um in diesem Zeitraum die geplante Rückführung der bestrahlten Brennelemente in die USA vorzubereiten und durchzuführen, S. 6 des Bescheids, Bl. 106 GA). Dieses Vorgehen wird von der Fachaufsichtsbehörde der Beklagten kritisch gesehen, die offenkundig eine andere Lösung bevorzugt (Bl. 100 GA), was die Verzögerung in der Bearbeitung des Ausfuhrantrags erklären dürfte.

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Wäre – wie die Beklagte behauptet – die Vorbereitung der US-Entsor-gungsoption für die abgebrannten Brennelemente der einzige Zweck der Ausfuhr der streitgegenständlichen unbestrahlten Brennelemente, so stünde in der Tat das Sachentscheidungsinteresse der Klägerin in Frage. Denn der ggf. nach erfolgreichem Abschluss der großtechnischen Erprobung des von der SRNS entwickelten Konditionierungsverfahrens beabsichtigte Export der 152 CASTOR-Behälter in die USA begegnet in mehrfacher Hinsicht – nicht zuletzt wegen der Historie, Funktionsweise (Stichwort: Neutronenquelle) und dem Betrieb des AVR (Stichworte: Leistungsbetrieb, Arbeitsausnutzung und Zeitverfügbarkeit, vgl. https://www.jen-juelich.de/ fileadmin/user_ upload/JEN/Projekte/AVR_BE/bericht-avr-expertengrup-pe_lang.pdf, S. 14 f.) – rechtlichen Bedenken. Dies bedarf jedoch an dieser Stelle keiner vertieften Erörterung. Denn es kommt für die Entscheidung nicht darauf an.

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Die Klägerin hat nämlich ihr Sachentscheidungsinteresse darüber hinaus noch auf einen weiteren, vom Hauptzweck des Exportantrags unabhängigen, Gesichtspunkt gestützt. Sie hat geltend gemacht (und immerhin durch die Vorlage einer Patentvereinbarung in Ansätzen auch glaubhaft gemacht, Bl. 299 GA), sich von der beantragten Ausfuhr der streitgegenständlichen Brennelemente und der durch sie ermöglichten Erprobung der großtechnischen Realisierbarkeit eines neuartigen Verfahrens zur Auflösung graphitischer Brennelemente einen ihrem Gesellschaftszweck entsprechenden Erkenntniszuwachs für die Entsorgung kerntechnischer Anlagen allgemein zu versprechen, der sich in kommerziell verwertbare Patente bzw. die Erteilung entgeltlicher Sub-Lizenzen ummünzen lasse. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an dieser eigenständigen Motivation der Klägerin reichen nicht aus, um ihr Sachentscheidungsinteresse zu verneinen, wenngleich die Berichterstatterin nicht verkennt, dass das Vorbringen der Klägerin zu den erhofften Patenten und ihren Verwertungsmöglichkeiten vage gehalten ist und auch nicht konkretisiert wurde, nachdem die Beklagte auf diese Schwäche des klägerischen Vortrags hingewiesen hatte. Denn schon die entfernte Möglichkeit eines diesbezüglichen Nutzens für die Klägerin genügt für ein Sachentscheidungsinteresse.

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Zwar hat die Berichterstatterin den Eindruck gewonnen, dass Bestrebungen der Klägerin, Patente zu erlangen, um sie kommerziell zu verwerten, ein derzeit eher im Hintergrund stehender Versuch sind, die im Hinblick auf eine erhoffte Entsorgungslösung in den USA bereits getätigten beträchtlichen Investitionen nicht als fehlgeschlagen abschreiben zu müssen, falls sich die US-Option nicht sollte realisieren lassen. Bereits diese nachvollziehbare Motivation würde aber ein Sachentscheidungsinteresse begründen. Die Beklagte vermochte ihren Verdacht, dass das vorgetragene Interesse der Klägerin an der Erlangung und Verwertung von Patenten gänzlich vorgeschoben sei, nicht zu erhärten, obwohl sie von ihrer Aufsichtsbehörde fachkundig unterstützt wird, der unterstellt werden darf, dass sie in dieser Angelegenheit wohlinformiert ist. Denn in der Sache sind am vorliegenden Rechtsstreit allein Träger öffentlicher Verwaltung auf dem Gebiet der atomaren Sicherheit und Entsorgung beteiligt, mögen diese zum Teil auch formal privatrechtlich strukturiert sein, die in regem Austausch miteinander über die Lösung der Entsorgungsproblematik in Jülich stehen (vgl. Anlage B 2, Bl. 123 GA, bzw. Bl. 94 GA zu den jahrelangen Diskussionen der Thematik untereinander sowohl auf Arbeitsebene als auch auf der Ebene der Staatssekretäre).

28

Bei der Bewertung der Behauptung der Klägerin, die von der SRNS entwickelte Innovation – und insbesondere auch der streitgegenständliche Export – sei für sie losgelöst von der US-Option im Hinblick auf den AVR nützlich, ist zu berücksichtigen, dass die Entsorgung des radioaktiven Mülls aus graphitmoderierten Hochtemperaturreaktoren generell besondere Probleme aufwirft. Nicht nur die starke (radioaktive) Staubbildung, sondern auch das mehr als zwanzigfache Volumen an hochradioaktivem Abfall verglichen mit der Müllmenge konventioneller Reaktoren und die dadurch erheblich erhöhten Endlagerkosten lassen das neue Verfahren zur Ablösung bzw. Trennung des Kernbrennstoffs von der Graphit-Matrix und die damit verbundene Reduzierung des hochradioaktiven Abfallanteils als vorteilhaft erscheinen, wenn es im industriellen Maßstab zur Anwendung kommen kann (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hochtemperaturreaktor; vgl. auch das Vorbringen der Beteiligten dazu, Bl. 139, 157, 278 GA).

29

Auch wenn sich das HTR-Konzept bis heute wegen technischer Schwierigkeiten und Störfällen sowie mangelnder Wirtschaftlichkeit international nicht durchsetzen konnte, wie die Beklagte zu Recht einwendet, waren und sind diese Art von Reaktoren nicht allein in Deutschland verbreitet. Die atomaren Hinterlassenschaften der Prototypen, auch soweit sie wie in Jülich und Hamm längst endgültig abgeschaltet sind, dürften folglich auch anderswo Probleme bereiten und das SRNS-Verfahren könnte prinzipiell zu deren Lösung beitragen. Denn die Argumentation der Beklagten, das Verfahren sei nur für die Konditionierung deutscher Kugel-Brennelemente von Interesse, weil China als einziger Staat, der aktuell noch an der Kugelhaufenreaktor-Technologie festhalte, in Entwicklung und Entsorgung auf Autarkie setze (Bl. 155 f. GA), überzeugt nicht.

30

Die Brennelemente der HTR-Reaktoren in anderen Staaten unterscheiden sich zwar überwiegend in ihrer geometrischen Form (prismatische Blöcke anstatt Kugeln), doch das Grundproblem bei deren Entsorgung, die schwierige chemische oder physikalische Trennung des Graphits vom Kernbrennstoff, dürfte dasselbe sein. Die Berichterstatterin geht deshalb davon aus, dass dabei prinzipiell auch dasselbe chemische Verfahren wie für die kugelförmigen Brennelemente zur Anwendung kommen kann, auch wenn möglicherweise die technische Umsetzung wegen der unterschiedlichen Formgebung modifiziert werden müsste. Wie die Klägerin vorbringt, verhandelt sie derzeit mit der SRNS über eine Exklusiv-Lizenz, die es ihr erlauben würde, das in den USA entwickelte Verfahren nicht nur für die AVR-Abfälle (so der bisherige Vertragsinhalt mit einer einfachen Lizenz), sondern für sämtliche beim Rückbau von Reaktoren mit graphithaltigen Materialien anfallenden Abfälle zur Abtrennung hochradioaktiver Nuklide nutzbar zu machen (Bl. 278 f., 299 GA), es also weltweit kommerziell zu verwerten.

31

Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die chemische Trennung der Bestandteile von der SRNS im Labor bereits ohne die streitgegenständlichen Brennelemente entwickelt worden ist und die eigentlichen Forschungsarbeiten abgeschlossen sind. Nur die großtechnische Erprobung mit Hilfe dieser Brennelemente steht noch aus. Auch wenn nach deutschem Recht gemäß § 1 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) Voraussetzung für die Patentierung einer Erfindung ist, dass diese gewerblich anwendbar ist, dieser Nachweis also noch fehlen und durch den streitgegenständlichen Export erbracht werden könnte, so steht doch fest, dass die SRNS bereits Inhaberin diverser europäischer Patente ist, an denen die Klägerin seit März 2018 partizipieren kann, ohne auf die Ausfuhrgenehmigung angewiesen zu sein (Bl. 278, 298 f. GA).

32

Dass die Klägerin trotz aller Verzögerungen an der gerichtlichen Durchsetzung ihres streitgegenständlichen Exportantrags festhält, anstatt die SRNS zu beauftragen, die für die abschließende Machbarkeitsdemonstration benötigten unbestrahlten Brennelemente im Gesamtwert von 270 € selbst zu beschaffen, könnte ferner darauf hindeuten, dass es der Klägerin gerade auf Versuche mit kugelförmigen Brennelementen ankommt, die möglicherweise auf dem Weltmarkt anderweitig nicht erhältlich sind. Dies dürfte im Hinblick auf die umstrittene US-Option geschehen, wie auch die Beklagte vermutet.

33

All dies besagt aber noch nicht zwingend, dass die vorgesehenen Experimente mit dem streitgegenständlichen Material nur für diesen Zweck von Nutzen sind, da sich Patente zumindest besser vermarkten lassen, wenn ihre industrielle Nutzanwendung erst einmal nachgewiesen ist, mag dieser Nachweis auch nicht mit den prismatischen Brennelementen anderer Entsorgungspflichtiger und potentieller Lizenznehmer erfolgt sein.

34

Das Interesse an den von der SRNS in ihrem Auftrag erzielten Forschungsergebnissen in den USA selbst, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Verwertungsmöglichkeit angeführt hat, mag daher vorhanden sein. Die USA verfügten über zwei HTR-Prototyp-Kraftwerke mit prismatischen Brennelementen sowie Forschungsprojekte mit prismatischen wie kugelförmigen Brennelementen. Ob sie künftig für die Anwendung des für die Klägerin entwickelten Konditionierungsverfahrens auf noch vorhandene radioaktive Abfälle eine (entgeltliche) Zustimmung der Klägerin benötigen könnten, weil die SRNS künftig von der Nutzung ihrer eigenen Patente ausgeschlossen sein wird, hängt vom Verlauf der gegenwärtigen Verhandlungen mit der Klägerin über eine Exklusiv-Lizenz ab (Bl. 279 GA). Ein derartiges Verhandlungsergebnis dürfte bei einem echten Interesse an der Technologie in den USA eher fernliegend sein, ist aber je nach wirtschaftlicher Interessenlage auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

35

Daneben gibt bzw. gab es jedoch auch HTR-Projekte in Großbritannien, Japan, Südafrika, Indonesien, den Niederlanden und in Frankreich (teils sogar mit kugelförmigen Brennelementen), auch wenn sie vielleicht keinen größeren Markt für Entsorgungskonzepte erwarten lassen, weil sie meist im Entwicklungsstadium steckengeblieben waren (https://de.wikipedia.org/ wiki/Hochtemperaturreaktor#Versuchs-_und_Prototypanlagen_in_Europa, _den_USA_und_Asien). Allerdings sind seit dem Jahr 2000 auch internationale Bestrebungen zu einer Fortentwicklung der Hochtemperaturreaktortechnologie zu verzeichnen, dem VHTR, bei dem sich eines Tages ebenfalls die Entsorgungsfrage stellen könnte (https://de.wikipedia.org/wiki/Ge-neration_IV_International_Forum).

36

Doch auch wenn die großtechnische Erprobung der streitgegenständlichen Brennelemente keinerlei Aussagekraft für die industriellen Konditionierungsaussichten prismatischer Brennelemente entfalten sollte und kugelförmige im Ausland nicht mehr in nennenswertem Umfang zu entsorgen sein sollten, blieben der Klägerin noch zwei Anwendungsmöglichkeiten für ihre Patente. Denkbar wäre nämlich eine Behandlung der Jülicher und der in Ahaus eingelagerten rund 600.000 Brennelemente-Kugeln aus dem ebenfalls in Stilllegung begriffenen Reaktor THTR-300 in Hamm-Uentrop in einer (ggf. noch zu errichtenden) Konditionierungsanlage in Deutschland (vgl. zu zunächst nicht weiter verfolgten entsprechenden Überlegungen bzgl. der Pilotkonditionierungsanlage in Gorleben, https://de.wikipedia.org /wiki/AVR_ (Jülich)). Die Klägerin scheint diese naheliegende Möglichkeit auch in Betracht zu ziehen (vgl. ARTICLE XIV. PATENT RIGHTS, S. 2 der als K 17 vorgelegten Änderung des Work-for-Others-Agreement mit der SRNS, Bl. 299 GA), auch wenn sie in ihrem Vorbringen keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, da sie – anders als die US-Option – ohne jeden Zweifel im Einklang mit den Vorgaben des deutschen Atomrechts stehen und einen zweifachen Transport über den Atlantik entbehrlich machen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des von der Beklagten angenommenen Exportverbots für die abgebrannten Brennelemente ein politisches Umdenken stattfinden und diese Option wieder an Bedeutung gewinnen würde, um den Bedarf an inländischen Endlagerkapazitäten zu verringern.

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Auch wenn all diese Szenarien nach Aktenlage völlig ungewiss erscheinen, so machen sie doch deutlich, dass eine Verwertung der SRNS-Forschungsergebnisse im großtechnischen Maßstab durch die Klägerin mit dem etwaigen Verlust der US-Option nicht schlechterdings ausgeschlossen wäre, was aber Voraussetzung für den Entfall des Sachentscheidungsinteresses wäre.

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Ob die Klägerin das wirtschaftliche Wagnis eingeht, weitere Versuche der SRNS zu finanzieren, vor dem Hintergrund, dass sie von der Beklagten voraussichtlich keine Ausfuhrgenehmigung für die bestrahlten Brennelemente erhalten wird und diese ggf. auch nicht gerichtlich durchsetzen kann und dadurch auf andere Verwertungsmöglichkeiten für ihre Patente beschränkt wäre, deren Realisierung und Rentabilität ungewiss ist, unterliegt allein ihrer unternehmerischen Disposition bzw. der Entscheidung ihrer Aufsichtsgremien, die dazu berufen sind, auch über den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel zu wachen. Die Beklagte hingegen ist nicht befugt, ihr diese Entscheidung abzunehmen, indem sie das Sachentscheidungsinteresse für den streitgegenständlichen Ausfuhrantrag bestreitet.

Der Ausfuhrantrag ist auch begründet. Der Export der streitgegenständlichen Brennelemente unterliegt den Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 AtG. Diese liegen - für sich betrachtet - unstreitig vor. Insbesondere zeigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend davon überzeugt, dass die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik durch den geplanten Export der Brennelemente in eine ursprünglich rein militärische Atomanlage der USA nicht berührt werden, weil die SRNS eine strikte Trennung zwischen der militärischen und zivilen Nutzung der Kernenergie vornehme. Die SRNS bestätigte in dem der Beklagten vorgelegten End Use-Certificate vom 31. Mai 2016 ausdrücklich, dass keine Verwendung der Lieferung im Bereich der Atomwaffentechnik o. ä. erfolgen, sondern das Material nur für zivile Zwecke eingesetzt werde (Bl. 16 GA). Im Bearbeitungsvermerk Phase 3 vom 19. November 2015 zum außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsantrag hielt die Sachbearbeiterin der Beklagten ferner fest, die beantragte Menge sei für eine Atomwaffen-Produktion bzw. kerntechnische Anlage in einem militärisch relevanten Maßstab viel zu gering (Bl. 23 BA). Die Berichterstatterin sieht keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.