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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.12.2020 – 7 L 3260/20.F

ECLI:DE:VGFFM:2020:1204.7L3260.20.F.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Begehren,

1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch Einwirkung auf die ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH und Saalbau Betriebs-GmbH den Antragstellern am 5.12.2020, 14:00 bis 18:00 Uhr den „Großen Saal“ im Saalbau Südbahnhof zur Durchführung der Veranstaltung “Meinungsfreiheit für Menschenrechtsarbeit statt Zensur – Die Klage der Bundestag 3 für Palästina (BT3P) gegen den Anti-BDS Beschluss des Deutschen Bundestags“ zu den üblichen Bedingungen zu überlassen;

2. hilfsweise für den Fall fehlender Spruchreife den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Genehmigungsantrag an das Gesundheitsamt des Antragsgegners der Antragsteller gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 04.12.2020, 10 Uhr, zu entscheiden und durch Einwirkung auf die ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH und Saalbau Betriebs-GmbH den Antragstellern am 5.12.2020, 14:00 bis 18:00 Uhr den „Großen Saal“ im Saalbau Südbahnhof zur Durchführung der Veranstaltung “Meinungsfreiheit für Menschenrechtsarbeit statt Zensur – Die Klage der Bundestag 3 für Palästina (BT3P) gegen den Anti-BDS Beschluss des Deutschen Bundestags“ zu den üblichen Bedingungen zu überlassen, sofern die Genehmigung des Gesundheitsamts des Antragsgegners erteilt wird,

sind im Hinblick auf § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft, jedoch in Bezug auf beide Antragsteller mangels Vorliegen der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) unzulässig.

2

Der Antragsteller zu 1) kann sich nicht auf die erforderliche Antragsbefugnis berufen, da ihm ein durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf Überlassung eines von der Städtischen ABG Frankfurt Holding Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH oder der Saalbau Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Raums zur Nutzung für die fragliche Veranstaltung am 05.12.2020 nicht zusteht. Der Anspruch kann sich lediglich aus § 20 Abs.1 HGO ergeben, denn die von den genannten Gesellschaften betriebenen Räumlichkeiten sind als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO anzusehen, die die Antragsgegnerin bzw. die von ihr mehrheitlich geführten Gesellschaften im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge vorhalten. Der Verschaffungsanspruch, der hier durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, steht allerdings lediglich Gemeindeeinwohnern und in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen zu (vgl. § 20 Abs.3 HGO). Der Antragsteller zu 1) wohnt in C-Stadt und hat auch sonst nicht geltend gemacht, einen Wohnsitz in G-Stadt zu haben. Er handelt auch nicht für eine in G-Stadt ansässige juristische Person.

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Dem Antragsteller zu 2) kommt die erforderliche Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu.

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Allerdings hat der Antragsteller zu 2) augenscheinlich seinen Wohnsitz in G-Stadt, sodass seine Antragsbefugnis zumindest im Grundsatz möglich erscheint. Aus der Antragsschrift wie auch aus den ihr beigefügten Unterlagen ergibt sich indes zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller zu 2) nicht als Veranstalter der Veranstaltung am 5.12.2020 angesehen werden kann. Insoweit hat der Antragsteller zu 2) seine Antragsbefugnis nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das bloße Interesse, an der Veranstaltung und dem dadurch womöglich eröffneten Meinungsaustausch teilzunehmen, begründet hingegen einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 HGO nicht.

5

Die Antragsteller haben in der Antragsschrift vom 3.12.2020 ausdrücklich zum Gegenstand der beabsichtigten Veranstaltung vorgetragen, dass die Veranstaltung der „Vorstellung“ einer Klage des Antragstellers zu 1) und von Frau K und Herrn J sowie „der Situation von Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten“ dienen soll. Ausdrücklich heißt es, die Veranstaltung bezwecke die „Vorstellung ihrer Klage“, womit die „palästinensisch-jüdisch-deutsche Initiative“ gemeint ist, die aus den genannten Personen besteht. Der Antragsteller zu 2) gehört nicht dazu. Er wird in der Antragsschrift auch lediglich als „Frankfurter Bürger“ aufgeführt, ohne dass nähere Angaben dazu gemacht werden, in welcher Beziehung der Antragsteller zu 2) zu der Initiative steht. Fest steht, dass er jedenfalls nicht seinerseits die erwähnte Klage erhoben oder sich ihr angeschlossen hat. Inhaltlich ist mithin ein Zusammenhang mit der Thematik der beabsichtigten Veranstaltung nicht erkennbar. Auch sonst fehlt es an jeglicher Darlegung von Umständen, die eine Funktion des Antragstellers zu 2) als (nicht nur formalem) Organisator oder Mit-Veranstalter belegen.

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Aus den der Antragsschrift beigefügten Unterlagen ergibt sich ebenfalls nicht hinreichend, dass dem Antragsteller zu 2) eine solche Funktion zukommt. In diesem Verfahren belegt (und insoweit glaubhaft gemacht) ist lediglich, dass die Anträge an das Ordnungsamt der Antragsgegnerin vom 10.11.2020 und an die Saalbau GmbH vom 10./11.11.2020 im Original lediglich von dem Antragsteller zu 1) unterzeichnet worden sind. Der Antragsteller zu 2) ist zwar als Unterzeichner aufgeführt; eine Kopie des Antrags mit seiner Originalunterschrift liegt aber nicht vor. Die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit der Saalbau GmbH und auch dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin wurde ausschließlich von dem E-Mail-Account des Antragstellers zu 1) geführt; in der E-Mail vom 21.11.2020 an das Gesundheitsamt hat der Antragsteller zu 1), obwohl auch hier der Antragsteller zu 2) ebenfalls als Verantwortlicher für die Veranstaltung aufgeführt ist, ausdrücklich nur für seine Person um Rückmeldung gebeten. Ebenso teilt der Antragsteller zu 1) in seinem dem Gesundheitsamt vorgelegten Hygienekonzept ausdrücklich mit, dass er allein dieses Konzept erstellt habe. Auch die Telefongespräche mit einem Mitarbeiter des Gesundheitsamts vor der Einleitung dieses Verfahrens führte ausschließlich der Antragsteller zu 1). Schon daraus ergibt sich jedenfalls im Hinblick auf die in diesem Eilverfahren geltenden Erkenntnismaßstäbe, dass die maßgebende Verantwortung für die Veranstaltung insgesamt ganz offenkundig auf den Antragsteller zu 1) konzentriert ist und sich die Funktion des Antragstellers zu 2) rein formal auf die Mit-Unterzeichnung der Nutzungsanträge beschränkt. Jedenfalls ist für eine substanzielle Verantwortlichkeit des Antragstellers zu 2) nichts vorgetragen und die Kammer vermag eine solche Verantwortlichkeit auch bei Würdigung aller ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht zu erkennen.

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Maßgebend im Hinblick auf das genannte Erfordernis, die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen, ist darüber hinaus, dass lediglich der Antragsteller zu 1) durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung das Vorbringen in der Antragsschrift, soweit er sich dazu äußern kann, glaubhaft gemacht hat. An einer Glaubhaftmachung der Verantwortlichkeit des Antragstellers zu 2) für die Veranstaltung am 5.12.2020 – und mithin seiner Antragsbefugnis – fehlt es indes.

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Es kann folglich offen bleiben, ob zugunsten der Antragsteller der durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch besteht.

9

Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1VwGO).

10

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; ihr liegt zugrunde, dass die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehren, sodass der volle Streitwert anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 S. 1 d. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).