Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.01.2021 – 5 L 24/21.F

ECLI:DE:VGFFM:2021:0108.5L24.21.F.00

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller bei einer Einreise am 6. Januar 2021 aus der Schweiz kommend in Frankfurt am Main nicht der Absonderungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung der am 16. Dezember 2020 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 866) unterfallen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligte streiten über eine Absonderungsverpflichtung der Antragsteller nach deren Urlaubsrückkehr.

2

Nach eigenem Vorbringen ist die Antragstellerin zu 1 Rechtsanwältin und Notarin, der Antragsteller zu 2 ist Rechtsanwalt.

3

Die Antragsteller befanden sich seit dem 28. Dezember 2020 aus nicht-beruflichen Gründen in A in der Schweiz. Am 6. Januar 2021 kehrten sie nach eigenem Vorbringen nach Frankfurt am Main zurück.

4

Bereits am 10. Dezember 2020 hatten die anwaltlich vertretenen Antragsteller sowie deren – im hiesigen Verfahren nicht beteiligten Kinder – beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen gegen das Land Hessen gerichteten Eilantrag eingereicht. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, sie beabsichtigten, ihren Winterurlaub vom 2. Januar 2021 bis zum 10. Januar 2021 in A in der Schweiz zu verbringen. Sie versicherten eidesstattlich, dass sie anschließend berufsbedingt ihre rechtsanwaltliche bzw. notarielle und rechtsanwaltliche Tätigkeit unverzüglich wiederaufnehmen müssten. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten sie im Wesentlichen die Feststellung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer Absonderungsverpflichtung erfasst seien. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 7 L 1398/20.WI - hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Nach anschließender antragstellerseitiger Abänderung des Antragsgegners und des Antrags auf die Stadt Frankfurt am Main hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main diesen Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 5 L 3380/20.F - abgelehnt. Zur Begründung hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Wesentlichen ausgeführt, den Antragstellern fehle der erforderliche Anordnungsanspruch, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit der für den begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Bestimmtheit feststehe, ob sich die dortigen Antragsteller überhaupt in Absonderung begeben müssten.

5

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie an und versichern eidesstattlich, sie hätten im Zeitraum vom 7. bis 12. Januar 2021 „unaufschiebbare Mandantentermine wahrzunehmen und laufende Mandate abzuarbeiten“, sodass sie ihre rechtsanwaltliche und notarielle „Tätigkeit unverzüglich wieder aufnehmen“ müssten. Die Schweiz werde derzeit als Gebiet, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestehe, ausgewiesen. Sie sind der Ansicht, sie seien nicht von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 26. November 2020 erfasst. Vielmehr seien sie als Rechtsanwälte und Notare von der Ausnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d i.V.m. Satz 2 der Corona-Quarantäneverordnung erfasst, auch wenn die Reise zu nicht-beruflichen Zwecken erfolge. Am 27. November 2020 habe der Antragsteller zu 2 telefonisch Kontakt mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration aufgenommen. Dabei sei ihm auf die Frage, ob die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem privilegierten Personenkreis gehörten, welcher sich im „Risikogebiet“ durch einen negativen PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Rückreise nicht älter als 48 Stunden alt sei, von der Pflicht nach § 1 Abs. 1 der Corona-Quarantäneverordnung befreien könne, bejahend geantwortet worden. Ebenfalls sei mitgeteilt worden, dass die Reise auch zu nicht-beruflich veranlassten Zwecken erfolgen könne. Schließlich sei mitgeteilt worden, dass ein Nachweis über die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit bei Selbständigen durch eine Selbstbescheinigung erfolgen könne. Der Antragsteller zu 2 habe anschließend eine schriftliche Anfrage auch an das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin gestellt. Dieses habe die Auffassung vertreten, dass die Antragsteller zwar zum privilegierten Personenkreis gehörten, die Reise aber für berufliche Zwecke zwingend erforderlich sein müsse; dies müsse der Arbeitgeber oder die vorgesetzte Stelle bescheinigen. Weiter habe das Gesundheitsamt mitgeteilt, eine Selbstbescheinigung sei nicht ausreichend; vielmehr sei die zwingende Notwendigkeit der Reise durch Mandanten oder die Ladung eines ausländischen Gerichts o.ä. zu belegen. Sowohl das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin als auch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hätten ihre Rechtsauffassungen in dem Verfahren 5 L 3380/20.F schriftsätzlich wiederholt und bekräftigt. Die Antragsgegnerin setze sich über eine eindeutige Aussage zur Auslegung der in Streit befindlichen Norm durch das zuständige Ministerium hinweg.

6

Die Antragsteller beantragen,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass die Antragsteller bei ihrer Wiedereinreise am 6. Januar 2021 in Hessen keiner Absonderungsverpflichtung gemäß der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 26. November 2020 unterliegen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 aus, die Antragsgegnerin vertrete entgegen der Ansicht des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration die Auffassung, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung nicht beinhalte, dass Angehörige von Rechtspflegeberufen zu touristischen Zwecken ins Ausland reisen dürften und sich anschließend nicht in Absonderung begeben müssten. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung sehe vor, dass bei einem beruflich veranlassten Aufenthalt in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer keine Absonderung erforderlich sei. Eine teleologische Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung lasse den Schluss zu, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Inland aufrechterhalten werden müsse. Wer sich aber länger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten habe, müsse sich aus Infektionsschutzgründen in eine Absonderung begeben. Sinn und Zweck der Vorschrift könne es nicht sein, dass sich sämtliche systemrelevanten Berufe Urlaubsaufenthalte im Ausland gönnen und sich gegebenenfalls mit dem hochinfektiösen Virus anstecken könnten und dann ohne weitere Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen im Inland insbesondere mit Kontakt zu Mandanten und Mitarbeitern ihre berufliche Tätigkeit wiederaufnehmen könnten. Darüber hinaus sei eine Selbstbescheinigung nicht ausreichend. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebiete es, einer vorhersehbaren eventuellen Verhinderung durch eine Vertretungsregelung oder vorausschauende Terminplanung zu begegnen. Hierzu hätten die Antragsteller genügend Zeit gehabt. Außerdem sei die Unaufschiebbarkeit der Mandantentermine nicht glaubhaft gemacht worden. Die eidesstattlichen Versicherungen seien nicht hinreichend bestimmt.

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Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 hat der Antragsteller zu 2 ein Attest des Kantonsspitals B – vom 5. Januar 2021 vorgelegt, wonach bei ihm auf Grundlage eines am 5. Januar 2021 vorgenommenen Nasopharyngeal-Abstriches „SARS-CoV-2 (Coronavirus Covid 19) PCR nicht nachgewiesen“ sei.

10

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Januar 2021 hat die Antragstellerin zu 1 eine unterschriebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

11

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Januar 2021, bei Gericht eingegangen um 13:21 Uhr, hat die Antragstellerin zu 1 ein sie betreffendes Schreiben des C-Labors, an Dr. med. D vom 6. Januar 2021 vorgelegt, wonach bei ihr auf Grundlage eines am 5. Januar 2021 vorgenommenen Abstriches „Coronavirus SARS-CoV-2 (RT-PCR) negativ“ sei.

12

Am 7. Januar 2021 hat das Gericht den Antragstellern einen Hinweis betreffend die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erteilt.

13

Hierauf haben die Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 8. Januar 2021, bei Gericht eingegangen um 10:13 Uhr, weitere Ausführungen zum Anordnungsgrund gemacht und jeweils eine weitere eidesstattliche Versicherung vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Akte des Verfahrens 5 L 3380/20.F.

II.

15

Der Antrag der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

16

Das Begehren der Antragsteller ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich statthaft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20, juris Rn. 15). Denn die Antragsteller könnten ihr Begehren in der Hauptsache im Wege einer negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen. Gegenstand der (negativen) Feststellung in der Hauptsache wäre in diesem Fall die (fehlende) individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Gebots aus § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung der am 16. Dezember 2020 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 866), sich bei Rückkehr aus einem Risikogebiet – hier der Schweiz – abzusondern. Allerdings können die Antragsteller diese Feststellung in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin nur mit Wirkung für die Stadt Frankfurt am Main und nicht – wie beantragt – für ganz Hessen („in Hessen“) erwirken. Ob aus dieser Entscheidung eine Feststellungswirkung gegenüber anderen Rechtsträgern von Gesundheitsämtern folgt, bedarf keiner Entscheidung. Unabhängig von der Frage der jenseits ihres Gemeindegebiets fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin fehlt den Antragstellern jedenfalls auch das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Anordnung, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit sie einer Anordnung mit Wirkung auch außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin bedürfen.

17

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

18

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung).

19

Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d i.V.m. Satz 2 und 3 der Corona-Quarantäneverordnung.

20

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung sind Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unabdingbar ist, von der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Quarantäneverordnung konkretisierten Absonderungsverpflichtung bei Einreise aus einem Risikogebiet nicht erfasst, wobei „die zwingende Notwendigkeit […] durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen“ ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Quarantäneverordnung gilt Satz 1 nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Corona-Quarantäneverordnung muss der dem Testergebnis nach § 2 Abs. 3 Satz 2 zu Grunde liegende Test die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

21

Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen haben die Antragsteller glaubhaft gemacht.

22

Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängige Organe der Rechtspflege und fallen damit dem Grunde nach in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung.

23

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin findet § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung nicht nur Anwendung bei beruflich veranlassten Reisen.

24

Allerdings ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung im Hinblick auf den Halbsatz, wonach „die zwingende Notwendigkeit […] durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen“ ist, missverständlich formuliert ist und der Auslegung bedarf. Zunächst ist nicht unmittelbar ersichtlich, welche „zwingende Notwendigkeit“ gemeint sein soll, denn im Wortlaut der Nr. 1 wird eine „zwingende Notwendigkeit“ sonst nicht erwähnt. Vielmehr fordert die Vorschrift, dass die Tätigkeit der Person für die Aufrechterhaltung bestimmter Funktionsbereiche des Gemeinwesens „unabdingbar“ sein muss. Die Formulierung „zwingend notwendig“ findet sich – mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – in der Corona-Quarantäneverordnung hingegen nur in Vorschriften, die eine Privilegierung bei bestimmten „zwingend notwendig[en]“ Reisen zum Zweck der Berufsausübung, des Studiums oder der Ausbildung vorsehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 4 Buchstaben a und b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Corona-Quarantäneverordnung). Die Verwendung der Formulierung „zwingende Notwendigkeit“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung könnte daher – wie die Antragsgegnerin meint – dahingehend verstanden werden, dass der Verordnungsgeber auch für die dort genannten Personengruppen eine Privilegierung nur für den Fall beruflich veranlasster Reisen vorsehen wollte. Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung nach seinem Wortlaut – im Gegensatz zu den genannten anderen Vorschriften – nicht ausdrücklich hinsichtlich verschiedener Reisezwecke differenziert und es damit nicht auf den Zweck der Reise ankommt. Der amtlichen Verordnungsbegründung (GVBl. S. 870 und S. 845) lässt sich diesbezüglich zwar nichts Näheres entnehmen. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung geht in seiner konkreten Ausgestaltung allerdings auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der von den Innen- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung in der am 14. Oktober 2020 geänderten Fassung (abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/musterquarantaeneverordnung--1798178) zurück. Dort findet sich im Normtext wortlautgleich die Formulierung, dass die Privilegierung gelten soll für „Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung […] unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen“. In der Begründung der Muster-Verordnung heißt es hierzu (Seite 22 f.):

„Zu Absatz 3:

Unter infektiologischen Gesichtspunkten ist es vertretbar und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, auf eine Absonderung zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung einerseits als gering einzustufen ist und andererseits ein gesamtstaatliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des persönlichen und öffentlichen Lebens eine Ausnahme rechtfertigt. Dies wird mit der Regelung in Absatz 3 ermöglicht. So sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen können, sich nicht mit dem Coronavirus SARS CoV-2 infiziert zu haben (Negativtest).

Die Personengruppen, für die eine Ausnahme von der Absonderungspflicht durch einen Negativtest möglich ist, sind in Absatz 3 abschließend genannt.

Im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Ausgenommen sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen (einschließlich Reisen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d, die länger als 72 Stunden dauern), der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.

[…] Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn oder Auftraggeber zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch durch die aufnehmende öffentliche Stelle erstellt werden; zudem kann in der Bescheinigung auch auf ein Einladungsschreiben einer öffentlichen Stelle Bezug genommen werden. Die entsprechende Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für sie geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, 24-Stunden-Betreuungskräfte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.“

25

In dieser Begründung wird nicht – wie im Verordnungstext – davon gesprochen, dass die Tätigkeit der Person für die Aufrechterhaltung bestimmter Funktionsbereiche des Gemeinwesens „unabdingbar“ sein muss. Vielmehr heißt es dort, dass die Tätigkeit „zwingend notwendig“ sein muss. Nach dieser Formulierung ist Bezugspunkt für die geforderte Bescheinigung die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus die Reise selbst „zwingend notwendig“ zum Zweck der Berufsausübung, des Studiums oder der Ausbildung veranlasst gewesen sein muss, sind hingegen nicht ersichtlich.

26

Gleichzeitig wird aus der zitierten Begründung aber auch deutlich, dass die Privilegierung nicht mit Blick auf die Sicherung des Urlaubs- und Erholungsinteresses bestimmter Personengruppen in die Muster-Verordnung bzw. die Corona-Quarantäneverordnung aufgenommen wurde. Zwar erfasst die Regelung – wie dargelegt – auch Urlaubs- und Erholungsreisen. Ob eine Berufung auf die Privilegierung zu Urlaubszwecken in der gegenwärtigen Pandemiesituation als solidarisch zu bewerten, obliegt jedoch nicht dem Gericht.

27

Soweit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung weiterhin eine Bescheinigung der zwingenden Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber erfordert, ist ersichtlich, dass bei Abfassung der Vorschrift die Besonderheit selbständig Tätiger nicht im Fokus standen. Im Falle von Rechtsanwälten hat der Gesetzgeber mit § 1 BRAO bereits eine Wertentscheidung hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit der Tätigkeit von Rechtsanwälten für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege getroffen, indem er sie dort zu unabhängigen Organen der Rechtspflege bestimmt. Einer – über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft hinausgehenden – Bescheinigung bedarf es daher im Falle von Rechtsanwälten nicht. Bescheinigungen von Auftraggebern würden zudem auf eine Verletzung des Mandatsgeheimnisses hinauslaufen.

28

Die Antragsteller haben auch die weiteren Voraussetzungen aus § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Corona-Quarantäneverordnung glaubhaft gemacht.

29

Der Antragsteller zu 2 hat im gerichtlichen Verfahren die Ablichtung eines Attests des Kantonsspitals B – vom 5. Januar 2021 vorgelegt, wonach bei ihm auf Grundlage eines am 5. Januar 2021 durchgeführten Nasopharyngeal-Abstriches „SARS-CoV-2 (Coronavirus Covid 19) PCR nicht nachgewiesen“ sei. Die Antragstellerin zu 1 hat ein sie betreffendes Schreiben des C-Labors, an Dr. med. D vom 6. Januar 2021 vorgelegt, wonach bei ihr auf Grundlage eines am 5. Januar 2021 vorgenommenen Abstriches „Coronavirus SARS-CoV-2 (RT-PCR) negativ“ sei. Damit haben sie glaubhaft gemacht, dass sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf einem Papier in deutscher Sprache verfügen. Die Tests wurden ausweislich der Schreiben jeweils am 5. Januar 2021 vorgenommen und damit weniger als 48 Stunden vor der geplanten Einreise am 6. Januar 2021. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die den beiden Testergebnissen zu Grunde liegenden PCR-Tests die Anforderungen des Robert Koch-Instituts (RKI), die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, nicht erfüllen. Ausweislich der mit „Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland“ überschriebenen Webseite des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ /N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html) werden Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP1, TMA2) zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie aus weiteren genannten Staaten – zu denen u.a. auch die Schweiz gehört – akzeptiert (Stand: 5 Januar 2021).

30

Die Antragsteller haben – wenn auch behaftet mit gewissen Zweifeln – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

31

Zwar hat das Gericht in Anbetracht des bisherigen Verfahrensgangs und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller in dem Verfahren 5 L 3380/20.F Zweifel daran, ob die Antragsteller tatsächlich – wie sie vortragen und eidesstattlich versichern – im gesamten Zeitraum vom 7. bis 12. Januar 2021 unaufschiebbare Mandantentermine wahrzunehmen und laufende Mandate abzuarbeiten haben. Denn noch in dem erst mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 abgeschlossenen Verfahren 5 L 3380/20.F trugen sie vor, sie beabsichtigten, ihren Winterurlaub in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis zum 10. Januar 2021 in der Schweiz zu verbringen. Allerdings verschoben sie ausweislich E-Mail des Hotels E vom 15. Dezember 2020 noch während des Verfahrens den Zeitraum des Urlaubs auf die Zeit zwischen dem 28. Dezember 2020 und dem 6. Januar 2021, ohne dies jedoch dem Gericht mitzuteilen oder korrigierte eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Auch im hiesigen Verfahren hat die Antragstellerin zu 1 trotz richterlichen Hinweises vom 7. Januar 2021 nicht konkret vorgetragen, dass unaufschiebbare Mandantentermine in dem Zeitraum zwischen dem 7. Januar 2021 und dem ursprünglich geplanten Rückkehrtermin am 10. Januar 2021 seit Abschluss des Verfahrens 5 L 3380/20.F am 18. Dezember 2020 hinzugekommen sein sollen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass eine Nennung von Mandanten nicht erforderlich ist. Allerdings vermochte der Antragsteller zu 2 in seiner neuerlichen eidesstattlichen Versicherung vom 8. Januar 2021 – im Gegensatz zur Antragstellerin zu 1 – auch ohne Nennung konkreter Mandanten zumindest konkrete Daten konkreter Besprechungstermine sowie umrissartig die Themen der Besprechung zu nennen. Trotz fehlender Konkretisierung von Mandantenterminen vermochte jedoch auch die Antragstellerin zu 1 letzten Endes durch Darlegung ihrer anderweitigen physischen Unabkömmlichkeit im Büro einen Anordnungsgrund gerade noch glaubhaft zu machen.

III.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Der Antragsgegnerin werden die Kosten ganz auferlegt, da die Antragsteller mit ihrem Antrag nur zu einem geringen Teil – nämlich soweit sie über eine Feststellung für Frankfurt am Main hinaus eine Feststellung für ganz Hessen begehrten – unterlegen sind.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 39 des Gerichtskostengesetzes. Es handelt sich um einen einzigen Antragsgegenstand, wenn eine Antragstellermehrheit – wie hier – identische Ansprüche verfolgt, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, auf dasselbe Ziel gerichtet sind und die aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich entschieden werden können.