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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.03.2021 – 23 K 3253/20.F.PV

ECLI:DE:VGFFM:2021:0301.23K3253.20.F.PV.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Seit Beginn des Jahres 2017 stehen der Antragsteller und der Beteiligte im inhaltlichen Austausch über die Vorgehensweise der Dienststelle hinsichtlich der Anforderungen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Beschäftigte ab dem 1. Krankheitstag. Die Frage wurde mehrfach in Monatsgesprächen erörtert; der Beteiligte unterrichtete den Antragsteller in Form allgemeiner Übersichten über die jeweiligen Fälle. Bereits mit Schreiben vom 11. April 2017 an den Antragsteller wies der Leiter des Personalamts beim X-Kreis darauf hin, dass in der Kreisverwaltung diesbezüglich keine „Voraussetzungen oder Automatismen definiert“ seien, sondern dass § 5 Abs. 2 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich dann angewandt werde, wenn im konkreten Einzelfall dies als notwendig erachtet werde. Über die gesetzliche Regelung hinaus bestünden keine generellen Festlegungen; vielmehr werde jeder Einzelfall individuell betrachtet und entschieden.

2

In der Folgezeit gab der Beteiligte dem Antragsteller mehrfach einen Überblick über die Zahl der betroffenen Beschäftigten, wies aber jeweils ebenso darauf hin, dass es eine generelle Regelung nicht gebe. Nachdem der Antragsteller insoweit ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert hatte, teilte der Beteiligte mit, dass das Verlangen, ab dem 1. Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, nicht der Mitbestimmung unterliege. Insoweit wird auch auf den Inhalt der Protokolle der Monatsgespräche zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten Bezug genommen, die der Antragsschrift als Anlage beigefügt sind.

3

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 nach entsprechender Beschlussfassung das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertritt die Auffassung, dass zu den gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG der Mitbestimmung unterliegenden Regelungen auch die gegenüber Beschäftigten erhobene Forderung nach Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu einem Zeitpunkt vor der gesetzlichen Vorlagepflicht gehöre. Eine derartige Anweisung betreffe eine Regelungsfrage im Sinne des Mitbestimmungstatbestands. Mache der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, eine gegenüber der gesetzlichen Regelung frühere Vorlage der Bescheinigung zu verlangen, seien kollektive Interessen der Beschäftigten berührt. Im Übrigen ergebe sich aus den Auskünften des Beteiligten im vorgerichtlichen Meinungsaustausch, dass seitens der Dienststelle für die Entscheidung über die Erteilung der Auflagen sowie deren Fortdauer oder Beendigung offenbar eine Regel angewendet bzw. zugrunde gelegt werde. Folglich stelle sich eine über den individuellen Einzelfall hinausgehende Frage, sodass die betriebliche Ordnung betroffen und das Mitbestimmungsrecht zu beachten seien. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf Entscheidungen des BAG.

4

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Erteilung von Auflagen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag der Mitbestimmung des Antragstellers bedarf.

5

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Nach aktuellem Stand bestehe die Auflage, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Krankheitstag vorzulegen, nur für sechs Beschäftigte. Es handele sich dabei jeweils um Einzelfälle, in denen die jeweilige Weisung nicht auf der Anwendung einer kollektiven Regelung beruhe. Die Entscheidung werde jeweils individuell und bedarfsorientiert getroffen, ebenso die Entscheidung über die Aufhebung der Auflage. Der Beteiligte beabsichtige auch keine generelle Festlegung der Kriterien für die Vorlage eines ärztlichen Attests ab dem 1. Krankheitstag, dies schon im Hinblick auf die geringe Zahl der Fälle.

7

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

II.

8

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Erteilung von Auflagen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 1. Krankheitstag durch den Beteiligten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG.

9

Das Mitbestimmungsrecht ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil im Bereich des Beteiligten keine allgemeine Regelung getroffen wurde, aus der sich die Kriterien für die vom Antragsteller in Bezug genommenen Auflagen ergeben, noch der Erlass einer derartigen allgemeinen Regelung für die Zukunft in Aussicht genommen wird. Folglich fehlt es an einer (beabsichtigten) allgemeinen Regelung, die allein Anknüpfungspunkt des hier ausschließlich in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestands nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG ist.

10

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des BAG für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht von Belang. Die Entscheidungen des BAG betrafen Fälle des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach „Fragen“ der Ordnung des Betriebs mitbestimmungspflichtig sind. Dieser Mitbestimmungstatbestand unterscheidet sich aber in einem wesentlichen Punkt von dem hier einschlägigen Tatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG. Danach ist das Mitbestimmungsrecht nicht schon dann gegeben, wenn „Fragen“ der Ordnung des Betriebs im Raum stehen. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr ausschließlich in Bezug auf „Regelungen der Ordnung in der Dienststelle“, an denen es hier jedoch nach dem ausdrücklichen Bekunden des Beteiligten fehlt und auch – soweit derzeit abzusehen – zukünftig fehlen wird. Eine Mitbestimmung des Antragstellers käme erst in Betracht, sofern der Beteiligte beabsichtigte, eine allgemeine Regelung in Bezug auf die Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am 1. Tag der Erkrankung erlassen zu wollen. Davon kann nach dem Vorbringen des Beteiligten zur Zeit keine Rede sein.

11

Eine Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 NR. 7 HPVG kann nur beim Erlass allgemeiner Regelungen in Betracht kommen (von Roetteken in HBR I, § 74 HPVG RdNr. 775 mit Nachweisen zur Kommentierung der vergleichbaren Bestimmung des BPersVG). Einzelfallmaßnahmen fallen hingegen von vornherein aus der Mitbestimmung heraus. Allgemein sind Regelungen dann, wenn sie entweder für alle Beschäftigten einer Dienststelle oder aber zumindest für eine nach abstrakten Kriterien abgegrenzte Gruppe von ihnen gelten sollen und allgemein die Maßstäbe für die zu treffenden Entscheidungen bestimmen (von Roetteken, a. a. O. RdNr. 778 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des HessVGH). Hier hat der Beteiligte seine entsprechenden Entscheidungen in der Vergangenheit stets einzelfallbezogen getroffen. Insofern kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die Erwägung stützen, dass diesen Entscheidungen womöglich jeweils miteinander vergleichbare Kriterien zugrunde lagen. Es fehlt jedenfalls an der allgemeinen Festlegung dieser Kriterien in einer verbindlichen Regelung der Dienststelle und eine solche ist auch nicht beabsichtigt, was aber erst das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auslösen könnte.