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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.04.2021 – 5 K 109/21.F

ECLI:DE:VGFFM:2021:0413.5K109.21.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

2

Die Klägerin hat eine Mitarbeiterin, die Zahntechnikerin ist und sich am 13. und 14. März 2014 in Tirol aufhielt. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit im Hinblick auf die Corona-Lage über die Medien Personen, die aus Italien, Österreich oder der Schweiz kämen, dazu aufgefordert hatte, idealerweise zuhause zu bleiben, egal ob sie Symptome hätten oder nicht (https://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-7387.htm1), begab sich die Mitarbeiterin in die Absonderung und versuchte in der Zeit vom 14. bis zum 21. März 2020 vergebens, das Gesundheitsamt … zu erreichen.

3

Am 8. Juni 2020 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt im online-Antragsverfahren ihre Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Durch Bescheid vom 14. Dezember 2020 bewilligte das Regierungspräsidium Darmstadt eine Entschädigung für die Zeit vom 20. bis 28. März 2020 in Höhe von 503,01 Euro zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 365,81 Euro, lehnte aber eine weitergehende Entschädigung ab. Zur Begründung führte es an: Tirol sei am 13. März 2020 zum Risikogebiet erklärt worden; bei einer Reise in ein Risikogebiet entfalle ein Anspruch auf Entschädigungsleistung, doch werde davon ausgegangen, dass die Einstufung als Risikogebiet der Mitarbeiterin bei Reiseantritt noch nicht bekannt gewesen sei; die Mitarbeiterin habe sich am 13./14. März 2020 dort aufgehalten, so dass eine 14-tägige Quarantäne vom 15. bis 28. März 2020 erforderlich gewesen sei; als Zahntechnikerin habe die Mitarbeiterin nicht zu den Personengruppen gehört, die der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 unterfielen; erst mit der Fassung vom 20. März 2020 sei der Geltungsbereich auf alle Personen erweitert worden, so dass erst mit deren Inkrafttreten am 20. März 2020 eine Entschädigung in Betracht komme; für den Zeitraum vom 15. bis 19. März sei keine Anzeige auf Verdacht einer Infektion und eine daraufhin folgende konkret-individuelle Anordnung belegt.

4

Am 14. Januar 2021 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie eine Entschädigung für den gesamten Zeitraum begehrt. Zur Begründung verweist sie auf die Bekanntmachung der Medien mit der Aufforderung, sich in Quarantäne zu begeben.Der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den vom Bundesgesundheitsministerium öffentlich ergangenen Aufforderungen vom 14. März 2020 um einen (unverbindlichen) „Appell der Politik“ gehandelt habe, sei nachweislich falsch. Hier habe nicht der „Politiker Jens Spahn“ seine Meinung geäußert, sondern seine Behörde, das Bundesgesundheitsministerium, habe eine offizielle Anordnung erlassen. Als Arbeitgeberin habe die Klägerin ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin wahrgenommen und den Lohn für den gesamten Quarantänezeitraum gezahlt und das im Vertrauen auf den „Staat“. Dass das Bundesland Hessen mit seiner „allgemeinen 1. CoronaVO“ erst zum Stichtag 20. März 2020 (verspätet?) gehandelt bzw. die Rechtslage umgesetzt habe, sei nicht der Klägerin zuzurechnen. Gerade der Erlass der hessischen Verordnung beweise, dass das Handeln der Klägerin und ihrer Arbeitnehmerin richtig und im Interesse der Allgemeinheit auch erforderlich gewesen sei.

5

Die Klägerin beantragt:

Der zum Aktenzeichen … ergangene Bescheid vom 14. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die berechnete Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 lfSG ist wie beantragt für den gesamten Arbeitsausfall, also auch für die Zeit vom 16. März bis 19. März 2020, zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung behördlich angeordnet worden sein müssten. Es werde nicht bestritten, dass sich die Mitarbeiterin in einem Risikogebiet aufgehalten habe, wobei zu ihren Gunsten davon ausgegangen werde, dass sie bei ihrer Abreise am 13. März 2020 keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Tirol noch am selben Tag zum Risikogebiet erklärt worden sei; doch habe für die Zeit vom 16. bis 19. März 2020 noch keine automatische Quarantäne-Pflicht gegolten, die sie erfasst habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

9

Das Gericht kann durch den berichterstattenden Vorsitzenden sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO, Bl. 36 und Bl. 37 d.A.).

I.

10

Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eröffnet. Die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht, erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Klägerin steht ein weitergehender Entschädigungsanspruch nicht zu. Im Streit ist noch ein Betrag von insgesamt (286,06 + 203,22 =) 489,28 Euro:

Soll-Brutto-Lohn

3 150,00 €

Soll-Netto-Lohn

2 044,64 €

Berechnung nach RegPräs Darmstadt:

Weitergehende Forderung:

Verdienstausfall für neun Tage brutto (9/31 = )

914,52 €

Verdienstausfall für neun Tage brutto (9/31 = )

914,52 €

Verdienstausfall für weitere fünf Tage brutto (5/31 = )

508,06 €

Zwischenbetrag brutto:

2 235,48 €

Zwischenbetrag brutto:

1 721,42 €

Umrechnung von Brutto auf Netto nach der SGB 3-EntgV

1 541,63 €

Umrechnung von Brutto auf Netto nach der SGB 3-EntgV

1 255,52 €

Verdienstausfall netto:

503,01 €

Verdienstausfall netto:

789,12 €

Verdienstausfalldifferenz netto:

286,06 €

Sozialversicherungsbeitrag:

365,81 €

Sozialversicherungsbeitrag:

569,03 €

Sozialversicherungsbeitragsdifferenz:

203,22 €

11

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 267; siehe auch Bundestags-Drucksache 19/27291 S. 65), mithin das Infektionsschutzgesetz in seiner oben genannten aktuellen Fassung. Ob dies auch denn gilt, wenn zwischenzeitlich entstandene Ansprüche hierdurch wieder entfielen, bedarf keiner Entscheidung. Bei der Entschädigung nach § 56 IfSG geht es um eine Billigkeitsregelung (Kießling/Kümper, IfSG, Vorbemerkung vor §§ 56 ff. Rn. 6), keine Amtshaftung (a.a.O., Rn. 13).

12

Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 IfSG

§ 56

Entschädigung

(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. 3Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. 4Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 5Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

(1a) ...

(2) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. 2Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3-5...

(3) 1Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). 2Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. 4, 5 ...

(4) ...

(5) 1Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. 2 ... 3Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 4 ...

(6) bis (12) ...

§ 57

Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung

(1) 1Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. 2Bemessungsgrundlage für Beiträge sind

1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,

2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

3Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. 4Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten.

(2) 1Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.

(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.

(5), (6) ...

besteht im Ergebnis kein Anspruch auf Entschädigung, der über die durch Bescheid vom 14. Dezember 2020 festgesetzte Entschädigung hinausgeht:

13

Das für die Mitarbeiterin der Klägerin sachlich und örtlich zuständige Gesundheitsamt … hat unstreitig keine individuelle Absonderung der Mitarbeiterin angeordnet. Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiterin der Klägerin zum Katalog derjenigen zählte, für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 (insbesondere Buchstabe u, v), Abs. 3, 4 Nr. 1, Abs. 5 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 150)

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der notwendigen Personalausstattung in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wird für Angehörige der in Abs. 2 bestimmten Personengruppen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV2Virus aufgehalten haben, eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet. 2 ...

(2) Hiervon erfasst sind die folgenden Personengruppen:

1. bis 7. ...

8. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere

a) bis t) ...

u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),

v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).

(3) 1Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. 2Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. 3Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. 4Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.

(4) Die Absonderung ist unverzüglich aufzunehmen

1. nach der Einreise aus einem Risikogebiet oder

2. ...

2 ...

(5) Die Absonderung bzw. das berufliche Tätigkeitsverbot enden am 14. Tag nach dem Tag der Einreise aus dem Risikogebiet.

(6) bis (8) ...

oder deren Novellierung tags darauf durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sowie der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 156) als neu nummerierter Nr. 11

(2) Hiervon erfasst sind die folgenden Personengruppen:

1. bis 10. ...

11. die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere

a) bis t) ...

u) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),

v) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492),

12. ...

eine Absonderung in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet war.

14

Das Gericht lässt zunächst dahinstehen, wann diese Verordnung rechtswirksam verkündet worden ist und nimmt zugunsten der Klägerin an, dass dies bereits am Freitag, dem 13. März 2020, gewesen sei. Der genaue Zeitpunkt unterliegt nämlich insofern Zweifeln, als die Landesregierung die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

§ 7

(1) Kann das für die Verkündung bestimmte Blatt durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.

(2) ...

angenommen und so diese Verordnung zunächst auf ihrem Internet-Auftritt www.hessen.de veröffentlicht hat (vgl. Fußnote GVBl. 2020 S. 152). Um ein solches Vorgehen zu ermöglichen müssten „Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle“ ein „rechtzeitig[es]“ Erscheinen verhindert haben. Versteht man unter diesen Voraussetzungen eine Form höherer Gewalt, so müsste es sich um eine Einwirkung von außen gehandelt haben, die außergewöhnlich und nicht abwendbar war (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, 10. Aufl. 2019, HPflG § 1 Rn. 158). Dass das Personal der Hessischen Staatskanzlei als Herausgeberin und/oder des Verlags und/oder der Druckerei A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, bei dem das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ausweislich seines Impressums erschienen ist, am Freitag, dem 13. März 2020, krankheitsbedingt ausgefallen und/oder die Betriebsmittel unbrauchbar gewesen seien, ist nicht ersichtlich. Keinesfalls handelt es sich um eine Form höherer Gewalt, wenn der Zeitbedarf für vorbereitende Überlegungen und Abstimmungen dadurch, dass weiterer Zeitbedarf für die Bekanntmachung des Ergebnisses verkürzt werden soll, bei der Verkündung wieder hereingeholt werden soll. Auch herausforderndes Zeitmanagement kann bewältigt werden; so waren im Bundesbereich beim Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 18. November 2020 im Deutschen Bundestag zweite (BT-PlPr 19/191, S. 24045A – 24069B) und dritte Lesung (BT-PlPr 19/191, S. 24086A), Durchgang durch den Bundesrat (BR-PlPr 996, S. 455 – 466), Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52 (S. 2397) auch innerhalb eines Tage möglich. Ginge man von einer Bekanntmachung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (sowie ihrer Novellierung tags darauf) erst mit dem Erscheinen des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen Nr. 8 am 19. März 2020 (S. 150) aus, könnte der Klägerin nur noch für diesen 19. März 2020 eine weitergehende Entschädigung zustehen.

15

Da die Mitarbeiterin der Klägerin als Zahntechnikerin mangels Benennung der Zahntechniker im Sinne der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) sowie der Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die durch Art. 34 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, nicht zu einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung vom 13. März 2020 oder Nr. 11 der Fassung vom 14. März 2020 unter den Buchstaben a bis v ausdrücklich aufgezählten Personengruppen gehörte, müsste sie von der pauschalen Ansprache als „in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe“ erfasst worden sein, denn wegen des nachfolgenden Adverbs „insbesondere“ handelt es sich bei den Buchstaben a bis v nur um beispielhafte Aufzählungen. Indes ist dies hier zu verneinen. Auch wenn die Redaktionellen Richtlinien für die Gestaltung von Rechtsvorschriften, Anlage 3 (zu § 35 Abs. 1, § 44 Abs. 2) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin vom 13. Juni 2016 (StAnz. 26/2016 S. 639 ber. 27/2019 S. 594), für den Gebrauch des Adverbs „insbesondere“ – außer der hier nicht relevanten Rn. 43 für Fassungen bei der Aufhebung bisherigen Rechts – im Zusammenhang mit Aufzählungen nichts vorgeben, tritt doch eine allgemeine Ansprache umso weiter zurück, je detaillierter nachfolgende Aufzählungen sind. Danach ist hier nicht davon auszugehen, dass der Bereich der Zahntechnik übersehen worden ist oder von der allgemeinen Bezugnahme auf „die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe“ erfasst werden sollte, denn dafür ist er im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Zahnärzten zu gewichtig.

16

Mithin wurde die Mitarbeiterin der Klägerin erst mit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 (GVBl. S. 178)

§ 1

(1) Für Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet.

einer Absonderung unterworfen. Zugunsten der Klägerin geht das Gericht auch hier wieder davon aus, dass diese Verordnung bereits am 20. März 2020 und nicht erst mit der Veröffentlichung der Nr. 10/2020 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen am 25. März 2020 in Kraft getreten ist, wobei in dieser nicht einmal auf eine vorangehende Verkündung nach § 7 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes hingewiesen wird. Würde hier auf die Ausgabe am 25. März 2020 abgestellt, wäre der Klägerin eine überhöhte Entschädigung bewilligt worden.

17

Die Erweiterung der Anspruchsberechtigung durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch auch, wenn eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Das war bei der Mitarbeiterin der Klägerin – zu ihren Gunsten angenommen – ab dem 20. März 2020 aufgrund der Novellierung durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 der Fall, so dass sich hierdurch nichts ändert. Doch soweit nunmehr darüber hinaus eine Entschädigung in Geld auch einer Person gewährt werden kann, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und sie dadurch einen Verdienstausfall erleidet, und eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können, folgt hieraus kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung oder zumindest ermessensfehlerfrei Entscheidung über eine Entschädigung. Hierfür bestünde nur dann Raum, wenn die Anordnung auch durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 32 IfSG hätte getroffen können werden sollen. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Materialien der Bundestags-Drucksache 19/27291, S. 64 f., mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 3. März 2021

Durch die Neufassung des Satzes 2 wird klargestellt, dass auch Personen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 einem Absonderungsgebot unterliegen, ebenso wie Personen, die einem solchen Gebot nach §§ 30, 32 unterliegen, einen Anspruch nach Satz 2 haben. Das gilt auch dann, wenn sie sich als Erkrankte abzusondern haben, jedoch ist wie bisher ein Verdienstausfall Voraussetzung, der etwa dann nicht eintritt, soweit eine Entgeltersatzleistung gewährt wird. Die Formulierung ist einheitlich im Präsens gefasst, auch wenn natürlich bereits in der Vergangenheit liegende Fälle erfasst werden (soweit dieses Gesetz neue Ansprüche begründet, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes).

Weil in der Praxis eine Einstellung der beruflichen Tätigkeit bzw. eine häusliche Absonderung bereits ohne behördliche Verfügung stattfindet, soll durch den neuen Satz 3 ermöglicht werden, dass eine Entschädigung auch dann geleistet werden kann, wenn Personen sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt haben und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Voraussetzung ist, dass eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können.

geben hierzu nicht viel her, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des späteren Gesetzestextes. Entscheidend muss daher sein, dass im neugefassten § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG die Möglichkeit der Anordnung durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung ausdrücklich angeführt wird, im neugefassten § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG dagegen allein von der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG die Rede ist. Abgestellt wird somit auf konkret-individuelle Kriterien, nicht abstrakt-generelle Vorgaben.

18

Im Ergebnis war das Verhalten der Mitarbeiterin der Klägerin damit löblich, beruhte aber – für den hier streitigen Zeitraum – nicht auf einer rechtlich relevanten Anordnung, sondern einer bloßen Empfehlung, die sie befolgt hatte, aber nicht hätte befolgen müssen, so dass eine infektionsschutzrechtlich begründete Entschädigung der Klägerin nicht zu gewähren ist. Dieses Ergebnis ist auch nicht völlig unbillig, denn an und für sich gilt, dass eine Person, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider zum eigentlichen Adressatenkreis des Infektionsschutzgesetzes zählt, als „Störer“ im infektionsschutzrechtlichen Sinne anzusehen ist und so nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts an sich lediglich in die Schranken ihrer Rechtsausübung verwiesen wird, mithin Gefahrenabwehrmaßnahmen entschädigungslos hinzunehmen hätte. Aus Gründen der sozialen Sicherung gilt hier anderes. Die konkrete Feststellung, dass die Mitarbeiterin der Klägerin Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG („eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“) sei, ist jedoch zu keinem Zeitpunkt getroffen worden; die Mitarbeiterin der Klägerin ist lediglich aufgrund der Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 abstrakt so behandelt worden. Die Zugehörigkeit zu einer abstrakt gefassten Risikogruppe ist für die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht ausreichend; der Aufenthalt in Gegenden, die als Risikogebiet gelten, kann einen Ansteckungsverdacht begründen, wenn die Risikogebiete eng definiert sind und der Betroffene besondere Umstände geltend machen kann (Kießling/Kießling, IfSG § 2 Rn. 32 m.w.N.). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine generelle Ansprache von Personen, die aus Italien, Österreich oder der Schweiz kämen, durch den Bundesgesundheitsminister Spahn und das Bundesgesundheitsministerium mit der Empfehlung, idealerweise zuhause zu bleiben, egal ob sie Symptome hätten oder nicht (https://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-7387.htm1 ab 04:03 min.). Doch wurde damit am 14. März 2020 gerade keine rechtlich bindende Anordnung getroffen, sondern eben bloß eine – von der Feststellung als Ansteckungsverdächtige unabhängige – Empfehlung gegeben. Das Bundesgesundheitsministerium hätte nach der Fassung des Infektionsschutzgesetzes am 14. März 2020 eine Absonderung mangels sachlicher Zuständigkeit auch gar nicht anordnen dürfen. Wegen der Pauschalität der angeführten Verlautbarung mit ihrer weiträumigen Bezugnahme auf Italien, Österreich oder die Schweiz genügte sie ebenso wenig zur Begründung eines Ansteckungsverdachts.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

20

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 489,28 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht ändert damit die vorläufige Streitwertfestsetzung ab, die von der Bezeichnung als Anfechtungsklage ausgehend, die bewilligte Entschädigung angenommen hat, und stellt nunmehr auf den im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden streitigen Differenzbetrag zur beantragten Entschädigung ab.