Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.04.2021 – 3 K 930/20.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2021:0414.3K930.20.F.A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit Edo, die am xx.xx.xxxx in I-Stadt geboren wurde.
Ihre Eltern stellten für sie am 29.11.2019 einen Asylantrag. Zur Begründung gaben die Eltern bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass der Klägerin in Nigeria die Beschneidung drohe. Die Mutter der Klägerin sei selbst beschnitten und wäre wegen des Blutverlustes beinahe ums Leben gekommen. Der Vater der Klägerin wies auf seine eigenen Asylgründe hin und gab an, dass es bereits für ihn in Nigeria nicht sicher gewesen sei, sodass seine Tochter dort erst recht nicht leben könne.
Die Asylanträge der Eltern wurden jeweils vom Bundesamt insgesamt abgelehnt, die dagegen erhobenen Klagen hatte vor dem Verwaltungsgericht Gießen insoweit Erfolg, als Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt wurden.
Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurden die Anträge der Klägerin insgesamt abgelehnt.
Dagegen hat die Klägerin am 03.04.2020 Klage erhoben, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 AufenthG vorliegen,
hilfsweise,
dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 -5 u. Abs. 6 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Nigeria zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 31.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG), noch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG, noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG, noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG gegeben.
Dies hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2020 ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylG.
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was Anlass zur abweichender Beurteilung sein könnte..
Das erkennende Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Beschneidung droht. Zwar wäre grundsätzlich eine im Heimatland – hier also Nigeria – drohende Genitalverstümmlung als politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen. Im vorliegendem Fall kann aber von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – eine „Vorverfolgung“ fand für die in Deutschland geborene Klägerin nicht statt – eintretende Genitalverstümmlung für die Klägerin nicht ausgegangen werden.
Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmlung nach wie vor auch in Nigeria verbreitet ist (vgl. AA – Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – vom 16.01.2020 – S. 16; ebenso Lagebericht vom 05.12.2020). Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmlung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere in Süden bzw. Südwesten Nigerias verbreitet ist, in weiten Teilen Nord-Nigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmlungen sind generell in ländlichen Gebieten weiterverbreitet als in Städten. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. In einigen Bundestaaten ist sie inzwischen unter Strafe gestellt; im Mai 2015 hat der damalige Präsident Jonathan ein Gesetz gegen Gewalt gegen Personen unterzeichnet, das u. a. weibliche Genitalverstümmlung verbietet (AA a.a.O. – S. 16).
Damit einher geht eine sich langsam ändernde Einstellung zur Frage der weiblichen Genitalverstümmlung. Es gibt Nachweise dafür, dass ein signifikanter Generationenwechsel zu dieser Frage in Nigeria stattfindet, denn Frauen im Alter zwischen 45 und 49 Jahren sind mehr als doppelt so oft Opfer weiblicher Genitalverstümmlung geworden wie junge Frauen zwischen 15 und 19 Jahren (Homeoffice – Country Policy and Information Note – Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), Version 2.0, August 2019, S. 16 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Beschneidungsalter bei der Volksgruppe der Edo, der auch die Klägerin angehört, nach den vorliegenden Auskünften in den ersten Lebenswochen zwischen den 7. Und 14. Tag nach der Geburt liegt (BAMF – weibliche Genitalverstümmlung; Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren vom April 2010, S. 44-46). Die Klägerin hat dieses Alter jedoch mittlerweile seit längerem hinter sich gelassen, sodass ihre Beschneidung entsprechend den Gepflogenheiten dieser Ethnie nicht mehr hinreichend wahrscheinlich zu befürchten steht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2017 – Au 7 K 17.30060 – juris, Rdnr. 60).
Darüber hinaus haben beide Elternteile – wie sich aus der Niederschrift über die Anhörung der Eltern im Asylverfahren der Klägerin am 06.03.2020 ergibt – erklärt, dass sie eine weibliche Genitalverstümmlung für ihre Tochter ablehnen. Die Kindesmutter äußerte bei diesem Termin, dass sie weibliche Genitalverstümmlung für schlecht halte und niemanden raten würde, dies durchführen zu lassen. Der Kindesvater äußerte in diesem Termin, dass seine eigene Schwester an den Folgen der Beschneidung gestorben sei. Mit diesem Wissen könne er es nicht zulassen, dass man dies mit seiner Tochter mache. Er wolle nicht, dass seine Tochter beschnitten werde.
Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Eltern i. d. R. dass „letzte“ Wort bei der Entscheidung haben, ob eine Tochter beschnitten werden soll oder nicht. Zwar gibt es wahrnehmbare Unterschiede zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen in Nigeria bei der Frage, ob es der Vater oder die Mutter ist, die die letzte Entscheidung trifft. In einer Studie aus dem Jahr 1998, die in Benin-City – also aus der Stadt, aus der die Eltern der Klägerin stammen – gemacht wurde, sagten die Mütter in den meisten Fällen, dass es der Vater des Mädchens gewesen sei, der die Entscheidung getroffen habe (nämlich in 33 von 36 Fällen) und in den restlichen 3 Fällen die Großmutter väterlicherseits diese Entscheidung getroffen habe (EASO Country of Origin Report – Nigeria – Country Focus – Juni 2017 – S. 40).
Damit sind zur Überzeugung des Gerichts die maßgeblichen Personen – Vater und Mutter der Klägerin – in ihrer Ablehnung der Genitalverstümmlung ihrer Tochter einig.
Es ist darauf hinzuweisen, dass im Bundestaat Edo spezielle gesetzliche Regelungen gelten, die FGM unter Strafe stellen (BAMF – a. a. O.). So belegt die Forderung des Gouverneurs des Bundestaates Edo, Herrn Obaseki, die weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren (www.edo state.gov.ng.obaseki-seeks-intercontinental-action-to-eliminate-female-genital-mutilation), dass jedenfalls in Edo ein politischer Wille vorhanden ist. Deshalb besteht zur Überzeugung des Gerichts eine mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr hinsichtlich der Durchführung einer Genitalverstümmlung der Klägerin nicht.
Das erkennende Gericht teilt auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass zugunsten der Klägerin kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen ist. Soweit der Einzelrichter beim Verwaltungsgericht Gießen in den Verfahren der Eltern der Klägerin mit Urteilen vom 23.02.2021 (1 K 3964/18.GI.A und 1 K 3965/18.GI.A) zu dem Ergebnis gekommen war, das sowohl dem Vater als auch der Mutter ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuzuerkennen sei, weil bei Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen sei, dass sich die Eltern der Klägerin in Nigeria nicht mehr versorgen könnten, wird dies vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Denn anders als in den Verfahren der Eltern selbst hat die Mutter der Klägerin im Verfahren der Klägerin bei ihrer Anhörung einräumen müssen, dass durchaus noch Verwandte im Heimatland lebten, nämlich jedenfalls ein Onkel von ihr der in Benin-City lebt. Darauf angesprochen, weshalb sie diesen Onkel bei ihrer eigenen Anhörung nicht erwähnt habe, zog sich die Mutter der Klägerin auf den Standpunkt zurück, dass sie sich ja nicht sicher sei, ob er überhaupt noch lebe. Dies ist insgesamt völlig unglaubhaft, sodass auch der Klägerin und ihren Eltern nicht geglaubt wird, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria vor dem sozialen Nichts stehen. Auch wer die Eltern der Klägerin im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung gesehen hatte, wäre nicht auf die Idee gekommen, dass der Vater gesundheitlich so sehr angegriffen ist, dass ihm keinerlei Beschäftigung mehr möglich und zuzumuten sein könnte. Warum die Mutter der Klägerin nicht erwerbstätig sein sollte – nach Auffassung des VG Gießen wegen des Kleinkindes – erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Auch die Situation in Nigeria in Zeiten der Corona-Pandemie vermag ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht zu begründen. Denn S. 1 findet auf allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, gem. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG keine Anwendung. Diese Gefahren sind bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist demnach grundsätzlich gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
Bei der hier im Raum stehenden Infizierung mit dem Corona-Virus bei einer Rückkehr nach Nigeria handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, die alle Rückkehrer nach Nigeria gleichermaßen betrifft. Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungsformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen (BverwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 – juris, Rdnr.13).
Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kann der Klägerin im Einzelfall kein Abschiebungsschutz gewährt werden. Denn es fehlt an einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Folge an einer Erkrankung an Covid-19 und damit an der erforderlichen Gefahrenlage. Auch wenn aufgrund der südafrikanischen bzw. brasilianischen Mutante ein für die Klägerin erhöhtes Infektionsrisiko gegeben sein sollte, ist nicht feststellbar, dass angesichts der in der Altersgruppe der Klägerin geringen Morbiditäts- und Mortalitätsrate die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, dass gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylG
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.