Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.04.2021 – 11 K 229/19.F
ECLI:DE:VGFFM:2021:0428.11K229.19.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des ihm nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29. Juni 2016 (im folgenden Richtlinie) gewährten Umweltbonus für den Erwerb eines elektrisch betriebenen Neufahrzeugs der Marke G. Auf der Grundlage der Richtlinie gewährt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Erwerbern von erstmals zugelassenen elektrisch betriebenen Neufahrzeugen Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse in Höhe von jeweils bis zu 2.000,00 Euro. Zu den Fördervoraussetzungen zählen gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinie unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug in einer beim BAFA geführten und auf der Internetseite des Bundesamts veröffentlichten "Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge" geführt ist und dass der Netto-Listenpreis des Basismodells dieser Fahrzeuge maximal 60.000,00 Euro beträgt.
Das Basismodell "H." des Herstellers G. wurde am 04. November 2016 auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen, am 30.November 2017 wurde es wieder gestrichen. Seit 06.März 2018 ist das Modell wieder gelistet.
Das klägerische Fahrzeug, ein H. wurde vom Kläger mit Kaufvertrag vom 23. September 2017 erworben. Auf seinen Antrag vom 19. Oktober 2017 bewilligte das BAFA dem Kläger für den Erwerb des Elektrofahrzeugs mit Bescheid vom 21. November 2017 eine Zuwendung in Höhe von 2.000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss (sog. "Umweltbonus").
Bei der Bestellung des Fahrzeuges über den S. der Homepage des Herstellers kann zu dem Basismodell ein Komfortpaket dazu bestellt werden. Dies beinhaltet folgende weiter Ausstattungsmerkmale: Navigation, Rückfahrkamera, Internet-Radio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink Garagentoröffner und Leistungssteigerung.
Im Juni 2017 kontaktierte der Zeuge J. die Beklagte per E-Mail und teilte mit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein „H.“ zum Preis von 57.957,98 Euro zu bestellen. Ein Mitarbeiter Gs. habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass das Basismodell ohne Komfortpaket nicht lieferbar sei. Es müsse immer das sog. Komfortpaket mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Preis von brutto 9.800,00 Euro mit bestellt werden (entspricht 8.235,29 Euro netto). Den entsprechenden E-Mail-Verkehr fügte der Kunde seiner E-Mail an die Beklagte bei.
Am 30. November 2017 strich das BAFA das "H." von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.
Gegen die Streichung des "H." von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge legte G. am 10. Januar 2018 Widerspruch ein, den das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 zurückwies.
Im Rahmen eines Gesprächstermins bei der Beklagten am 08.Dezember 2017, an dem unter anderem der Vertriebsleiter der Klägerin für Zentraleuropa, der Zeuge L., teilnahm, erklärten die Vertreter Gs., dass in der Vergangenheit einzelne Mitarbeiter Kunden ein Basismodell nicht ohne Komfortpaket haben verkaufen wollen. Diese Mitarbeiter hätten indes gegen die Unternehmensrichtlinien gehandelt. Überdies räumten sie ein, dass in der Vergangenheit tatsächlich auch die Basismodelle mit den Funktionen des Komfortpakets ausgeliefert worden seien, da die Deaktivierung der Funktionen des Komfortpakets eine technische Herausforderung darstelle. Die Deaktivierung sei ab sofort, auch für bereits ausgelieferte Fahrzeuge, möglich.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ließ G. sodann über ihren Bevollmächtigten wie folgt Stellung nehmen: Das Basismodell des H. sei auch ohne das sog. Komfortpaket bestellbar und auslieferbar. Das Basismodell sei in den vergangenen Monaten auch tatsächlich von Kunden in Deutschland bestellt und an diese ausgeliefert worden. Allerdings seien die Funktionen des Komfortpakets in einigen Fällen aufgrund technischer Probleme nicht oder nicht vollständig deaktiviert worden. Darüber hinaus sei es zwar zutreffend, dass G.-Vertriebsmitarbeiter in Hamburg und Frankfurt am Main in zwei Fällen Kunden telefonisch mitgeteilt hätten, dass das H. nicht ohne Komfortpaket ausgeliefert werden könne. Dieses Verhalten verstoße aber gegen die „M.“ zum Verkauf des „H.“. Das Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeiter werde arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Schreiben vom 13.Dezember 2017 fügte die Klägerin zwei Rechnungen über an Kunden ausgelieferte Basismodelle „H.“ zum Preis von netto 59.999,99 Euro bei. Außerdem fügte sie eine tabellarische Aufstellung bei, aus der hervorgeht, dass im November 2017 zwei weitere Basismodelle an Kunden ausgeliefert wurden.
Mit Schreiben vom 19.Dezember 2017 ergänzten die Bevollmächtigten Gs. auf entsprechende Nachfrage ihren Vortrag dahingehend, dass von den insgesamt zehn Ausstattungsmerkmalen des Komfortpakets drei Merkmale („Software-Features") aus Sicherheitsgründen nicht deaktiviert werden könnten. Dies betreffe die Rückfahrkamera, die Totwinkelwarnung und die Spurverlassenswarnung. Die übrigen sieben Funktionen seien zwar grundsätzlich deaktivierbar, diese seien aber in den vier ausgelieferten Basismodellen gleichwohl großteils nicht deaktiviert worden. Lediglich in zwei Modellen seien das Navigationssystem und die elektrisch einklappbaren Außenspiegel deaktiviert worden, was aus einer dem Schreiben beigefügten tabellarischen Übersicht hervorgehe. Die unterbliebene Deaktivierung von Software-Features beruhe darauf, dass die Mitarbeiter der deutschen G.-Filialen irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Funktionen ab Werk deaktiviert würden, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Es habe insoweit Abstimmungsprobleme zwischen Fertigung und Vertrieb gegeben. Die mangelhafte Deaktivierung der Funktionen des Komfortpakets sei aber förderunschädlich. Es komme allein darauf an, dass die Fahrzeuge zu einem Listenpreis unter 60.000,00 Euro netto verkauft worden seien.
Am 06. März 2018 nahm das BAFA das Basismodell des H. wieder auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge auf, nachdem der Hersteller in der Lage war, das Basismodell ohne jegliche Funktionen des Komfortpakets an Kunden auszuliefern.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 nahm das BAFA den dem Kläger erteilten Zuwendungsbescheid vom 21. November 2017 zurück. Als Begründung gab das BAFA im Wesentlichen an, das Basismodell des H. sei zum Erwerbszeitpunkt am 23. September 2017 nicht förderfähig gewesen. Das Basismodell habe von Kunden zwar zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000,00 Euro bestellt, aber mindestens bis zum 30. November 2017 seitens des Herstellers nicht, so wie es angeboten worden sei, ausgeliefert werden können. Es sei daher nicht am Markt verfügbar gewesen. Hinsichtlich der Rücknahme könne sich der Kläger außerdem nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da der Erwerb des Elektrofahrzeugs bereits vor der Antragstellung und damit unabhängig von der Bewilligung des Umweltbonus stattgefunden habe. Es bestehe damit kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vertrauen auf den Bestand des Bescheides.
Den gegen diesen Bescheid am 16. Juni 2018 erhobenen Widerspruch wies das BAFA mit Bescheid vom 04. Januar 2019 zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Basismodell des H. zum Erwerbszeitpunkt nicht am Markt verfügbar gewesen sei. Dies sei nach der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA aber Voraussetzung dafür, dass der Erwerb des Elektrofahrzeugs förderfähig sei. In diesem Zusammenhang setze die Verfügbarkeit am Markt voraus, dass das Basismodell im Erwerbszeitpunkt bestell- und lieferbar gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das angebotene Basismodell habe zwar möglicherweise von Kunden bestellt, aber nicht an diese ausgeliefert werden können. Selbst in den (wenigen) Fällen, in denen das Basismodel gleichwohl zu einem Listenpreis von unter 60.000 € Netto an Kunden verkauft worden sei, sei das Fahrzeug nicht in dem angebotenen Zustand – das heißt als Basismodel – ausgeliefert worden. Es habe faktisch auch nicht in dem angebotenen Zustand ausgeliefert werden können, was der Hersteller gegenüber dem Bundesamt eingeräumt habe. Der Hersteller habe auf Anfrage selbst vorgetragen, dass es – aus technischen oder aus anderen Gründen – in der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei, alle 10 „Zusatz“ – Funktionen des sogenannten Komfortpaketes abzuschalten. Die entsprechende Hardware des sogenannten Komfortpaketes sei ohnehin in jedem Fahrzeug verbaut gewesen, das Basismodel habe sich ausschließlich durch die unterschiedliche Software (Abschaltung der entsprechenden Funktionen) von anderen Modellen mit Komfortpaket unterschieden. Der Hersteller sei aber faktisch nicht in der Lage gewesen, alle 10 Funktionen des Komfortpaketes abzuschalten. Der Hersteller sei bis mindestens Ende Dezember 2017 davon ausgegangen, dass eine Abschaltung von 3 der 10 zusätzlichen Funktionen nicht möglich sei. Er sei trotzdem mehrfacher Aufforderungen nicht in der Lage gewesen, dem Bundesamt auch nur einen Fall aufzuzeigen, in dem ein H. in der angebotenen Basis Version tatsächlich an Kunden ausgeliefert worden sei. In allen bislang benannten Fällen seien bei der Auslieferung des Basismodels mindestens 8 der 10 Funktionen aktiviert gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Hier bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Elektrofahrzeugs und dem Zuwendungsbescheid, da der Kläger das Elektrofahrzeug bereits am 23.September 2017 gestellt habe. Es habe insofern kein schutzwürdiges Vertrauen gerichtet auf Auszahlung der Zuwendung bestanden. Aus Ziff. 6.3 der Richtlinie gehe ausdrücklich hervor, dass auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Interessensabwägung falle zu Lasten des Klägers aus, da sein Vertrauen in dem Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig sei, sei ein Zuwendungsbescheid regelmäßig aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorlägen. Hier seien keine atypischen Umstände erkennbar. Außerdem, so das BAFA weiter, könne der Kläger auch kein Vertrauen aus dem Text der Förderrichtlinie herleiten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des öffentlichen Haushalts werde der rechtswidrige Zuwendungsbescheid zurückgenommen.
Mit der am 22. Januar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist darauf, dass das H. am 06.März 2018 wieder auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen worden sei, damit sei aus Sicht des Klägers nachgewiesen, dass das vom Kläger gekaufte Model förderfähig sei und die Bewilligung zu Unrecht widerrufen wurde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.Januar 2019 aufzuheben, sowie
die Beklagte zu verpflichten, gem. Bewilligungsbescheid vom 02.November 2017 an ihn 2.000 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob das H. zu einem Preis von maximal 60.000,- Euro netto ohne die Funktionen des Komfortpaketes (Navigation, Rückfahrkamera, Internetradio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink-Garagentoröffner und Leistungssteigerung) im Zeitraum vom 04.November 2016 bis 05.März 2018 bestell- und lieferbar bzw. im Zeitraum vom 04.November 2016 bis 05.März 2018 das H. als Basismodell zum Listenpreis von unter 60.000,- Euro am Markt verfügbar, das heißt bestell- und lieferbar war. Hierzu sind die Herren N., O., J., P., Q. und L. als Zeugen gehört worden. Zur Frage, ob es eine Anweisung der Unternehmensführung Gs. gegeben hat, das H. nicht in der Basisversion ohne Komfortpaket zu verkaufen und auszuliefern hat es die Zeugen P., Q. und L. einvernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2021 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogene Akte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger verlangt zu Unrecht die Aufhebung des Bescheides vom 11.Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.Januar 2019, denn diese sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 S.2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Der Zuwendungsbescheid vom 21. November 2017 ist rechtswidrig, da er dem Kläger abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und damit gleichheitswidrig unter Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG eine Zuwendung gewährt. Die Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen setzt nach der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dessen Angaben im Schriftsatz vom 20. April 2021, an denen kein Zweifel besteht, unter anderem voraus, dass der Netto-Listenpreis des Basismodells des erworbenen Fahrzeugs maximal 60.000 Euro beträgt (Ziffer 3.3 der Richtlinie). Diese Zuwendungsvoraussetzung handhabt die Beklagte so, dass das Basismodell des erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Kauf- oder Leasingvertrags zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000 Euro auch tatsächlich am Markt verfügbar ist. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da sonst die Fördervoraussetzung, Fahrzeuge nur bis zu einer bestimmten Preiskategorie zu fördern durch fiktive Modelle umgangen werden könnte. Die Verfügbarkeit am Markt setzt nach der Verwaltungspraxis wiederum voraus, dass das Basismodell, so wie es am Markt angeboten wurde, auch bestellbar und lieferbar gewesen ist.
An dieser Zuwendungsvoraussetzung fehlte es zu dem nach der Verwaltungspraxis maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger im September 2017.
Die Bestellung eines entsprechenden Basismodells konnte zwar auf der Homepage Gs. ausgelöst werden, solange man beispielsweise nicht die Farbe der Innenraumausstattung änderte. Im Anschluss daran kam es jedoch im maßgeblichen Zeitraum nicht nur vereinzelt zu Kundengesprächen seitens Mitarbeiter G., die den Käufer dazu bewegen sollten das Komfortpaket dazu zu bestellen oder seine Bestellung zu stornieren, was die notwendige gerichtliche Überzeugung einer erforderlichen Bestell-und Lieferbarkeit erschüttert.
So hat der Zeuge O., der am 15.Oktober 2017 auf der Homepage Gs. ein Basismodell geordert hatte, bekundet, er habe per Internet ein H. in der Grundausstattung ohne Komfortpaket bestellt, am nächsten Tag am späten Nachmittag – habe dann ein Mitarbeiter des G. Centers in Frankfurt am Main ihn angerufen und ihn zur Bestellung des Komfortpaketes gedrängt. Am nächsten Tag oder zwei Tage später habe er dann von einem Mitarbeiter die Mitteilung bekommen, dass ohne Komfortpaket eine Bestellung nicht gehe, der Filialleiter R. habe ihn dann nochmal angerufen und gesagt, er werde die Angelegenheit mit dem G. Chef Deutschland besprechen und er müsse das Komfortpaket dazu nehmen oder die Bestellung werde von G. storniert, woraufhin er dann per E-Mail eine Stornierung erhalten habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel. Der damals als Verkäufer in der Frankfurter Filiale tätige Zeuge Q. hat das im Wesentlichen bestätigt, er hat insofern ausgeführt, dass bei einer Bestellung über die Homepage der Kunde immer von einem Mitarbeiter angerufen worden sei, um den Käufer bei der Bestellung zu unterstützen und um sicherzustellen, dass das Fahrzeug, so wie es bestellt worden ist auch ausgeliefert werden könne. Schwierigkeiten bei der Bestell- und Lieferbarkeit des Basismodells, des H. habe es insofern gegeben, dass der Verkäufer keine Provision erhalte, wenn er nur das Basismodell verkaufe. In entsprechenden Gesprächen mit Kunden habe er trotzdem nie gesagt, dass das Basismodell nicht bestell- und lieferbar sei. Ob das auch alle seine Kollegen so gemacht haben oder ob diese sich möglicherweise ungeschickt ausgedrückt haben, könne er allerdings nicht sagen. Der Zeuge räumte auf die Frage, ob es zutrifft, dass er in dem Fall Rücksprache mit dem Deutschlandchef gehalten habe und dieser entschieden habe, dass der Vertrag storniert werde, auch ein, dass man als Verkäufer eher ans Ziel kommt, wenn man sagt, man habe mit seinem Chef über die Sache gesprochen. Dies wertet das Gericht dahingehend, dass solche Gespräche dem Kunden gegenüber gerne vorgetäuscht worden sind und der Kunde zu einer Bestellung des Komfortpaketes gedrängt werden sollte. Der als Zeuge vernommene damalige Deutschlandchef, mit dem Rücksprache gehalten worden sein soll, hat insofern auch bekundet, sich an solche Anfragen von Verkäufern nicht erinnern zu können. Soweit seitens der Zeugen Q. und L. ausgeführt worden ist, dass eine Stornierung eines Vertrages seitens Tesla in diesen Fällen nicht erfolgte bzw. rechtlich schon gar nicht möglich gewesen sei, spricht dies nicht gegen die Angabe des Zeugen O., der Vertrag sei von G. storniert worden. Einen entsprechenden Stornierungswunsch hat O. nach seinen Angaben gerade nicht geäußert. Das Stornierungsschreiben Gs. ist nach Einschätzung des Gerichts deshalb lediglich der Form nach so gefasst, als würde ein Stornierungswunsch des Kunden bestätigt. Dass die Vertragsauflösung von G. und nicht vom Kunden ausging, wird durch die Angabe des Zeugen bestätigt, dass er auf den Hinweis in der ersten E-Mail Gs., dass selbstverständlich online alle G. Modelle (auch ohne Komfortpaket) bestell- und reservierbar seien, seine Bestellung nochmal bestätigte, woraufhin er dann eine zweite Stornierungsmail allerdings ohne diesen Zusatz erhalten habe.
Auch die Aussage des Zeugen J. fügt sich in diese Bild. Dieser hat ausgesagt, ein Mitarbeiter von G. habe ihn auf eine entsprechende Angebotsanfrage angerufen und ihm gesagt, die Bestellung, so wie er sie ins Auge gefasst habe, könne nicht klappen, er müsse immer das Komfortpaket dazu bestellen.
Gleiche Erfahrungen haben nach der glaubhaften Aussage des Zeugen O. Redakteure der Zeitschrift Auto Bild gemacht, denen es ebenfalls nicht gelungen sein soll, ein Basismodell zu bestellen.
Auch N. von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat von zwei Beschwerden, die an sie herangetragen worden seien, berichtet. In einem Fall habe G. nachgefragt habe, ob man denn das optional dazu zu bestellende Komfortpaket schlicht vergessen habe, das Modell sei als Basismodell so nicht lieferbar. In dem zweiten Fall sei auf Nachfrage hin dann mitgeteilt worden, dass das Modell ohne das Komfortpaket schlicht nicht lieferbar sei.
Gleichlautetende Beschwerden sind nach den glaubhaften Angaben der Zeugen N. und O. auch in einem G.-Forum geäußert worden.
Ob es sich hierbei um eine Anweisung der Unternehmensführung gehandelt hat, kann hier dahinstehen, da dies unerheblich für die Beantwortung der Frage der Lieferbarkeit des Basismodells ist. Maßgeblich ist, dass Verkaufsstrukturen vorhanden waren, die die Lieferbarkeit des Basismodells nicht unwesentlich beeinträchtigten, was durch die Abgabe der entsprechenden Unterlassenserklärungen bestätigt wird. Gegen die Annahme, dass es sich nur um vereinzelte Verstöße von lokalen G.-Verkäufern gegen die Unternehmensrichtlinie gehandelt hat, sprechen folgende Gesichtspunkte: Eine derartige Richtlinie, die das Verhalten der Verkäufer regeln soll, ist nicht substantiiert dargetan worden. Es ist auch gar nicht dargelegt worden, welche konkreten Schritte G. zur angeblichen Sanktionierung dieses Verhaltens unternommen haben will. Der Verkäufer Q. ist stattdessen nach den Vorfällen 2019 zum Storemanager befördert worden. Auch auf überregionaler Ebene ist der Unwille Gs., das Basismodell tatsächlich zu liefern deutlich geworden. So hat der Supervisor für Deutschland, Österreich und die Schweiz, der Zeuge P., in einer ihm in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten vorgehaltenen E-Mail vom 19. Juni 2017 an den Zeugen J. ausgeführt: „Sie können das Fahrzeug ohne Komfortpaket bestellen, jedoch werden Sie dann von uns einen Anruf erhalten und ihnen mitteilen, dass Ihr Fahrzeug höchstwahrscheinlich nicht lieferbar sein wird. Von daher avisiere ich Ihnen das Komfortpaket mit zu bestellen.“ Angesichts dessen kann der Angabe des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er gehe fest davon aus, dass ein Basismodell hätte ausgeliefert werden können, wenn der Kunde ein solches bestellt hätte, nicht geglaubt werden. Seine Erklärung zur E-Mail vom 19. Juni 2017, man habe dem Kunden das Leid ersparen wollen, einen G. ohne Komfortpaket zu erhalten, bestätigt schließlich den Unwillen der Verkaufsorganisation Gs. in Deutschland ein Basismodell tatsächlich zu liefern und schützt eine unglaubhafte rein altruistische Motivation vor.
Nicht nur der Unwille Gs., das Basismodell tatsächlich zu verkaufen, spricht gegen die nach der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA erforderlichen Lieferbarkeit, sondern auch die Tatsache, dass dieses Modell im hier maßgeblichen Zeitraum nicht lieferbar war, wie es von Verkäuferseite auch wiederholt gegenüber Kunden geäußert worden ist.
Basismodell im Sinne der Richtlinie ist dabei das Modell ohne jegliche Funktionen des Komfortpaketes, also ein H. ohne Navigation, Rückfahrkamera, Internetradio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memoryfunktion, Parksensoren, elektrisch einklagbarer Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink-Garagentoröffner und Leistungssteigerung. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Basismodells im Konfigurator auf der Homepage von G.. Das Basismodell wird dort als Modell ohne die Ausstattungsmerkmale des Komfortpaketes beschrieben. Ein Verständnis des Basismodells als solches, dass zwar einige aber nicht alle Merkmale des Komfortpaketes aufweist, widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen verlässliche und klare Angaben zu den Ausstattungsmerkmalen zu machen.
Das so seitens Gs. definierte Basismodell war im maßgeblichen Zeitraum nicht lieferbar. Die Bestimmung des Begriffs der Lieferbarkeit fällt in die Definitionsmacht des BAFA im Rahmen der Gestaltung seiner ständigen Verwaltungsübung. Hier haben die Vertreter des BAFA ausgeführt, man habe sich dafür entschieden, für die Lieferbarkeit zu fordern, dass das Modell Basismodell auch tatsächlich so wie es herstellerseitig beschrieben wird, nämlich ohne jegliche Funktionen des Komfortpaketes an den Kunden ausgeliefert werden kann und es nicht genügt, dass Fahrzeuge mit den vollständigen oder teilweisen Funktionen/Ausstattungsmerkmalen des Komfortpaketes zu einem Preis des Basismodells an den Kunden verkauft worden sind. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen hegt das Gericht nicht. Eine solche Verwaltungspraxis ist auch nicht willkürlich und deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Vertreter des BAFA haben insofern nachvollziehbar dargelegt, dass es dem BAFA dabei darum geht wettbewerbsrechtlich fragwürdige Praktiken nicht zu fördern. Dies ist ein sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkt für die Ausrichtung der Verwaltungspraxis.
Fahrzeuge ohne alle Ausstattungsmerkmale des Komfortpaketes konnte G. im maßgeblichen Zeitraum nicht liefern. Zunächst hatte G. im Gespräch vom 8.Dezember 2017 ausgeführt, dass es sich hierbei um eine technische, bislang nicht bewältigte Herausforderung handele, dann wurde im Schreiben vom 13.Dezember 2017 dargelegt, dass drei Merkmale des Komfortpaketes aus Sicherheitsgründen nicht deaktiviert werden könnten, nämlich die Rückfahrkamera, die Totwinkelwarnung und die Spurverlassenswarnung. Nachdem G. dann festgestellt hatte, dass diese Annahme nicht zutreffend ist, war G. zur Auslieferung des Basismodells ohne jegliche Ausstattungsmerkmale des Komfortpaketes deshalb nicht in der Lage, weil es fälschlicherweise annahm, dass die Merkmale des Komfortpaketes schon werkseitig deaktiviert worden seien. Die mangelnde Deaktivierung aller Funktionen beruhte nach der letzten Erklärung Gs. auf einer mangelhaften Unternehmenskommunikation, die dazu führte, dass G. nicht in der Lage war Basismodelle ohne jegliche Zusatzfunktionen auszuliefern. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es möglich gewesen wäre, alle 10 Funktionen des Komfortpaketes zu deaktivieren. Entsprechend ist im maßgeblichen Zeitraum auch kein einziges als Basismodell verkauftes Fahrzeug ohne jegliche Ausstattungsmerkmale des Komfortpaketes ausgeliefert worden. Dies hat der Zeuge L. noch mal bestätigt. Insofern hat er ausgeführt, dass es zwei Auslieferungstypen des Basismodells gegeben habe, in der einen Fallgruppe sei keines der Merkmale des Komfortpaketes deaktiviert gewesen und in der anderen Fallgruppe seien einige, allerdings nicht alle Merkmale deaktiviert gewesen.
Unerheblich ist, dass das Fahrzeugmodell seit dem 06. März 2018 wieder auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufgenommen worden ist. Dadurch entfällt nicht die festgestellte fehlende Lieferbarkeit zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger.
Auf Vertrauensschutz kann der Kläger sich im Ergebnis nicht erfolgreich berufen. Nach § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Verbrauch der Leistungen bzw. die Vermögensdisposition müssen dabei in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vertrauen auf den Bestand des Bescheides stehen und damit Ausdruck der Vertrauensbetätigung sein.
Ein Verbrauch der Leistung scheidet aus, da der bewilligte Umweltbonus nie an den Kläger ausgezahlt worden ist.
Der Kläger hat auch keine durch den Zuwendungsbescheid ausgelöste Vermögensdisposition getroffen.
An einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Elektrofahrzeugs (Vermögensdisposition) und dem Zuwendungsbescheid fehlt es. Wie die Beklagte richtig ausführt, kann sich nur derjenige auf Vertrauensschutz berufen, der ein etwaiges Vertrauen auch betätigt, insbesondere bereits eine Vermögensdisposition im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts getroffen hat. Eine Vermögensdisposition, wie die vom Kläger getroffene Kaufentscheidung, vermag daher nur dann Vertrauensschutz begründen, wenn sie im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids getroffen wurde. Auf den Bestand kann aber nur vertrauen, wer Kenntnis von diesem Bescheid hat, d.h. wenn dieser Bescheid bereits erteilt ist. Ist ein Zuwendungsbescheid hingegen noch nicht erteilt worden, kann auch niemand auf den Bestand dieser Zuwendung vertraut haben.
Vorliegend erwarb der Kläger das streitgegenständliche Elektrofahrzeug und stellt anschließend erst einen Förderantrag. Der Zuwendungsbescheid erging dann 2 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs. Der Kläger traf die Vermögensdisposition also unabhängig von der Bewilligung des Umweltbonus. Ein schutzwürdiges Vertrauen gerichtet auf die Auszahlung der Zuwendung konnte daher nicht entstehen. Die Listung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt dessen Erwerbs konnte kein hinreichendes Vertrauen begründen, den der Kläger musste damit rechnen, dass weitere einzelne Bewilligungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren zu prüfen sind.
Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch den Widerspruchsbescheid getroffenem Ermessungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sich in seinem Widerspruchsbescheid mit für und gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entsprechenden Gründen auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmittel den Vorrang vor dem privaten finanziellen Interesse des Klägers eingeräumt.
Da der Bewilligungsbescheid vom 21. November 2017 zu Recht aufgehoben worden ist, ist auch der weitere Klageantrag, die Beklagte zur Zahlung der bewilligten 2.000,--€ zu verurteilen, unbegründet.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 2.000, -- EUR festgesetzt.