Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.04.2021 – 11 K 4819/18.F
ECLI:DE:VGFFM:2021:0428.11K4819.18.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des ihm nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29. Juni 2016 (im folgenden Richtlinie) gewährten Umweltbonus für den Erwerb eines elektrisch betriebenen Neufahrzeugs der Marke G..Auf der Grundlage der Richtlinie gewährt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Erwerbern von erstmals zugelassenen elektrisch betriebenen Neufahrzeugen Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse in Höhe von jeweils bis zu 2.000,00 Euro. Zu den Fördervoraussetzungen zählen gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinie unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug in einer beim BAFA geführten und auf der Internetseite des Bundesamts veröffentlichten "Liste der für eine Förderung vorgesehenen Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge" geführt ist und dass der Netto-Listenpreis des Basismodells dieser Fahrzeuge maximal 60.000,00 Euro beträgt.
Das Basismodell "H." des Herstellers G. wurde am 04. November 2016 auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen, am 30.November 2017 wurde es wieder gestrichen. Seit 06.März 2018 ist das Modell wieder gelistet.
Das klägerische Fahrzeug, ein G., H., wurde vom Kläger am 08. August 2017 erworben. Der Netto-Kaufpreis des Basismodells "H.", betrug 59.999,99 Euro netto. Auf seinen Antrag vom 06. September 2017 bewilligte das BAFA dem Kläger für den Erwerb des Elektrofahrzeugs mit Bescheid vom 03. November 2017 eine Zuwendung in Höhe von 2.000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss (sog. "Umweltbonus").
Bei der Bestellung des Fahrzeuges über den S. der Homepage des Herstellers kann zu dem Basismodell ein Zusatzpaket dazu bestellt werden. Dies beinhaltet folgende weiter Ausstattungsmerkmale: Navigation, Rückfahrkamera, Internet-Radio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink Garagentoröffner und Leistungssteigerung.
Im Juni 2017 kontaktierte der Zeuge E. die Beklagte per E-Mail und teilte mit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein „H.“ zum Preis von 57.957,98 Euro zu bestellen. Ein Mitarbeiter G. habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass das Basismodell ohne Zusatzpaket nicht lieferbar sei. Es müsse immer das sog. Zusatzpaket mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Preis von brutto 9.800,00 Euro mit bestellt werden (entspricht 8.235,29 Euro netto). Den entsprechenden E-Mail-Verkehr fügte der Kunde seiner E-Mail an die Beklagte bei.
Am 30. November 2017 strich das BAFA das "H." von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.
Gegen die Streichung des "H." von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge legte G. am 10. Januar 2018 Widerspruch ein, den das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 zurückwies.
Im Rahmen eines Gesprächstermins bei der Beklagten am 08.Dezember 2017, an dem unter anderem der Vertriebsleiter der Klägerin für Zentraleuropa, der Zeuge L., teilnahm, erklärten die Vertreter Gs., dass in der Vergangenheit einzelne Mitarbeiter Kunden ein Basismodell nicht ohne Zusatzpaket haben verkaufen wollen. Diese Mitarbeiter hätten indes gegen die Unternehmensrichtlinien gehandelt. Überdies räumten sie ein, dass in der Vergangenheit tatsächlich auch die Basismodelle mit den Funktionen des Zusatzpakets ausgeliefert worden seien, da die Deaktivierung der Funktionen des Zusatzpakets eine technische Herausforderung darstelle. Die Deaktivierung sei ab sofort, auch für bereits ausgelieferte Fahrzeuge, möglich.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ließ G. sodann über ihren Bevollmächtigten wie folgt Stellung nehmen: Das Basismodell des H. sei auch ohne das sog. Zusatzpaket bestellbar und auslieferbar. Das Basismodell sei in den vergangenen Monaten auch tatsächlich von Kunden in Deutschland bestellt und an diese ausgeliefert worden. Allerdings seien die Funktionen des Zusatzpakets in einigen Fällen aufgrund technischer Probleme nicht oder nicht vollständig deaktiviert worden. Darüber hinaus sei es zwar zutreffend, dass G.-Vertriebsmitarbeiter in Hamburg und Frankfurt am Main in zwei Fällen Kunden telefonisch mitgeteilt hätten, dass das H. nicht ohne Zusatzpaket ausgeliefert werden könne. Dieses Verhalten verstoße aber gegen die „M.“ zum Verkauf des „H.“. Das Fehlverhalten der betreffenden Mitarbeiter werde arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Schreiben vom 13.Dezember 2017 fügte die Klägerin zwei Rechnungen über an Kunden ausgelieferte Basismodelle „H.“ zum Preis von netto 59.999,99 Euro bei. Außerdem fügte sie eine tabellarische Aufstellung bei, aus der hervorgeht, dass im November 2017 zwei weitere Basismodelle an Kunden ausgeliefert wurden.
Mit Schreiben vom 19.Dezember 2017 ergänzten die Bevollmächtigten Gs. auf entsprechende Nachfrage ihren Vortrag dahingehend, dass von den insgesamt zehn Ausstattungsmerkmalen des Zusatzpakets drei Merkmale („Software-Features") aus Sicherheitsgründen nicht deaktiviert werden könnten. Dies betreffe die Rückfahrkamera, die Totwinkelwarnung und die Spurverlassenswarnung. Die übrigen sieben Funktionen seien zwar grundsätzlich deaktivierbar, diese seien aber in den vier ausgelieferten Basismodellen gleichwohl großteils nicht deaktiviert worden. Lediglich in zwei Modellen seien das Navigationssystem und die elektrisch einklappbaren Außenspiegel deaktiviert worden, was aus einer dem Schreiben beigefügten tabellarischen Übersicht hervorgehe. Die unterbliebene Deaktivierung von Software-Features beruhe darauf, dass die Mitarbeiter der deutschen G.-Filialen irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Funktionen ab Werk deaktiviert würden, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Es habe insoweit Abstimmungsprobleme zwischen Fertigung und Vertrieb gegeben. Die mangelhafte Deaktivierung der Funktionen des Zusatzpakets sei aber förderunschädlich. Es komme allein darauf an, dass die Fahrzeuge zu einem Listenpreis unter 60.000,00 Euro netto verkauft worden seien.
Am 06. März 2018 nahm das BAFA das Basismodell des H. wieder auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge auf, nachdem der Hersteller in der Lage war, das Basismodell ohne jegliche Funktionen des Zusatzpakets an Kunden auszuliefern.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 nahm das BAFA den dem Kläger erteilten Zuwendungsbescheid vom 03. November 2017 zurück. Als Begründung gab das BAFA im Wesentlichen an, das Basismodell des H. sei zum Erwerbszeitpunkt am 08. August 2017 nicht förderfähig gewesen. Das Basismodell habe von Kunden zwar zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000,00 Euro bestellt, aber mindestens bis zum 30. November 2017 seitens des Herstellers nicht, so wie es angeboten worden sei, ausgeliefert werden können. Es sei daher nicht am Markt verfügbar gewesen. Hinsichtlich der Rücknahme könne sich der Kläger außerdem nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da der Erwerb des Elektrofahrzeugs bereits vor der Antragstellung und damit unabhängig von der Bewilligung des Umweltbonus stattgefunden habe. Es bestehe damit kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vertrauen auf den Bestand des Bescheides.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Juli 2018 Widerspruch ein. Er führte darin aus, dass der Zuwendungsbescheid vom 03. November 2017 nicht zurückgenommen werden könne, da er nicht rechtswidrig sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit sei der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid erlassen worden sei. Vorliegend habe sich das antragsgegenständliche Elektrofahrzeug sowohl zum Erwerbszeitpunkt als auch bei dessen Zulassung am 28. August 2017 auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befunden. Auch sei das Elektrofahrzeug "H." zum Erwerbszeitpunkt zu einem Netto-Listenpreis von 59.999,99 Euro bestell- und lieferbar und damit am Markt verfügbar gewesen.
In Bezug auf den Vertrauensschutz gab der Kläger an, dass eine Rücknahme selbst bei Annahme des Vorliegens eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht in Betracht käme, da sein Vertrauen in den Bestand des Zuwendungsbescheids schutzwürdig sei. Die Vermögensdisposition sei im Vorgriff auf den später tatsächlich erlassenen Zuwendungsbescheid getroffen worden und könne nur schwer rückgängig gemacht werden. Nach der Förderrichtlinie sei dies regelmäßig nötig, da bei Antragstellung bereits ein Kauf- oder Leasingvertrag vorzulegen sei. Es könne nicht gewollt sein, dass Antragsteller nie zu einem schutzwürdigen Vertrauen kommen könnten. Da sich das "H." auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befunden habe, habe er vom Erhalt eines Zuwendungsbescheids ausgehen dürfen. Das BAFA habe sein Ermessen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in den späteren Erhalt eines Zuwendungsbescheids daher fehlerhaft ausgeübt. Folglich sei die Rücknahme des Zuwendungsbescheids rechtswidrig.
Diesen Widerspruch wies das BAFA mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2018 zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Basismodell des H. zum Erwerbszeitpunkt nicht am Markt verfügbar gewesen sei. Dies sei nach der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA aber Voraussetzung dafür, dass der Erwerb des Elektrofahrzeugs förderfähig sei. In diesem Zusammenhang setze die Verfügbarkeit am Markt voraus, dass das Basismodell im Erwerbszeitpunkt bestell- und lieferbar gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das angebotene Basismodell habe zwar möglicherweise von Kunden bestellt, aber nicht an diese ausgeliefert werden können. Dies habe der Hersteller gegenüber dem BAFA selbst eingeräumt. So habe er auf Anfrage des BAFA vorgetragen, dass er faktisch nicht dazu in der Lage gewesen sei, alle zehn Funktionen des Zusatzpakets abzuschalten. Zudem sei der Hersteller bis mindestens Dezember 2017 selbst davon ausgegangen, dass eine Abschaltung von drei der zehn Zusatzfunktionen des Zusatzpakets nicht möglich sei. Außerdem, so das BAFA weiter, könne der Kläger auch kein Vertrauen aus dem Text der Förderrichtlinie herleiten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des öffentlichen Haushalts werde der rechtswidrige Zuwendungsbescheid zurückgenommen.
Mit der am 10. Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es nach der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA für den Umweltbonus nur darauf ankomme, dass das betreffende Fahrzeug in der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt sei. Dagegen wäre nicht notwendig, dass das Basismodell am Markt verfügbar sei. Diese Vorgabe fände sich nicht in der Förderrichtlinie.
Hinsichtlich des verneinten Vertrauensschutzes trägt er zusätzlich vor, dass ein Vertrauen bereits vor Antragstellung bestanden habe, weil die Rechnung des Autohändlers bzw. Herstellers ein Umweltbonus ausgewiesen habe und er deshalb davon ausgegangen sei, dass der Umweltbonus seitens des BAFA gewährt werden würde. Jedenfalls aber habe er vor Antragstellung auf einen positiven Zuwendungsbescheid vertrauen dürfen, da er die in der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen würde.
Außerdem trägt der Kläger vor, dass das BAFA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Gründe, die zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids geführt hätten, nicht in seiner Sphäre lägen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.Juli 2018 und dessen Widerspruchbescheid vom 09.November 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass sich ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers weder aus der Förderrichtlinie noch aus der Ausweisung des Umweltbonus auf der Rechnung des Herstellers ergeben könne. Außerdem lägen die Faktoren, die zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids geführt hätten, in der Sphäre des Klägers, da er sich für den Kauf eines Fahrzeugs von diesem Hersteller entschieden habe und es letztlich Aufgabe des Herstellers sei, dass dessen Fahrzeuge den Förderbedingungen entsprächen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob das H. zu einem Preis von maximal 60.000,- Euro netto ohne die Funktionen des Zusatzpaketes (Navigation, Rückfahrkamera, Internetradio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Parksensoren, elektrisch einklappbare Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink-Garagentoröffner und Leistungssteigerung) im Zeitraum vom 04.11.2016 bis 05.03.2018 bestell- und lieferbar bzw. im Zeitraum vom 04.11.2016 bis 05.03.2018 das H. als Basismodell zum Listenpreis von unter 60.000,- Euro am Markt verfügbar, das heißt bestell- und lieferbar war. Hierzu sind die Herren N., O., J., P., Q. und L. als Zeugen gehört worden. Zur Frage, ob es eine Anweisung der Unternehmensführung G. gegeben hat, das H. nicht in der Basisversion ohne Zusatzpaket zu verkaufen und auszuliefern hat es die Zeugen P., Q. und L. einvernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2021 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogene Akte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Az. 112-UBk-689/2018-la) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger verlangt zu Unrecht die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2018, denn diese sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 S.2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Der Zuwendungsbescheid vom 03. November 2017 ist rechtswidrig, da er dem Kläger abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und damit gleichheitswidrig unter Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG eine Zuwendung gewährt. Die Förderung des Erwerbs von Elektrofahrzeugen setzt nach der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dessen Angaben im Schriftsatz vom 13. September 2019, an denen kein Zweifel besteht, unter anderem voraus, dass der Netto-Listenpreis des Basismodells des erworbenen Fahrzeugs maximal 60.000 Euro beträgt (Ziffer 3.3 der Richtlinie). Diese Zuwendungsvoraussetzung handhabt die Beklagte so, dass das Basismodell des erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Kauf- oder Leasingvertrags zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000 Euro auch tatsächlich am Markt verfügbar ist. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da sonst die Fördervoraussetzung, Fahrzeuge nur bis zu einer bestimmten Preiskategorie zu fördern durch fiktive Modelle umgangen werden könnte. Die Verfügbarkeit am Markt setzt nach der Verwaltungspraxis wiederum voraus, dass das Basismodell, so wie es am Markt angeboten wurde, auch bestellbar und lieferbar gewesen ist.
Soweit der Kläger geltend macht, dass es nach der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA für den Umweltbonus nur darauf ankomme, dass das betreffende Fahrzeug in der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt sei und gerade nicht, dass das Basismodell am Markt verfügbar sei, verkennt er, dass es sich dabei um zwei unterschiedliche Fördervoraussetzungen handelt und es nur darauf ankommt, wie das BAFA diese Fördervoraussetzung in ständiger Verwaltungspraxis versteht und nicht ob die Richtlinie die ständige Verwaltungspraxis wörtlich so beschreibt.
Die von der BAFA veröffentlichte Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge hat im Zuwendungsverfahren im Wesentlichen die Funktion, die in jedem Einzelfall zu absolvierende Prüfung zu vereinfachen, in dem ein Teil der fahrzeugbezogenen Zuwendungsvoraussetzungen bereits vorab überprüft wird. Insofern dient die Liste lediglich dem erleichterten Nachweis bestimmter Zuwendungsvoraussetzungen. Sie dient gerade nicht dazu, abschließend und verbindlich festzustellen, dass das Fahrzeug bestimmte Eigenschaften hat. Kommt der Sachbearbeiter im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis, könnte er mit entsprechender Begründung auch entscheiden, dass das antragsgegenständliche Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt und den Antrag ablehnen. Beispielsweise kann der Hersteller im Rahmen der Aufnahme eines Elektrofahrzeugs auf die Liste gegenüber dem Bundesamt zwar erklärt haben, dass der Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 Euro betrage. Stellt das Bundesamt später im konkreten Zuwendungsverfahren fest, dass der Netto-Listenpreis des Basismodells mehr als 60.000 Euro betragen hat, wird keine Zuwendung bewilligt und der Antrag abgelehnt.
An dieser Zuwendungsvoraussetzung fehlte es zu dem nach der Verwaltungspraxis maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger im August 2017.
Die Bestellung eines entsprechenden Basismodells konnte zwar auf der Homepage Gs. ausgelöst werden, solange man beispielsweise nicht die Farbe der Innenraumausstattung änderte. Im Anschluss daran kam es jedoch im maßgeblichen Zeitraum nicht nur vereinzelt zu Kundengesprächen seitens Mitarbeiter Gs., die den Käufer dazu bewegen sollten das Zusatzpaket dazu zu bestellen oder seine Bestellung zu stornieren, was die notwendige gerichtliche Überzeugung einer erforderlichen Bestell-und Lieferbarkeit erschüttert.
So hat der Zeuge O., der am 15.10.2017 auf der Homepage Gs. ein Basismodell geordert hatte, bekundet, er habe per Internet ein H. in der Grundausstattung ohne Zusatzpaket bestellt, am nächsten Tag am späten Nachmittag – habe dann ein Mitarbeiter des G. Centers in Frankfurt am Main angerufen und ihn zur Bestellung des Zusatzpaketes gedrängt. Am nächsten Tag oder zwei Tage später habe er dann von einem Mitarbeiter die Mitteilung bekommen, dass ohne Zusatzpaket eine Bestellung nicht gehe, der Filialleiter R. habe ihn dann nochmal angerufen und gesagt, er werde die Angelegenheit mit dem G. Chef Deutschland besprechen und er müsse das Zusatzpaket dazu nehmen oder die Bestellung werde von G. storniert, woraufhin er dann per E-Mail eine Stornierung erhalten habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel. Der damals als Verkäufer in der Frankfurter Filiale tätige Zeuge Q. hat das im Wesentlichen bestätigt, er hat insofern ausgeführt, dass bei einer Bestellung über die Homepage der Kunde immer von einem Mitarbeiter angerufen worden sei, um den Käufer bei der Bestellung zu unterstützen und um sicherzustellen, dass das Fahrzeug, so wie es bestellt worden ist auch ausgeliefert werden könne. Schwierigkeiten bei der Bestell- und Lieferbarkeit des Basismodells, des H. habe es insofern gegeben, dass der Verkäufer keine Provision erhalte, wenn er nur das Basismodell verkaufe. In entsprechenden Gesprächen mit Kunden habe er trotzdem nie gesagt, dass das Basismodell nicht bestell- und lieferbar sei. Ob das auch alle seine Kollegen so gemacht haben oder ob diese sich möglicherweise ungeschickt ausgedrückt haben, könne er allerdings nicht sagen. Der Zeuge räumte auf die Frage, ob es zutrifft, dass er in dem Fall Rücksprache mit dem Deutschlandchef gehalten habe und dieser entschieden habe, dass der Vertrag storniert werde, auch ein, dass man als Verkäufer eher ans Ziel kommt, wenn man sagt, man habe mit seinem Chef über die Sache gesprochen. Dies wertet das Gericht dahingehend, dass solche Gespräche dem Kunden gegenüber gerne vorgetäuscht worden sind und der Kunde zu einer Bestellung des Zusatzpaketes gedrängt werden sollte. Der als Zeuge vernommene damalige Deutschlandchef, mit dem Rücksprache gehalten worden sein soll, hat insofern auch bekundet, sich an solche Anfragen von Verkäufern nicht erinnern zu können. Soweit seitens der Zeugen Q. und L. ausgeführt worden ist, dass eine Stornierung eines Vertrages seitens G. in diesen Fällen nicht erfolgte bzw. rechtlich schon gar nicht möglich gewesen sei, spricht dies nicht gegen die Angabe des Zeugen A., der Vertrag sei von G. storniert worden. Einen entsprechenden Stornierungswunsch hat O. nach seinen Angaben gerade nicht geäußert. Das Stornierungsschreiben G. ist nach Einschätzung des Gerichts deshalb lediglich der Form nach so gefasst, als würde ein Stornierungswunsch des Kunden bestätigt. Dass die Vertragsauflösung von G. und nicht vom Kunden ausging, wird durch die Angabe des Zeugen bestätigt, dass er auf den Hinweis in der ersten E-Mail Gs., dass selbstverständlich online alle G. Modelle (auch ohne Zusatzpaket) bestell- und reservierbar seien, seine Bestellung nochmal bestätigte, woraufhin er dann eine zweite Stornierungsmail allerdings ohne diesen Zusatz erhalten habe.
Auch die Aussage des Zeugen J. fügt sich in diese Bild. Dieser hat ausgesagt, ein Mitarbeiter von G. Frankfurt habe ihn auf eine entsprechende Angebotsanfrage angerufen und ihm gesagt, die Bestellung, so wie er sie ins Auge gefasst habe, könne nicht klappen, er müsse immer das Zusatzpaket dazu bestellen.
Redakteure der Zeitschrift Auto Bild haben gleiche Erfahrung gemacht. Die Zeitschrift berichtet in ihrer Ausgabe vom xx.xx.xxxx davon, dass im Rahmen eines am 07.November 2017 erfolgten Testkaufs eine Mitarbeiterin Gs. nach der Bestellung angerufen und gesagt habe, dass das Zusatzpaket dazu bestellt werden müsse und es nicht gehe, das Auto ohne Zusatzpaket zu konfigurieren; das Basismodell werden nur aus einem Grund angeboten, der Kunde solle das Zusatzpaket wählen, bekomme dann aber trotzdem die 2000 € von der BAFA, sie würde zwar gerne das Auto so verkaufen, bekäme dann aber von oben eines auf den Deckel, der Storemanager wurde sich dann melden und ja oder nein sagen. Der Storemanager habe dann nach der Stornierung durch Auto Bild einige Tage später angerufen und erklärt, der Käufer würde automatisch aus dem System fliegen, wenn er die Bestellung nicht storniere, das Auto gebe es so gar nicht, es müsse das Zusatzpaket dazu gebucht werden, einen Tag später sei ihm von dem Storemanager telefonisch dann doch angeboten worden ausnahmsweise das Auto zu dem gewünschten Preis zu liefern, wobei dann aber vermutlich das Zusatzpaket drin sei.
Auch N. von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat von zwei Beschwerden, die an sie herangetragen worden seien, berichtet. In einem Fall habe Gs. nachgefragt habe, ob man denn das optional dazu zu bestellende Zusatzpaket schlicht vergessen habe, das Modell sei als Basismodell so nicht lieferbar. In dem zweiten Fall sei auf Nachfrage hin dann mitgeteilt worden, dass das Modell ohne das Zusatzpaket schlicht nicht lieferbar sei.
Gleichlauteten Beschwerden sind nach den glaubhaften Angaben der Zeugen N. und O. auch in einem G.-Forum geäußert worden.
Ob es sich hierbei um eine Anweisung der Unternehmensführung gehandelt hat, kann hier dahinstehen, da dies unerheblich für die Beantwortung der Frage der Lieferbarkeit des Basismodells ist. Maßgeblich ist, dass Verkaufsstrukturen vorhanden waren, die die Lieferbarkeit des Basismodells nicht unwesentlich beeinträchtigten, was durch die Abgabe der entsprechenden Unterlassenserklärungen bestätigt wird. Gegen die Annahme, dass es sich nur um vereinzelte Verstöße von lokalen G.-Verkäufern gegen die Unternehmensrichtlinie gehandelt hat, sprechen folgende Gesichtspunkte: Eine derartige Richtlinie, die das Verhalten der Verkäufer regeln soll, ist nicht substantiiert dargetan worden. Es ist auch gar nicht dargelegt worden, welche konkreten Schritte G. zur angeblichen Sanktionierung dieses Verhaltens unternommen haben will. Der Verkäufer Q. ist stattdessen nach den Vorfällen 2019 zum Storemanager befördert worden. Auch auf überregionaler Ebene ist der Unwille G., das Basismodell tatsächlich zu liefern deutlich geworden. So hat der Supervisor für Deutschland, Österreich und die Schweiz, der Zeuge P., in einer E-Mail vom 19. Juni 2017 ausgeführt: „Sie können das Fahrzeug ohne Zusatzpaket bestellen, jedoch werden Sie dann von uns einen Anruf erhalten und ihnen mitteilen, dass Ihr Fahrzeug höchstwahrscheinlich nicht lieferbar sein wird. Von daher avisiere ich Ihnen das Zusatzpaket mit zu bestellen.“ Angesichts dessen kann der Angabe des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er gehe fest davon aus, dass ein Basismodell hätte ausgeliefert werden können, wenn der Kunde ein solches bestellt hätte, nicht geglaubt werden. Seine Erklärung zur E-Mail vom 19. Juni 2017, man habe dem Kunden das Leid ersparen wollen, einen G. ohne Zusatzpaket zu erhalten, bestätigt schließlich den Unwillen der Verkaufsorganisation Gs. in Deutschland ein Basismodell tatsächlich zu liefern und schützt eine unglaubhafte rein altruistische Motivation vor.
Nicht nur der Unwille Gs., das Basismodell tatsächlich zu verkaufen, spricht gegen die nach der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA erforderlichen Lieferbarkeit, sondern auch die Tatsache, dass dieses Modell im hier maßgeblichen Zeitraum nicht lieferbar war, wie es von Verkäuferseite auch wiederholt gegenüber Kunden geäußert worden ist.
Basismodell im Sinne der Richtlinie ist dabei das Modell ohne jegliche Funktionen des Zusatzpaketes, also ein H. ohne Navigation, Rückfahrkamera, Internetradio, Totwinkelwarnung, Fahrersitz mit Memoryfunktion, Parksensoren, elektrisch einklagbarer Außenspiegel, Spurverlassenswarnung, HomeLink-Garagentoröffner und Leistungssteigerung. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Basismodells im Konfigurator auf der Homepage von G.. Das Basismodell wird dort als Modell ohne die Ausstattungsmerkmale des Zusatzpaketes beschrieben. Ein Verständnis des Basismodells als solches, dass zwar einige aber nicht alle Merkmale des Zusatzpaketes aufweist, widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen verlässliche und klare Angaben zu den Ausstattungsmerkmalen zu machen.
Das so seitens G. definierte Basismodell war im maßgeblichen Zeitraum nicht lieferbar. Die Bestimmung des Begriffs der Lieferbarkeit fällt in die Definitionsmacht des BAFA im Rahmen der Gestaltung seiner ständigen Verwaltungsübung. Hier haben die Vertreter des BAFA ausgeführt, man habe sich dafür entschieden, für die Lieferbarkeit zu fordern, dass das Modell Basismodell auch tatsächlich so wie es herstellerseitig beschrieben wird, nämlich ohne jegliche Funktionen des Zusatzpaketes an den Kunden ausgeliefert werden kann und es nicht genügt, dass Fahrzeuge mit den vollständigen oder teilweisen Funktionen/Ausstattungsmerkmalen des Zusatzpaketes zu einem Preis des Basismodells an den Kunden verkauft worden sind. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen hegt das Gericht nicht. Eine solche Verwaltungspraxis ist auch nicht willkürlich und deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Vertreter des BAFA haben insofern nachvollziehbar dargelegt, dass es dem BAFA dabei darum geht wettbewerbsrechtlich fragwürdige Praktiken nicht zu fördern. Dies ist ein sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkt für die Ausrichtung der Verwaltungspraxis.
Fahrzeuge ohne alle Ausstattungsmerkmale des Zusatzpaketes konnte G. im maßgeblichen Zeitraum nicht liefern. Zunächst hatte G. im Gespräch vom 8.Dezember 2017 ausgeführt, dass es sich hierbei um eine technische, bislang nicht bewältigte Herausforderung handele, dann wurde im Schreiben vom 13.Dezember 2017 dargelegt, dass drei Merkmale des Zusatzpaketes aus Sicherheitsgründen nicht deaktiviert werden könnten, nämlich die Rückfahrkamera, die Totwinkelwarnung und die Spurverlassenswarnung. Nachdem G. dann festgestellt hatte, dass diese Annahme nicht zutreffend ist, war G. zur Auslieferung des Basismodells ohne jegliche Ausstattungsmerkmale des Zusatzpaketes deshalb nicht in der Lage, weil es fälschlicherweise annahm, dass die Merkmale des Zusatzpaketes schon werkseitig deaktiviert worden seien. Die mangelnde Deaktivierung aller Funktionen beruhte nach der letzten Erklärung Gs. auf einer mangelhaften Unternehmenskommunikation, die dazu führte, dass G. nicht in der Lage war Basismodelle ohne jegliche Zusatzfunktionen auszuliefern. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es möglich gewesen wäre, alle 10 Funktionen des Zusatzpaketes zu deaktivieren. Entsprechend ist im maßgeblichen Zeitraum auch kein einziges als Basismodell verkauftes Fahrzeug ohne jegliche Ausstattungsmerkmale des Zusatzpaketes ausgeliefert worden. Dies hat der Zeuge L. noch mal bestätigt. Insofern hat er ausgeführt, dass es zwei Auslieferungstypen des Basismodells gegeben habe, in der einen Fallgruppe sei keines der Merkmale des Zusatzpaketes deaktiviert gewesen und in der anderen Fallgruppe seien einige, allerdings nicht alle Merkmale deaktiviert gewesen.
Auf Vertrauensschutz kann der Kläger sich im Ergebnis nicht erfolgreich berufen. Nach § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Verbrauch der Leistungen bzw. die Vermögensdisposition müssen dabei in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vertrauen auf den Bestand des Bescheides stehen und damit Ausdruck der Vertrauensbetätigung sein.
Dass der Kläger die ihm gewährten 2.000, --EUR verbraucht hat, so dass sie nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind, hat er schon nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.
Der Kläger hat auch keine durch den Zuwendungsbescheid ausgelöste Vermögensdisposition getroffen.
An einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Elektrofahrzeugs (Vermögensdisposition) und dem Zuwendungsbescheid fehlt es. Wie die Beklagte richtig ausführt, kann sich nur derjenige auf Vertrauensschutz berufen, der ein etwaiges Vertrauen auch betätigt, insbesondere bereits eine Vermögensdisposition im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts getroffen hat. Eine Vermögensdisposition, wie die vom Kläger getroffene Kaufentscheidung, vermag daher nur dann Vertrauensschutz begründen, wenn sie im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids getroffen wurde. Auf den Bestand kann aber nur vertrauen, wer Kenntnis von diesem Bescheid hat, d.h. wenn dieser Bescheid bereits erteilt ist. Ist ein Zuwendungsbescheid hingegen noch nicht erteilt worden, kann auch niemand auf den Bestand dieser Zuwendung vertraut haben.
Vorliegend erwarb der Kläger das streitgegenständliche Elektrofahrzeug und stellt anschließend erst einen Förderantrag. Der Zuwendungsbescheid erging dann 3 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs bzw. 2 Monate nach Antragstellung. Der Kläger traf die Vermögensdisposition also unabhängig von der Bewilligung des Umweltbonus. Ein schutzwürdiges Vertrauen gerichtet auf die Auszahlung der Zuwendung konnte daher nicht entstehen. Dass ein solcher Vertrauensschutz durch die Gestaltung des Zuwendungsverfahrens ausgeschlossen ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Rechtssatz, der dazu zwingt bei Zuwendungen einen solchen Vertrauensschutz in jedem Fall zu ermöglichen. Aus welchen besonderen Gesichtspunkte dies bei der Gewährung des Umweltbonus von bis zu 2.000,-- EUR für die Anschaffung eines elektrisch betriebenen Neufahrzeuges geboten sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass bereits vor Antragstellung ein Vertrauen auf Erhalt der Zuwendung bestanden habe, weil auf der Rechnung des Autohändlers bzw. Herstellers ein Umweltbonus ausgewiesen worden sei, übersieht er, dass es sich bei der Rechnung um ein Dokument aus der Vertragsbeziehung zwischen ihm und G. handelt und gerade nicht um ein Dokument aus der Sphäre der Beklagten als Bewilligungsbehörde. Einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich eines durch die Behörde erlassenen Bescheids zu Gunsten des Bürgers kann aber nur die Behörde selbst begründen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Wenn der Kläger tatsächlich der Auffassung sein sollte, dass dieser Umstand bei ihm einen Vertrauenstatbestand für den Erhalt einer Förderung begründet hat, der wiederum kausal für den Erwerb des Fahrzeugs war, so wurde ein solches Vertrauen durch seinen Vertragspartner G. geweckt, weshalb er sich insofern an diesen und nicht an die Beklagte halten muss.
Soweit der Kläger ferner die Auffassung vertritt, dass sich der Vertrauensschutz bereits daraus ergebe, dass das Basismodell des H. zum Zeitpunkt des Erwerbs auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge geführt wurde, verkennt er, dass über die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung durch die Behörde erst in dem jeweiligen konkreten Verwaltungsverfahren entschieden wird. Wie oben bereits ausgeführt, dient die Liste im Wesentlichen dazu, die in jedem Einzelfall zu absolvierende Prüfung zu vereinfachen und folglich nur dem erleichterten Nachweis bestimmter Zuwendungsvoraussetzungen. Die Aufnahme auf die Liste schließt aber nicht aus, dass die Prüfung im späteren Zuwendungsverfahren etwas anderes ergibt.
Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch den Widerspruchsbescheid getroffenem Ermessungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sich in seinem Widerspruchsbescheid mit für und gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entsprechenden Gründen auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmittel den Vorrang vor dem privaten finanziellen Interesse des Klägers eingeräumt. Soweit der Kläger geltend macht, dass er ein förderfähiges Fahrzeug erhalten hätte, wenn sein Fahrzeug sieben Monate später ausgeliefert worden wäre, übersieht er, dass es für die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten allein auf die Verfügbarkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Auslieferung. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Umstände, welche zur Aufhebung und Rückforderung der Förderung geführt haben, selbst nicht zu verantworten habe. Wie die Beklagte richtig ausführt, liegen die Gründe, welche zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids geführt haben, in der dem Kläger zurechenbaren Sphäre Gs.. Denn er hat sich für den Kauf eines Fahrzeugs dieses Herstellers entschieden. Folglich muss sich der Kläger zurechnen lassen, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt. Er steht in diesem Fall auch nicht schutzlos da. Sofern die Gründe, die zu einer Versagung bzw. Rücknahme einer Zuwendung geführt haben, durch den Fahrzeughersteller verursacht wurden, kann sich der Kläger unter Umständen mit Schadensersatzansprüchen an den Hersteller wenden. Andernfalls könnte jedes Fehlverhalten eines den Fördergegenstand bereitstellenden Unternehmens in finanzieller Hinsicht auf den Bundeshaushalt und damit zu Lasten des Steuerzahlers abgewälzt werden.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 2.000, -- EUR festgesetzt.