Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.07.2021 – 6 K 1862/17.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2021:0727.6K1862.17.F.A.00
Tenor
Die Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.02.2017 wird im Hinblick auf die Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ebenso aufgehoben wie die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides, soweit die Abschiebung nach Afghanistan erfolgen soll. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 27-jährige ledige Kläger, ein nach eigenen Angaben im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland gelangter afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kunduz, stellte am 22.08.2016 einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung am 16.09.2016 wie folgt begründete: Sein Vater sei von Feinden der Familie umgebracht worden, als er noch ein Kind gewesen sei. Er sei bei einem Onkel aufgewachsen und von diesem sehr schlecht behandelt worden. Sein älterer Bruder sei zur Polizei gegangen und zwei Jahre später von den Taliban auf Betreiben der Feinde aus dem Verwandtenkreis ermordet worden. Hintergrund seien die ererbten Ländereien gewesen, die diese hätten an sich reißen wollen. Um nicht dasselbe Schicksal zu erleiden wie Vater und Bruder, sei er geflohen.
Mit Bescheid vom 21.02.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm vorsorglich die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das daraus resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, es fehle an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal der Verfolgung; zudem müsse sich der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen.
Am 02.03.2017 hat der Kläger gegen die in diesem Bescheid enthaltenen Entscheidungen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe die ihm von Seiten der Taliban drohende Sippenhaft als Bruder eines Polizisten nicht bedacht, die allgemeine Sicherheitslage völlig falsch eingeschätzt und seine schwere Erkrankung an Hepatitis B nicht berücksichtigt, die ständiger Behandlung bedürfe, um nicht alsbald daran zu versterben, was in Afghanistan nicht gewährleistet wäre.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots beschränkt.
Er beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 21.02.2017 zu verpflichten festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person ein Abschiebungsverbot bezüglich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (GA) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (BA) verwiesen, insbesondere das dortige Anhörungsprotokoll, den angefochtenen Bescheid, die Klagebegründung und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (N) sowie die dort angeführten Erkenntnisquellen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage hinsichtlich der Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 sowie 4 und 5 (teilweise) sowie 6 des angefochtenen Bescheids zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet, der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser fällt im Hinblick auf sein Herkunftsland Afghanistan unter den Schutz des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Ziel-staat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -, 10 C 15.12 -, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU [E-CLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. -, juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11).
Um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK feststellen zu können, muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, juris Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - , juris Rn. 34 ff., und vom 06.02.2011 - 44599/98 -, juris Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 100, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 22, und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 23; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 46). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (EGMR, Urteile vom 09.01.2018 - 36417/16 -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52; vgl. zu all dem auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 27).
Die Beurteilung der Lebensperspektiven des Klägers in Afghanistan durch das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid, dessen Tatsachengrundlage noch auf dem Erkenntnisstand von 2015 basiert, erscheint heute als Folge der dramatisch verschärften Sicherheitslage nicht mehr tragfähig.
Eine unmenschliche Behandlung des Klägers ist allerdings nicht schon wegen seiner Verfolgungsgeschichte zu befürchten. Diese ist nicht glaubhaft. Sein Vater soll von den Feinden der Familie umgebracht worden sein, als der Kläger sechs Jahre alt war, während er andererseits dem Vater im Alter von zehn Jahren noch in der Landwirtschaft zur Hand gegangen sein will (Bl. 48 f. BA). Sein Bruder soll mit 23 Jahren Polizist geworden und zwei Jahre später ermordet worden sein, was die Flucht des Klägers ausgelöst haben soll. Er soll drei Jahre älter als der Kläger gewesen sein (Bl. 48 BA). Der Kläger müsste zu diesem Zeitpunkt also 22 Jahre alt gewesen sein, tatsächlich ist er aber schon mit 20 Jahren ausgereist (Bl. 29, 41 BA). Zudem hat er die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Todfeinden seiner Familie und den Taliban verworren geschildert. Widersprüchlich ist ferner, dass er die Schule nach sieben Jahren mit Abschluss beendet haben will, obwohl sein böswilliger Onkel, bei dem er nach dem angeblich frühen Tod des Vaters aufgewachsen sein will, ihn nur selten soll zur Schule gehen lassen haben (Bl. 48 BA).
Dennoch wäre der Kläger in Afghanistan unzumutbaren Gefahren ausgesetzt. Er kann nicht zu seinen Verwandten in der Nähe der Stadt Kunduz zurückkehren. Die Provinz ist derzeit wie die meisten Bezirke im Land ein Kriegsschauplatz, deren Hauptstadt von den Taliban belagert (Tagesschau vom 23.06.2021, "Die Menschen sind bereit zu kämpfen"; ACCORD, "Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan" vom 06.07.2021, S. 7, 11; ZDFheute vom 06.07.2021, "Kaum ist die Bundeswehr weg, kommen Taliban"). Aber auch in Kabul und andernorts in Afghanistan droht ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung.
Anders als von der Einzelrichterin noch in ihren letzten Entscheidungen aufgrund der damaligen Quellenlage angenommen (vgl. zuletzt Urteil vom 07.07.2021 im Verfahren 6 K 3586/17.F.A), bewegen sich die landesweiten Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung gegenwärtig nicht mehr in etwa auf dem Niveau der Vorjahre. Vielmehr wurden nach gestern bekannt gewordenen neuesten Berichten der Vereinten Nationen allein in den Monaten Mai und Juni 2021 2.392 Zivilisten verwundet oder getötet, ein neuer Höchstwert seit Beginn der Zählung im Jahr 2009 (vgl. Tagesschau vom 26.07.2021, „Dramatischer Anstieg der zivilen Opferzahlen“; DLF vom 26.07.2021, „UNO-Bericht: Immer mehr Opfer unter der Zivilbevölkerung“). Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr liegt er mehr als 70 Prozent über dem Durchschnitt der zivilen Opfer der vergangenen zwölf Jahre und fast 30 Prozent über der Opferzahl in dem bisher verlustreichsten Jahr 2016. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Regierungstruppen bisher in dünn besiedelten Gebieten stattfanden. Viele Regionen standen schon vorher latent unter der Kontrolle der Taliban oder die afghanischen Streitkräfte gaben sie weitgehend kampflos auf, um zivile Opfer zu vermeiden (vgl. Tagesschau vom 26.07.2021, „Dramatischer Anstieg der zivilen Opferzahlen“).
Die nächste Eskalationsstufe dürfte daher der Kampf um die Städte sein. Die Provinzhauptstädte sind bereits alle von den Taliban umzingelt, die auch auf Kabul vorrücken (vgl. FAZ vom 24.07.21, " Kabul - eine Stadt in Angst", Tagesschau vom 26.07.2021, „Dramatischer Anstieg der zivilen Opferzahlen“ und ACCORD, "Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan" vom 06.07.2021, S. 6). Sollte das Kriegsgeschehen in die Städte hineingetragen werden, ist mit einem großen Blutbad zu rechnen. Die Beteuerung der Taliban, die Bevölkerung in den Städten schonen zu wollen, dürfte angesichts der Tatsache, dass sie für die überwiegende Zahl der zivilen Opfer der letzten Monate verantwortlich sind (Tagesschau vom 26.07.2021, „Dramatischer Anstieg der zivilen Opferzahlen“), reine Propaganda sein. Es gibt inzwischen sogar Berichte, wonach sie sich in Wohnhäusern verschanzen.
Die Hoffnung auf ein Ende der Gewalt durch eine politische Lösung schwindet von Tag zu Tag. Die Friedensverhandlungen kommen nach wie vor nicht voran. Offenbar haben die Taliban kein Interesse an einem Kompromiss, weil sie sich angesichts ihres raschen Vormarschs ihres militärischen Sieges am Ende sicher sind (RND vom 23.07.21, "Taliban: Frieden in Afghanistan ist von Ghanis Rücktritt abhängig"). Die Nachbarstaaten und Regionalmächte, deren Interessen von der Destabilisierung Afghanistans ebenfalls bedroht sind, scheinen sich mit den Taliban zu arrangieren, anstatt Druck auf diese auszuüben, die Kampfhandlungen einzustellen (vgl. Deutsche Welle vom 19.07.2021, "Iran und Pakistan und die Zukunft Afghanistans"). Vor diesen furchterregenden Perspektiven fliehen viele Bewohner des Landes nach Kabul, von wo aus täglich Scharen von Menschen ins Ausland zu gelangen versuchen. Denn die Taliban haben in den von ihnen schon eroberten Gebieten unter Beweis gestellt, dass sie immer noch derselben archaischen Ideologie anhängen wie vor 20 Jahren und das Land mit brutaler Unterdrückung regieren werden (FAZ vom 24.07.21, " Kabul - eine Stadt in Angst").
Beim Kläger kommen zu dieser unsicheren Lage noch gefahrerhöhende Aspekte hinzu. Er leidet an Hepatitis B (Bl. 60 GA). Weiten sich die Kämpfe aus, wovon derzeit auszugehen ist, wird das Gesundheitssystem mit der Versorgung von Verletzten überlastet sein, so dass für die unverzichtbare Behandlung derartiger chronischer Erkrankungen bald keine Ressourcen mehr verfügbar sein werden.
Ob sein Bruder Polizist war oder ist und dem Kläger deswegen Sippenhaft droht, kann daher dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Klärung mehr, ob die Integration des Klägers in die deutsche Gesellschaft, der nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten gerade seine Gesellenprüfung zum Steinmetz bestanden und eine Festanstellung bei seiner bisherigen Arbeitgeberin erhalten hat, die seinen ausgeprägten Integrationswillen lobt, so weit fortgeschritten ist, dass er sich schwertun würde, unter einem extrem repressiven System wie der Herrschaft der Taliban zu leben, ohne in lebensbedrohliche Konflikte zu geraten.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass ein weiterer wirtschaftlicher Niedergang Afghanistans bevorstehen dürfte, der auch die Aussicht auf eine Lebensgrundlage des Klägers in seinem Heimatland zunichtemachen würde. Schon bisher weist der Arbeitsmarkt in Afghanistan weltweit eine der niedrigsten Beschäftigungsraten im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung auf. Bei einem rapiden Bevölkerungswachstum von 2,3 % jährlich (Verdopplung innerhalb einer Generation) bildet die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern eine kaum zu bewältigende Herausforderung (AA, Lagebericht Afghanistan vom 15.07.2021, S. 20). Die wirtschaftlichen Perspektiven sind seit geraumer Zeit düster: Aufgrund der politischen Unsicherheit haben afghanische Banken aufgehört, Kredite zu vergeben, die Kapitalflucht ist auf einem beispiellosen Niveau, wirtschaftliche Investitionen sind dadurch auf einem Tiefpunkt angelangt (vgl. Eva-Catharina Schwörer, Gutachten vom 30.11.2020 für den VGH Mannheim, S. 17). Die aktuellen Kriegsereignisse und die sich anbahnende Machtergreifung der Taliban landesweit lösen bereits jetzt eine Fluchtwelle von gebildeten und relativ vermögenden Afghanen aus, die den wirtschaftlichen Niedergang beschleunigen dürfte.
Der Kläger hat keine Verwandten im Ausland, von denen er sich Hilfe erhoffen könnte. Er wäre in der Anfangsphase auf die Unterstützung seiner Angehörigen in Kunduz angewiesen, die mitten im Kriegsgebiet leben. Dass seine Familie für die Finanzierung seiner Schleusung nach Deutschland im Jahr 2015 nicht genügend Mittel aufbringen konnte, so dass der Kläger monatelang in der Türkei illegal arbeiten musste, um sich die Weiterfahrt zu verdienen (Bl. 47, 50 BA), zeigt, dass sie schon damals nicht zu den begütertsten Schichten zählte. Nun dürfte ihr landwirtschaftlicher Betrieb unter den Kriegswirren leiden. Ob die vorgesehenen Rückkehrhilfen (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 15.07.2021, S. 22 f.), deren Effektivität schon bisher von Friederike Stahlmann in Frage gestellt wurde (Studie „Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans“, Juni 2021), unter Kriegsbedingungen noch bei den Betroffenen ankommen können, erscheint mehr als zweifelhaft. Auch deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in eine perspektivlose Situation geriete.
Zwar wäre nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG keine Abschiebungsandrohung ergangen, wenn das Bundesamt bereits 2017 ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers festgestellt hätte. Damals bestand dafür jedoch noch kein hinreichender Anlass, der Bescheid war ursprünglich rechtmäßig. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (Satz 3). Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung ist daher nicht vollumfänglich aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Gerichtskosten-freiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.