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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.08.2021 – 23 K 1636/21.F
ECLI:DE:VGFFM:2021:0818.23K1636.21.F.00
Tenor
Die Wahlen des örtlichen Personalrats der Dienststelle C-Stadt des F., des Gesamtpersonalrats des F. und der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat des F. am 25. und 26. Mai 2021 werden für ungültig erklärt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zu den bei dem F. gebildeten Personalvertretungen am 25. und 26. Mai 2021.
Der für die Durchführung der Wahlen gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl nach den gebotenen internen Beschlussfassungen und Feststellungen durch Wahlausschreiben vom 8. April 2021 ein. Er forderte darin zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens 26. April 2021 auf. Die Wahlen sollten jeweils im Funkhaus am L. sowie im Studio M. stattfinden. Für die Wahlen in den Dienststellen Sender N., O., P. sowie für weitere Nebenstellen der Dienststelle C-Stadt an anderen Standorten und in Regionalbüros oder -studios ordnete der Wahlvorstand briefliche Stimmabgabe an. Im Übrigen wies er die Wahlberechtigten ausdrücklich auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe hin.
Es wurden jeweils drei Wahlvorschläge eingereicht, die zum Teil zunächst Fehler aufwiesen und an die Einreicher zwecks Berichtigung zurückgegeben wurden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die in den Unterlagen des Wahlvorstands dokumentierten Protokolle und Beschlussfassungen des Wahlvorstands, zuletzt am 4. Mai 2021, Bezug genommen. Durch Bekanntmachung vom 6. Mai 2021 (Blatt 276 ff. der Beiakten) veröffentlichte der Wahlvorstand die drei Wahlvorschläge für die Wahlen des örtlichen Personalrats der Dienststelle C-Stadt des F. und des Gesamtpersonalrats des F. sowie für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten im Verwaltungsrat des F.., zu denen auch der Wahlvorschlag der Antragstellerin gehörte.
Ausweislich des Protokolls der 11. Sitzung des Wahlvorstands am 21. Mai 2021 (Blatt 286 ff. der Beiakten) wurden in außergewöhnlichem Umfang Briefwahlunterlagen angefordert. Die außerordentlich hohe Zahl von Anforderungen habe man mit dem zunächst zur Verfügung stehenden Personal nicht bewältigen können. Infolgedessen habe das Büro des Wahlvorstands zwar zusätzliche Unterstützung durch zwei Aushilfskräfte erhalten, die ordnungsgemäß eingewiesen und überwacht worden seien. Dennoch gebe es „aktuell erheblichen Anlass zu befürchten, dass eine der eingesetzten Unterstützungskräfte unsorgfältig gearbeitet und die Wahlunterlagen unrichtig beziehungsweise unvollständig versendet habe“. Dies betreffe die Thematik der zutreffenden Absenderangabe auf dem frankierten Rückumschlag, andererseits aber auch den Inhalt der Briefwahlunterlagen. Es sei durch Zufall erkannt worden, dass möglicherweise in erheblichem Umfang nicht jeweils alle notwendigen Blätter, die der Information über die Wahlvorschläge dienten, den Wählern zugeleitet worden seien. Der Vorsitzende des Wahlvorstands gibt im Protokoll ausdrücklich an, für ihn bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Aushilfskraft, es habe sich um eine Ausnahmefehlleistung gehandelt. Insgesamt habe jene Mitarbeiterin – die danach nicht mehr eingesetzt worden sei – etwa 200 Briefwahlunterlagen zusammengestellt. Der Wahlvorstand erörterte im Hinblick darauf die Möglichkeit eines Abbruchs der Wahl, nahm von einer entsprechenden Beschlussfassung jedoch Abstand.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses wurde eine Niederschrift angefertigt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 289 ff. der Beiakte). Insbesondere ergibt sich aus der Niederschrift, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands am Abend des 26. Mai 2021 – des zweiten Wahltags – die bei Schließung des Wahllokals anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands darüber informiert habe, er sei am Mittag desselben Tages durch eine E-Mail eines Wahlhelfers (es handelte sich um den Vorsitzenden der Antragstellerin zu 2., der zugleich als Wahlbewerber kandidierte) über mögliche „Unregelmäßigkeiten“ informiert worden. Der Wahlhelfer habe mitgeteilt, verschiedene Kollegen und Kolleginnen hätten sich darüber beklagt, dass angeforderte Briefwahlunterlagen nicht eingetroffen seien, und andere hätten berichtet, dass die Wahlvorschläge mit den zur Wahl stehenden Kandidaten nicht vollständig übermittelt worden seien. Teilweise hätten sie sich deswegen zum Wählen persönlich ins Funkhaus begeben.
In den Beiakten befindet sich zudem eine „Ergänzung der Niederschrift des Wahlergebnisses“ vom 4. Juni 2021. Auch auf sie wird Bezug genommen (Blatt 300 f. der Beiakten). Darin teilt der Vorsitzende des Wahlvorstands mit, er habe am späten Nachmittag des 1. Juni 2021 mündlich den Hinweis erhalten, dass eine bei der Durchführung der Urnenwahl mitwirkende Person ihren Zugang zum Wählerverzeichnis in erheblichem Umfang dazu genutzt habe, aus dem Wahllokal heraus mittels Handy Dritte unter Angabe des jeweiligen Namens solcher Wahlberechtigter zu informieren, die ihr Stimmrecht noch nicht ausgeübt hatten, und die Dritten dabei aufgefordert habe, darauf hinzuwirken, dass diese Wahlberechtigten ihre Stimme noch abgeben. Der Urheber dieser Mitteilung, der Vorsitzende der Antragstellerin zu 2., leitete am 2. Juni 2021 eine E-Mail dieses Inhalts an den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Darin benannte er die später zur Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. gewählte Wahlhelferin als diejenige Person, die in dem erwähnten Sinn tätig geworden sei. Aus dem Einsatzplan für die Wahlen der Personalvertretungen („Schichtplan“ Sitzungszimmer K 3), den der Beteiligte zu 3. in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ergibt sich, dass diese Wahlhelferin sowohl am Dienstag, 25. Mai 2021, in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr als auch am Mittwoch, 26. Mai 2021, in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr im Wahllokal anwesend war und ihren Dienst als Wahlhelferin versah.
Aus der Ergänzung der Niederschrift vom 4. Juni 2021 ergibt sich weiterhin, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands nach der konstituierenden Sitzung des örtlichen Personalrats mit weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands über diese Thematik gesprochen habe und ihm dabei nicht nur ein Verhalten der genannten Person im Wahllokal beschrieben worden sei, „welches im Lichte der bekannt gewordenen Vorwürfe gegebenenfalls ein Verdeckungshandeln nahelegen dürfte“; es sei sogar eigeräumt worden, solche Praktik habe es schon bei den Wahlen im Jahr 2016 gegeben.
Diese Thematik ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Ergebnis der Wahlen zu den Personalvertretungen und der Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat wurde durch Aushang vom 28. Mai 2021 bekanntgegeben.
Durch Schriftsatz vom 10. Juni 2021, am folgenden Tag bei Gericht eingegangen, haben die Antragsteller jeweils für sich das Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Sie machen geltend, der Wahlvorstand habe im Hinblick auf die Folgen der Covid-19-Pandemie in erweitertem Umfang Briefwahl anordnen und – ebenso wie z. B. zuvor der Q. – von der Möglichkeit der Bekanntmachung der Wahlinformationen auf elektronischem Weg Gebrauch machen müssen. Es gebe zudem berechtigte Zweifel daran, dass alle Wahlberechtigten, die Briefwahlunterlagen angefordert hätten, diese erhalten hätten. Ebenso liege die Vermutung nahe, dass in ca. 200 Fällen die Wahlunterlagen unvollständig versandt worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen Wahlvorschriften dar, zumal es möglich erscheine, dass zumindest dieser Zahl von Wählerinnen und Wählern Kandidatenvorschläge der verschiedenen Listen nicht vollständig bekannt gemacht worden seien. Außerdem seien womöglich die Briefwahlunterlagen in einer Vielzahl von Fällen verspätet versandt worden. Diese Verstöße hätten auch Einfluss auf die Wahlergebnisse haben können, was die Antragsteller mit einer Berechnung auf der Grundlage des Wahlergebnisses darlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10. Juni 2021 Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Wahl des örtlichen Personalrats der Dienststelle C-Stadt des F., des Gesamtpersonalrats des F. und die Wahl der Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat des F. am 25. und 26. Mai 2021 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Kammer hat die zunächst selbständigen Verfahren 23 K 1636/21.F.PV und 23 K 1637/21.F.PV durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden.
Die Unterlagen des Wahlvorstands wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Aus den darin dokumentierten Listen der Wählerinnen und Wähler ergibt sich, dass in einer Vielzahl von Fällen Briefwahlunterlagen bereits im April 2021 angefordert worden waren. Diese konnten zwar erst nach der Beschlussfassung über die Wahlvorschläge und deren Bekanntgabe am 4. bzw. 6. Mai 2021 versandt werden. In vielen, jedenfalls deutlich mehr als 13 Fällen kam es jedoch erst zu einer Versendung an die Wahlberechtigten am 20. oder 21. Mai 2021, den Tagen unmittelbar vor dem Pfingstwochenende. Von den 20 verspätet eingegangenen und darum nicht mehr vom Wahlvorstand berücksichtigten Wahlbriefen sind 10 der Gruppe der erst unmittelbar vor Pfingsten versandten Wahlunterlagen zuzuordnen.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands, zugleich Vertreter des Beteiligten zu 3., hat nähere Einzelheiten zu Umständen im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren in einem Schriftsatz vom 9. Juli 2021 dargelegt und Näheres auch in der mündlichen Verhandlung erläutert; darauf wird Bezug genommen.
II.
Der Anfechtungsantrag ist innerhalb der gesetzlichen Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Kammer eingegangen (§ 22 Abs. 1 HPVG) und auch im Übrigen zulässig. In Bezug auf die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat ergibt sich die Zulässigkeit des Antrags aus § 82 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 11 Abs. 3 HR-Gesetz, §§ 15, 17 WO § 82 HPVG v. 8. April 1988 (GVBl. I S. 152).
Das Begehren hat auch in der Sache Erfolg. Bei der Durchführung der Wahlen zum örtlichen Personalrat der Dienststelle C-Stadt des F., des Gesamtpersonalrats des F. sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat des F. wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen; diese Verstöße waren auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Es begegnet entgegen der Auffassung der Antragsteller keinen rechtlichen Bedenken, dass der Wahlvorstand nicht in einem erweiterten Umfang Briefwahl angeordnet hat. Er war dazu auch nicht im Hinblick auf den Umstand aufgefordert, dass die Mehrzahl der Beschäftigten – nach Angaben der Antragsteller über 3000 von ca. 4000 – wegen der Covid-19-Pandemie im Wesentlichen und für einen längeren Zeitraum ihrer Tätigkeit im sogenannten Homeoffice nachging, also nicht regelmäßig und dauerhaft, wie unter normalen Umständen üblich, an der Dienststelle präsent war. Die Anordnung der Briefwahl ist zum Schutz einer unmittelbaren Wahl durch Urnengang nur in den Fällen zulässig, die in § 17 Satz 1 WO-HPVG genannt sind (§ 17 Satz 3 WO-HPVG). Von dieser Möglichkeit hat der Wahlvorstand im Hinblick auf die außerhalb der Stadt C-Stadt gelegenen Teile der Dienststelle des F. in großem Umfang Gebrauch gemacht. Eine weitergehende Anordnung der Briefwahl für die Wahlberechtigten im Funkhaus am L. kam jedoch rechtlich nicht in Betracht. Insoweit sei zusätzlich auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Januar 2021 verwiesen, in dem ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass eine weitergehende Anordnung von Briefwahl auch im Hinblick auf die durch die Covid-19-Pandemie bedingten Umstände nicht zulässig sei.
Im Übrigen hat der Wahlvorstand dem Umstand, dass – unstreitig – eine große Zahl der Beschäftigten des F. ihre Tätigkeit im Zeitraum vor und während der Wahl nicht unmittelbar im Funkhaus am L. versah, dadurch Rechnung getragen, dass er die notwendigen Bekanntmachungen nicht nur an den üblichen Orten ausgehängt hat, sondern auch im Wege des Intranets („F.-Inline“) veröffentlichte. Dies ergibt sich auch aus dem Schriftsatz des Beteiligten zu 5., der zugleich Mitglied des Wahlvorstands war, vom 6. August 2021. Dadurch hat der Wahlvorstand alles Notwendige getan, um die Beschäftigten nicht nur über die Wahlen selbst, sondern auch über die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe zu unterrichten.
Zur Überzeugung der Kammer erweist sich die Durchführung der Wahlen insbesondere im Hinblick auf die Briefwahlen gleichwohl aus anderen Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.
Aus den beigezogenen Unterlagen des Wahlvorstands sowie aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass zum einen nicht feststeht und auch nicht abschließend geklärt werden kann, dass alle Wahlberechtigten, die von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen wollten, in der gebotenen Weise gleichermaßen und vollständig über die Wahlvorschläge unterrichtet worden sind. Vielmehr lässt sich die aufgrund des Protokolls der Sitzung des Wahlvorstands vom 21. Mai 2021 zutage tretende Vermutung nicht entkräften, dass jedenfalls in einer Größenordnung von etwa 200 Fällen die übersandten Briefwahlunterlagen unvollständig gewesen sein könnten, wobei letztlich nicht aufgeklärt werden kann, welche Unterlagen im Einzelnen fehlten. Folglich ist anzunehmen, dass nicht alle Wahlberechtigten über die gleiche tatsächliche Grundlage für ihre Stimmabgabe verfügten. Darin ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl zu sehen. Es gehört zu den Anforderungen an die rechtmäßige Durchführung der Wahlen, allen Wählern in gleicher Weise Zugang zu allen notwendigen Unterlagen zu ermöglichen, einschließlich einer umfassenden und fehlerfreien Bekanntgabe der Wahlvorschläge.
Angesichts des Wahlergebnisses und der sich aus den Berechnungen des Wahlvorstands ergebenden notwendigen Zahl von Stimmen, die für die Zuteilung eines Sitzes zugunsten einer Wahlvorschlagsliste ausschlaggebend waren, lässt die Zahl der Fälle, in denen es zu diesem Verstoß gekommen sein kann, eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht als ausgeschlossen erscheinen.
Einen weiteren Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren sieht die Kammer in dem Umstand, dass in einer Vielzahl von Fällen Briefwahlunterlagen, die z. T. bereits im April 2021 angefordert waren, erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, in großem Umfang sogar erst am 20. und 21. Mai 2021, an die Wahlberechtigten versandt wurden. Da die Wahl bereits am 25. und 26. Mai 2021 stattfand und die Briefwahlunterlagen bis spätestens 26. Mai 2021, 16.45 Uhr im Funkhaus eingegangen sein mussten, bestand insoweit von vornherein und für den Wahlvorstand klar erkennbar die naheliegende Gefahr, dass eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen durch die Wahlberechtigten nicht möglich sein werde. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der 21. Mai 2021 der Freitag vor Pfingsten war, sodass eine Zustellung von erst an diesem Tag der Post übergebenen Briefwahlunterlagen realistischerweise erst am 25. Mai 2021 – dem ersten Wahltag – zu erwarten war, da mit einer Zustellung bereits am Folgetag, dem Samstag vor Pfingsten, nicht fest gerechnet werden durfte. Unter diesen Umständen war ebenso von vornherein zu erwarten, dass eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen in vielen Fällen nicht möglich sein würde. Mag dies zwar in denjenigen aus der vom Wahlvorschlag geführten Liste ersichtlichen Fällen, in denen die Briefwahlunterlagen erst (zu) spät beim Wahlvorstand angefordert worden waren, in der Risikosphäre der betroffenen Wahlberechtigten gelegen haben, so gilt dies nicht für die wesentlich zahlreicheren Fälle, in denen die Briefwahlunterlagen sehr viel früher, zum Teil schon im April, angefordert worden waren und in denen die Übersendung der Wahlunterlagen jedenfalls nach der Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge – also spätestens nach der Bekanntgabe der Vorschläge am 6. Mai 2021 – möglich war. Eine entsprechend unverzügliche Zustellung der angeforderten Briefwahlunterlagen war rechtlich geboten, unterblieb aber in den aus der Liste ersichtlichen Fällen. Es liegt im Risikobereich des Wahlvorstands, für eine rechtzeitige Zuleitung der Unterlagen hinreichend Sorge zu tragen, um den Beschäftigten, die von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen möchten, eine wirksame Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen.
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen, wie er hier zur Überzeugung der Kammer festzustellen ist, stellt ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl dar, der zu den wesentlichen Wahlvorschriften gehört. Denn es war denjenigen Wahlberechtigten, die von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen wollten und rechtzeitig die Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragten, in diesen Fällen aus nicht von ihnen zu verantwortenden Gründen nicht möglich, an der Wahl teilzunehmen. Aus den Unterlagen des Wahlvorstands ergibt sich auch, dass nur in einer vergleichsweise geringen Zahl von Fällen sich dieser Mangel deswegen nicht auswirkte, weil die betroffenen Beschäftigten ihre Stimme persönlich abgaben. In der Mehrzahl der Fälle fehlt hingegen der Vermerk über die Stimmabgabe, sodass davon auszugehen ist, dass die nicht rechtzeitige Übersendung der Briefwahlunterlagen dazu führte, dass die betroffenen Beschäftigten ihre Stimme nicht abgeben konnten, obwohl sie dies wollten. Angesichts der Umstände konnten diese Beschäftigten auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, doch noch an der Urnenwahl teilzunehmen. Auch insoweit erscheint ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die verspätete Übersendung der Briefwahlunterlagen kann nicht im Hinblick auf den Umstand als bedeutungslos angesehen werden, dass der Wahlvorstand in einigen Fällen Anlass hatte, Wahlvorschlagslisten an die Einreicher zurückzugeben mit der Bitte, diese wegen Rechtsfehlern zu berichtigen. Aus den Unterlagen des Wahlvorstands ergibt sich zwar, dass es in mehreren Fällen zu einer Rückgabe der eingereichten Wahlvorschläge kam; zuletzt wurde jedoch in der Sitzung am 4. Mai 2021 über die Fehlerfreiheit der zurückgereichten Wahlvorschläge befunden, sodass spätestens am Tag danach eine Übersendung der Briefwahlunterlagen möglich – und auch geboten – war. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der dargelegte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl auf die aus den Unterlagen des Wahlvorstands sich ergebenden Unzulänglichkeiten in der Organisation der Wahlen in Bezug auf die Briefwahl zurückzuführen ist.
Schließlich ist zur Überzeugung der Kammer ein weiterer Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darin zu sehen, dass ein Mitglied des Wahlhelferteams, welches zudem als Wahlbewerberin auf Platz 1 einer Wahlvorschlagsliste kandidierte, die Anwesenheit im Wahlraum dazu nutzte, Einblick in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die so erlangten Informationen in Bezug auf die Namen derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme noch nicht abgegeben hatten, an dritte Personen weitergab mit der Bitte, die Wahlberechtigten zum Wahlgang zu bewegen. Dieses Geschehen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in den Unterlagen des Wahlvorstands (Anlage zur Ergänzung des Protokolls der Feststellung des Wahlergebnisses) dokumentierten Schilderungen des weiteren Wahlhelfers sowie den Protokollierungen durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands. So kann auch die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses einschließlich ihrer Ergänzung vom 4. Juni 2021 nur so verstanden werden, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie sie der Wahlhelfer in seiner E-Mail vom 2. Juni 2021 an den Vorsitzenden des Wahlvorstands schilderte. Die betroffene Wahlhelferin hat dies zwar in ihrer eigenen schriftsätzlichen Stellungnahme im Verfahren bestritten und lediglich eingeräumt, in einem Fall entsprechend tätig geworden zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich in gleichem Sinn eingelassen. Für die Kammer erscheint dies jedoch unter Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse als bloße Schutzbehauptung. Unabhängig davon kommt es im Hinblick auf das bekundete Verhalten für die Feststellung eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht darauf an, ob die betroffene Person dies (nur) in einem Fall oder in einer nur geringen Zahl von Fällen getan hat. Es reicht vielmehr für die Annahme eines Verstoßes bereits aus, dass die Kammer aufgrund aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Überzeugung gewonnen hat, dass die Person überhaupt in diesem Sinne tätig geworden ist. Schon dies genügt, um den Anschein eines Ausnutzens der Position als Wahlhelfer zu erwecken. Demgegenüber sind die Mitglieder des Wahlvorstands wie auch die Wahlhelferinnen und –helfer rechtlich verpflichtet, sich neutral und unparteiisch zu verhalten und nicht einmal den Eindruck entstehen zu lassen, sie nutzten die Wahrnehmung ihrer Funktion aus, um auf das Wahlergebnis in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen, und sei es auch nur im Sinne einer Bemühung, die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Zu derartigem Handeln sind weder der Wahlvorstand noch die Wahlhelferinnen und –helfer auch nur im Ansatz befugt.
Auch insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis dadurch beeinflusst werden konnte. Es ist insbesondere nicht festzustellen, in welchem Umfang durch die geschilderten Tätigkeiten der Wahlhelferin Wahlberechtigte zusätzlich motiviert wurden, zur Wahl zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben. Allein der Verdacht, dass durch das Handeln der Wahlhelferin zusätzliche Stimmabgaben bewirkt wurden, lässt schon einen Einfluss auf das Wahlergebnis nicht als ausgeschlossen erscheinen. Insofern kann die Frage dahinstehen, ob es sich dabei nicht um beliebige Wahlberechtigte handelte, sondern – was durchaus naheliegt – um solche Wahlberechtigte, von denen die Wahlhelferin annahm, dass sie derjenigen Vorschlagsliste ihre Stimme geben würden, für die sie selbst kandidierte.