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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.08.2021 – 23 L 1933/21.F.PV

ECLI:DE:VGFFM:2021:0825.23L1933.21.F.PV.00

Tenor

1. Dem Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung

vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in

einem Hauptsacheverfahren — und für den Fall, dass im Wahlanfechtungsverfahren 23 K 1443/21.F.PV die Ungültigkeit der Wahl des Antragstellers festgestellt wird, befristet bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung — untersagt, auf den Umfang der teilweisen Freistellung der Beschäftigten F., G., H., I. und J. von ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Wahrnehmung des Ehrenamts im Personalrat die Zeit für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats anzurechnen.

2. Für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nr. 1 wird dem Beteiligten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 750,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu drei Tagen, zu vollstrecken in der Person des Beteiligten zu 2., angedroht.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Rahmen der Personalratswahlen am 4. und 5. Mai 2021 gewählt. Nach der konstituierenden Sitzung des Antragstellers beschloss dieser in einer weiteren Sitzung über die Freistellungen, die ihm auf der Grundlage von § 40 Abs. 3, 4 HPVG zustehen. Er beschloss, gegenüber dem Beteiligten die vollständige Freistellung von fünf Mitgliedern und die teilweise Freistellung von weiteren fünf Mitgliedern, den im Antrag genannten Beschäftigten, zu beantragen.

Der Beteiligte teilte den betroffenen Personalratsmitgliedern, zugunsten derer der Antragsteller eine teilweise Freistellung beantragt hatte, jeweils schriftlich mit, dass sie entsprechend dem Antrag des Personalrats teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt würden. Diese Schreiben erhielten jeweils folgenden Zusatz:

„Das bedeutet für Sie im Einzelnen:

Sie sind derzeit mit einer Gesamt-Wochenarbeitszeit von … Stunden tätig. Sie werden im Umfang von … Wochenstunden (x Prozent) für die Wahrnehmung Ihres Ehrenamtes freigestellt. Sie sind jedoch verpflichtet, x Wochenstunden ihrer dienstlichen Tätigkeit in ihrem Einsatzbereich abzuleisten.

Die Ausübung der Personalratstätigkeit stellt ein Ehrenamt dar.

Das Ehrenamt ist im Umfang von x Wochenstunden (hierzu gehört nach unserer Auffassung auch der Sitzungstag) zu erbringen.

Sollte es zu einer höheren Stundenbeanspruchung in ihrer Personalratstätigkeit kommen, ist dies als Freizeitausgleich zu nehmen…“

Der Antragsteller machte gegenüber dem Beteiligten geltend, für eine Anrechnung der Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats auf die Teilfreistellung gebe es keine Rechtsgrundlage. Da der Beteiligte seinerseits an seiner Auffassung festhielt, beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit einer adäquaten Reaktion und der Durchsetzung des Freistellungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor der Fachkammer am 09.Juli 2021 eingeleitet. Er vertritt die Auffassung, dass es dem Beteiligten nicht gestattet sei, von den teilfreigestellten Personalratsmitgliedern zu verlangen, dass sie sich auf das Freistellungsvolumen die Teilnahme an Personalratssitzungen anrechnen lassen müssten. Bei der Ermittlung des Umfangs der Freistellungen sei die Zeit der Teilnahme an Personalratssitzungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies begründet der Antragsteller im Einzelnen mit Rechtsaufführungen; wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie den Schriftsatz vom 23. August 2021 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

1. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, von den teilfreigestellten Personalratsmitgliedern F., G., H., I. und J. zu verlangen, das zeitliche Volumen der Personalratstätigkeit im Rahmen der Teilfreistellung nur einschließlich der Zeit der Personalratssitzungen zu erbringen;

2. dem Beteiligten für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Höhe anzudrohen;

hilfsweise zu 1. und 2.,

3. im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig festzustellen, dass der Beteiligte nicht berechtigt ist, von den teilfreigestellten Personalratsmitgliedern zu verlangen, das zeitliche Volumen der Personalratstätigkeit im Rahmen der Teilfreistellung der in Antrag zu 1. genannten Personen nur einschließlich der Zeit der Personalratssitzungen zu erbringen.

Der Beteiligte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hält an seiner im Vorfeld bereits geäußerten Rechtsauffassung fest und begründet diese im Einzelnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. Juli 2021 Bezug genommen.

II.

Das Begehren ist zulässig. Der Antragsteller kann im Wege einer einstweiligen Verfügung die Sicherung seines Rechtsanspruchs auf Umsetzung der ihm gesetzlich im Hinblick auf § 40 Abs. 3, 4 HPVG zustehenden Freistellungen seiner Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit sichern lassen. Er ist insoweit als Gremium antragsbefugt (von Roetteken in HBR I, § 111 HPVG RdNr. 403).

Das Begehren hat auch in der Sache Erfolg.

Der erforderliche Verfügungsgrund ist in der Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Verfügung angesichts der Gefahr des Eintritts irreversibler Nachteile zu Lasten des Antragstellers und seiner teilweise freigestellten Mitglieder zu sehen. Der Antragsteller hat zuletzt mit seinem Schriftsatz vom 23. August 2021 und durch Vorlage einer Kopie des Schreibens des Beteiligten vom 15. Juli 2021 glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte die von ihm für richtig gehaltene Anrechnung der Zeit der Teilnahme an Personalratssitzungen auf den Freistellungsumfang in der Praxis in Bezug auf die Berechnung der von den freigestellten Beschäftigten zu erbringenden Arbeitsleistung faktisch umsetzt. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ergäben sich daraus für den Personalrat wie auch für die teilweise freigestellten Mitglieder erhebliche Nachteile, die bei einem für sie erfolgreichen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ein rückwirkender Ausgleich erscheint nicht realisierbar. Demgegenüber ist es dem Beteiligten zuzumuten, vorläufig die Inanspruchnahme der teilweisen Freistellung nur zusätzlich zu der für die Teilnahme an den regelmäßigen Personalratssitzungen aufzuwendenden Zeit hinzunehmen, da dies gegebenenfalls später ausgeglichen werden kann, sollte ein Hauptsacheverfahren zugunsten des Beteiligten abgeschlossen werden.

Der Antragsteller kann sich auch auf einen Rechtsanspruch berufen, der durch die einstweilige Verfügung zu sichern ist. Er kann nämlich mit Erfolg geltend machen, dass der Beteiligte auf den Umfang der Freistellung der teilweise freigestellten Personalratsmitglieder – und damit auf die Festlegung der nach Abzug der Freistellung verbleibenden Verpflichtung der teilfreigestellten Beschäftigten zur Arbeitsleistung – nicht die Zeit für deren Teilnahme an Personalratssitzungen anrechnen darf.

Insoweit ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei der Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Freistellungen nach § 40 Abs. 3 HPVG grundsätzlich außer Ansatz bleibt. Dies ist in dem Umstand begründet zu sehen, dass sich Häufigkeit und Dauer der Sitzungen nach den jeweils zu behandelnden Beratungsgegenständen richten und regelmäßig nicht im Voraus festgelegt werden können (BVerwG 22.04.1987, PersV 1988, 133; BayVGH 27.01.1988, PersR 1988, 223; Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 46 BPersVG RdNr. 44; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, § 46 BPersVG RdNr. 36a ff.; Noll in Altvater u. a., BPersVG, Kommentar, 9. Auflage 2016, § 46 BPersVG Rn. 42 m. w. N.; Sommer in Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 46 BPersVG RdNr. 13 m. w. N.; Dobler in HBR I, § 40 HPVG RdNr. 173 m. w. N.). Dies beruht auf der Erwägung, dass für die Teilnahme an den regulären Sitzungen des Personalrats regelmäßig bereits das dadurch bedingte Versäumen von Arbeitszeit im Wege der Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung nach § 40 Abs. 2 HPVG ausgeglichen wird, da diese Versäumnis von Arbeitszeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Nach § 40 Abs. 2 HPVG darf dies keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge haben; vielmehr wird die Versäumnis von Arbeitszeit auf dieser Grundlage als gerechtfertigt angesehen und die Personalratsmitglieder haben insoweit einen Anspruch auf Arbeits- oder Dienstbefreiung entsprechend der für die Teilnahme an den Sitzungen aufgewandten Zeit (§ 40 Abs. 1 S. 2 HPVG). Die Fachkammer teilt diese Auffassung.

Die Freistellung auf der Grundlage von § 40 Abs. 3, 4 HPVG betrifft hingegen Versäumnis von Arbeitszeit, wenn und soweit sie nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Sie umfasst damit nicht Versäumnis von Arbeitszeit wegen der Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen, die durch die (insoweit) generelle Gewährung von Arbeits- oder Dienstbefreiung nach § 40 Abs. 2 HPVG ausgeglichen wird. Wie der Antragsteller zu Recht ausführt, gehört die Teilnahme an Personalratssitzungen nicht zur „Durchführung der Aufgaben der Personalratsmitglieder“ im Sinne von § 40 Abs. 3 S. 1 HPVG. Die „Aufgaben“, zu deren Wahrnehmung die Freistellung nach Abs. 3, 4 gewährt wird, betreffen vielmehr die vielfältigen sonstigen Angelegenheiten, die außerhalb der Sitzungstätigkeit zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von den Mitgliedern des Personalrats im Rahmen ihrer Freistellung zu erledigen oder zu bearbeiten sind und etwa der Vor- oder Nachbereitung der Personalratssitzungen, der Aufarbeitung von Themen für den Personalrat und ähnlichem dienen. Die Gewährung der allgemeinen Freistellungen nach § 40 Abs. 3, 4 HPVG soll die Erfüllung dieser Tätigkeiten sicherstellen; der dafür (und nur dafür) erforderliche Aufwand wird für große Dienststellen – wie hier – durch die Staffelung gem. § 40 Abs. 4 HPVG vom Umfang her pauschaliert. Es kann darum rechtlich nicht mehr darauf ankommen, in welchem Umfang Mitglieder des Personalrats, die teilweise freigestellt sind, aber auch nur in Teilzeitbeschäftigung tätig sind, der Dienststelle noch für ihre arbeitsvertraglich zu erbringenden Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Die Darlegungen des Beteiligten in Bezug auf den Umfang der jeweils noch verbleibenden Arbeitszeiten der hier teilweise freigestellten Beschäftigten können darum dem Begehren des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Der Umfang der Teilfreistellung ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz und ist auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechnen, ohne dass er dabei durch eine Berücksichtigung der Zeiten für die Teilnahme an Personalratssitzungen noch gekürzt werden dürfte.

Folglich ist der Beteiligte nicht berechtigt, in der Weise vorzugehen, wie er es in seinem Schreiben vom 10. Juni 2021 an die jeweils teilfreigestellten Mitglieder des Antragstellers angekündigt und nach der Glaubhaftmachung durch den Antragsteller auch umgesetzt hat. Zur Sicherung des Freistellungsanspruchs des Antragstellers erlässt die Fachkammer darum die Untersagungsverfügung unter Nr. 1 dieses Beschlusses. Sie ist bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache zu befristen, da sie nur der vorläufigen Sicherung des Freistellungsanspruchs des Antragstellers gem. § 40 Abs. 3, 4 HPVG dient. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Wahl des Antragstellers durch Beschluss der Kammer vom gleichen Tag für ungültig erklärt worden ist (23 K 1443/21.F.PV). Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung gilt der Antragsteller als aufgelöst, sodass ihm ab diesem Zeitpunkt der Freistellungsanspruch nicht mehr zusteht, der mit dieser einstweiligen Verfügung gesichert werden soll. Dem trägt die Kammer mit einer Befristung der Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt Rechnung.

Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 1 des Beschlusses ausgesprochene Untersagungsverfügung beruht auf §§ 928, 890 ZPO.