Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.11.2021 – 12 K 217/21.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2021:1112.12K217.21.F.A.00

Tenor

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, über den Asylantrag der Kläger vom 29.08.2018 zu entscheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Der am … in Damaskus geborene Kläger zu 1) und die am … ebenfalls in Damaskus geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Die am …, …, … und … geborenen Kläger zu 3) bis 6) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Alle Kläger sind staatenlose Palästinenser mit letztem Wohnsitz in Syrien. Sie reisten ihren eigenen Angaben zufolge im April 2017 aus ihrem Heimatland aus und nach einem ca. dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei am 10.07.2017 in Griechenland ein. Hier wurde ihnen auf ihren Antrag hin mit einer Entscheidung vom 07.08.2017 internationaler Schutz in Form der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gewährt, wie aus einem Schreiben der griechischen Behörden vom 23.10.2018 hervorgeht.

2

Am 19.08.2018 reisten die Kläger in das Bundesgebiet ein, wo sie am 29.08.2018 erneut Asyl beantragten. Am 31.08.2018 wurden die Kläger zu 1) und 2) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl zur Zulässigkeit ihrer Asylanträge angehört wie auch zu ihren Asylgründen. Mit Bescheid vom 18.02.2019 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, da ihnen bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 25.02.2019 vor dem damals örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gießen Klage. Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2020 hob das Verwaltungsgericht Gießen den Bescheid vom 18.02.2019 mit Ausnahme der Ziffer 3 Satz 4 (Abschiebungsverbot bezüglich Syrien) sowie mit Ausnahme der Ziffer 5 (Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung) auf. Zur Begründung heißt es darin unter anderem, dass ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nur bei besonders schutzbedürftigen Personen die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung in Griechenland sich zu einer Existenz bedrohenden Gefahr verdichten könne. Es komme hierbei einzelfallbezogen auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Asylantragstellers an. Solche besonderen Umstände, aufgrund deren eine Abschiebung nach Griechenland ausnahmsweise unzulässig sei, lägen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Kläger als Familieneinheit sowie aufgrund der geschilderten Erkrankungen im vorliegenden Einzelfall vor (Az.: 2 K 877/19.GI.A). Der Gerichtsbescheid ist seit 15.08.2020 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 02.09.2020 an die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass eine neue Entscheidung ergehen werde.

3

Am 29.01.2021 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage. Sie sind der Auffassung, dass kein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag der Kläger innerhalb der angemessenen Frist vorliege.

4

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag der Kläger zu entscheiden.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig, insbesondere aber auch unbegründet sei. Ein Bescheid habe zu Recht noch nicht erlassen werden können. Die Untätigkeitsbescheidungsklage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Klageantrags noch keine Anhörung des Schutzsuchenden stattgefunden habe. In Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen jedoch eine Anhörung stattgefunden habe, ergebe sich hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsbescheidungsklage. Zudem liege ein hinreichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO für die noch nicht erfolgte Verbescheidung des Asylantrages vor. Die besonderen Umstände des Einzelfalles (Familie mit vier minderjährigen Kindern und psychischen Problemen des Klägers zu 1)) erforderten eine Anfrage an die griechischen Asylbehörden. Es solle insbesondere mitgeteilt werden, dass für den Fall der Rückkehr der Kläger keine existenzielle Notlage zu befürchten sei, da ausreichend Wohnraum und Versorgung (insbesondere medizinische) zugesichert werden könne (so genannte individuelle Zusicherung). Damit gehe ein erhöhter Prüf- und Zeitaufwand einher. Die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 121 VwGO beziehe sich nur auf Rechtsansprüche im Zeitpunkt der Urteilsfindung. Eine spätere Sachlagenänderung habe Auswirkungen auf den Streitgegenstand, was insbesondere der Fall sei, wenn die griechischen Behörden die Unterbringung und Versorgung der Kläger entsprechend den in Art. 3 EMRK normierten Vorgaben sicherstellten.

7

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Beklagte, dass keine Anfragen an die griechischen Behörden im Falle der Kläger gestellt worden seien. Nachfragen des Gerichts – sowohl schriftlicher als auch fernmündlicher Art, gerichtet sowohl an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als auch an die Zentrale Ansprechstelle des Bundesamtes -, wieso trotz des rechtskräftigen Gerichtsbescheides bis jetzt keine Entscheidung über den Asylantrag der Kläger getroffen worden sei, blieben unbeantwortet.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren über die vorliegende Klage entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

11

Die nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, über die Asylanträge der Kläger vom 29.08.2018 zu entscheiden.

12

Die Asylanträge sind nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, obwohl den Klägern bereits internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden ist. Dies folgt aus der materiellen Rechtskraft des rechtskräftigen Gerichtsbescheides vom 28.07.2020 (§§ 121 Nr. 1, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Da die Beklagte auch entgegen ihrer ursprünglichen wahrheitswidrigen Behauptung keine Anfrage an die griechischen Behörden gestellt hat, etwa um eine individuelle Zusicherung zu erreichen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht die in Art. 3 EMRK bezeichneten Gefahren drohen, liegen auch keine neuen Erkenntnisse im Falle der Kläger vor. Die Sachlage hat sich deshalb seit dem Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung nicht geändert.

13

Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, über die Asylanträge der Kläger zu entscheiden (vgl. § 31 AsylG), wobei das Gesetz davon ausgeht, dass Entscheidungen des Bundesamtes in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu ergehen haben (vgl. § 24 Abs. 4 AsylG). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34/19, zitiert nach juris, Leitsatz 1). Warum das Bundesamt im Falle der Kläger dieser Verpflichtung zur Entscheidung über die Asylanträge nicht nachkommt, ist nicht ersichtlich; ausdrückliche mehrfache Nachfragen des Gerichts, was einer Entscheidung der Beklagten trotz des rechtskräftigen Gerichtsbescheides entgegensteht, blieben allesamt unbeantwortet. Dies ist umso unverständlicher, da das Bundesamt in vergleichbaren Fällen, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nach gerichtlicher Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung eine Entscheidung über Asylanträge in der Sache getroffen hat (vgl. die Fälle … sowie …).

14

Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.