Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.06.2022 – 5 K 2096/19.F
ECLI:DE:VGFFM:2022:0622.5K2096.19.F.00
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017.
Die Klägerin, tätig u.a. im Bereich der Herstellung von Holzpellets, erwarb mit Wirkung zum 01.01.2017 im Wege der Singularsukzession bestimmte Wirtschaftsgüter der A-GmbH (im Folgenden A-GmbH) sowie der B-GmbH (im Folgenden B-GmbH), als beide Unternehmen in Insolvenz geraten waren. Nachdem die A-GmbH und B-GmbH die Begrenzung der EEG-Umlage ursprünglich jeweils selbst beantragt hatten, einen Bescheid indes nie erhalten haben, begehrt nunmehr die Klägerin den Erlass der entsprechenden Begrenzungsbescheide sowie deren Übertragung auf sich. Die Chronologie lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
Beide Unternehmen beantragten am 30.06.2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017; die A-GmbH stellte einen solchen Antrag für die Abnahmestelle C-Straße in D-Stadt (vgl. Bl. 525 ff. der Bundesamtsakte I – BA I), die B-GmbH für die Abnahme-stelle E-Straße in F-Stadt (Bl. 567 ff. der Bundesamtsakte II – BA II). Die Abnahmestellen wie auch die Unternehmensträger selbst waren nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) der Klasse 16.29 „Herstellung von Holzwaren a.n.g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)“ zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung und der eingereichten Unterlagen wird auf die Vorgänge des Bundesamts verwiesen (Bl. 525 ff. BA I – sowie Bl. 567 ff. BA II).
Bereits mit Beschlüssen jeweils vom 01.06.2016 hatte das Amtsgericht G-Stadt sowohl über das Vermögen der A-GmbH (Bl. 516 ff. BA I) wie auch über das der B-GmbH (Bl. 556 ff. BA II) das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 11.08.2016 (Bl. 588 ff. BA I) teilte das Bundesamt der A-GmbH mit, eine Begrenzung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 sei derzeit nicht möglich. Das Insolvenzverfahren lasse annehmen, dass die Antragstellerin ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sei; eine Begrenzung zugunsten derartiger Unternehmen sei nach – damaliger – Auffassung der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe im Sinne der Art. 107 ff. AEUV anzusehen und daher rechtswidrig. Das Bundesamt stellte das Verfahren sodann ruhend. Ein Bescheid gegenüber der A-GmbH erging nicht. Ein entsprechendes an die B-GmbH gerichtetes Schreiben lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen wie ein Bescheid, der gegenüber der B-GmbH ergangen wäre.
Mit notariellen Urkunden jeweils vom 07.11.2016 veräußerte der Insolvenzverwalter der A-GmbH und der der B-GmbH bestimmte Wirtschaftsgüter – der genaue Umfang ergibt sich ebenso wie weitere Einzelheiten der Vereinbarung aus dem Behördenvorgang (Bl. 710 ff. BA I bzw. 732 ff. BA II) – im Wege des „Asset Deals“ zum Kaufpreis von knapp 1,7 Millionen Euro an die Klägerin. Auf Seite 11 der zugrundeliegenden Urkunden (UR-Nr. …/… bzw. …/… der Notarin (…) heißt es jeweils:
„Durch die vorstehenden Vereinbarungen soll lediglich die Weiterführung des Unternehmens ermöglicht werden. Vom Verkäufer werden jedoch keinerlei Forderungen und Verbindlichkeiten, Kassen-, Bank- und Wertpapierbestände übernommen“.
Mit Schreiben vom 07.02.2017 (Bl. 707 BA I = 784 BA II) wandte sich die Klägerin schließlich an das Bundesamt und beantragte die Übertragung von – bis dato noch nicht ergangenen – Begrenzungsbescheiden auf sich, und zwar sowohl hinsichtlich der A-GmbH als auch hinsichtlich der B-GmbH.
Das Bundesamt lehnte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 17.10.2017 (Bl. 915 ff. BA I = 928 ff. BA II) die Begrenzungsanträge für die Abnahmestellen C-Straße in D-Stadt (A-GmbH) sowie E-Straße in F-Stadt (B-GmbH) ab. Weiter lehnte es in dem Bescheid auch die von der Klägerin beantragte Übertragung der Begrenzungsbescheide ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die A-GmbH wie auch die B-GmbH seien aufgrund ihrer Insolvenz als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ einzuordnen. Eine Begrenzung derartiger Unternehmen komme nicht in Betracht, weil dies mit dem unionsrechtlichen Beihilfenverbot nicht vereinbar sei. Soweit das Antragsverfahren – wie hier – noch nicht abgeschlossen sei, könne der neue Rechtsträger dieses unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 zwar grundsätzlich fortführen. Dem stehe hier aber entgegen, dass keine Umwandlung im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 vorliege; nach der Legaldefinition des § 5 Nr. 32 EEG 2014 müssten sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils übergehen. Hieran fehle es, weil die Klägerin ausweislich der Kaufverträge vom 07.11.2016 jeweils keinerlei Forderungen und Verbindlichkeiten übernommen habe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch nicht die Rechtslage des EEG 2017 maßgeblich. Anträge für das Begrenzungsjahr 2017 seien nach der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist gegolten habe; die Ausschlussfrist habe mit Ablauf des 30.06.2016 geendet, so dass das EEG 2014 anzuwenden sei. Die Maßgeblichkeit des EEG 2014 gelte auch mit Blick auf Übertragungsanträge, weil diese untrennbar mit der Begrenzungsentscheidung verbunden seien; nur so sei gewährleistet, dass Unternehmen, die im Zeitpunkt der Ausschlussfrist nicht begrenzungsfähig gewesen seien, dies nicht nachträglich durch den Umweg einer Übertragungsentscheidung würden.
Gegen den ablehnenden Bescheid vom 17.10.2017 legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2017 Widerspruch ein (Bl. 931 BA I), den das Bundesamt mit getrennten Widerspruchsbescheiden jeweils vom 17.05.2019 (hinsichtlich der A-GmbH Bl. 979 ff. BA I, hinsichtlich der B-GmbH Bl. 951 ff. BA II) zurückwies; zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren.
Am 19.06.2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage „gegen den Bescheid vom 17.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2019“ erhoben. Der Klage war ursprünglich nur der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der A-GmbH beigefügt; später äußerte die Klägerin die Ansicht, Gegenstand des Verfahrens seien beide Widerspruchsbescheide vom 17.05.2019, also auch derjenige hinsichtlich der B-GmbH.
Zur Klagebegründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt oder stellen lassen. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, zu dem ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25.04.2022 (Bl. 408a GA) die – früheren – Bevollmächtigten der Klägerin vor Niederlegung des Mandats, die mit Schriftsatz vom 09.06.2022 (vgl. Bl. 539 ff. GA) erklärt wurde, geladen worden waren, ist die Klägerin nicht erschienen; sie hat insoweit auch in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Bundesamt verteidigt die angegriffenen Bescheide im Wesentlichen unter Verweis auf seine dortigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (3 Bände), die Bundesamtsakten I (zwei Hefter, Bl. 1 bis 982) und II (zwei Hefter, Bl. 1 bis 962) verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil es die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25.04.2022 (Bl. 408a GA) vor Niederlegung des Mandats und damit ordnungsgemäß geladen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist durch Prozessurteil abzuweisen, weil sie bereits unzulässig ist.
Nach § 82 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klageverfahrens bezeichnen; zusätzlich soll sie nach § 82 Satz 2 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten. Zwar ergibt sich aus den eingereichten Schriftsätzen und den dortigen Anlagen, was nach der Klägerin Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und wer dessen Beteiligte sein sollen; es fehlt indes an einem „Antrag“ i.S.v. § 82 Satz 2 VwGO.
Neben der formalen Soll-Anforderung bei Klageerhebung bringt § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Erfordernis eines Antrags eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage zum Ausdruck, die spätestens beim Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 27; ebenso Peters, in: BeckOK, VwGO, Stand: April 2022, § 82 Rn. 8; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 6). Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO an die Fassung eines gestellten Antrags nicht gebunden, sondern hat diesen ggf. rechtschutzfreundlich auszulegen; dies setzt aber voraus, dass wenigstens ein „Nukleus“ eines Antrags formuliert ist. Die Klägerin kann nur durch einen Antrag ihr Klagebegehren überhaupt „vorschreiben“ und dem Gericht die Auslegung, Prüfung und später Tenorierung des Begehrens (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ermöglichen (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 88 Rn. 14). Dem Gericht ist es verwehrt, der Klägerin allein anhand des Streitgegenstands erstmals einen Antrag zuzuschreiben, der möglicherweise ihrem Rechtschutzbegehren entsprochen hätte.
Einen so verstandenen Antrag hat die Klägerin nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt.
Dass es sich bei dem Erfordernis eines Antrags für die Klageerhebung nach § 82 Satz 2 VwGO – im Gegensatz zu den Vorgaben des § 82 Satz 1 VwGO – nicht um eine „Muss“-, sondern um eine „Soll“-Vorschrift handelt, vermag daran also nichts zu ändern (zu – hier nicht bedeutsamen – Unterschieden von § 82 Satz 1 und 2 VwGO für die Praxis siehe Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 5).
Das Gericht war auch nicht gehalten, vor der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 durch Verfügung auf das Fehlen eines Antrags hinzuweisen:
Die Klägerin war seit Klageerhebung zunächst anwaltlich vertreten und ließ mit Schriftsatz vom 19.06.2019 vortragen: „Anträge und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten“ (Bl. 4 GA). Von ihren Prozessbevollmächtigten, die das Recht zu kennen haben, wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie in einem ihrer weiteren Schriftsätze einen Antrag dann auch tatsächlich ankündigen würden. Dies haben sie jedoch unterlassen, was der Klägerin zuzurechnen ist, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Zwar statuiert § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Pflicht des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters, die Klägerin zu der erforderlichen Ergänzung ihrer Klage – d.h. hier der Angabe eines Antrags – aufzufordern; es steht allerdings im richterlichen Ermessen, wann eine solche Verfügung des Gerichts erfolgt (Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 82 VwGO Rn. 42). Außer in dem – hier nicht gegebenen – Fall, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), kann der Hinweis auch in der mündlichen Verhandlung erfolgen (Riese, a.a.O., § 82 Rn. 42).
Die Kammer hätte die Klägerin, wäre sie zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2022 erschienen, zu der sie – wie gesehen – ordnungsgemäß geladen war, auch entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf das Fehlen eines Antrags hingewiesen; dass ein solcher Hinweis aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin nicht möglich war, muss ihr zur Last fallen.
Auf die von den Beteiligten unter anderem thematisierte Frage, ob die Klägerin mit der bei Gericht am 19.06.2019 eingegangenen Klage beide Widerspruchsbescheide vom 17.05.2019 oder nur denjenigen hinsichtlich der A-GmbH angegriffen hat, kam es nach alledem nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 436.098,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 09.08.2019 beigefügt ist (vgl. Bl. 21 f. GA). Hiernach beträgt die von der Klägerin für das Jahr ohne Begrenzung zu zahlende EEG-Umlage 576.912,01 Euro. Im Falle der begehrten Begrenzung wären hingegen nur 140.813,49 Euro fällig. Die Differenz zwischen beiden Beträgen sind die als Streitwert festgesetzten 436.098,52 Euro.