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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.06.2022 – 5 K 8/22.F
ECLI:DE:VGFFM:2022:0622.5K8.22.F.00
Tenor
Die Kostenentscheidung in Nummer 2 des Bescheides des Beklagten vom 8. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Bescheid.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 lehnte der Landrat des Beklagten mehrere Anträge des Klägers auf Ausstellung eines kleinen Waffenscheins zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe ab (Nr. 1) und bestimmte, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wobei für den Bescheid eine Gebühr von 39,75 Euro festgesetzt wurde (Nr. 2).
Zur Begründung der Kostenfestsetzung führte der Beklagte aus, nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.V.m. der Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) und Nr. 725 des dazugehörigen Verwaltungskostenverzeichnisses werde für die Ablehnung des kleinen Waffenscheins eine Gebühr von 39,75 Euro festgesetzt. In einem Klammerzusatz heißt es hierzu:
„(75 % der Erlaubnisgebühr von 53,00 €)“
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 wandte sich der – anwaltlich nicht vertretene – Kläger an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Er lege „Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid“ ein und „[g]leichzeitig widerspreche [er] der dort aufgeführten Kostennote“. Weiter führte er unter anderem aus, er lege keinen Wert mehr auf die Zuteilung des kleinen Waffenscheins, die Ablehnungsgründe verwirklichten jedoch Straftatbestände, weswegen er am 26. Dezember 2021 eine Strafanzeige zu Protokoll gegeben haben. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
Mit seiner Eingangsverfügung vom 4. Januar 2022 hat das Gericht den Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid – wie auch in dessen Rechtsbehelfsbelehrung angeführt – grundsätzlich beim Landrat des Beklagten zu erheben sei. Vor Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei eine Klage grundsätzlich unzulässig. Allerdings sei ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, wenn der Kläger sich nur gegen die Kostenentscheidung in dem Bescheid wende. In seiner Klageschrift führe er an, dass er „keinen Wert mehr auf die Zuteilung des kleinen Waffenschein[s]“ lege. Es werde daher um Klarstellung gebeten, ob sich die Klage nur gegen die Kostenentscheidung wenden solle. Ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Staatsanwaltschaften und die ordentlichen Gerichte für die Überprüfung der Strafbarkeit behördlicher Aussagen zuständig sind. Diesbezüglich haben Sie bereits nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2021 eine Strafanzeige gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.März 2022 hat der Kläger ausgeführt, seine Strafanzeige gegen die bearbeitende Mitarbeiterin sei nicht angenommen worden; er werde die Ablehnung einer strafrechtlichen Verfolgung zur Kenntnis nehmen, aber in keiner Weise akzeptieren; insofern schließe er für sich aus, jene „fragwürdigen Vorgänge auch noch zu bezahlen“. Er teilt mit,
dass er an seinem „Einspruch gegen die Kostennote des [Beklagten] festhalte“.
Der Beklagte beantragt,
den Widerspruch gegen seine Entscheidung vom 8. Dezember 2021 als unzulässig abzuweisen.
Soweit der Widerspruch gegen die Kostennote in eine Klage umgedeutet werde, beantragt der Beklagte,
die diesbezügliche Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung verteidigt der Beklagte den Bescheid vom 8. Dezember 2021.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 – 172) Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 20. März 2022 sein Einverständnis erklärt, der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022.
I.
Allerdings bedarf der Antrag des Klägers der Auslegung. In Anbetracht der Konkretisierung seines Begehrens durch Schriftsatz vom 13. März 2022 versteht das Gericht den Kläger bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung nach §§ 88, 122 VwGO so, dass er nur noch die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Bescheides vom 8. Dezember 2021 anficht.
Die so verstandene zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Die Kostenfestsetzung in Nummer 2 des Bescheides des Beklagten vom 8. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 VwGO), denn der Bescheid leidet insoweit an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls. Der Beklagte hat nämlich verkannt, dass ihm hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Gebühr ein Ermessen zusteht, das auch nicht ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Beklagte als Rechtsgrundlage für die angefochtene Kostenfestsetzung § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m.§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HVwKostG i.V.m. Nr. 725 des Verwaltungskostenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VwKostO-MdIS zugrunde gelegt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) – vorliegend die VwKostO-MdIS – die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HVwKostG die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Gebührentatbestände nach Maßgabe des § 4 HWKostG auch im Falle der Ablehnung eines Antrags gelten, soweit dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG sind u.a. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG die Gebühren nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 bis 5 HVwKostG zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG Bemessungsgrundlage der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 HVwKostG ist. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HVwKostG die Gebühr bis zu 75 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes.
Vorliegend bestimmt Nr. 725 des Verwaltungskostenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VwKostO-MdIS für die „Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG“ eine Gebühr vom 53 Euro.
Für den vorliegenden Fall einer Ablehnung eines entsprechenden Antrages ist die Erhebung von Gebühren auch nicht in der VwKostO-MdIS ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HVwKostG).
Indes hat der Beklagte verkannt, dass ihm durch die Formulierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 HVwKostG, wonach die Gebühr „bis zu“ 75 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes beträgt, ein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Gebühr eingeräumt wird, der im Ermessenswege auszufüllen ist. Der Gesetzgeber des Hessischen Verwaltungskostengesetzes hat gerade nicht bestimmt, dass in Fällen der Ablehnung eines Antrages die Gebühr immer mit 75 Prozent des vorgesehenen Satzes zu bemessen ist. Vielmehr wird der jeweiligen Behörde durch § 4 Abs. 2 Satz 1 HVwKostG eine Obergrenze vorgegeben, die nicht über-, wohl aber unterschritten werden darf. Ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass im Regelfall 75 Prozent des vorgesehenen Satzes anzusetzen sein sollen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
Damit leidet der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls, denn die denkbar knappe Begründung der Kostenfestsetzung in Nr. 2 des Bescheides vom 8. Dezember 2021 lässt nicht einmal im Ansatz erkennen, dass sich der Beklagte dieses im Ermessenswege auszufüllenden Spielraums überhaupt bewusst war.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das dem Beklagten zustehende Ermessen vorliegend ausnahmsweise auf Null reduziert wäre.
II.
Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 39,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.