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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.12.2022 – 5 L 3133/22.F

ECLI:DE:VGFFM:2022:1209.5L3133.22.F.00

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die mit Schreiben vom 8. November 2022 (Az.: …) angekündigte Veröffentlichung der Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 23. August 2022 auf der Internetplattform www.verbraucherfenster.hessen.de vorzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße, die anlässlich einer Betriebskontrolle festgestellt wurden.

2

Der Antragsteller betreibt die Gaststätte „Pizzeria C“ in der B-Straße in D-Ort.

3

Am 23. August 2022 führte die Ordnungsbehörde des Antragsgegners im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung eine Überprüfung der Gaststätte „Pizzeria C“ durch, bei der eine Vielzahl hygienischer und baulicher Mängel festgestellt wurden, die teilweise schon Gegenstand einer Kontrolle am 18. Februar 2022 gewesen waren (siehe Kontrollbericht Bl. 2-7 sowie Fotodokumentation Bl. 8 ff. der Behördenakte – BA). Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Eine unschädliche Beseitigung aller Lebensmittel, die nicht in einer original verschlossenen Herstellerpackung vorgefunden wurden sowie aller Lebensmittel, deren erforderliche Kühltemperatur nicht eingehalten wurde, wurde angeordnet. Zur Aufhebung der Untersagung wurde auf die Erforderlichkeit einer kostenpflichtigen Nachkontrolle verwiesen (Bl. 7 BA).

4

Bei der Nachkontrolle am 31. August 2022 waren in den Betriebsbereichen Betriebsstätte (allgemein), Theke, Vorbereitung die Mängel fast vollständig beseitigt; die Betriebsbereiche Vorbereitung/Lager, Küche, Bereich Pizzaofen, Trockenlager, Bierkühlhaus, Fleischkühlhaus, Kühlhaus vorbereitete Speisen), Keller Flur, Keller - Abstellraum/Verpackung, Personaltoilette, bei denen bei der vorherigen Kontrolle vom 23. August 2022 ebenfalls eine Vielzahl hygienischer und baulicher Mängel festgestellt worden war, waren nicht Gegenstand der Nachkontrolle (Bl. 75 BA).

5

Mit Anhörungsschreiben vom 25. Oktober 2022 (Bl. 76 f. BA) teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass im Rahmen der am 23. August 2022 durchgeführten Kontrolle „in mehreren Betriebsbereichen (u.a. in der Küche, in dem Vorbereitungsbereich und in den Kühlräumen) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert“ worden seien, sodass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mehr als 350 Euro zu erwarten sei und hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB folgender Daten auf der Homepage www.verbraucherfenster.hessen.de an:

„Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen (Betriebsbezeichnung und Anschrift):

Pizzeria C

B-Straße

D-Ort

Datum der Kontrolle: 23.08.2022

Sachverhalt / Grund der Beanstandung:

1.)

Vorbereitung:

Die Aufschnittmaschine war am Rundlaufmesser sowie an der Schutzhaube mit angetrockneten Lebensmitteln verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. lm Spalt zwischen Schneidebrett und Gehäuse sammelten sich dunkle Rückstände und Lebensmittereste.

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt. Unter anderen:

a) Ein Schneebesen war am Auslass von Griff zu Schneebesen mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

b) Eine Schere war mit klebrigen und fettigen Anhaftungen verunreinigt

c) Ein Gemüsehobel war mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verunreinigt.

Vorbereitung/ Lager:

An dem Gehäuse der Teigmaschine (im Bereich Auslass Knethaken) befanden sich angetrocknete Teigreste, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Der Einstechdorn des Dosenöffners war mit dunklen, krustigen Lebensmittelrückständen verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Der Hackklotz war seitlich mit dunklen Schmutzanhaftungen und angetrockneten Fleischresten verunreinigt.

Ein Großteil der vorgefundenen Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt:

a) In einer roten E-2 Kiste lagerten GN-Behälter-Deckel, die mit Lebensmittelresten verschmutzt waren.

c) An Kunststoffeimern hingen angetrocknete Lebensmittelreste

d) Das Käsemesser war am Übergang von Griff zur Klinge mit dunklen, krustigen Schmutzrückständen verunreinigt.

Küche:

Sämtliche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verschmutzt und in einem unhygienischen Zustand:

a) Oberhalb des Herdes standen Grillpfannen, die mit dicken, schwarzen Verkrustungen verunreinigt waren.

b) Unter dem Herd lagerten Pfannen mit angetrockneten Lebensmittelresten und schwarzen Verkrustungen. Zudem wurden die Pfannen in Fettlachen gelagert.

c) In Lebensmittel lagerten mit Lebensmittelresten verkrustetes Besteck (Käsemesser im Käse, Saucenlöffel in der Sauce etc.)

d) In einer Wanne lagerte Baguette. Die Wanne war mit braunen Rückständen rundherum verschmutzt.

Bereich Pizzaofen:

Die Lebensmittelkontaktflächen der Pizzabackbleche waren mit angebackenen Lebensmittelresten verschmutzt. An der Unterseite befanden sich schwarze, krustige Rückstände. Die Bleche wurden ineinander gestapelt gelagert. Der Pizzaschieber und -haken waren mit schwarzen Rückständen und Lebensmittelresten verschmutzt.

2.)

Vorbereitung/ Lager:

In der Unterbaukühlung (Schubladen) lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel (u.a. gegarte Lasagne, geschnittene Pilze). lm Innenraum der Kühlung (Boden, Schubleisten etc.) wurde augenscheinliche Schimmelbildung und Lebensmittelreste festgestellt.

Küche:

Die Unterbaukühlung (links, Eingang) war im Innenraum (Boden, Decke, Wände) erheblich mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. In den Kühlschubladen lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel (u.a. Nudeln, rohes Ei aufgeschlagen).

Der Innenraum der Unterbaukühlung (Mitte) war mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung an Decken, Boden und Wänden verschmutzt. In den Schubladen lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel (u.a. rohes Fleisch, Käse).

Keller/ Flur:

Pizzateig wurde unter unhygienischen Bedingungen gelagert:

a) Unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden standen Kunststoffkisten mit Pizzateig. Dieser war nicht dichtschließend mit einer Folie abgedeckt.

b) Die Kisten standen unmittelbar an einer verschmutzten Wand.

c) Über den Kisten hingen Gespinste und Staubansammlungen.

d) Zwei Kunststoffkisten mit Teig waren übereinandergestapelt. Die Unterseite der oberen Kiste war mit Schmutzanhaftungen verunreinigt, die drohten in den darunter gelagerten Pizzateig zu fallen.

3.)

Vorbereitung:

Auf der Tiefkühltruhe standen Schalen mit rohen Schnitzeln und Panierzutaten. Unmittelbar daneben lagerten verunreinigte Reinigungsutensilien (Abzieher, Besen).

Vorbereitung/ Lager:

Auf einem Arbeitstisch, unmittelbar vor dem Fenster lagen Käsezuschnitte. Diese wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert:

a) Kontakt zum verunreinigtem Fensterrahmen (Außenseite des Fensterrahmens)

b) Teilweise Kontakt zur verunreinigten Fensterbank

c) Lagerung in der Sonne (Außentemperatur ca. 28ºC)

d) Auf einem verunreinigtem Holzstuhl stand eine graue Kunststoffbox in der der geriebene Käse aufgefangen wurde.

f) Die Box war in den Randbereichen und Außen mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

lm Raum wurden neben leicht verderblichen Lebensmitteln (offener Käse) auch Kräuter in Töpfen mit Erde aufbewahrt. Unmittelbar daneben befand sich ein Sieb, in dem Champignons zum Abtropfen lagerten.

Küche:

Die Dunstabzugshaube befand sich in einem unhygienischen Zustand:

a) Keine Filter waren eingesetzt.

b) lm Innenraum (Raum hinter Filtern) wurden dicke, krustige und honigartige fettige Rückstände festgestellt.

c) In der Sammelrinne lagen mit Fett vollgesaugte Papiertücher.

d) Sämtliche Fugen und Randbereiche waren schwarz verkrustet.

4.)

Fleischkühlhaus:

lm Kühlhaus wurde eine Umgebungstemperatur von 10,6ºC gemessen. Die Kerntemperatur von vorverpackten Schweine-Lachse lag bei 8,9ºC. Die vorgegebene Lagertemperatur laut Verpackung betrug +0 – +4ºC.

Kühlhaus (vorbereitete Speisen):

Die gemessene Kerntemperatur (u.a. von vorverpacktem Mozzarella) lag bei 11,1ºC. Die angegebene Lagertemperatur laut Verpackung betrug max. +8ºC.

Rechtsgrundlage der Verstöße:

Zu Nr. 1):

§ 2 Nr.5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004;

Zu Nr. 2):

§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004;

Zu Nr. 3):

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004;

Zu Nr. 4):

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Bemerkung:

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 31.08.2022 waren die Mängel fast vollständig beseitigt worden.“

6

Nach dem auf die Anhörung seitens des Antragstellers keine Reaktion einging, erfolgte am 8. November 2022 (Bl. 78 f. BA) die Mitteilung der Ordnungsbehörde des Antragsgegners zu der beabsichtigten Veröffentlichung der Ergebnisse der Betriebskontrolle auf der Seite www.verbraucherfenster.hessen.de.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2022 (Bl. 80 f. BA) forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, von der angedrohten Veröffentlichung Abstand zu nehmen und dies bis zum 15. November 2022 zu versichern. Der Antragsteller berief sich u.a. darauf, dass keine Gefährdung i.S.d. § 40 Abs. 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (LFGB) gegeben sei, da keine (Hygiene-)Mängel – wie beispielsweise Schimmelsporen – aufgefunden worden seien, sondern überwiegend Verkrustungen an diversen Arbeitsmitteln, die sich nicht auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher auswirkten und durch die die zubereiteten Speisen weder gefährlich noch gesundheitsschädigend würden.

8

Am 16. November 2022 hat der Antragsteller anwaltlich vertreten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

9

Zur Begründung beruft der Antragsteller sich zum einen darauf, dass er weder Produkte/Lebensmittel i.S.d. herangezogenen Rechtsgrundlage herstelle, da der Produktbezug im Lebensmittelhandel und die Herstellung von Lebensmitteln vorausgesetzt werde, worunter nicht die Zubereitung von Speisen in einem Restaurant fielen. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Lebensmittel sich die Veröffentlichung beziehe, da sie keine Angaben über die jeweilige Herstellung (Speisen), sondern über den Zustand der Arbeitsmittel. Der Umstand, dass die Mängel in Räumen festgestellt worden seien, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Speisen oder Getränken für eine Gaststätte stünden, stelle noch keinen konkreten Bezug zu bestimmten Lebensmitteln her. Die Veröffentlichung nach der Prüfung am 23. August 2022 sei zum anderen nicht „unverzüglich“. Da die Veröffentlichung neun Wochen nach der Feststellung der Verstöße vorgenommen werden solle, sei keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. Die geplante Veröffentlichung gewährleiste keinen Verbraucherschutz, sondern stelle nur noch eine öffentliche Anprangerung des Antragstellers ohne Bezug zur aktuellen Situation dar, zumal die Verstöße sehr gering gewesen und mit der Nachkontrolle behoben worden seien. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit die damaligen Mängel eine Gefährdung darstellten. Jegliche Verzögerungen seien dem Antragsgegner zuzurechnen. Die Veröffentlichung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, greife in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ein und sei unverhältnismäßig.

10

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zu untersagen, die mit Schreiben vom 8. November 2022 (Az.: …) angekündigte Veröffentlichung des Ergebnisses der Betriebskontrolle des Antragstellers am 23. August 2022 vorzunehmen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Zur Begründung führt er aus, dass der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof sei bereits entschieden worden, dass unter unhygienischen Bedingungen zubereitete Speisen beispielsweise in einer Gaststätte dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1a LFGB unterfielen und zwar in der Regel sämtliche Produkte des jeweiligen Unternehmens, gerade wenn, wie vorliegend, bei italienischen Speisen verschiedene Produkte, die schon jeweils für sich unhygienischen und gesundheitsgefährdenden Bedingungen unterlägen, für nahezu alle Zubereitungsarten untrennbar miteinander vermengt würden. Hinsichtlich einer Gefährdung der Verbraucher sei unter Berücksichtigung des seitens des Antragstellers angelegten eigenen Maßstabs darauf zu verweisen, dass ausweislich des Kontrollberichts vom 23. August 2022 deutliche Feststellungen zur Schimmelbildung u.a. in den Punkten 19, 24, 27 und 47 sowie Nr. 2 der Beanstandungsgründe im Anhörungsschreiben vom 25. Oktober 2022 fänden. Aber auch nach objektiven Maßstäben wiesen der Kontrollbericht und die Bilddokumentation erhebliche Verstöße nach, zudem lege die fehlende Kühlung von Lebensmitteln eine Gesundheitsgefährdung nahe. Die Verstöße seien größtenteils bereits im Februar 2022 festgestellt worden und hätten sich in mehreren Kategorien wiederholt. Ein unmittelbarer Bezug zu Lebensmitteln sei auch hinsichtlich der Verkrustungen und Verschmutzungen gegeben, da mit sämtlichen Arbeitsmitteln in Kühlung und Lager Lebensmittel zubereitet würden. Die fehlende Ausbildung des Personals zeige fehlende Einsicht und Sensibilisierung. In der geplanten Veröffentlichung werde nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht, die wiederholt und entsprechend schuldhaft verursacht worden seien, berichtet, obwohl ausreichend Raum zur Beseitigung der Mängel vorgelegen habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

14

Das Gericht kann nach § 87a VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich sowohl die Antragstellerin (Bl. 51 d.A.) als auch die Antragsgegnerin (Bl. 46 d.A.) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

15

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.

16

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

17

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

18

Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes genügt der Hinweis des Antragstellers auf die mit einer Veröffentlichung des in seinem Betrieb festgestellten Hygienemangels im Zusammenhang stehenden nachteiligen Auswirkungen. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen ist irreversibel. Bei Fehlinformationen ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmers kann für diesen existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. September 2010 – 10 S 2/10 –, juris Rn. 25). Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine derartige Veröffentlichung für die Marktbedingungen eines konkret benannten Unternehmens hat, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 18).

19

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 9 S 3911/20 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 20 CE 19.1634 –, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 – 13 ME 377/19 –, juris Rn. 19).

20

Vorliegend droht durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit aller Deutschen, auf die sich auch der Antragsteller entweder auf Grundlage des (Deutschen)Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG direkt oder nach Art. 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta), sofern es sich bei ihm um einen Unionsbürger handelt, berufen kann, da er als Inhaber der Gaststätte „Pizzeria C“ eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB, denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 26, 28).

21

Der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. Zwar ist davon auszugehen, dass nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht gegen den Antragsteller besteht, dass in seinem Lebensmittelbetrieb gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß und teilweise wiederholt verstoßen wurde, sodass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten ist, gleichwohl erfolgt die beabsichtigte Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“.

22

Zunächst ist zu betonen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers vorliegend der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht gegeben ist, dass die in dem Kontrollbericht vom 23. August 2022 angeführten hygienischen Beanstandungen auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu stützenden Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in nicht unerheblichem Ausmaß darstellen. Dies ergibt sich sowohl aus der Auflistung der zahlreichen hygienischen Mängel in dem Kontrollbericht vom 23. August 2022 (Bl. 2 ff. BA) als auch der dem Kontrollbericht beigefügten umfangreichen Fotodokumentation (Bl. 8 bis 74 BA). Die Erheblichkeit eines Verstoßes kann sich dabei sowohl aus den nachteiligen Folgen für Verbraucher (konkrete Gefährdung der Gesundheit, zahlreiche Fehlkäufe) als auch aus der Schwere des Verstoßes (insbesondere deutliche hygienische Mängel) ergeben (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 179. EL März 2021, LFGB § 40 Rn. 111).

23

Nach Art und Anzahl der festgestellten (wiederholten) Hygieneverstöße dürfte unzweifelhaft ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung der zu verarbeitenden Lebensmittel bestehen. Insoweit ist auf die umfangreiche Auflistung der zur Veröffentlichung vorgesehenen hygienischen Mängel zu verweisen, die einen unsachgemäßen und unhygienischen Umgang mit Lebensmitteln in der „Pizzeria C“ belegen. Nur beispielsweise ist in diesem Zusammenhang zu benennen, dass eine Vielzahl an Lebensmitteln nicht ordnungsgemäß gelagert wurde und insbesondere die durch den Hersteller vorgegebenen Temperaturvorgaben nicht eingehalten wurden. Unsachgemäße Lagerung, insbesondere bei Frischware wie Fleisch- oder Milchprodukten (siehe Mängel Nr. 46, 53 Bl. 66R ff., 73) birgt die Gefahr gravierender Gesundheitsgefährdung der Konsumenten, sodass letztlich durch den Beklagten folgerichtig die unschädliche Beseitigung aller Lebensmittel, die entweder nicht in einer original verschlossenen Herstellerpackung vorgefunden wurden oder deren erforderliche Kühltemperatur nicht eingehalten wurde, angeordnet hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Nutzung verunreinigter Utensilien zur Lebensmittelverarbeitung, wie beispielsweise der Aufschnittmaschine (siehe Mangel Nr. 4, Bl. 3, 14 BA), Verunreinigungen von Schneebesen, Schere und Gemüsehobel (siehe Mangel Nr. 8, Bl. 3, 12 BA) oder des Hackklotzes (siehe Mangel Nr. 17, Bl. 4, 21 f. BA) oder den Umstand, dass sämtliche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt in der Küche verschmutzt oder in einem unhygienischen Zustand waren (siehe Mangel Nr. 26, Bl. 5, 30 ff. BA). Nach § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel aber nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

24

Des Weiteren erscheint es hinsichtlich des Umstandes, dass bereits im Februar 2022 bemängelte hygienische Zustände erneut im August 2022 festgestellt wurden als Schutzbehauptung des Antragstellers, dass etwaige Verkrustungen oder Mängel nur leichter Art gewesen sein sollen oder diese nunmehr – unter Bezugnahme auf die Nachkontrolle vom 31. August 2022 – nicht mehr existent seien. Insofern ist zum einen darauf zu verweisen, dass auch bei der Nachkontrolle hygienische Mängel, die unverzüglich hätten beseitigt werden müssen, weiterhin vorlagen, wie beispielsweise die in der geplanten Veröffentlichung unter 1.) aufgeführten verunreinigten Bedarfsgegenstände. Zum anderen vermag das Gericht der Ansicht des Antragstellers, dass etwaige Verkrustungen nur leichter Art gewesen seien, die keine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher bedeutet hätten, angesichts der das Gegenteil ausführlich darlegenden Beschreibung der jeweiligen hygienischen Mängel unter Berücksichtigung der zugehörigen Fotos nicht zu folgen. Dies gilt für sämtliche zur Veröffentlichung vorgesehenen Mängel, die augenscheinlich erhebliche Verschmutzungen und Verkrustungen zum Gegenstand haben, die zudem ausweislich des Kontrollberichts in mehreren Fällen nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Die jeweiligen gewichtigen Verunreinigungen gehen deutlich aus den vorgelegten Bildern hervor und betreffen zudem nahezu sämtliche kontrollierten Betriebsbereiche der „Pizzeria C“. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Nachkontrolle ein Großteil der Betriebsbereiche, in denen eine Vielzahl der zur Veröffentlichung anstehenden Mängel bei der Kontrolle am 23. August 2022 aufgefunden worden waren, gar nicht Gegenstand der Nachkontrolle gewesen sind, sodass eine etwaige Beseitigung der entsprechenden Mängel weder nach Aktenlage noch Vortrag des Antragstellers dargelegt ist. So wurden die Betriebsbereiche Vorbereitung/Lager, Küche, Bereich Pizzaofen, Trockenlager, Bierkühlhaus, Fleischkühlhaus, Kühlhaus vorbereitete Speisen), Keller Flur, Keller - Abstellraum/Verpackung und Personaltoilette nicht während der Nachkontrolle überprüft (Bl. 75 BA).

25

Soweit der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 14. November 2022 weiter darauf berufen hat, dass keine Hinweise auf Schimmelsporen entdeckt worden wären – die auch nach seiner Ansicht gesundheitliche Schäden herbeiführen könnten –, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl im Betriebsbereich Vorbereitung/Lager (siehe Mangel Nr. 19, Bl. 4, Bl. 23 ff. BA), als auch in der Küche (siehe Mangel Nr. 24, Bl. 4, 29 f. BA) sowie im Fleischkühlhaus (siehe Mangel Nr. 47, Bl. 6, 64 ff. BA) augenscheinliche Schimmelanhaftungen festgestellt worden sind. Im Kühlhaus/vorbereitete Speisen fand sich zudem an dem obersten Brett des Regals an der Oberseite rasenartiger Belag mit weiß-pelzigem Schimmel (Mangel Nr. 50, Bl. 6, 71 f. BA). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den durch den Kontrollbericht und die Fotodokumentation hinreichend belegten, vielfältigen hygienischen Mängeln lässt die Antragsbegründung hingegen vollständig vermissen. Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist daher von einer erheblichen Anzahl gravierender Verstößen gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) i.V.m. Anhang II „Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer“ Kapitel I „Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäß Kapitel III) Nr. 1 und 2, Kapitel II „Besondere Vorschriften für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und Betriebsstätten gemäß Kapitel III) Nr. 1, Kapitel V „Vorschriften für Ausrüstungen“ Nr. 1a, Kapitel IX „Vorschriften für Lebensmittel“ Nr. 2, 3 und 5, auszugehen.

26

§ 40 Abs. 1a LFGB räumt den Überwachungsbehörden auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 17/7374, S. 20; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 50). Insofern ist zwar eine restriktive Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen geboten, sodass nur bei Verstößen von hinreichendem Gewicht überhaupt der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist und dadurch eine Veröffentlichungspflicht entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 50; Streinz/Meisterernst/Holle, 1. Aufl. 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 40 LFGB Rn. 69), daran bestehen vorliegend aber, wie bereits aufgezeigt, nicht ansatzweise Zweifel. Hervorzuheben ist insofern, dass es nicht einmal darauf ankäme, ob tatsächlich eine hygienisch nachteilige Beeinflussung in Betracht kommt und/oder tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht, denn die Information ist bereits immer dann erforderlich, wenn gegen die entsprechende Vorschrift verstoßen wurde (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 182. EL November 2021, LFGB, § 40, Rn. 107, 109).

27

Soweit der Antragsteller einen Lebensmittelbezug i.S.d. § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB bei der Zubereitung von Speisen in einer Gaststätte ablehnt, bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel, dass Restaurant- und Gaststättenbetriebe als Lebensmittelunternehmen i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB anzusehen sind. Nach Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Darunter sind eindeutig Restaurant- und Gaststättenbetriebe, in denen Lebensmittel verarbeitet und verkauft werden, zu zählen. Soweit der Antragsteller einen fehlenden Lebensmittelbezug bemängelt, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass die geplante Veröffentlichung auf zahlreiche Lebensmittel wie beispielsweise Käse, Teig, Baguette, gegarte Lasagne, geschnittene Pilze, rohes Fleisch, rohes Ei, Schweinelachse etc. Bezug nimmt, sodass ein Lebensmittelbezug eindeutig ersichtlich ist. Der Gesetzgeber hat zudem mit dem neu eingefügten § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB klargestellt, dass im Falle von Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB in der Information statt eines bestimmten Lebensmittels (nur) der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden kann (vgl. BT-Drs. 19/25319, S. 55). Ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel, so wie es in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter Bezugnahme auf die Formulierung „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels“ gefordert wurde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 – juris, Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 – 13 B 192/13 –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 – 26 K 6749/13 – juris, Rn. 24), ist insofern nicht (mehr) erforderlich (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F – juris).

28

Hinsichtlich der Bußgelderwartung ist angesichts des Umfangs und der Schwere der festgestellten Verstöße zu erwarten, dass dieses den Betrag von 350 Euro übersteigen wird. In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab. Die Annahme einer entsprechenden Bußgelderwartung bedarf einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Die Summe und Art der festgestellten Verstöße, von denen eine Vielzahl der hygienischen Mängel die Bagatellschwelle überschreiten dürften, bietet daher vorliegend einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine plausible Bußgelderwartung über 350 Euro.

29

Aus den genannten Gründen unterliegt die beabsichtigte Veröffentlichung auch keinen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit.

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Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit vorliegend aufgrund des Zeitraums von etwa drei Monaten seit den am 23. August 2022 festgestellten Verstößen bis zur ursprünglich beabsichtigten Veröffentlichung am 18. November 2022 nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az.: 5 L 3285/19.F, juris Rn. 26-33) folgendes bei einem Zeitraum von fünf Monaten zwischen Verstoß und Veröffentlichung – wobei hier zu beachten ist, dass im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren die Anhörung erst nach vier Monaten erfolgte – zur „Unverzüglichkeit“ ausgeführt:

„Im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist nicht näher definiert, wann eine Information der Öffentlichkeit noch „unverzüglich“ im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgt.

Nach Auffassung des Gerichts fordert der Begriff „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 35).

Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Der Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches rekurriert mit der Verwendung des Wortes „unverzüglich“ nämlich auf einen in der Rechtssprache seit langem etablierten Begriff, der bereits in der am 24. August 1896 bekanntgemachten und am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Urfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 195) und seitdem unverändert in § 121 Abs. 1 BGB – zumindest für die Zwecke des Bürgerlichen Gesetzbuchs – legaldefiniert wird. Vor diesem Hintergrund legt die Anknüpfung an den Begriff der Unverzüglichkeit durch den Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs nahe, dass der Begriff auch für die Zwecke dieses Gesetzbuchs in der im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Art und Weise zu verstehen sein soll.

Die Gesetzgebungsgeschichte von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB spricht ebenfalls für dieses Begriffsverständnis.

Der Begriff „unverzüglich“ wurde durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) mit Wirkung ab dem 30. April 2019 in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt. Dieser Gesetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der die Vorgängerfassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als in dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris, Rn. 56).

Neben seiner Kritik an einer fehlenden Regelung zur Dauer der Veröffentlichung bezog das Bundesverfassungsgericht auch Erwägungen zum zeitlichen Abstand zwischen dem lebens- oder futtermittelrechtlichen Verstoß und der Veröffentlichung in seine Betrachtung mit ein (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris, Rn. 58):

„Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Zwar wird auch aus deren Sicht die Bedeutung einer Information mit zunehmender Verbreitungsdauer und zunehmendem Abstand von dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß regelmäßig sinken. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass alte Einträge immer zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden. Vor allem aber änderte auch ein mit der Zeit sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten nichts daran, dass noch lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall, wenn auch in abnehmender Zahl, Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten.“

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An ebendiese Ausführungen knüpft der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an, mit dem das Wort „unverzüglich“ in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt wurde. Dort heißt es (BT-Drs. 19/8349, S. 19):

„Mit der Ergänzung werden die zuständigen Vollzugsbehörden verpflichtet, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, wie in der Vergangenheit teilweise erfolgt, sind im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdienlich. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt (siehe BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, Rdnr. 58).“

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Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit soll mithin ein möglichst geringer zeitlicher Abstand der zu veröffentlichenden Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hohe Aktualität gewährleistet werden. Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 21).“

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Ausgehend von der Erwägung, dass die mit der Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu dem mit der Veröffentlichung erreichbaren Zweck geraten, stellt sich die Unverzüglichkeit grundsätzlich als ein Merkmal dar, auf das bzw. auf deren Fehlen sich der betroffene Grundrechtsträger berufen kann. Die Information über einen länger zurückliegenden Verstoß enthält einen geringeren objektiven Informationswert und vermag damit einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 15 Abs. 2 EU-GR-Charta des Betroffenen in der Regel nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information. Veranlasst aber der betroffene Grundrechtsträger selbst maßgeblich Verfahrensverzögerungen, wäre es unbillig, wenn sich dies im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkte.

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Maßgeblich ist keine starre zeitliche Grenze, sondern eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen ist. Dabei sind Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers, worunter auch die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens fällt – „fristverlängernd“ zu würdigen. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 B 487/21 –, juris Rn. 27 f.; VGH BW, Beschluss vom 9. November 2020 – 9 S 2421/20 –, juris Rn. 23).

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Nach diesen Maßgaben und unter der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt die vom Antragsgegner beabsichtigte Information der Öffentlichkeit nicht unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet erfolgte erst mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 und damit neun Wochen nach der Betriebskontrolle vom 23. August 2022. Die tatsächliche Veröffentlichung sollte ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 8. November 2022 nach einer Wartefrist von sieben Werktagen ab Zustellung dieses Schreibens erfolgen, also am 18. November 2022. Zwischen der Feststellung der bemängelten Zustände und dem vom Antragsgegner geplanten Veröffentlichungsdatum lag daher ein Zeitraum von etwa drei Monaten. Selbst wenn man die Bearbeitungszeit bis zur Erstellung der Niederschrift über die Betriebskontrolle vom 2. September 2022 einbezieht, liegt zwischen Fertigstellung der Niederschrift und der Anhörung immer noch ein Zeitraum von fast acht Wochen, in dem ausweislich der Behördenakte bis auf die Nachkontrolle am 31. August 2022 keine weitere Sachverhaltsaufklärung oder behördliche Maßnahmen stattgefunden haben. Indes ist gerade –bezogen auf die Vielzahl und das Ausmaß der hygienischen Verstöße – nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen keine zeitnahe Anhörung erfolgen konnte, da die Erheblichkeit der Mängel in der Betriebshygiene und der unsachgemäße, gesundheitsgefährdende Umgang mit Lebensmitteln ausweislich des Kontrollberichts und der umfänglichen Fotodokumentation nahezu offensichtlich ist und der Antragsgegner selbst ausweislich der Behördenakte die Einleitung weiterer Schritte vor der Anhörung nicht für erforderlich erachtet hat. Seitens des Antragsgegners wurde auf die Problematik der „Unverzüglichkeit“ der beabsichtigten Veröffentlichung in der Antragserwiderung nicht eingegangen, sodass nicht ersichtlich ist, welche (ggf. berechtigten) Gründe der verzögerten Anhörung zugrunde gelegen haben. In dem vorliegenden Einzelfall kann daher der Zeitraum von neun Wochen ab der Feststellung der Verstöße bis zur Anhörung, in dem keine weiteren gebotenen Ermittlungen oder gebotene vertiefte Prüfungen stattgefunden haben, nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen werden. Vielmehr ist von einer schuldhaften Untätigkeit mit der Folge des Untersagens der geplanten Veröffentlichung auszugehen, da der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem Verstoß und der geplanten Veröffentlichung fehlt (vgl. insoweit zu einer Zeitdauer von zehn Wochen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 14 ME 304/22 –, juris Rn. 29).

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Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 zu ermäßigen ist.