Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.04.2023 – 5 L 1045/23.F
ECLI:DE:VGFFM:2023:0427.5L1045.23.F.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die beabsichtigte Veröffentlichung von Kontrollergebnissen auf lebens- und futtermittelrechtlicher Grundlage.
Nachdem die Antragstellerin bereits im August 2022 mit ihrer Betriebstätte unter der Anschrift A-Straße, D-Stadt, in den Fokus der für Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung zuständigen Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin geraten war (siehe VG Frankfurt a.M. 5 L 2750/22.F; HessVGH 8 B 1875/22), führte die Antragsgegnerin auch in der Betriebsstätte der Antragstellerin in der B-Straße, D-Stadt, eine ordnungsbehördliche Kontrolle durch, bei der am 14. Februar 2023 verschiedene hygienische und bauliche Mängel festgestellt wurden, deren Beseitigung – so der Kontrollbericht (vgl. S. 27 der Behördenakte – BA) – teilweise unverzüglich, teilweise binnen Monatsfrist zu erfolgen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Betriebskontrolle einschließlich der dortigen Lichtbilder und auf den Kontrollbericht Bezug genommen (Bl. 3R ff. BA).
Mit Schreiben vom 2. März 2023 (Bl. 27R f. BA) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass im Rahmen der am 14. Februar 2023 durchgeführten Kontrolle der hier streitgegenständlichen Betriebsstätte „nicht unerhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften festgestellt“ worden seien und folglich ein Bußgeld in einer Höhe von mehr als 350 Euro zu erwarten sei. Es liege ein „nicht unerheblicher Verstoß vor, da zum Zeitpunkt der Kontrolle Lebensmittel fahrlässig so hergestellt, behandelt und/oder in den Verkehr gebracht worden seien, dass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt gewesen“ seien. Es sei daher beabsichtigt, die folgenden die Antragstellerin betreffenden Daten im Internet auf der Seite www.verbraucherfenster.hessen.de zu veröffentlichen:
„Betriebsbezeichnung: C-Betrieb
Anschrift: B-Straße, D-Stadt
Feststellungstag: 14.02.2023
Sachverhalt / Grund der Beanstandung:
Vorbereitungsraum Catering: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel im Kühlschrank vorgefunden (Schnittlauch mit hellen- und pelzigen Schimmelanhaftungen).
Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Kotspuren und Kotausscheidungen).
Geschirrlagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Kotausscheidungen). Das gereinigte und zur Verwendung bereitstehende Geschirr war teilweise beschädigt.
Gemüsekühlraum: Diverse Decken- und Wandelemente waren punktuell mit schwarzen- und schimmelähnlichen Belägen behaftet. Es wurden Lebensmittel (Sauerkraut) in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren oberer Rand mit Rost behaftet war.
Fleischkühlraum: Die Deckenbeleuchtung war mit schwarzschimmelähnlichen Belägen verunreinigt. Der Rauchstock war mit pelzigen- und schimmelähnlichen Anhaftungen verunreinigt.
Personaltoilette: Eine Verunreinigung vor dem Toilettenbecken wurde augenscheinlich als Erbrochenes identifiziert bzw. ähnelte Erbrochenem und es roch in der Luft unangenehm sauer.
Anmerkung: Sollten die festgestellten Mängel bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig beseitigt worden sein, wird in der Anmerkung erwähnt. Alle Sie betreffenden Daten werden automatisch nach 6 Monaten wieder von der öffentlich sichtbaren Internetseite gelöscht.“
Gleichzeitig wurde der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Veröffentlichung innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Schreibens zu äußern.
Mit Schreiben vom 10. März 2023 meldeten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin und beantragten Fristverlängerung bis zum 4. April 2023, die das Amt für Veterinärwesen des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main zu gewähren ausweislich seines Schreibens vom 13. März 2023 jedoch nur bis zum 20. März 2023 bereit war. Nach Erhalt der Stellungnahme werde der Antragstellerin, so die Antragsgegnerin, ein Mitteilungsbescheid zugestellt, welcher eine Frist von sieben Werktagen enthalte, binnen derer die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen könne, um die beabsichtigte Veröffentlichung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 20. März 2023 Stellung und führte im Wesentlichen an, dass die geplante Veröffentlichung bereits deshalb unterbleiben müsse, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, eine ordnungsgemäße Anhörung durchzuführen. Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB ersichtlich nicht vor; insbesondere fehle es der hier streitigen Veröffentlichung an dem notwendigen produktbezogenen Verstoß; der Verweis generell auf „unhygienische Zustände“ sei nicht geeignet, die Maßnahme zu rechtfertigen. Überdies hätten sich die vermeintlichen Mängel durch die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen zwischenzeitlich erledigt. Mit Schreiben an ihre Bevollmächtigten, das auf den 22. März 2022 datiert (Bl. 49 BA), teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auch unter Einbeziehung ihrer Einlassungen keine anderslautende Entscheidung ergehen könne. Der Anlage dieses Schreiben war eine Abschrift der entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin selbst beigefügt. Diese Mitteilung datiert auf den 22. März 2023 (Bl. 51 BA) und wurde der Antragstellerin durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 22. März 2023 bekanntgegeben (Bl. 57f. BA).
Am 3. April 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt sie unter anderem vor, dass der teilweise mit Schimmelspuren behaftete Schnittlauch im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „in den Verkehr gebracht“ worden sei. Weiter fehle es an einer hinreichenden Begründung für eine Bußgeldprognose in Höhe von 350 Euro; die Antragsgegnerin habe diese Zahl lediglich „in den Raum“ gestellt. Ungeachtet dessen sei ein Bußgeld in Höhe von 350 Euro in der Sache ohnehin nicht zu erwarten. Schließlich sei die Veröffentlichung auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Verstöße zwischenzeitlich abgestellt worden seien. Auch sei die Veröffentlichung nicht mehr unverzüglich, da die Mitteilung der Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin auf den 22. März 2022 (Bl. 49 BA) datiere; nach mehr als einem Jahr sei die Veröffentlichung nicht mehr zulässig.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, Informationen über die Betriebskontrolle vom 14. Februar 2023 auf der Internetplattform www.verbraucherfenster.hessen.de oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört worden sei. Es habe die Möglichkeit bestanden, umfassend zur beabsichtigten Veröffentlichung Stellung zu nehmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB lägen im Übrigen vor. Bei der am 14. Februar 2023 stattgefundenen Kontrolle seien nicht unerhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften festgestellt worden, die hinreichenden Anlass für die geplante Maßnahme gäben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der zulässigerweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet (1.), weshalb er kostenpflichtig (2.) und unter Festsetzung des Streitwerts auf den vollen Auffangstreitwert (3.) abzulehnen war.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund (a.), allerdings keinen Anordnungsanspruch (b.) glaubhaft gemacht.
a. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes genügt der Hinweis der Antragstellerin auf die mit einer Veröffentlichung der in ihrem Betrieb festgestellten Hygienemängel nachteiligen Auswirkungen. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen ist irreversibel. Bei Fehlinformationen ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmers kann für diesen existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. September 2010 – 10 S 2/10 –, juris Rn. 25). Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine derartige Veröffentlichung für die Marktbedingungen eines konkret benannten Unternehmens hat, ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 18).
b. Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wäre der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 9 S 3911/20 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 20 CE 19.1634 –, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 30. September 2020 – 13 ME 377/19 –, juris Rn. 19).
Insofern kann sich die Antragstellerin zwar auf das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Recht der freien Berufswahl und -ausübung berufen, da sie als Körperschaft des Privatrechts eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise auch einer natürlichen Person offensteht (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 26). Die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geplante Veröffentlichung beeinträchtigt – auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt – die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, denn Regelungen, die zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB, denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 28; HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 – juris, Rn. 22).
Der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin erweist sich jedoch als voraussichtlich rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde die Öffentlichkeit informieren muss, nach summarischer Prüfung gegeben sind.
Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Der Hersteller oder der Inverkehrbringer ist nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB grundsätzlich anzuhören.
Die Antragstellerin wurde im Streitfall ordnungsgemäß angehört (aa.), auch liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB vor (bb.).
aa. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die mit Schreiben vom 2. März 2023 (Bl. 32R f. BA) gewährte Anhörung nicht schon deshalb rechtwidrig, weil diese durch die Behörde als „Anhörung im Sinne von § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz“ und nicht als eine solche im Sinne von § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB bezeichnet wurde. Allein die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage schadet nicht, denn die Anhörung erfolgt nicht ihrer selbst willen, sondern ist Ausdruck des fairen Verfahrens, ermöglicht den Verfahrensbeteiligten die Wahrung ihrer Interessen und schützt sie vor überraschenden Entscheidungen (vgl. Herrmann, in: BeckOK, VwVfG, Stand: Januar 2023, § 28 Rn. 1 f.). Diese Funktionen hängen nicht davon ab, dass die (korrekte) Rechtsgrundlage des Anhörungserfordernisses angegeben wird.
Die Anhörung ist auch nicht deswegen fehlerhaft erfolgt, da – nach Auffassung der Antragstellerin – dem Anhörungsschreiben nicht zu entnehmen sei, gegen welche konkreten Rechtsnormen im Anwendungsbereich des Lebensmittelfuttergesetzbuches verstoßen wurde. Soweit im Rahmen der Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB die Nennung der Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittelfuttergesetzbuches verlangt wird (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 – juris Rn. 16), folgt das Gericht dem nicht. Wenn dies nämlich mit einem Vergleich zu § 28 Abs. 1 [L]VwVfG begründet wird, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB eine spezialgesetzliche Norm darstellt und sich insofern ein Rückgriff auf § 28 HVwVfG grundsätzlich verbietet. Des Weiteren dürfte ein Vergleich zwischen § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB und § 28 Abs. 1 HVwVfG auch deswegen nicht angezeigt sein, da § 28 HVwVfG die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes regelt, während es sich bei der Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Kontrolle nach § 40 LFGB mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG handelt. Ungeachtet dieser systematischen Erwägungen kann ein konkretes Nennen der Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittelfuttergesetzbuches selbst aus einem Vergleich zu § 28 HVwVfG nicht hergeleitet werden, da die dortige Anhörung lediglich die Angabe der Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung erfordert (vgl. Kallerhoff/Mayen, Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 28 Rn. 41). Diesem Erfordernis wird das Anhörungsschreiben vom 2. März 2023 mit dem in der Betreffzeile angegebenen § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB im Übrigen gerecht.
Nicht überzeugend ist das Vorbringen der Antragstellerin auch insoweit, als diese anführt, die Anhörung habe dadurch ein durchgreifendes Defizit erfahren, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. März 2023 (Bl. 13 BA) „zum Ausdruck gebracht“ habe, die Äußerungen im Rahmen der Stellungnahme würden bei dem anschließenden Willensbildungs- und Entscheidungsvorgang der Behörde unberücksichtigt bleiben. Wenn in dem betreffenden Schreiben die Rede davon ist, dass der Antragstellerin nach Erhalt ihrer Stellungnahme ein Mitteilungsbescheid zugestellt werde, der eine Frist von sieben Werktagen enthalte, binnen derer gerichtlicher Eilrechtschutz beantragt werden könne, so ist dies lediglich eine freiwillige Vorabinformation („nobile officium“) im Hinblick auf etwaige Rechtschutzmöglichkeiten. Dass die Antragsgegnerin die vorgefasste Absicht gehabt hätte, die Ausführungen der Stellungnahme nicht zu berücksichtigten, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin mit weiterem Schreiben vom 22. März 2023 (Bl. 51R f. BA) auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 20. März 2023 eingegangen ist und dieser mitgeteilt hat, auch nach Prüfung eben dieser Stellungnahme eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse weiterhin für erforderlich zu halten.
Schließlich war die von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 2. März 2023 gesetzte Frist von sieben Tagen ab Zugang des Schreibens, deren Ende nach den §§ 187 ff. BGB durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin ohne weiteres zu berechnen war, nicht zu kurz bemessen. Der Wortlaut des § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB bestimmt lediglich, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer zeitlich vor der Veröffentlichung angehört wird. Maßgeblich ist demnach nur, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer Gelegenheit erhält, zu der Beanstandung Stellung zu nehmen (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, § 40 LFGB Rn. 62). Eine bestimmte Frist sieht § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB gerade nicht vor (vgl. Rathke, a.a.O., Rn. 64). Vorliegend hat die Antragsgegnerin durch die von ihr gewählte Frist zum einen der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den Beanstandungen zu äußern, und zum anderen der in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB bestimmten „Unverzüglichkeit“ Rechnung getragen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. März 2023 eine (weitere) Frist bis zum 20. März 2023 und nicht – wie beantragt – bis zum 4. April 2023 gewährt wurde. Bei der Frist bis zum 20. März 2023 handelt es sich nämlich lediglich um eine Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist, welche deswegen ihrerseits nicht erneut sieben Tage ab Zustellung des Schreibens betragen muss. Insofern wurde die der Antragstellerin gewährte Frist – entgegen ihrer Ansicht – gerade nicht verkürzt, sondern – im Gegenteil – verlängert, ja faktisch verdoppelt. Schon allein vor diesem Hintergrund muss sich das Gericht nicht weiter damit befassen, dass die Anhörungsfrist nach den von der Antragstellerin angeführten „Handlungsempfehlungen für die Umsetzung des § 40 Abs. 1a LFGB“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „in der Regel“ zehn Tage betragen soll.
bb. Die Antragstellerin ist mit ihrer hier streitgegenständlichen Betriebsstätte richtiger Adressat der Maßnahme nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB. Das Betreiben der … bzw. Verkaufsabteilung ist bereits dem Tatbestandsmerkmal „hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt“ zuzuordnen und der Betrieb der Antragstellerin somit als „Lebensmittelunternehmen“ zu verstehen.
Es besteht vorliegend ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 32) verstoßen hat.
Gemäß § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV wird der Begriff der nachteiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie u.a. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, tierische Schädlinge, Aerosole oder menschliche und tierische Ausscheidungen eine nachteilige Beeinflussung. Nach Anhang II Kapitel I Nr. 1, 2 Buchst. b. und c. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (im Folgenden: „Lebensmittelhygiene-VO“), die konkretere Anforderungen aufstellt, müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein. Zudem müssen sie so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird und eine gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist. Weiter sind Lebensmittel ausweislich Anhang II Kapitel IX Nr. 3 Lebensmittelhygiene-VO auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontamination zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
Gemessen hieran erscheint es nicht ansatzweise zweifelhaft, dass die Antragstellerin bei der am 14. Februar 2023 durchgeführten Betriebskontrolle gegen die benannten Vorschriften in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen hat. Wenn die Antragstellerin sinngemäß ausführt, dass lediglich ein unaufgeklärter Verdacht oder theoretische Überlegungen der Behörde vorlägen, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat die zahlreichen Verschmutzungen und Verstöße umfassend und für die Kammer nachvollziehbar dokumentiert. Beispielhaft sei angeführt: Den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildaufnahmen lässt sich zunächst mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass in den Betriebsräumlichkeiten – namentlich im Geschirrlagerraum und in der Küche – ein starker Mäusebefall vorhanden war (Lichtbilder zu Nr. 14 = Bl. 12R BA sowie Nr. 17 = Bl. 14R BA). Diverse Decken- und Wandelemente im Gemüse- und Fleischkühlraum waren punktuell mit schimmelartigen Belägen behaftet (Lichtbilder zu Nr. 22 und 23 = Bl. 17 sowie Nr. 35 = Bl. 24R). Im Bereich der Personaltoilette ist eine – auf dem betreffenden Lichtbild deutlich sichtbare – Verunreinigung zu erkennen, die durch die Antragsgegnerin als Erbrochenes identifiziert wurde (Lichtbilder zu Nr. 37 und 38 = Bl. 25 BA). Im Vorbereitungsraum Catering wurde ein Behältnis vorgefunden, in dem sich – auf der Fotografie gut zu erkennen – Schnittlauch mit allerlei weißen und pelzigen Schimmelanhaftungen befand (Lichtbilder zu Nr. 5 = 7R BA). Diese Feststellungen – wie auch die übrigen, die der Niederschrift der Antragsgegnerin über die Betriebskontrolle zu entnehmen sind – greift die Antragstellerin nicht ansatzweise an. Sie beschränkt ihr Vorbringen allein auf die Bewertung dieser Feststellungen und kapriziert sich diesbezüglich auf den vorgefundenen Schnittlauch; dieser sei im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht im Sinne von § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-VO in den Verkehr gebracht gewesen, weil er lediglich zum Verfeinern und Würzen von – noch in der Herstellung befindlichen – Fleischgerichten diene. Auf dieses Vorbringen kommt es zur Überzeugung des Gerichts indes nicht an. Unstreitig beabsichtigte die Antragstellerin den Schnittlaut nämlich – für Zwecke des Inverkehrbringens von Fleischprodukten – weiterzuverarbeiten, weshalb dieser nach Anhang II Kapitel IX Nr. 3 Lebensmittelhygiene-VO vor Kontamination mit Schimmel zu schützen gewesen wäre. Jedenfalls insoweit hat die Antragstellerin offensichtlich versagt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine hygienisch nachteilige Beeinflussung in Betracht kommt oder tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung bestand, denn die Information ist bereits immer dann erforderlich, wenn – wie gesehen – gegen die entsprechende Vorschrift verstoßen wurde (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, LFGB, § 40 Rn. 107, 109). Durch die Nichteinhaltung der erwähnten Vorgaben und den Schimmelbefall waren auch die von der Antragstellerin im Kühlschrank wie auch die im Übrigen in den Betriebsräumen gelagerten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung im Sinne von § 3 Satz 1 LMHV ausgesetzt, denn es bestand insoweit ein unmittelbarer Kontakt zwischen der schimmelbelasteten Raumluft und den Lebensmitteln bzw. Inhaltsstoffen von Lebensmitteln.
Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB sich nicht auf „generell unhygienische Zustände“, sondern nur auf einen produktbezogenen Verstoß stützen könne, verkennt sie den vom Gesetzgeber neu eingefügten § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB. Hiernach kann im Falle von Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB in der Information statt eines bestimmten Lebensmittels (nur) der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden (vgl. BT-Drs. 19/25319, S. 55). Ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel, so wie es in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter Bezugnahme auf die Formulierung „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels“ gefordert wurde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 – 13 B 192/13 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 – 26 K 6749/13 – juris Rn. 24), ist nicht mehr erforderlich (vgl. VG B-Stadt, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 46).
Aufgrund des Umfangs der festgestellten Verstöße – die beschriebenen Mängel erfüllen Ordnungswidrigkeitstatbestände (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. a LFGB, § 2 Nr. 6 und 8 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung sowie § 10 Nr. 1 LMHV) – und deren Schwere ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten: Wie bereits dem ersten Blatt der Behördenakte zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Verstöße sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 1250 Euro zu rechnen, was im Hinblick auf den bis zu einem Betrag vom 50 000 Euro reichenden Bußgeldrahmen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB) nicht zu beanstanden ist. Die Antragstellerin ist zudem nicht erstmals in den Fokus der für Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung zuständigen Ordnungsbehörde geraten, sondern war mit ihrer weiteren Betriebsstätte unter der Anschrift A-Straße, D-Stadt, bereits in der Vergangenheit in entsprechender Weise in Erscheinung getreten (vgl. VG Frankfurt a.M.: 5 L 2750/22.F; HessVGH: 8 B 1875/22). Dafür, dass der Antragstellerin Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht zugerechnet werden könnte und mangels Verschuldens eine Veröffentlichung von vornherein ausgeschlossen wäre, ist nichts ersichtlich; die genannten Verstöße sind vielmehr mindestens fahrlässig verursacht.
Die von der Antragstellerin unter Verweis auf die „Auslegungshinweise des Freistaates Bayern“ geforderte nachvollziehbare schriftliche Prognoseentscheidung des für die Verhängung des Bußgeldes zuständigen Sachbearbeiters, welche sich in der Behördenakte befinden müsse, geht vorliegend bereits insofern fehl, als dass sich das Verfahren nicht gegen eine Behörde des Freistaats Bayern richtet. Soweit die Antragstellerin mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2023 auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 22. November 2022 – M 26b E 22.4545; Beschluss vom 6. April 2023 – M26b E 23.186) verweist und diese zu den Akten reicht, liegen diesen Entscheidungen Einzelfälle zugrunde, die auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar erscheinen. Im Übrigen wird das Erfordernis einer nachvollziehbaren schriftlichen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Bußgelderwartung in den Akten durch das Verwaltungsgericht München im Wesentlichen mit eben jenen Vollzugshinweisen zu § 40 Abs. 1a LFGB des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz begründet, die – losgelöst von der grundsätzlichen Frage ihrer Bindungskraft gegenüber der Judikative – im Lande Hessen jedenfalls keine Geltung beanspruchen können.
Dass nach den derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts bisher noch kein Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin erlassen wurde, ist im Übrigen unerheblich, da § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerade keine rechtskräftige Entscheidung über ein Bußgeld erfordert (VG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 41).
Die beabsichtigte Veröffentlichung erfolgt zudem „unverzüglich“ im Sinne von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB (ausführlich zur Auslegung des Begriffs VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19 –, juris Rn. 26 ff). Die Antragsgegnerin hat nämlich nach Feststellung der verfahrensgegenständlichen Hygienemängel bei der Betriebskontrolle am 14. Februar 2023 der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2023 und mit Schreiben vom 13. März 2022 – nachdem sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gemeldet hatten – nochmals mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung beabsichtigt sei. Somit liegen zwischen Feststellung und Anhörung bzw. Mitteilung nur wenige Wochen, welche angesichts des vorliegenden Umfangs der festgestellten Verstöße – der Bericht umfasst 23 Seiten – kein schuldhaftes Zögern der Antragsgegnerin begründet und weit von dem Zeitraum entfernt ist, der die Unverzüglichkeit entfallen lassen könnte (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 5 L 3133/22.F. –, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 14 ME 304/22 –, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F. –, juris Rn. 35: fünf Monate). In dem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. März 2023 bei der Antragsgegnerin zunächst um Akteneinsicht gebeten sowie mit Schreiben vom 20. März 2023 zu den festgestellten Verstößen Stellung genommen hat. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 13. März 2023 sowie mit Schreiben vom 22. März 2023 – und damit jeweils nach nur ein paar Tagen – reagiert und das Verfahren vorangetrieben, zumal Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers, worunter auch die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund beantragter Akteneinsicht, angekündigter Stellungnahme und eines anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens fällt, nach der Rechtsprechung grundsätzlich „fristverlängernd“ zu würdigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 B 487/21 –, juris Rn. 27 f.; VGH B-W, Beschluss vom 9. November 2020 – 9 S 2421/20 –, juris Rn. 23; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2021 – 5 L 2444/21.F –, juris Rn. 45). Schließlich kann der Hinweis der Antragstellerin auf den Umstand, dass die Mitteilung der Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin gegenüber den Bevollmächtigten der Antragstellerin auf den 22. März 2022 datiere (vgl. Bl. 49 BA), der Unverzüglichkeit schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich hierbei um einen offensichtlichen Datierungsfehler handelt; das Schreiben stammt – wie die diesem Schreiben beigefügte Abschrift der entsprechenden Mitteilung an die Antragstellerin selbst (dort korrekt datiert, vgl. Bl. 51 BA) – aus dem Jahre 2023.
Im Hinblick auf den Umfang und die Schwere der Verstöße stellt sich die Veröffentlichung schließlich auch als verhältnismäßige Maßnahme dar. Soweit die Antragstellerin anführt, die „relevanten Feststellungen weitestgehend abgestellt“ zu haben, hat sie diese Behauptung nicht weiter untermauert. Unabhängig davon stünde dies der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht im Wege. Die Norm des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB bezieht sich nämlich – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht nur auf Mängel, die nach einer bereits erfolgten Veröffentlichung behoben wurden, sondern auch auf solche, die bereits vor der Veröffentlichung behoben wurden (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, LFGB § 40 Rn. 77). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Veröffentlichung auch dann erfolgen kann, wenn der Mangel bereits vor der Veröffentlichung behoben wurde.
Nach alledem ist die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung verpflichtet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen – wie hier – vor, so steht ihr ein Ermessen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB nämlich nicht zu.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs zu ermäßigen ist.